{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2016:97","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2016-02-18","aktenzeichen":"C-446/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)\n\n \n\n18. Februar 2016(*)\n \n\n \n\n„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung – Begründungspflicht“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑446/14 P\n\n \n\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. September 2014,\n\n \n\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klasse,\n \n\n \n\nRechtsmittelführerin,\n\n \n\nandere Partei des Verfahrens:\n\n \n\nEuropäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und C. Egerer als Bevollmächtigte,\n \n\n \n\nBeklagte im ersten Rechtszug,\n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter C. G. Fernlund und S. Rodin,\n\n \n\nGeneralanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,\n\n \n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\n \n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\nUrteil\n\n \n\n1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union\n vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T‑295/12, EU:T:2014:675, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht\n ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe\n SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im\n Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen\n hat.\n \n\n \n\n Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n \n\n2        Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg\n (im Folgenden: ZT) ist ein deutscher Verband des öffentlichen Rechts, der 1979 gegründet wurde. Alle Landkreise und kreisfreien\n Städte in Rheinland-Pfalz und im Saarland sowie zwei Landkreise in Hessen sind Mitglieder des ZT.\n \n\n \n\n3        Da der ZT über das Recht der Selbstverwaltung verfügt, hat er sich eine Verbandsordnung gegeben, die vom Innenministerium\n des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt wurde.\n \n\n \n\n4        Der ZT hat ferner am 6. Dezember 2004 eine Satzung erlassen, nach deren § 3 er von seinen Mitgliedern beauftragt ist, alle\n Rechte und Pflichten zu übernehmen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Beseitigungspflichtigen nach § 3 des Tierische\n Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 obliegen.\n \n\n \n\n5        § 4 Abs. 1 der Satzung sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang für im Verbandsgebiet des ZT produziertes Material der Kategorien\n 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften\n für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\n (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300, S. 1) vor. Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1069/2009 birgt das Material\n der Kategorie 1 im Sinne dieser Verordnung beträchtliche Risiken, die besonders mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie\n und dem Vorliegen bestimmter verbotener Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Dieses Material muss zwingend vernichtet\n werden und darf nicht in den Verarbeitungskreislauf gelangen. Das Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009\n beinhaltet nach deren Art. 9 erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien besteht, die bestimmte verbotene\n Substanzen oder Kontaminanten enthalten. Dieses Material muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf\n nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein.\n \n\n \n\n6        Der ZT beseitigte jedoch nicht nur Material der Kategorien 1 und 2, sondern auch Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung\n Nr. 1069/2009, das nach deren Art. 10 u. a. Folgendes umfasst: Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die,\n obwohl als genussuntauglich abgelehnt, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, sowie Schlachtkörper\n oder ganze Körper und Teile von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen\n für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden.\n \n\n \n\n7        Für die Sammlung und die Beseitigung oder Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009\n erhält der ZT Gebühren von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte. Da Material der Kategorie 3 im Sinne dieser Verordnung\n frei am Markt gehandelt wird, vereinbart der ZT für dessen Beseitigung hingegen privatrechtliche Entgelte.\n \n\n \n\n8        Außerdem erhält der ZT gemäß § 9 Abs. 1 seiner Verbandsordnung von seinen Mitgliedern eine Umlage, mit der die nicht durch\n die Einnahmen gedeckten Ausgaben ausgeglichen werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 der Verbandsordnung wird die genaue Höhe der\n Umlage durch eine jährliche Haushaltssatzung festgesetzt.\n \n\n \n\n9        Im Jahr 2010 wurde die Verbandsordnung des ZT rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert. Gemäß § 9 Abs. 2 ihrer geänderten Fassung\n ist die Umlage für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch Satzung festzusetzen. Nach § 9 Abs. 3 darf die Umlage nur als Ausgleich\n für Kosten erhoben werden, die aus der Beseitigungspflicht für Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung Nr.\n 1069/2009 sowie der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität entstehen. Die Seuchenreservekapazität ist in § 10 der geänderten\n Fassung der Verbandsordnung des ZT geregelt, der die zusätzliche Kapazität im Seuchenfall ab 2009 auf 7 110 Tonnen, die innerhalb\n eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten sind, festsetzt.\n \n\n \n\n10      Von seiner Gründung im Jahr 1979 bis 2011 erhielt der ZT Umlagezahlungen in Höhe von 66 493 680 Euro. Die Umlagezahlungen\n von 1998 bis 2011 beliefen sich auf 30 932 198 Euro.\n \n\n \n\n11      Auf eine im Jahr 2008 eingelegte Beschwerde der Gesellschaft S. entschied die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20.\n Juli 2010, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.\n \n\n \n\n12      Parallel zu diesem förmlichen Prüfverfahren wurde auf nationaler Ebene durch Klage von S. gegen den ZT ein Gerichtsverfahren\n eingeleitet.\n \n\n \n\n13      Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010\n keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da die Kriterien des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium\n Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) erfüllt seien. Es äußerte sich jedoch nicht zu den Umlagen für die vorhergehenden Jahre,\n weil es die Klage in Bezug auf die vor 2010 gezahlten Umlagen als unzulässig ansah.\n \n\n \n\n14      Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 25. April 2012 den streitigen Beschluss, dessen Art. 1\n und 2 bestimmen:\n \n\n \n\n„Artikel 1\n\n \n\nDie Umlagezahlungen, die [die Bundesrepublik] Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten des [ZT]\n seit dem 1. Januar 1979 rechtswidrig gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.\n \n\n \n\nArtikel 2\n\n \n\n(1)      [Die Bundesrepublik] Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die seit dem 26. Mai 1998 ausgezahlt worden\n sind, vom Begünstigten sofort zurück.\n \n\n \n\n…“\n\n \n\n Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil\n\n \n\n15      Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf\n Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.\n \n\n \n\n16      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt.\n \n\n \n\n Vorbringen der Parteien\n\n \n\n17      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,\n \n\n \n\n–        das angefochtene Urteil aufzuheben;\n\n \n\n–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und\n\n \n\n–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\n \n\n18      Die Kommission beantragt,\n \n\n \n\n–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und\n\n \n\n–        der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.\n\n \n\n Zum Rechtsmittel\n\n \n\n Zum zweiten Rechtsmittelgrund\n\n \n\n Vorbringen der Parteien\n\n \n\n19      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die\n vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten kumulativen Voraussetzungen,\n unter denen ein Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung keine staatliche Beihilfe darstelle, entgegen der Feststellung\n des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt seien. Insbesondere sei die vierte Voraussetzung gegeben, wonach die Höhe des Ausgleichs,\n wenn kein Vergabeverfahren stattgefunden habe, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen sei, die einem durchschnittlichen,\n gut geführten Unternehmen entstehen könnten.\n \n\n \n\n20      Das Gericht habe daher den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt.\n \n\n \n\n Würdigung durch den Gerichtshof\n\n \n\n21      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in\n dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, C‑142/87, EU:C:1990:125,\n Rn. 25, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121, und Kommission/Deutsche Post,\n C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38).\n \n\n \n\n22      So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche\n Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den\n Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden\n und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Enirisorse,\n C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, EU:C:2006:208, Rn. 56, und Kommission/Deutsche\n Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39).\n \n\n \n\n23      Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft nur die dritte dieser Voraussetzungen. Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger\n Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher\n Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem\n Sinne Urteile Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, EU:C:2006:208,\n Rn. 59, und Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40).\n \n\n \n\n24      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem\n Interesse beauftragt sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, sofern sie\n als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt,\n zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen\n Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen\n in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg,\n C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).\n \n\n \n\n25      Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe\n von Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00,\n EU:C:2003:415, Rn. 88).\n \n\n \n\n26      Erstens ergibt sich aus Rn. 89 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), dass\n das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss und dass diese Verpflichtungen\n klar definiert sein müssen, damit ein solcher Ausgleich nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist.\n \n\n \n\n27      Zweitens folgt aus Rn. 90 des genannten Urteils, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv\n und transparent aufzustellen sind.\n \n\n \n\n28      Drittens darf gemäß der in Rn. 92 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten\n Voraussetzung der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen\n entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung\n dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.\n \n\n \n\n29      Viertens ist nach der in Rn. 93 des genannten Urteils aufgestellten Voraussetzung, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit\n der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe\n öffentlicher Aufträge erfolgt, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen,\n die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die\n dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.\n \n\n \n\n30      Daher muss die Kommission, wenn sie die Finanzierungsweise einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse\n an Art. 107 AEUV zu messen hat, u. a. das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung prüfen.\n \n\n \n\n31      Insoweit wird vorgebracht, das Gericht habe bei der Beurteilung der vierten Voraussetzung die Anforderungen an die übrigen\n im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen miteinander\n vermengt, indem es angenommen habe, dass der Kostenausgleich für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht erforderlich\n sei, was unter die dritte in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung falle, oder entfalle, weil es an einer Dienstleistung\n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fehle, was sich aus der ersten im Urteil aufgestellten Voraussetzung ergebe. Dazu\n ist festzustellen, dass die vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten\n Voraussetzungen, wie sich aus den Rn. 26 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, voneinander zu trennen sind und jede eine\n eigene Zielsetzung hat.\n \n\n \n\n32      Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei seinen Ausführungen in den Rn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils, wonach die\n Kommission zutreffend davon ausgegangen sei, dass die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte vierte Voraussetzung als\n solche im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, diese Voraussetzungen nicht miteinander vermengt.\n \n\n \n\n33      Zwar hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass bei der Beurteilung der vom Gerichtshof im Urteil\n Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen die Art des betreffenden\n Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, doch hat eine solche Berücksichtigung nicht mit der Beurteilung\n der ersten Voraussetzung interferiert, nach der das betreffende Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter\n Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss; diese ist in den Rn. 70 bis 83 des angefochtenen Urteils eingehend geprüft worden.\n \n\n \n\n34      Ferner ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland bei der Klärung der Frage,\n ob die Kommission die vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellte\n Voraussetzung in der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß geprüft hatte, auch nicht die dort aufgestellte dritte, die fehlende\n Überkompensierung betreffende Voraussetzung herangezogen hat; diese ist zuvor und gesondert in den Rn. 100 bis 126 des angefochtenen\n Urteils geprüft worden.\n \n\n \n\n35      Überdies kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, zu einem Zirkelschluss gekommen zu sein, indem es die Verneinung der vierten\n Voraussetzung mit der Feststellung verbunden habe, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Dienstleistung\n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei. Wie sich nämlich aus Rn. 130 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das\n Gericht auch mit dem Fall befasst, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität zutreffend als Dienstleistung von allgemeinem\n wirtschaftlichem Interesse qualifiziert worden wäre. Es hat zudem angenommen, dass wegen der Pflicht der zuständigen Körperschaften\n des öffentlichen Rechts aller Bundesländer, die im Seuchenfall anfallende größere Menge des Materials der Kategorien 1 und\n 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 zu beseitigen, die Situation in den anderen Bundesländern zu berücksichtigen gewesen\n sei, um die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches,\n gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.\n \n\n \n\n36      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe ihr Argument nicht geprüft, dass es sich beim Ausgleich für\n die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität um einen Nettokostenausgleich ohne Gewinnkomponente handele, ist darauf hinzuweisen,\n dass das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt hat, dass § 10 Abs. 2 der geänderten Verbandsordnung\n des ZT nicht die Modalitäten einer solchen Vorhaltung präzisiere. Nach einem Hinweis auf die Zielsetzung der vierten Voraussetzung\n hat es sodann in dieser Randnummer entschieden, dass die Kommission sich hätte Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass\n die an den ZT gezahlten Umlagen nicht Kosten deckten, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten, wie dies im Übrigen\n in Rn. 70 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen\n für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. 2012, C 8, S. 4) für die Beurteilung\n der Höhe der Ausgleichsleistung in Fällen, in denen die Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse\n nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.\n \n\n \n\n37      Das Gericht hat in Rn. 133 des angefochtenen Urteils ferner ausgeführt, dass das Argument der Bundesrepublik Deutschland,\n kein Wirtschaftsteilnehmer würde die Tätigkeit des ZT ausüben, ohne dass ihm ein angemessener Gewinn zugebilligt würde, nicht\n belege, dass der ZT tatsächlich ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen im Sinne der vierten vom Gerichtshof im\n Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzung sei, und daher\n festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland den Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erbracht habe.\n \n\n \n\n38      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass sich aus der Beurteilung der vierten Voraussetzung durch das Gericht in keiner\n Weise ergibt, dass es die verschiedenen im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415)\n aufgestellten Voraussetzungen miteinander vermengt hätte oder dass ihm mit seiner Feststellung in Rn. 135 des angefochtenen\n Urteils, die Bundesrepublik Deutschland habe das Vorliegen der vierten Voraussetzung nicht nachgewiesen, ein Rechtsfehler\n unterlaufen wäre.\n \n\n \n\n39      Wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, müssen die Voraussetzungen kumulativ vorliegen, unter denen ein Ausgleich,\n der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen\n erbracht werden, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren ist. Daher ist nicht zu\n prüfen, ob das Gericht ordnungsgemäß untersucht hat, ob die an den ZT gezahlten Umlagen für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität\n auch die drei ersten Voraussetzungen erfüllten.\n \n\n \n\n40      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.\n \n\n \n\n Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund\n\n \n\n41      Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend,\n das Gericht habe in den Rn. 55 bis 65 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, der Kommission könne nicht vorgeworfen\n werden, dass sie in der von den deutschen Behörden vorgenommenen Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität\n als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gesehen habe. Außerdem\n habe das Gericht seine Argumentation insoweit nicht rechtlich hinreichend begründet.\n \n\n \n\n42      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bleiben, wenn einer der vom Gericht herangezogenen Gründe den Tenor des Urteils trägt,\n mögliche Fehler einer im betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung auf diesen Tenor jedenfalls ohne Einfluss,\n so dass der auf sie gestützte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und zurückzuweisen ist (vgl. Urteil Kommission/CAS Succhi\n di Frutta, C‑496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n \n\n \n\n43      Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund soll die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 65 des angefochtenen Urteils\n in Frage gestellt werden, die Kommission habe zutreffend verneint, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als Dienstleistung\n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu qualifizieren sei.\n \n\n \n\n44      Das Gericht hat jedoch in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Analyse dieser Qualifizierung subsidiären\n Charakter habe, wobei es zutreffend ausgeführt hat, dass selbst dann, wenn die deutschen Behörden mit dieser Qualifizierung\n keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, dieser Umstand für sich allein nicht zur Nichtigerklärung des\n streitigen Beschlusses führen würde. Für eine solche Nichtigerklärung wäre nämlich erforderlich, dass die Umlagezahlungen\n für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den ZT keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark\n Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen darstellten.\n \n\n \n\n45      Da das Gericht, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die\n Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht alle diese Voraussetzungen erfüllte, und da dieses Ergebnis für sich genommen\n ausreicht, um die Gültigkeit der streitigen Entscheidung zu bestätigen, sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund nicht\n zu prüfen und als gegenstandslos zurückzuweisen.\n \n\n \n\n46      Da keiner der drei von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift, ist ihr Rechtsmittel insgesamt\n zurückzuweisen.\n \n\n \n\n Kosten\n\n \n\n47      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel\n unbegründet ist.\n \n\n \n\n48      Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet,\n ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n \n\n \n\n49      Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten\n aufzuerlegen.\n \n\n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n \n\n1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.\n\n \n\nUnterschriften\n\n \n \n\n* Verfahrenssprache: Deutsch.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2016-02-18/c-446-14","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":6},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1069/2009","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2016-02-18/c-446-14","retrieved":"2026-07-09 00:52:55.116951+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2016-02-18/c-446-14","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2016-02-18","dockets":["C-446/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2016:97","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2016:97"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 18.02.2016 – C-446/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2016-02-18/c-446-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AEUV/107","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"107","label":"Art 107 AEUV","mentions":6},{"id":"AEUV/108","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"108","label":"Art 108 AEUV","mentions":2},{"id":"vo-eg-1069-2009/8","law":"vo-eg-1069-2009","abbreviation":"VO (EG) Nr. 1069/2009","ref":"8","label":"Art 8 VO (EG) Nr. 1069/2009","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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