{"status":"available","doknr":"62015CC0060","ecli":"ECLI:EU:C:2016:778","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Maciej Szpunar","decided":"2016-10-19","aktenzeichen":"C-60/15","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, — das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T‑476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), aufzuheben, — die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 (GestDem 3273/2012), mit der ein Antrag auf Zugang zu einem der Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Dokument teilweise abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und — der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nMACIEJ SZPUNAR\nvom 19. Oktober 2016 (\nRechtssache C‑60/15 P\nSaint-Gobain Glass Deutschland GmbH\ngegen\nEuropäische Kommission\n„Rechtsmittel — Zugang zu Umweltinformationen — Übereinkommen von Århus — Art. 4 Abs. 4 Buchst. a — Gründe für die Ablehnung des Zugangs — Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden — Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 — Art. 6 Abs. 1 — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 3 und 5 — Schutz des Entscheidungsprozesses eines Organs — Widerspruch des Mitgliedstaats — Informationen über Anlagen, die vom Verfahren für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind — Teilweise Ablehnung des Zugangs“\nEinleitung\n\n1\nMit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T‑476/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1059), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 (GestDem 3273/2012) abgewiesen hat, durch die ein Antrag auf Zugang zu einem der Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG (\n\n2\nDie durch dieses Rechtsmittel aufgeworfene rechtliche Problematik wird dem Gerichtshof Gelegenheit geben, sich mit dem Grundsatz der engen Auslegung der Gründe für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen (\nRechtlicher Rahmen\n\n3\nArt. 4 des Übereinkommens von Århus bestimmt: „(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; … dies geschieht a) ohne Nachweis eines Interesses; … (4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist; … Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“\n\n4\nArt. 4 („Ausnahmeregelung“) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( „(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. … (5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.“\n\n5\nArt. 6 („Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen“) der Verordnung Nr. 1367/2006 sieht in Abs. 1 vor: „Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der [Verordnung Nr. 1049/2001], mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das [Unionsrecht] zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der [Verordnung Nr. 1049/2001] sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n6\nDie Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich anhand der Angaben im angefochtenen Urteil wie folgt schildern.\n\n7\nSaint-Gobain Glass Deutschland ist ein auf dem weltweiten Glasmarkt tätiges Unternehmen, das Anlagen betreibt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 fallen.\n\n8\nMit Schreiben vom 3. Juli 2012 beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Europäischen Kommission die Offenlegung eines Dokuments, das von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 2003/87 übermittelt worden war. Es enthält Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet befindliche Anlagen der Rechtsmittelführerin, insbesondere Daten über „installierte Anfangskapazitäten“ und die vorläufige Zahl der für den Zeitraum 2013 bis 2020 zuzuteilenden Emissionszertifikate.\n\n9\nNach der Ablehnung ihres ersten Antrags stellte die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 7. August 2012 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.\n\n10\nEinige der betreffenden Informationen wurden von den deutschen Behörden veröffentlicht.\n\n11\nMit der streitigen Entscheidung gewährte die Kommission teilweisen Zugang zu den angeforderten Informationen, und zwar zu den von den deutschen Behörden veröffentlichten Informationen sowie zu bestimmten anderen nicht wesentlichen Informationen, und verweigerte den Zugang zu den übrigen Informationen.\n\n12\nZum einen stützte die Kommission ihre ablehnende Entscheidung auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie der Ansicht war, dass die vollständige Verbreitung der angeforderten Informationen ihren Entscheidungsprozess, der noch andauere und fast 12000 Anlagen in den damaligen 27 Mitgliedstaaten betreffe, ernstlich beeinträchtigen würde. Eine vollständige Mitteilung der genannten Informationen würde die Öffentlichkeit und insbesondere die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzen, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Frage zu stellen bzw. anzuzweifeln, wodurch der Entscheidungsprozess sowohl auf der Ebene der Kommission als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinflusst werden könnte. Diese Beeinflussungen könnten wiederum zu gravierenden Verzögerungen des Entscheidungsprozesses führen und den Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.\n\n13\nDie Kommission stellte kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 fest, das die Verbreitung der angeforderten Informationen hätte rechtfertigen können, wobei sie darauf hinwies, dass die von der Klägerin in ihrem Antrag geltend gemachten Interessen rein privater Natur seien. Im vorliegenden Fall bestünden die vorrangigen Interessen darin, zu gewährleisten, dass die Entscheidungen frei von äußerer Beeinflussung getroffen würden, und das Klima des Vertrauens zwischen der Kommission und den deutschen Behörden zu wahren. Im Übrigen sei ein bedeutender Teil der angeforderten Informationen bereits von den deutschen Behörden veröffentlicht worden, so dass die Öffentlichkeit Zugang zu den wesentlichen Elementen des Vorhabens der Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gehabt habe.\n\n14\nSchließlich stellte die Kommission klar, dass auch unter der Annahme, dass die von der Rechtsmittelführerin angeforderten Informationen Umweltinformationen seien, Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 keine Bestimmung enthalte, mit der die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen werden könne.\n\n15\nZum anderen hielt die Kommission, da die angeforderten Informationen von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden waren, gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 Rücksprache mit diesem Mitgliedstaat, der einer Verbreitung der Informationen widersprach. Er begründete seinen Widerspruch ebenfalls mit der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme. Insbesondere machte die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die Kommission noch nicht über die in Rede stehenden Informationen entschieden habe und dass der Druck, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, bedeutend sei. Die Kommission hielt diese Gründe prima facie für zutreffend.\nVerfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil\n\n16\nMit Klageschrift vom 31. Oktober 2012 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage gegen die stillschweigende Entscheidung der Kommission, den Zugang zu verweigern.\n\n17\nIm Anschluss an den Erlass der streitigen Entscheidung passte die Rechtsmittelführerin ihre Klageanträge in der Weise an, dass sie die Nichtigerklärung dieser Entscheidung begehrte.\n\n18\nZur Stützung ihrer Klage führte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen zwei Klagegründe an, und zwar erstens die Verletzung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und zweitens die Verletzung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001.\n\n19\nIm angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten.\nAnträge der Parteien\n\n20\nMit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\n21\nDie Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.\nPrüfung des Rechtsmittels\n\n22\nZur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Gründe geltend, und zwar erstens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und zweitens eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001.\nZum ersten Rechtsmittelgrund\nVorbringen der Parteien\n\n23\nDie Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Grund für die Verweigerung des Zugangs zu weit ausgelegt habe.\n\n24\nDas Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass ein Organ diesen Ablehnungsgrund in Bezug auf ein Dokument geltend machen könne, „das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“, und dass sich seine Anwendung daher nicht auf Dokumente beschränke, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses einer Behörde erstellt worden seien, sondern sich auch auf Dokumente erstrecke, „die mit den Fragen unmittelbar zusammenhängen, die in dem Entscheidungsprozess behandelt werden“ (Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils).\n\n25\nDiese Auslegung, die sich auf eine nicht zum Bereich des Zugangs zu Umweltinformationen ergangene Rechtsprechung stütze, stehe in Widerspruch zum Ziel des Übereinkommens von Århus, das darin bestehe, den Entscheidungsprozess von Behörden im Umweltbereich transparent zu gestalten und es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, diesen Prozess zu beeinflussen. Die Erwägung im angefochtenen Urteil, bei Verwaltungsverfahren müsse sichergestellt werden, dass sie in aller Ruhe abliefen, und sie müssten vor Druck von außen geschützt werden (Rn. 81 des angefochtenen Urteils), sei mit diesem Ziel nicht zu vereinbaren.\n\n26\nDie maßgebende Bestimmung des Übereinkommens von Århus – dessen Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – schütze nicht das gesamte Verwaltungsverfahren, sondern allein die Vertraulichkeit der Beratungen. Der Begriff „Beratungen“ erfasse nur die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung bezögen, nicht aber die dem Beratungsprozess vorangehenden Tatsachengrundlagen, die nicht geschützt seien. Die bloße Möglichkeit, dass es durch die Bekanntgabe von Informationen zu Fragen und Kritik kommen könnte, rechtfertige nicht die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, da solche Fragen und Kritik mit dem Ziel der Transparenz untrennbar verbunden seien.\n\n27\nDie Kommission stellt die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes in Frage. Sie macht zum einen geltend, es sei nicht zulässig, dass die Rechtsmittelführerin in diesem Stadium die Unvereinbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 mit dem Übereinkommen von Århus rüge. Zum anderen trägt sie vor, bei der Berufung der Rechtsmittelführerin auf das Erfordernis einer mit diesem Übereinkommen vereinbaren Auslegung handele es sich um ein neues Angriffsmittel, das sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe.\n\n28\nIn der Sache bringt die Kommission vor, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 sei zutreffend. Ferner sei der Begriff „Beratungen von Behörden“ in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus nicht auf den behördlichen Beratungsvorgang beschränkt. Auch wenn ein Dokument – wie jenes, das Gegenstand der streitigen Entscheidung sei – nicht den internen Beratungsvorgang einer Behörde betreffe, sondern ihm lediglich zugrunde gelegen habe, könne der Zugang zu diesem Dokument aufgrund von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus verweigert werden.\nZur Zulässigkeit\n\n29\nDie Kommission stellt die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes unter Hinweis darauf in Abrede, dass die auf Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus gestützte Argumentation ein neues, erstmals im Stadium des Rechtsmittels angeführtes Vorbringen sei.\n\n30\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur prüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Argumente, die lediglich eine Erweiterung eines bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Vorbringens darstellen (\n\n31\nIm vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht die Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gerügt und dazu ausgeführt, dass die Gründe für die Verweigerung des Zugangs eng ausgelegt werden müssten. Sie hat auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1367/2006 Bezug genommen, die darin bestehe, die Umsetzung des Übereinkommens von Århus zu gewährleisten. Der von der Kommission angeführte Grund dürfe nicht dazu führen, dass der Zugang zu Sachinformationen verweigert werde, die sich nicht auf den Entscheidungsprozess im engeren Sinne bezögen, sondern allein auf dessen tatsächliche Grundlage (vgl. insbesondere Rn. 41 und 86 des angefochtenen Urteils).\n\n32\nIm Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes hat die Rechtsmittelführerin ähnliche Argumente vorgebracht und hinzugefügt, dass sich die von ihr vertretene Auslegung auch aus Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus ergebe.\n\n33\nWie aus ihren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten folgt, beruft sich die Rechtsmittelführerin nicht auf das Übereinkommen von Århus, um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 in Frage zu stellen – was in der Tat die Tragweite des Rechtsstreits ändern würde –, sondern stützt sich allein auf das Erfordernis einer mit dem Übereinkommen von Århus vereinbaren Auslegung dieser Verordnung.\n\n34\nDa die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, mit dem Art. 4 des Übereinkommens von Århus umgesetzt wird, gerügt hatte, oblag es dem Gericht, die angeführte Bestimmung der Verordnung unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang mit dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung auszulegen (\n\n35\nUnter diesen Umständen stellt das auf Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus gestützte Argument meines Erachtens lediglich eine Erweiterung des von der Rechtsmittelführerin bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Vorbringens dar, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verletzt worden sei.\n\n36\nFolglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.\nZur Begründetheit\n– Pflicht zu einer mit dem Übereinkommen von Århus im Einklang stehenden Auslegung\n\n37\nDas durch den Beschluss 2005/370 genehmigte Übereinkommen von Århus ist Teil der Rechtsordnung der Union. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen von Århus hat sich die Europäische Union u. a. verpflichtet, im Anwendungsbereich des Unionsrechts sicherzustellen, dass die Umweltinformationen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugänglich sind (\n\n38\nUm dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Unionsgesetzgeber zwei Rechtsakte erlassen: die an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie 2003/4/EG (\n\n39\nDa der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser beiden Rechtsakte die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Århus sicherstellen wollte, sind bei ihrer Auslegung der Wortlaut und das Ziel des Übereinkommens zu berücksichtigen (\n\n40\nIm Übrigen ist es angebracht, eine kohärente Auslegung dieser beiden Rechtsakte – der Richtlinie 2003/4 und der Verordnung Nr. 1367/2006 – sicherzustellen, soweit mit ihnen dieselben Bestimmungen des Übereinkommens von Århus umgesetzt werden. Vernünftigerweise ist mangels expliziter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber dieses Übereinkommen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Unionsorgane einheitlich in das Unionsrecht umsetzen wollte.\n\n41\nDiesen Erwägungen haben die Parteien beigepflichtet. Die Kommission hat insbesondere in ihrer Rechtsmittelbeantwortung anerkannt, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund im Licht von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus und kohärent mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/4 auszulegen ist.\n– Der Begriff „Beratungen von Behörden“\n\n42\nNach Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus kann bei einer Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden der Zugang zu Umweltinformationen verweigert werden, sofern eine derartige Vertraulichkeit rechtlich vorgesehen ist. Derselbe (\n\n43\nDer Wortlaut dieser beiden Bestimmungen weist jedoch bestimmte sprachliche Unterschiede auf. In den authentischen Fassungen des Übereinkommens von Århus ist im französischen Text von „délibérations des autorités publiques“ die Rede, während im englischen Text der Begriff „proceedings [of public authorities]“ verwendet wird, der als weiter aufgefasst werden kann.\n\n44\nDesgleichen wird in einigen Sprachfassungen der Richtlinie 2003/4 ein dem Begriff „délibérations“ oder „délibérations internes“ entsprechender Terminus verwendet (\n\n45\nUm zu einer einheitlichen Auslegung der betreffenden, im Übereinkommen von Århus und in den Rechtsakten zu dessen Umsetzung in das Unionsrecht enthaltenen Bestimmung zu gelangen, sind der Zusammenhang und der Zweck dieser Rechtsakte zu berücksichtigen (\n\n46\nDas Übereinkommen von Århus und die Richtlinie 2003/4 sollen den erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sicherstellen, indem sie als allgemeine Regel ein Zugangsrecht vorsehen und die Möglichkeit, den Zugang zu versagen, auf bestimmte, genau festgelegte Fälle begrenzen (\n\n47\nAngesichts dieses Ziels kann der Begriff „Beratungen von Behörden“ meines Erachtens nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf das gesamte Verfahren vor einer Behörde bezieht. Eine solche – zu weite – Auslegung würde es nicht erlauben, die Tragweite des betreffenden Ablehnungsgrundes zu begrenzen und ihn eng auszulegen.\n\n48\nDie Wahl einer engeren Auslegung des Begriffs „Beratungen“, wie sie sich insbesondere aus der französischen Sprachfassung des Übereinkommens von Århus ergibt, scheint mir durch die Entstehungsgeschichte bestätigt zu werden.\n\n49\nEine entsprechende Bestimmung gab es bereits in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/313/EWG (délibérations“ die Rede, und eben dieser Begriff wurde in das Übereinkommen von Århus übernommen. Die Verfasser des Übereinkommens haben sich mithin dafür entschieden, ihn nicht durch einen allgemeineren Begriff zu ersetzen.\n\n50\nNach meiner Ansicht kann sich eine enge Lesart des betreffenden Ablehnungsgrundes, wonach er auf die „internen“ Beratungen einer Behörde beschränkt ist, auch auf die Analyse im Leitfaden zur Umsetzung des Übereinkommens von Århus (\n\n51\nMeines Erachtens ist der Begriff „Beratungen“ daher so zu verstehen, dass er allein das Beratungsstadium von Entscheidungsverfahren betrifft, wie es die in der französischen Sprachfassung des Übereinkommens von Århus und in der deutschen, der französischen und der italienischen Sprachfassung der Richtlinie 2003/4 verwendeten Begriffe nahelegen.\n\n52\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Flachglas Torgau (\n\n53\nZur Auslegung der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit der Beratungen einer Behörde „gesetzlich vorgesehen“ sein muss, entschied der Gerichtshof, dass sie u. a. verlangt, dass das nationale Recht die Reichweite des Begriffs „Beratungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/4, der „auf die abschließenden Etappen des Entscheidungsprozesses der Behörden verweist“, klar festlegt (\n\n54\nAuch wenn sich der Gerichtshof in diesem Urteil nicht ausdrücklich zur Tragweite des Begriffs „Beratungen“ äußerte, kann meines Erachtens aus dem Urteil geschlossen werden, dass dieser Begriff klar abgegrenzt sein muss und sich nicht auf das gesamte Verfahren vor einer Behörde erstrecken darf.\n\n55\nIn ihren Schlussanträgen in derselben Rechtssache vertrat Generalanwältin Sharpston unter Hervorhebung der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen die Ansicht, dass der Begriff „Beratungen von Behörden“ allein Meinungsäußerungen und Erörterungen zu politischen Optionen im Rahmen von Entscheidungsverfahren umfassen sollte (\n\n56\nIn einem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil, das nach dem Urteil Flachglas Torgau (\n\n57\nIch schlage dem Gerichtshof vor, in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen dieselbe Auslegung vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise ermöglicht es, für Kohärenz bei der Anwendung ein und desselben Ablehnungsgrundes zu sorgen, der nach dem Übereinkommen von Århus sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Unionsorgane gilt.\n\n58\nZwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Umsetzung eines auf eine völkerrechtliche Verpflichtung zurückgehenden Rechtsbegriffs Besonderheiten der Funktionsweise der Union berücksichtigt, die sich von der eines Mitgliedstaats unterscheiden kann (\n\n59\nWie bereits ausgeführt, ist Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus auszulegen.\n\n60\nDie in diesen unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Ausnahme in Bezug auf Anträge auf Zugang zu Informationen muss deshalb so verstanden werden, dass sie die Vertraulichkeit der „Beratungen von Behörden“ betrifft und sich auf Informationen erstreckt, deren Verbreitung die Vertraulichkeit des Beratungsprozesses im Rahmen von Entscheidungsverfahren beeinträchtigen kann. Eine solche enge Auslegung schließt, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, a priori Informationen aus, die lediglich die dem Prozess der Entscheidungsfindung dienende Tatsachengrundlage darstellen.\n\n61\nIch bin mir bewusst, dass sich diese Auslegung vom Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 entfernt, der jedes Dokument erfasst, „das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“ (\n\n62\nDas beruht darauf, dass sich der Unionsgesetzgeber, als er das Übereinkommen von Århus mit der Verordnung Nr. 1367/2006 hinsichtlich der Unionsorgane umsetzte, dafür entschied, nicht die im Übereinkommen enthaltenen Ablehnungsgründe zu übernehmen, sondern auf die Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweisen, in der nicht dieselbe Terminologie verwendet wird (\n– Analyse der Feststellungen des Gerichts\n\n63\nDie von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Kritikpunkte betreffen zum einen die Rn. 80 bis 82 und zum anderen die Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils.\n\n64\nIn den Rn. 79 bis 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, wonach die Transparenz und die Bürgerbeteiligung die Möglichkeit einschlössen, Kritik und Fragen bezüglich der Richtigkeit der Datengrundlage vorzubringen, so dass die Gefahr solcher Kritik kein Grund für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen sein könne (Rn. 79 des angefochtenen Urteils).\n\n65\nHierzu entschied das Gericht unter Heranziehung der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (\n\n66\nDiese rechtliche Argumentation, die im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen, um den es in dem vom Gericht angeführten Urteil Schweden/MyTravel und Kommission (\n\n67\nWie die Rechtsmittelführerin zu Recht vorbringt, besteht das Ziel des Übereinkommens von Århus und der Rechtsakte zu seiner Umsetzung in das Unionsrecht gerade darin, im Umweltbereich eine erhöhte Transparenz der Verwaltung sicherzustellen und der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen zu gewähren, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen (\n\n68\nIn dem vom Übereinkommen von Århus erfassten Bereich kann die Möglichkeit, Kritik vorzubringen und zu versuchen, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen, daher von der Verwaltung nicht als Grund für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen angeführt werden.\n\n69\nDaraus folgt, dass sich das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die angeforderten Informationen in den Bereich des Übereinkommens von Århus und der Verordnung Nr. 1367/2006 fielen, nicht rechtsfehlerfrei auf die einen anderen Tätigkeitsbereich der Union betreffende Erwägung stützen konnte, dass die Verwaltungstätigkeit der Kommission ähnlich wie gerichtliche Verfahren (\n\n70\nIm Übrigen ist auch die vom Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung, wonach bei der Verwaltungstätigkeit kein so umfangreicher Zugang zu Dokumenten erforderlich sei wie bei der gesetzgeberischen Tätigkeit, in dem vom Übereinkommen von Århus erfassten Bereich nicht anwendbar. Denn dieses Übereinkommen soll in erster Linie die Transparenz im Kontext der Verwaltungstätigkeit erhöhen, während Handlungen in gesetzgebender Eigenschaft von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind (\n\n71\nDie in den Rn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe sind daher mit den Zielen des Übereinkommens von Århus und der Verordnung Nr. 1367/2006 unvereinbar und verstoßen gegen den in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Århus und in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zum Ausdruck kommenden Grundsatz der engen Auslegung der Gründe für die Ablehnung des Zugangs zu Informationen.\n\n72\nSodann hat das Gericht in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, dass die angeforderten Informationen nicht in den Anwendungsbereich des angeführten Ablehnungsgrundes fielen, da sie nicht auf den eigentlichen Entscheidungsprozess bezogen werden könnten, sondern nur dessen Tatsachengrundlage beträfen (Rn. 86 des angefochtenen Urteils).\n\n73\nHierzu hat das Gericht unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, dass ein Organ den Zugang zu einem Dokument verweigern könne, „das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“, und dass die Verwendung dieses Ausdrucks es ermögliche, die genannte Bestimmung auf Dokumente anzuwenden, die mit den im Entscheidungsprozess behandelten Fragen unmittelbar zusammenhingen (Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils).\n\n74\nDies sei bei den streitigen Informationen der Fall, da es sich um Daten handele, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87 und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (\n\n75\nBei den Erwägungen des Gerichts wird aber nicht berücksichtigt, dass die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Ausnahme in Bezug auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten in dem vom Übereinkommen von Århus und von der Verordnung Nr. 1367/2006 erfassten Bereich eng und im Licht der in diesem Übereinkommen vorgesehenen abschließenden Liste von Ablehnungsgründen auszulegen ist.\n\n76\nNach Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus kann ein Antrag auf Informationen über die Umwelt im Fall einer Beeinträchtigung der „Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist“, abgelehnt werden. Nach meiner Auffassung muss dieser Ablehnungsgrund so verstanden werden, dass er sich auf den Beratungsprozess von Entscheidungsverfahren bezieht und nicht das gesamte Verwaltungsverfahren umfasst (\n\n77\nAngesichts dieses im Übereinkommen von Århus vorgesehenen Ablehnungsgrundes ist die vom Gericht in den Rn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu weit, da sie potenziell jedes Dokument erfasst, das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der eine Behörde noch keinen Beschluss gefasst hat (\n\n78\nDas Gericht hat damit gegen den Grundsatz der engen Auslegung der Ablehnungsgründe in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 sowie gegen die Pflicht zu einer mit dem Übereinkommen von Århus im Einklang stehenden Auslegung (\nZwischenergebnis\n\n79\nAus den dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass sich das Gericht in den Rn. 80 bis 90 des angefochtenen Urteils auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestützt hat.\n\n80\nDaher ist das angefochtene Urteil meines Erachtens aufzuheben, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.\nZu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n81\nGemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.\n\n82\nDiese Voraussetzung sehe ich im vorliegenden Fall als erfüllt an.\n\n83\nVor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe gestützt, von denen der erste die Verletzung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 betrifft.\n\n84\nAus den Nrn. 76 bis 78 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben ist.\n\n85\nWie die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift und in ihrer die Anträge anpassenden Klageschrift zu Recht vorbringt, hat die Kommission durch die Erstreckung des Ablehnungsgrundes der Gefahr einer ernstlichen Beeinträchtigung ihres Entscheidungsprozesses auf die angeforderten Informationen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verletzt.\n\n86\nDa es sich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, um einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 handelt, muss dieser Ablehnungsgrund im Licht von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens von Århus so verstanden werden, dass er die Vertraulichkeit der Beratungen einer Behörde schützen soll.\n\n87\nIm vorliegenden Fall hat die Kommission aber nicht dargelegt, inwiefern der Zugang zu lediglich als Tatsachengrundlage für ihre künftige Entscheidung dienenden Informationen – den von der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87 und Art. 15 des Beschlusses 2011/278 übermittelten, für die Berechnung der kostenlosen Treibhausgasemissionszertifikate erforderlichen Daten – den Beratungsprozess im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.\n\n88\nDie Erwägung der Kommission in der streitigen Entscheidung, dass die vollständige Mitteilung der genannten Informationen die Öffentlichkeit in die Lage versetzen würde, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Frage zu stellen bzw. anzuzweifeln, wodurch der Entscheidungsprozess beeinflusst, dieser Prozess verzögert und der Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte, ist angesichts des sowohl mit der Verordnung Nr. 1367/2006 als auch mit dem Übereinkommen von Århus verfolgten Zwecks, die Transparenz der Verwaltungstätigkeit im Umweltbereich zu erhöhen, irrelevant.\n\n89\nÜberdies enthält die streitige Entscheidung entgegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 keine Angaben dazu, ob die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, und lässt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung unberücksichtigt (\n\n90\nZum öffentlichen Interesse ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen darin besteht, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltfragen zu schärfen und ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen. Wie die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug in ihrer Erwiderung zu Recht ausgeführt hat, würden etwaige Hinweise der Öffentlichkeit auf mögliche Fehler in den von den Mitgliedstaaten stammenden Daten es der Kommission ermöglichen, ihre in Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 vorgesehene Aufgabe besser zu erfüllen.\n\n91\nSchließlich ist es irrelevant, dass der Antrag auf Zugang im vorliegenden Fall von einem Unternehmen stammt, das selbst in den Genuss der Regelung über kostenlose Zertifikate gekommen ist. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen steht jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Geltendmachung eines Interesses zu (\n\n92\nInfolgedessen ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, und die streitige Entscheidung ist für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite Klagegrund, mit dem die Verletzung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird, geprüft zu werden braucht.\n\n93\nDie letztgenannte Vorschrift stellt jedenfalls im vorliegenden Fall keinen wirklich eigenständigen Ablehnungsgrund dar, der die Aufrechterhaltung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen vermag. Der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geäußerte Widerspruch wird nämlich gleichfalls mit dem Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung begründet (Rn. 127 des angefochtenen Urteils).\nErgebnis\n\n94\nIm Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, — das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T‑476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), aufzuheben, — die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 (GestDem 3273/2012), mit der ein Antrag auf Zugang zu einem der Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Dokument teilweise abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären und — der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-60/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2016-10-19/c-60-15","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1049/2001","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":24},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1367/2006","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"RL 2003/87/EG","ref":"Art 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"RL 2003/87/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1367/2006","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-60/15","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-60/15"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2016-10-19/c-60-15","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-60/15","retrieved":"2026-07-27 10:54:35.926402+00:00"}}