{"status":"available","doknr":"62014CO0169","ecli":"ECLI:EU:C:2014:1388","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2014-06-05","aktenzeichen":"C-169/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Dem Antrag der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), die Rechtssache C‑169/14 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wird stattgegeben.","text_plain":"BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS\n5. Juni 2014 ( *1 )\n„Beschleunigtes Verfahren“\nIn der Rechtssache C‑169/14\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien) mit Entscheidung vom 2. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2014, in dem Verfahren\nJuan Carlos Sánchez Morcillo,\nMaría del Carmen Abril García\ngegen\nBanco Bilbao Vizcaya Argentaria SA\nerlässt\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS\nauf Vorschlag des Berichterstatters E. Levits,\nnach Anhörung des Generalanwalts N. Wahl\nfolgenden\nBeschluss\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.\n\n2\nEs ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sánchez Morcillo und Frau Abril García einerseits und der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA andererseits über den Einspruch der Erstgenannten gegen die Hypothekenvollstreckung in ihre Immobilie.\n\n3\nAus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens am 9. Juni 2003 mit der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA eine notarielle Urkunde über ein Hypothekendarlehen für ihre Wohnung unterzeichnet hatten. Da sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten zur Tilgung dieses Darlehens nicht nachgekommen waren, forderte die Bank am 15. April 2011 die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags zuzüglich ordentlicher Zinsen und Verzugszinsen sowie die Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie.\n\n4\nNach Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens legten die Kläger des Ausgangsverfahrens hiergegen Einspruch ein, der mit Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia no 3 de Castellón am 19. Juni 2013 zurückgewiesen wurde. Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten daraufhin Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein. Nachdem das Rechtsmittel für zulässig erklärt wurde, wurde es an die Audiencia Provincial de Castellón verwiesen.\n\n5\nDas vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem spanischen Zivilverfahren zwar Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden könne, mit der dem Einspruch eines Schuldners stattgegeben und das Hypothekenvollstreckungsverfahren eingestellt werde. Dagegen könne der Schuldner, dessen Einspruch zurückgewiesen worden sei, kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen, mit dem die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens angeordnet werde. Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes sowie dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Es weist außerdem darauf hin, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels für die Schuldner umso entscheidender sein könne, als bestimmte Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags als „missbräuchlich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnten.\n\n6\nDas vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.\n\n7\nEs begründet seinen Antrag damit, dass die Antwort des Gerichtshofs in Spanien erhebliche prozessuale Auswirkungen nach sich ziehen könne, da im Zuge der dortigen Wirtschaftskrise eine außerordentlich hohe Anzahl von natürlichen Personen hypothekarischen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihre Wohnungen ausgesetzt sei.\n\n8\nDas vorlegende Gericht stellt klar, dass die möglicherweise von der Antwort des Gerichtshofs betroffenen Verfahren außerdem die Hauptwohnung der Schuldner beträfen. Da der Einspruch der Letzteren nach dem spanischen Verfahrensrecht gemäß Art. 698 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes keine aufschiebende Wirkung habe, könnten solche Wohnungen möglicherweise versteigert werden, bevor der Gerichtshof entscheide.\n\n9\nNach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.\n\n10\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zwar die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs KÖGÁZ u. a., C‑283/06 und C‑312/06, EU:C:2006:602, Rn. 9, Plantanol, C‑201/08, EU:C:2008:385, Rn. 10, und Abdullahi, C‑394/12, EU:C:2012:623, Rn. 11).\n\n11\nÜber die Anzahl der betroffenen Schuldner hinaus, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, bringt im vorliegenden Fall allerdings das Risiko des Verlusts der Hauptwohnung deren Eigentümer und seine Familie in eine besonders gefährdete Lage.\n\n12\nDieser Umstand wird dadurch verschärft, dass nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts, falls sich erweisen sollte, dass das Vollstreckungsverfahren auf einem Darlehensvertrag beruht, der missbräuchliche Klauseln enthält, die durch den nationalen Richter für nichtig erklärt werden, die hiermit einhergehende Nichtigerklärung des Vollstreckungsverfahrens dem geschädigten Schuldner einen lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz vermitteln würde, nicht aber die Wiederherstellung der vorherigen Lage erlaubt, in der er Eigentümer seiner Wohnung war.\n\n13\nDa eine Antwort des Gerichtshofs binnen kürzester Frist das Risiko des Verlusts der Hauptwohnung der betroffenen Personen erheblich begrenzen kann, ist dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die Rechtssache C‑169/14 dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, stattzugeben.\nAus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:\nDem Antrag der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), die Rechtssache C‑169/14 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wird stattgegeben.\nUnterschriften\n( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-06-05/c-169-14","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-06-05/c-169-14","retrieved":"2026-07-26 16:16:05.280396+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2014-06-05/c-169-14","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2014-06-05","dockets":["C-169/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2014:1388","ids":{"doknr":"62014CO0169","ecli":"ECLI:EU:C:2014:1388"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 05.06.2014 – C-169/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-06-05/c-169-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Antrag der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), die Rechtssache C‑169/14 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wird stattgegeben.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1},{"id":"rl-93-13-ewg/3","law":"rl-93-13-ewg","abbreviation":"RL 93/13/EWG","ref":"3","label":"Art 3 RL 93/13/EWG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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