{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2015:384","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2015-06-11","aktenzeichen":"C-649/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)\n\n \n\n11. Juni 2015 (\n *1\n )\n\n \n\n„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Hauptinsolvenzverfahren — Sekundärinsolvenzverfahren — Kompetenzkonflikt — Ausschließliche oder alternative Zuständigkeit — Bestimmung des anwendbaren Rechts — Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners, die in das Sekundärinsolvenzverfahren fallen — Bestimmung des Belegenheitsorts dieser Vermögensgegenstände — In einem Drittstaat belegene Vermögensgegenstände“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑649/13\n\n \n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de commerce de Versailles (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2013, in den Verfahren\n\n \n\n Comité d’entreprise de Nortel Networks SA u. a.\n \n\n \n\ngegen\n\n \n\n Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA\n\n \n\nund\n\n \n\n Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA\n\n \n\ngegen\n\n \n\n Ian Robert Bloom,\n \n\n \n\n Alan Michael Hudson,\n \n\n \n\n Stephen John Harris,\n \n\n \n\n Christopher John Wilkinson Hill\n \n\n \n\nals gemeinsame Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA\n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Biltgen,\n\n \n\nGeneralanwalt: P. Mengozzi,\n\n \n\nKanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2014,\n\n \n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\ndes Comité d’entreprise de Nortel Networks SA u. a., vertreten durch R. Dammann und M. Boché-Robinet, avocats,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nvon Rechtsanwalt Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA, vertreten durch A. Tchekhoff und E. Fabre, avocats,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Herren Bloom, Hudson, Harris und Wilkinson Hill als gemeinsame Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA, vertreten durch C. Dupoirier, avocat,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder französischen Regierung, vertreten durch F.-X. Bréchot und D. Colas als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von B. Kennelly, Barrister,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,\n\n \n \n\n \n\n \n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 2015\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\n Urteil\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1\n\n \n \n \n\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2\n\n \n \n \n\nEs ergeht im Rahmen zum einen eines Rechtsstreits zwischen dem Comité d’entreprise de Nortel Networks SA (im Folgenden: NNSA) u. a. und Rechtsanwalt Rogeau als gerichtlicher Liquidator in dem in Frankreich gegen NNSA eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren (im Folgenden: Sekundärverfahren) wegen einer Klage insbesondere auf Zahlung einer Entlassungsabfindung und zum anderen eines Rechtsstreits zwischen Rechtsanwalt Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärverfahren und den Herren Bloom, Hudson, Harris und Wilkinson Hill als gemeinsame Verwalter (joint administrators, im Folgenden: gemeinsame Verwalter) in dem im Vereinigten Königreich gegen NNSA eröffneten Hauptinsolvenzverfahren (im Folgenden: Hauptverfahren) wegen Streitverkündung.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n \n\n \n\n Verordnung Nr. 1346/2000\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n3\n\n \n \n \n\nDie Erwägungsgründe 6 und 23 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n„(6)\n\n \n \n \n\nGemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n…\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n(23)\n\n \n \n \n\nDiese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.“\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n4\n\n \n \n \n\nArt. 2 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:\n\n \n\n„Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet\n\n \n\n…\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\ng)\n\n \n \n \n\n‚Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet‘, im Fall von\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nkörperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nGegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nForderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n \n \n\nIn Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung heißt es:\n\n \n\n„(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.\n\n \n\n(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.\n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\nArt. 25 („Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen“) dieser Verordnung bestimmt:\n\n \n\n„(1)   Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung … anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des … Übereinkommens [vom 27. September 1968] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 1972, L 299, S. 32), in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung] vollstreckt.\n\n \n\nUnterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.\n\n \n\n…\n\n \n\n(2)   Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.\n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n7\n\n \n \n \n\nArt. 27 („Verfahrenseröffnung“) der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:\n\n \n\n„Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen … Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n Verordnung (EG) Nr. 44/2001\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\nArt. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:\n\n \n\n„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.\n\n \n\n(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:\n\n \n\n…\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nb)\n\n \n \n \n\nKonkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;\n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n Ausgangsverfahren und Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n \n \n\nDie Nortel-Gruppe war Anbieterin von technischen Lösungen für Telekommunikationsnetze. Die Nortel Networks Limited (im Folgenden: NNL) mit Sitz in Mississauga (Kanada) hielt weltweit die meisten Tochtergesellschaften der Nortel-Gruppe, darunter NNSA mit Sitz in Yvelines (Frankreich).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n10\n\n \n \n \n\nFast das gesamte geistige Eigentum, das aus den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der spezialisierten Tochtergesellschaften der Nortel-Gruppe hervorgegangen war, war hauptsächlich in Nordamerika auf den Namen von NNL eingetragen, die diesen Tochtergesellschaften, darunter NNSA, ausschließliche und unentgeltliche Lizenzen zur Nutzung des geistigen Eigentums dieser Gruppe einräumte. Diese Tochtergesellschaften sollten auch das wirtschaftliche Eigentum („beneficial ownership“) an diesem geistigen Eigentum im Umfang ihrer jeweiligen Beiträge behalten. Eine als „Master R & D Agreement“ (im Folgenden: MRDA-Vereinbarung) bezeichnete gruppeninterne Vereinbarung regelte die rechtlichen Beziehungen zwischen NNL und diesen Tochtergesellschaften.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n11\n\n \n \n \n\nDa sich die Nortel-Gruppe im Jahr 2008 erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gegenübersah, beschlossen ihre Führungskräfte, die gleichzeitige Eröffnung von Insolvenzverfahren in Kanada, in den Vereinigten Staaten und in der Europäischen Union zu beantragen. Mit Entscheidung vom 14. Januar 2009 eröffnete der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ein Hauptinsolvenzverfahren nach englischem Recht gegen sämtliche in der Union ansässigen Gesellschaften der Nortel-Gruppe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n12\n\n \n \n \n\nAuf gemeinsamen Antrag der NNSA und der gemeinsamen Verwalter eröffnete das vorlegende Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2009 das Sekundärverfahren gegen NNSA und bestellte Rechtsanwalt Rogeau zum gerichtlichen Liquidator in diesem Verfahren.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n13\n\n \n \n \n\nAm 21. Juli 2009 wurde ein Arbeitskampf innerhalb der NNSA durch ein Protokoll über die einverständliche Beilegung des Konflikts (im Folgenden: Konfliktbeilegungsprotokoll) beendet. Diese Vereinbarung sah die Zahlung einer Entlassungsabfindung vor, von der ein Teil sofort zahlbar war, während der andere, als „aufgeschobene Entlassungsabfindung“ bezeichnete Teil nach Einstellung des Betriebs aus den verfügbaren Mitteln zu zahlen war, die aus einer Veräußerung der Vermögenswerte nach Begleichung der Kosten der Fortführung der Geschäftstätigkeit der NNSA im Rahmen des Haupt- und des Sekundärverfahrens sowie der Verwaltungskosten („administration expenses“) verblieben.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n14\n\n \n \n \n\nAm 1. Juli 2009 unterzeichneten die Organe der beiden Verfahren ein Protokoll zur Koordinierung des Haupt- und des Sekundärverfahrens (im Folgenden: Koordinierungsprotokoll), wonach u. a. die Verwaltungskosten insgesamt vorrangig zu zahlen waren, unabhängig davon, an welchem Ort sich die veräußerten Vermögenswerte befanden. Mit Urteil vom 24. September 2009 bestätigte das vorlegende Gericht u. a. das Koordinierungsprotokoll und das Konfliktbeilegungsprotokoll.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n \n \n\nUm eine bessere Verwertung des Vermögens der Nortel-Gruppe zu gewährleisten, kamen die Insolvenzverwalter der verschiedenen weltweit eröffneten Insolvenzverfahren überein, diese Vermögenswerte global, und zwar nach Geschäftsfeldern, zu veräußern. Nach einer als „Interim Funding and Settlement Agreement“ bezeichneten Vereinbarung (im Folgenden: IFSA-Vereinbarung), die am 9. Juni 2009 zwischen NNL und mehreren Tochtergesellschaften der Nortel-Gruppe geschlossen wurde, würden diese Tochtergesellschaften zu gegebener Zeit auf ihre von der MRDA-Vereinbarung erfassten Rechte am gewerblichen und geistigen Eigentum verzichten. Hingegen würden die den Tochtergesellschaften zustehenden Lizenzrechte bis zum Abschluss der Maßnahmen zur Liquidation und zur Veräußerung und die Rechte dieser Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Eigentümer des betreffenden geistigen Eigentums erhalten bleiben.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n \n \n\nGemäß der IFSA-Vereinbarung würden die Erlöse aus der Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe auf Treuhandkonten, der sogenannten Lockbox, bei Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten deponiert und dürfe keine Verteilung der auf die Lockbox eingezahlten Gelder ohne Vereinbarung sämtlicher betroffenen Rechtspersonen dieser Gruppe erfolgen. NNSA trat der IFSA-Vereinbarung durch eine Beitrittsvereinbarung vom 11. September 2009 bei. Die Erlöse aus den Veräußerungen wurden – wie in der IFSA-Vereinbarung vorgesehen – sequestriert, ohne dass bisher eine Vereinbarung über ihre Aufteilung zustande gekommen ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n17\n\n \n \n \n\nAm 23. November 2010 wies ein von Rechtsanwalt Rogeau im Rahmen des Sekundärverfahrens erstellter Bericht zum 30. September 2010 ein Guthaben von 38980313 Euro auf den Bankkonten der NNSA aus, so dass ab Mai 2011 eine erste Zahlung der aufgeschobenen Entlassungsabfindung in Betracht gezogen werden konnte. Nach einem Mahnschreiben des Betriebsrats der NNSA teilte Rechtsanwalt Rogeau diesem jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er sehe sich außerstande, die Bedingungen des Konfliktbeilegungsprotokolls einzuhalten, da eine Liquiditätsprognose einen Negativsaldo von fast 6 Mio. Euro ausweise, insbesondere aufgrund mehrerer Zahlungsaufforderungen der gemeinsamen Verwalter, u. a. wegen der Kosten der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Nortel-Gruppe während des Verfahrens sowie aus der Veräußerung bestimmter Vermögenswerte.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n18\n\n \n \n \n\nDer Betriebsrat der NNSA sowie ehemalige Arbeitnehmer der NNSA bestritten diesen Sachverhalt und erhoben vor dem Tribunal de commerce de Versailles (Frankreich) gegen Rechtsanwalt Rogeau Klage zum einen auf Feststellung, dass sie aus dem Sekundärverfahren einen ausschließlichen und unmittelbaren Anspruch auf den der NNSA zustehenden anteiligen Erlös aus der weltweiten Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe hätten, und zum anderen auf Verurteilung von Rechtsanwalt Rogeau als gerichtlichem Liquidator, insbesondere die aufgeschobene Entlassungsabfindung in Höhe der der NNSA zur Verfügung stehenden Mittel unverzüglich zu begleichen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n19\n\n \n \n \n\nIn weiterer Folge verkündete Rechtsanwalt Rogeau den gemeinsamen Verwaltern vor dem vorlegenden Gericht den Streit. Diese stellten beim Tribunal de commerce de Versailles jedoch u. a. den Antrag, es möge sich zugunsten des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, für international unzuständig erklären. Hilfsweise beantragten die gemeinsamen Verwalter, das vorlegende Gericht möge sich für unzuständig erklären, Entscheidungen über die Gegenstände und Rechte zu treffen, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Sekundärverfahrens im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht in Frankreich befunden hätten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n20\n\n \n \n \n\nDas vorlegende Gericht führt aus, um über die Anträge zu entscheiden, mit denen es befasst sei, müsse es zuerst über seine Zuständigkeit dafür befinden, den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens zu bestimmen. Es ist ferner der Ansicht, darüber entscheiden zu müssen, ob sich die Wirkungen eines Sekundärverfahrens auf Vermögensgegenstände des Schuldners außerhalb der Union erstrecken können.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n21\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen hat das Tribunal de commerce de Versailles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n \n\nIst das Gericht des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens ausschließlich oder alternativ zum Gericht des Staates der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, um über die Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, die nach Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen, und ist im Fall einer ausschließlichen oder einer alternativen Zuständigkeit das Recht des Hauptinsolvenzverfahrens oder das Recht des Sekundärverfahrens anwendbar?\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zur Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n22\n\n \n \n \n\nDiese Frage gliedert sich in zwei Teile, die getrennt zu prüfen sind. Der erste Teil der Vorlagefrage betrifft die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht des Hauptverfahrens und dem des Sekundärverfahrens, wohingegen der zweite Teil darauf gerichtet ist, das Recht zu ermitteln, das auf die Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners, die in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen, anwendbar ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zum ersten Teil der Frage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n23\n\n \n \n \n\nMit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen sind, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ausschließlich oder alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n24\n\n \n \n \n\nWenngleich sich die Frage nur auf die Verordnung Nr. 1346/2000 bezieht, ist in diesem Zusammenhang zunächst zu ermitteln, ob die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts in diesem Kontext dieser Verordnung oder aber der Verordnung Nr. 44/2001 unterliegt. Sodann ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit dieses Gerichts auf der Grundlage der anwendbaren Verordnung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens feststeht. Schließlich wird die Frage geprüft, ob eine solche Zuständigkeit als ausschließlich oder als alternativ anzusehen ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\nZur Anwendbarkeit der Verordnungen Nrn. 1346/2000 und 44/2001\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n25\n\n \n \n \n\nEs sei darauf hingewiesen, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten vor dem Hintergrund der Anwendung zahlreicher von oder zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossener Vereinbarungen zu sehen sind, darunter insbesondere die IFSA-Vereinbarung und die MRDA-Vereinbarung sowie das Koordinierungsprotokoll und das Konfliktbeilegungsprotokoll. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Auslegung einer oder mehrerer dieser Vereinbarungen kann die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit der Verordnung Nr. 44/2001 unterliegen, selbst wenn sich in diesem Rechtsstreit die Liquidatoren zweier Insolvenzverfahren gegenüberstehen, das eine das Haupt- und das andere das Sekundärverfahren, die jeweils unter die Verordnung Nr. 1346/2000 fallen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n26\n\n \n \n \n\nInsoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 so auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den Rechtsvorschriften vermieden wird, die diese Verordnungen enthalten. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n27\n\n \n \n \n\nDer Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht weit ausgelegt werden darf und dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (im Folgenden: Annexverfahren), vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (vgl. Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n28\n\n \n \n \n\nSchließlich stellt für den Gerichtshof das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext dar, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anspruch oder die zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n29\n\n \n \n \n\nZwar hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall den Inhalt diverser, von den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossener Vereinbarungen zu beurteilen, doch zeigt sich, dass sich die Rechte bzw. die Verpflichtungen, auf die die Klagen im Ausgangsverfahren gestützt sind, unmittelbar aus einem Insolvenzverfahrens herleiten, in engem Zusammenhang damit stehen und den Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n30\n\n \n \n \n\nDie Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten hängt nämlich insbesondere von der Aufteilung des Erlöses aus der Veräußerung der Vermögenswerte der NNSA zwischen dem Hauptverfahren und dem Sekundärverfahren ab. Wie dem Koordinierungsprotokoll ersichtlich zu entnehmen ist und wie die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, hat diese Aufteilung im Wesentlichen unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 zu erfolgen, ohne dass dieses Protokoll oder die anderen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarungen darauf abzielen, deren Inhalt zu ändern. Die Rechte bzw. die Verpflichtungen, auf die sich die Klagen im Ausgangsverfahren stützen, entspringen daher Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000, so dass diese Verordnung Anwendung findet.\n\n \n \n\n \n\n \n\nZu den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1346/2000\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n31\n\n \n \n \n\nWas die Zuständigkeit des Gerichts betrifft, das ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Annexverfahren auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (vgl. u. a. Urteil F‑Tex, C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n32\n\n \n \n \n\nZwar hat der Gerichtshof bisher nur die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Annexverfahren des Mitgliedstaats anerkannt, dessen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 zuständig sind, doch ist eine entsprechende Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 geboten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n33\n\n \n \n \n\nIm Hinblick auf die Systematik und die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1346/2000 ist Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung nämlich dahin aufzufassen, dass er den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über Annexverfahren zuweist, soweit sich diese Klagen auf das im Gebiet dieses Staates belegene Vermögen des Schuldners beziehen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n34\n\n \n \n \n\nWie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat sieht Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens anzuerkennen und zu vollstrecken, die sowohl von den nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen, als auch von den Gerichten erlassen wurden, deren Zuständigkeit auf Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung beruht, während deren Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 klarstellt, dass Unterabs. 1 auch für „Entscheidungen [gilt], die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“, also insbesondere für Entscheidungen über ein Annexverfahren.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n35\n\n \n \n \n\nDurch die Festlegung einer Verpflichtung zur Anerkennung der von den gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 zuständigen Gerichten erlassenen „Annexentscheidungen“ verleiht diese Verordnung diesen Gerichten zumindest implizit die Zuständigkeit zum Erlass dieser Entscheidungen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n36\n\n \n \n \n\nAußerdem ist darauf hinzuweisen, dass eines der wesentlichen Ziele, die mit der in Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Möglichkeit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens verfolgt werden, insbesondere im Schutz der inländischen Interessen besteht, ungeachtet der Tatsache, dass dieses Verfahren auch anderen Zwecken dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Burgo Group, C‑327/13, EU:C:2014:2158, Rn. 36).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n37\n\n \n \n \n\nEin Annexverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Feststellung beantragt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus einem Sekundärinsolvenzverfahren stammen, soll aber gerade diese Interessen schützen. Dieser Schutz und damit die praktische Wirksamkeit insbesondere von Art. 27 dieser Verordnung würden erheblich gemindert, wenn dieses Annexverfahren nicht bei den Gerichten des Mitgliedstaats eingeleitet werden könnte, in dessen Gebiet das Sekundärverfahren eröffnet wurde.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n38\n\n \n \n \n\nDaraus ist zu folgern, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.\n\n \n \n\n \n\n \n\nZur ausschließlichen oder alternativen internationalen Zuständigkeit, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n39\n\n \n \n \n\nWas schließlich die Frage betrifft, ob die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, ausschließlich oder alternativ ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der die Zuständigkeit der Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, über Annexverfahren zu entscheiden, anerkannt wird, in erster Linie auf die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Seagon, C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und F‑Tex, C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27). Wie aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gilt das Gleiche für die entsprechende Zuständigkeit der auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuständigen Gerichte.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n40\n\n \n \n \n\nFolglich ist bei der Feststellung, ob die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über Annexverfahren ausschließlich oder alternativ ist, und somit der Bestimmung der jeweiligen Tragweite von Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n41\n\n \n \n \n\nWas eine Klage auf Feststellung angeht, dass bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners in den Bereich der Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens fallen, wie bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klagen, ist festzustellen, dass sich diese Klage offensichtlich unmittelbar auf die im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens wahrgenommenen Interessen auswirkt, da die beantragte Feststellung notwendigerweise dazu führen würde, dass die fraglichen Vermögensgegenstände nicht dem Hauptverfahren unterliegen. Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind allerdings auch die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Entscheidung über die Annexverfahren und daher zur Bestimmung des Bereichs der Wirkungen dieses Verfahrens zuständig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n42\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen würde eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 die praktische Wirksamkeit nehmen, soweit diese Bestimmung eine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über Annexverfahren vorsieht, und kann daher nicht angenommen werden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n43\n\n \n \n \n\nIm Übrigen ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht, dass sie dem zuerst befassten Gericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Annexverfahren verleiht. Entgegen dem Vorbringen des Betriebsrats der NNSA ergibt sich eine solche Zuweisung auch nicht aus dem Urteil Staubitz-Schreiber (C‑1/04, EU:C:2006:39), das einen anderen Fall betrifft, nämlich den der Zuweisung der Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens und daher der Zuweisung einer Zuständigkeit, die gemäß dieser Verordnung ausschließlich ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n44\n\n \n \n \n\nWie mehrere Beteiligte geltend gemacht haben, impliziert die Anerkennung einer „alternativen“ gerichtlichen Zuständigkeit in diesem Kontext zwar die Gefahr konkurrierender und möglicherweise widerstreitender Entscheidungen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n45\n\n \n \n \n\nWie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 jedoch geeignet, die Gefahr widerstreitender Entscheidungen zu vermeiden, indem er jedem Gericht, das mit einem Annexverfahren wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, befasst ist, vorschreibt, eine von einem anderen, gemäß Art. 3 Abs. 1 oder gegebenenfalls Abs. 2 dieser Verordnung zuständigen Gericht früher erlassene Entscheidung anzuerkennen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n46\n\n \n \n \n\nNach alledem ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen sind, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zum zweiten Teil der Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n47\n\n \n \n \n\nMit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Recht zur Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners anwendbar ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n48\n\n \n \n \n\nHierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, auf die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens belegenen Vermögensgegenstände des Schuldners beschränken.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n49\n\n \n \n \n\nZum anderen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 6 und 23 der Verordnung Nr. 1346/2000 erstens, dass diese Verordnung einheitliche Kollisionsnormen formuliert, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen, und zweitens, dass sich diese Ersetzung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung beschränkt. Diese Verordnung schließt daher im Rahmen eines Annexverfahrens, wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht grundsätzlich jede Anwendung der Rechtsvorschriften über das internationale Privatrecht des Mitgliedstaats aus, dem das Gericht angehört, bei dem dieses Annexverfahren anhängig ist, soweit die Verordnung Nr. 1346/2000 keine einheitliche Regelung für den betreffenden Sachverhalt enthält.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n50\n\n \n \n \n\nWas die Frage betrifft, ob für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000 ein Vermögensgegenstand als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines Mitgliedstaats befindlich angesehen werden kann, ist jedoch festzustellen, dass diese Verordnung tatsächlich einheitliche Regelungen vorsieht, die insoweit einen Rückgriff auf das nationale Recht ausschließen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n51\n\n \n \n \n\nEs ergibt sich nämlich aus Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000, dass für die Zwecke dieser Verordnung der „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“ für körperliche Gegenstände der Mitgliedstaat ist, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist, für Gegenstände oder Rechte, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, der Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, und schließlich für Forderungen der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung hat. Trotz der Komplexität des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts soll diese Regelung dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Belegenheit der betreffenden Vermögensgegenstände, Rechte oder Forderungen zu bestimmen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n52\n\n \n \n \n\nHinzu kommt insoweit, dass, auch wenn Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 ausdrücklich nur auf Vermögensgegenstände, Rechte und Forderungen Bezug nimmt, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, daraus nicht abgeleitet werden kann, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn der fragliche Vermögensgegenstand, das Recht oder die Forderung als in einem Drittstaat belegen anzusehen sind.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n53\n\n \n \n \n\nZur Bestimmung der Vermögensgegenstände, die einem Sekundärinsolvenzverfahren unterliegen, genügt nämlich die Prüfung, ob sich diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 im Gebiet des Mitgliedstaats befunden haben, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, ohne dass es gegebenenfalls auf die Frage ankommt, in welchem anderen Staat sich diese Vermögensgegenstände zu einem späteren Zeitpunkt befunden haben.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n54\n\n \n \n \n\nDaher obliegt es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten dem vorlegenden Gericht, zunächst zu prüfen, ob die betreffenden Vermögensgegenstände, die nicht als körperliche Gegenstände angesehen werden können, Gegenstände oder Rechte darstellen, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, oder ob sie als Forderungen anzusehen sind. Sodann obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob der Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht dieses Register geführt wird, jener der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist, im vorliegenden Fall die Französische Republik, bzw., ob gegebenenfalls der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Französische Republik ist. Nur in dem Fall, dass eine dieser Prüfungen zu dem positiven Ergebnis führen sollte, unterliegen die betreffenden Gegenstände dem in Frankreich eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n55\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 zu erfolgen hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Kosten\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n56\n\n \n \n \n\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren sind dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n Die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners hat nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 zu erfolgen.\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n\nUnterschriften\n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n(\n *1\n )   Verfahrenssprache: Französisch.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-06-11/c-649-13","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-06-11/c-649-13","retrieved":"2026-07-09 01:51:58.873784+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2015-06-11/c-649-13","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2015-06-11","dockets":["C-649/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2015:384","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2015:384"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 11.06.2015 – C-649/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-06-11/c-649-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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