{"status":"available","doknr":"OLD317133","ecli":"ECLI:EU:C:2013:788","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2013-11-14","aktenzeichen":"C-469/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)\n\n \n\n14. November 2013 (\n *1\n )\n\n \n\n„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Brüsseler Übereinkommen — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. b — Gerichtliche Zuständigkeit — Besondere Zuständigkeiten — Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag — Begriff ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ — Lagervertrag“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑469/12\n\n \n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 17. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2012, in dem Verfahren\n\n \n\n Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH\n \n\n \n\ngegen\n\n \n\n Olbrich Transport und Logistik GmbH\n \n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und D. Šváby,\n\n \n\nGeneralanwältin: E. Sharpston,\n\n \n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\n \n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Stögerer,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder hellenischen Regierung, vertreten durch S. Chala und L. Kotroni als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\naufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,\n\n \n\nfolgenden\n\n \n\n Beschluss\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1\n\n \n \n \n\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2\n\n \n \n \n\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, und der Olbrich Transport und Logistik GmbH (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), einer Gesellschaft deutschen Rechts, über die Zahlung eines Entgelts für die Lagerung von Waren auf einem in Wien (Österreich) belegenen Gelände.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n \n\n \n\n Brüsseler Übereinkommen\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n3\n\n \n \n \n\nArt. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt:\n\n \n\n„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1.\n\n \n \n \n\nwenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre …“.\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n Verordnung Nr. 44/2001\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n4\n\n \n \n \n\nIm elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:\n\n \n\n„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n \n \n\nDer zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:\n\n \n\n„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\nDer 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:\n\n \n\n„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und [der] Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof …“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n7\n\n \n \n \n\nDie durch die Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregeln finden sich in ihrem Kapitel II, das aus den Art. 2 bis 31 besteht.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\nIn Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Kapitel II bestimmt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001:\n\n \n\n„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n \n \n\nArt. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:\n\n \n\n„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n10\n\n \n \n \n\nIn Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001:\n\n \n\n„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1.\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\nwenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nb)\n\n \n \n \n\nim Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nfür den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nfür die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nc)\n\n \n \n \n\nist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a) …“.\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n11\n\n \n \n \n\nIn Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001:\n\n \n\n„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1.\n\n \n \n \n\nfür Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n Ausgangsverfahren und Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n12\n\n \n \n \n\nDie in Wien ansässige Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien gegen die in Gornau (Deutschland) ansässige Beklagte des Ausgangsverfahrens Klage auf Zahlung eines Lagerentgelts für die Lagerung von Waren auf einem ihr gehörenden, in Wien belegenen Gelände. Dieses Entgelt betrifft den Zeitraum von der 40. bis zur 52. Kalenderwoche des Jahres 2008. Es wurde von der Klägerin auf 325 Euro festgesetzt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n13\n\n \n \n \n\nDas Bezirksgericht für Handelssachen Wien erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Nach seiner Ansicht muss diese Klage gemäß Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 beim Gericht des Erfüllungsorts der streitigen Hauptverpflichtung des Vertrags erhoben werden. Sie bestehe in der Zahlung des Lagerentgelts, die eine dem Anspruch, auf den sich die Klage stütze, entsprechende Geldschuld darstelle.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n14\n\n \n \n \n\nAußerdem seien Geldschulden wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach österreichischem Recht als Schickschulden zu qualifizieren, die am (Wohn‑)Sitz des Schuldners zu erfüllen seien. Somit liege der „[Ort], an dem die Verpflichtung … zu erfüllen wäre“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland, so dass die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit nicht zuständig seien.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n \n \n\nDie Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Entscheidung Rekurs beim Handelsgericht Wien, mit dem sie geltend macht, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sei auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Der Lagervertrag stelle einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen dar. Folglich sei der Erfüllungsort dieses Vertrags nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht worden sei. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens hingegen die Auffassung vertritt, dass der Lagervertrag keine Dienstleistung, sondern die Bereitstellung von Raum zum Gegenstand habe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n \n \n\nDas vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es in einem Verfahren, in dem der Streitgegenstand weniger als 5000 Euro betrage, als letztinstanzliches Gericht entscheide. Nach seiner Auffassung ist die Antwort auf die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftigen Zweifel bliebe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n17\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n \n\nIst ein Vertrag über die Lagerung von Waren ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001?\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zur Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n18\n\n \n \n \n\nNach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n19\n\n \n \n \n\nMit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n20\n\n \n \n \n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten vorsieht. Die Begründung dieses besonderen Gerichtsstands, dessen Wahl von einer Entscheidung des Klägers abhängt und der das allgemeine Kriterium des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, stützt sich darauf, dass in bestimmten, genau umschriebenen Fällen eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, Slg. 2009, I-6073, Randnr. 32).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n21\n\n \n \n \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Vertrags auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteil vom 4. März 1982, Effer, 38/81, Slg. 1982, 825, Randnr. 8).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n22\n\n \n \n \n\nBesteht die charakteristische Verpflichtung des streitigen Vertrags im Verkauf beweglicher Sachen oder in der Erbringung von Dienstleistungen, sieht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, aufgrund eines solchen Vertrags vor einem Gericht des Orts eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, an dem die charakteristische Verpflichtung dieses Vertrags erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Das Anknüpfungskriterium des Erfüllungsorts von Verpflichtungen aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen wird somit in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Rehder, Randnrn. 33 und 36, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnrn. 23 und 26).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n23\n\n \n \n \n\nAus den Informationen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, geht hervor, dass sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag auf die Lagerung von Waren bezieht. Das vorlegende Gericht weist u. a. darauf hin, dass es die Frage seiner internationalen Zuständigkeit in einem Fall klären müsse, in dem die Waren der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Gesellschaft deutschen Rechts, auf einem in Österreich belegenen Gelände gelagert worden seien.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n24\n\n \n \n \n\nUm festzustellen, ob ein solcher Fall von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst wird, ist zu klären, ob die Lagerung von Waren eine „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n25\n\n \n \n \n\nDies ist der Fall.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n26\n\n \n \n \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff der Dienstleistungen in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 29).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n27\n\n \n \n \n\nAnknüpfend an die Ausführungen der österreichischen und der hellenischen Regierung sowie der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ist insoweit festzustellen, dass das prägende Element eines Lagervertrags darin besteht, dass der Lagerhalter die Lagerung der betreffenden Waren für die andere Vertragspartei übernimmt. Somit stellt diese Verpflichtung eine bestimmte Tätigkeit dar, die zumindest darin besteht, die Waren entgegenzunehmen, sie an einem sicheren Ort aufzubewahren und sie der anderen Vertragspartei in angemessenem Zustand zurückzugeben.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n28\n\n \n \n \n\nWas das Argument betrifft, der in Rede stehende Vertrag habe lediglich eine Raummiete zum Gegenstand, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-3339, Randnr. 23, und vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, Randnr. 29).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n29\n\n \n \n \n\nNach den Angaben in der Vorlageentscheidung betrifft der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag jedoch nicht die Miete eines Raums, sondern die Lagerung von Waren. Im Übrigen ist – abgesehen davon, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen – darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die erstgenannte Art von Verträgen jedenfalls in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt ist, der die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen betrifft (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteile vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, Slg. 1985, 99, Randnr. 24, und vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 10); danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n30\n\n \n \n \n\nNach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Kosten\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n31\n\n \n \n \n\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n\nUnterschriften\n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n(\n *1\n )   Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/317133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-11-14/c-469-12","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/317133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/317133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-11-14/c-469-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/317133","retrieved":"2026-07-09 03:50:18.398355+00:00"}}