{"status":"available","doknr":"62010CC0500","ecli":"ECLI:EU:C:2011:754","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Eleanor Sharpston","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"C-500/10","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof die von der Commissione tributaria centrale gestellte Frage wie folgt beantworten sollte: Eine nationale Bestimmung, wonach in mehrwertsteuerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde nach Ablauf von 10 Jahren seit Klageerhebung ein von der Steuerbehörde angestrengtes zweites Rechtsmittelverfahren nach sowohl in erster Instanz als auch in der ersten Rechtsmittelinstanz gegen die Steuerbehörde ergangenen Urteilen ohne Weiteres einzustellen ist, ohne dass das zweite Rechtsmittelgericht eine Entscheidung in der Sache trifft, verstößt weder gegen Art. 4 Abs. 3 EUV (Art. 10 EG) noch gegen die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN\nELEANOR SHARPSTON\nvom 17. November 2011 (\nRechtssache C-500/10\nUfficio IVA di Piacenza\ngegen\nBelvedere Costruzioni Srl\n(Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria centrale, sezione di Bologna [Italien])\n„Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten — Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie — Einstellung gerichtlicher Verfahren ohne Entscheidung in dritter Instanz“\n\n1\nUm einen erheblichen Arbeitsrückstand bei den Finanzgerichten abzubauen, hat die Italienische Republik Rechtsvorschriften erlassen, wonach in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Steuerverwaltung in erster Instanz und in der ersten Rechtsmittelinstanz unterlegen ist und die insgesamt seit mehr als zehn Jahren anhängig sind, von der Steuerverwaltung angestrengte letztinstanzliche Rechtsmittelverfahren ohne Entscheidung in der Sache einzustellen sind.\n\n2\nDie Commissione tributaria centrale, sezione di Bologna (Zentrales Finanzgericht, Abteilung Bologna), bei der solche Verfahren anhängig sind, möchte wissen, ob eine solche Bestimmung bei mehrwertsteuerrechtlichen Streitigkeiten mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung der Steuer sicherzustellen, vereinbar ist.\nEU-Recht\n\n3\nNach Art. 4 Abs. 3 EUV (früher Art. 10 EG) haben die Mitgliedstaaten die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Die Mehrwertsteuervorschriften enthalten weitere spezifische Verpflichtungen.\n\n4\nSeit dem 1. Januar 2007 ergeben sich die wesentlichen mehrwertsteuerlichen Bestimmungen aus der Richtlinie 2006/112 (\n\n5\nArt. 2 bestimmt: „Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; 2. die Einfuhr von Gegenständen.“ (\n\n6\nArt. 22 der Sechsten Richtlinie trägt die Überschrift „Pflichten im inneren Anwendungsbereich“. Das nationale Gericht zitiert aus drei Absätzen: „4. Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. … 5. Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. … … 8. … [D]ie Mitgliedstaaten [können] weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.“ (\n\n7\nDas nationale Gericht zitiert außerdem aus den Randnrn. 37 bis 39 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06, Kommission/Italien ( „37 Aus den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie sowie aus Art. 10 EG geht hervor, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen und die geschuldete Steuer berechnen und einziehen. 38 Im Rahmen des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen. Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum. 39 Dieser Spielraum wird jedoch durch die Verpflichtung begrenzt, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft sicherzustellen und bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Sechste Richtlinie gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen ist, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24). Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen.“\n\n8\nIn diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine italienische Steueramnestie (Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 289/2002), die die sich aus den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sehr kurze Zeit nach dem Ablauf der Frist zur Entrichtung der normalerweise geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge durch andere Verpflichtungen ersetzte, die nicht die Zahlung dieser Beträge verlangten, diesen Bestimmungen jede Bedeutung genommen habe. Das Gesetz führte nahezu zu einer Steuerbefreiung und damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sowie zu einer Verfälschung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, indem es erhebliche Unterschiede bei der Behandlung der Steuerpflichtigen im italienischen Hoheitsgebiet einführte und gegen die Verpflichtung verstieß, eine in allen Mitgliedstaaten gleichmäßige Steuererhebung sicherzustellen (\n\n9\nDer Gerichtshof entschied daher, dass die Italienische Republik durch die Bestimmung eines allgemeinen und undifferenzierten Verzichts auf die Überprüfung der in mehreren Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie und Art. 10 EG verstoßen hatte.\nItalienisches Recht\n\n10\nBis zum 1. April 1996 waren für Steuerstreitigkeiten in Italien erst- und zweitinstanzliche Finanzgerichte auf örtlicher und Provinzebene sowie als letzte Rechtsmittelinstanz die Commissione tributaria centrale mit Sitz in Rom zuständig. Mit Wirkung vom 1. April 1996 (\n\n11\nDie Vorschrift, mit der das vorlegende Gericht befasst ( „Um den Abschluss gerichtlicher Verfahren in Steuersachen innerhalb angemessener Frist in Übereinstimmung mit der [Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] zu gewährleisten, werden anhängige abgabenrechtliche Streitverfahren, in denen die Klageerhebung in erster Instanz mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgt ist, mit dem die vorliegende Verordnung in ein Gesetz umgewandelt wurde, und in denen die Steuerverwaltung in erster und zweiter Instanz unterlegen ist, aus Gründen eines Verstoßes gegen das Erfordernis der ‚angemessenen Frist‘ nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nach den folgenden Bestimmungen eingestellt: a) Bei der Commissione tributaria centrale anhängige abgabenrechtliche Streitverfahren werden mit Ausnahme derjenigen Verfahren, die ein Erstattungsverlangen zum Gegenstand haben, durch Anordnung des Präsidenten des Gerichts oder durch ein beauftragtes anderes Mitglied des Kollegiums eingestellt …; b) bei der Corte di cassazione anhängige abgabenrechtliche Streitverfahren können durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 Prozent des Streitwerts … bei gleichzeitigem Verzicht auf jeglichen Anspruch auf eine billige Entschädigung im Sinne des Gesetzes Nr. 89 vom 24. März 2001[ (\nSachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen\n\n12\nDie Belvedere Costruzioni Srl (im Folgenden: Belvedere) gab in ihrer Mehrwertsteuererklärung für 1980 ein Guthaben in Höhe von 24288000 ITL an. Sie reichte ihre Mehrwertsteuererklärung für 1981 am 8. April 1982 verspätet ein. In ihrer Mehrwertsteuererklärung für 1982 brachte sie den Betrag von 22264000 ITL (\n\n13\nIm August 1985 änderte die Steuerbehörde den Steuerbescheid für Belvedere für 1982 mit der Begründung, dass die Gesellschaft ihre Steuererklärung für 1981 verspätet eingereicht habe und das Guthaben von 22264000 ITL daher nicht in Abzug bringen könne.\n\n14\nIm Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht machte Belvedere geltend, dass der Anspruch nicht aus dem Besteuerungszeitraum 1981 resultiere, sondern aus dem in ihrer Steuererklärung für 1980 ausgewiesenen Guthaben. Das Recht, in einem bestimmten Jahr zu viel gezahlte Mehrwertsteuer in den Folgejahren abzuziehen, erlösche nur dann, wenn sowohl die Verrechnung im Erhebungszeitraum als auch die Abrechnung in der Jahressteuererklärung unterblieben seien. Da dies bei Belvedere nicht der Fall gewesen sei, habe sie das in der Steuererklärung für 1980 ausgewiesene Guthaben in ihrer Steuererklärung für 1982 noch in Abzug bringen können.\n\n15\nDie Steuerbehörde machte geltend, dass die Steuererklärung für 1981 verspätet eingereicht und daher unwirksam sei. Es sei somit in jenem Jahr weder eine Erstattung beantragt noch von der Gesellschaft erklärt worden, dass sie beabsichtige, das Mehrwertsteuerguthaben im Jahr 1982 in Abzug zu bringen. In der Steuererklärung für 1982 ein Guthaben in Abzug zu bringen, das nicht in einer wirksamen Erklärung für 1981 ausgewiesen sei, sei daher rechtswidrig.\n\n16\nDas erstinstanzliche Finanzgericht urteilte im Oktober 1986 zugunsten von Belvedere. Das zweitinstanzliche Gericht wies das von der Steuerbehörde eingelegte Rechtsmittel im Mai 1990 ab. Die Behörde legte hiergegen im Juli 1990 ein weiteres Rechtsmittel zum vorlegenden Gericht ein. Im Jahr 2008 bekräftigte sie ihr Interesse daran, das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten. Das Vorbringen beider Parteien ist mit dem in den Vorinstanzen im Wesentlichen identisch.\n\n17\nDie Commissione tributaria centrale legte dem Gerichtshof im September 2010 eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Nach der streitigen Bestimmung muss das vorlegende Gericht das Verfahren durch einen Beschluss einstellen, der in Rechtskraft erwächst und die von der Steuerbehörde über drei gerichtliche Instanzen verfolgte Forderung endgültig zum Erlöschen bringt. Im Licht des Urteils in der Rechtssache Kommission/Italien (C-132/06) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es ersucht daher um eine Vorabentscheidung über folgende Frage: Stehen Art. 10 EG (jetzt Art. 4 EU) sowie die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie einer in Art. 3 Abs. 2bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in das Gesetz Nr. 73 vom 22. Mai 2010, enthaltenen Rechtsvorschrift des italienischen Staates entgegen, die das Finanzgericht an einer Entscheidung über das Bestehen einer nach fristgerecht eingelegtem Rechtsmittel der Verwaltung im Rechtsmittelverfahren verfolgten abgabenrechtlichen Forderung hindert und so den vollständigen Verzicht auf die bestrittene Mehrwertsteuerforderung bewirkt, sofern das Bestehen dieser Forderung in zwei Instanzen verneint wurde, ohne dass die geringste Zahlung des durch diesen Verzicht begünstigten Steuerpflichtigen auf die bestrittene Forderung erfolgt?\n\n18\nDie italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und mündliche Ausführungen gemacht.\nVorfragen\nEinschlägige Vorschriften des Unionsrechts\n\n19\nDas Ausgangsverfahren betrifft die Veranlagungsjahre 1980 bis 1982. Da seit 1996 keine neuen Rechtsmittel mehr bei der Commissione tributaria centrale anhängig gemacht worden sind, betreffen alle von der streitigen Bestimmung erfassten Verfahren vor diesem Zeitpunkt liegende Jahre. Ich bin daher mit der Kommission der Auffassung, dass sich die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den mehrwertsteuerlichen Bestimmungen des Unionsrechts aus der Sechsten Richtlinie und nicht aus der Richtlinie 2006/112 ergeben, die erst seit dem 1. Januar 2007 anwendbar ist.\n\n20\nWas die einschlägige Vertragsbestimmung – Art. 10 EG oder Art. 4 Abs. 3 EUV – betrifft, mag die Rechtslage weniger eindeutig sein, weil die streitige Bestimmung im Mai 2010, also nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, in Kraft getreten ist. Da jedoch beide Bestimmungen im Wesentlichen die gleichen positiven und negativen Verpflichtungen vorsehen, ist die Abgrenzung rein formaler Natur.\nEinschlägige Vorschriften des italienischen Rechts\n\n21\nArt. 3 Abs. 2bis Unterabs. a und b der umgewandelten Gesetzesverordnung legen deutlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung von Verfahren fest, je nachdem, ob diese bei der Commissione tributaria centrale oder bei der Corte di cassazione anhängig sind. So werden in ersterem Fall Verfahren von Amts wegen eingestellt, ohne dass eine Zahlung auf Steuerforderungen erfolgt, wohingegen in letzterem Fall Verfahren auf Antrag innerhalb von 90 Tagen eingestellt werden können und der Steuerpflichtige eine Zahlung von 5 % auf den streitigen Betrag leisten muss (\n\n22\nDas vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur Unterabs. a. Die Frage der Zulässigkeit der Regelung des Unterabs. b stellt sich nicht. Diese Frage ist Gegenstand einer anderen Vorlage an den Gerichtshof (\n\n23\nEin Vergleich von Unterabs. b mit Unterabs. a mag zwar in mancher Hinsicht lehrreich sein, doch halte ich es für wichtig, die beiden Bestimmungen auseinanderzuhalten. Insbesondere würde ich, anders als die Kommission, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren der Art und Weise, wie die Corte di cassazione Unterabs. b in ihrem Vorlagebeschluss in jener anderen Rechtssache beschrieben oder ausgelegt hat, keine Bedeutung zumessen.\nRelevante Aspekte des Ausgangsverfahrens\n\n24\nDie Ausgangsstreitigkeit betrifft das Recht eines Steuerpflichtigen, ein geltend gemachtes Mehrwertsteuerguthaben auf das zweite dem Jahr der behaupteten Entstehung des Anspruchs folgende Jahr vorzutragen, wenn die Steuererklärung für das dazwischen liegende Jahr nicht fristgerecht abgegeben worden ist. Für die Rechtsfrage von Bedeutung ist offenbar auch das relative Gewicht, das den beiden sich möglicherweise teils widersprechenden Verfahrensvorschriften des italienischen Mehrwertsteuerrechts jeweils zuzumessen ist.\n\n25\nDie Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache ist jedoch für die Vorlagefrage unerheblich; die Frage, ob dieser zugunsten von Belvedere oder der Steuerbehörde zu entscheiden ist (oder entschieden worden ist), ist also nicht relevant.\n\n26\nRelevant ist demgegenüber, dass das Verfahren in der ersten Instanz mehr als 10 Jahre vor Inkrafttreten der streitigen Bestimmung begann (wobei diese Voraussetzung zwangsläufig für jedes derzeit bei der Commissione tributaria centrale anhängige Rechtsmittel gegeben ist, nachdem seit 1996 keine neuen Rechtsmittel mehr möglich sind) und dass die Steuerbehörde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterlegen ist. Die in der streitigen Bestimmung für eine automatische Einstellung des Verfahrens vor der Commissione tributaria centrale aufgestellten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Die zu klärende Frage ist, ob eine solche Einstellung auf Grundlage dieser Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.\n\n27\nDie Kommission hat ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht der Begründung seiner Entscheidung zugunsten von Belvedere lediglich acht Zeilen gewidmet und das Gericht der ersten Rechtsmittelinstanz seine Begründung in vier Zeilen gefasst habe.\n\n28\nAuch dieser Umstand dürfte für die zu klärende Frage, die alle bei der Commissione tributaria centrale anhängigen Verfahren betrifft, unerheblich sein. Aber auch unabhängig davon ist eine besondere Bedeutung dieses Umstands nicht ersichtlich, nachdem die erste Rechtsmittelschrift der Steuerbehörde selbst nur 12 Zeilen an rechtlicher Begründung enthielt (erweitert auf 24 Zeilen in ihrer zweiten Rechtsmittelschrift).\nZusammenfassende Darstellung des Vorbringens zur Sache\n\n29\nNach Ansicht der Kommission ist von der Auslegung der streitigen Bestimmung durch das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage auszugehen, nämlich dass diese „den vollständigen Verzicht auf die bestrittene Mehrwertsteuerforderung bewirkt“, wenn die in der streitigen Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt seien.\n\n30\nAuf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die streitige Bestimmung einen allgemeinen Verzicht der Art darstelle, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-132/06 beanstandet habe, und daher aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den in jenem Urteil angeführten mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Die streitige Bestimmung bringe eine ganze Kategorie von Forderungen der Steuerbehörden einfach zum Erlöschen, ohne dass einzelfallbezogene Umstände bewertet würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings erklärt, dass wegen der streitigen Bestimmung kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet worden sei.\n\n31\nDie italienische Regierung meint, die streitige Bestimmung sei im Unterschied zu der Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift für das Verfahren vor den Finanzgerichten und wirke auf einer Ebene, die der Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Verpflichtungen im Bereich der Überprüfung und Erhebung als Mehrwertsteuer geschuldeter Forderungen nachgelagert sei. Der Gerichtshof sei zwar grundsätzlich an die Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht gebunden, doch sei der Vorlagebeschluss im vorliegenden Verfahren insoweit mangelhaft, als er nicht erläutere, warum die streitige Bestimmung als allgemeiner Verzicht anzusehen sei. Daher sei die von der italienischen Regierung selbst vorgenommene Erläuterung vom Gerichtshof zu berücksichtigen.\n\n32\nHilfsweise trägt die italienische Regierung vor, dass die streitige Bestimmung anders als die Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht schwerwiegend beeinträchtige und auch nicht Steuerpflichtige begünstige, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten (\nWürdigung\nAuslegung der streitigen Bestimmung\n\n33\nAuch wenn die Auslegung der streitigen Bestimmung Sache der nationalen Gerichte ist, teile ich nicht die Auffassung, dass der Gerichtshof strikt an die Beschreibung dieser Bestimmung in der Vorlagefrage als vollständiger Verzicht auf die erhobene Mehrwertsteuerforderung gebunden sei. Die Wirkung der Bestimmung lässt sich anhand ihres Wortlauts bestimmen. Was das vorlegende Gericht wissen möchte, ist, ob diese Wirkung als „allgemeiner und undifferenzierter Verzicht auf die Überprüfung steuerbarer Umsätze“ im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 oder als einem solchen so hinreichend ähnlich anzusehen ist, dass er ebenso gegen das Unionsrecht verstößt. Die Vorlagefrage setzt nicht voraus, dass die streitige Bestimmung als ein solcher Verzicht anzusehen ist. Wäre dies der Fall, hätte das vorlegende Gericht die Frage mit seiner eigenen Auslegung schon beantwortet.\n\n34\nSollte sich der Gerichtshof jedoch an diese Auslegung gebunden sehen, müsste er die Frage bejahen.\nVergleich mit den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen\n\n35\nDie Wirkung der streitigen Bestimmung unterscheidet sich deutlich von derjenigen der Bestimmungen, die in der Rechtssache C-132/06 in Rede standen.\n\n36\nDiese Bestimmungen (\n\n37\nDiese Feststellungen sind hier auf die streitige Bestimmung nicht übertragbar. Wie auch zwischen der italienischen Regierung und der Kommission unstreitig, findet die Bestimmung auf die gerichtliche Phase und nicht auf die Verwaltungsphase Anwendung, für die die Steuerbehörden verantwortlich sind. Ihr verfahrensrechtlicher Charakter wird auch dadurch unterstrichen, dass sie nicht nur auf die Mehrwertsteuer Anwendung findet, wie dies bei den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen der Fall war, sondern auf alle Arten von Steuern betreffende Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale. Es geht auch nicht um eine Befreiung von einer Steuerprüfung oder -erhebung durch die Steuerbehörden. Alle betroffenen Fälle waren geprüft und die für geschuldet befundenen Beträge eingefordert worden, bevor die streitige Bestimmung in Kraft trat. Die Bestimmung beendet das von der Steuerbehörde angestrengte letztinstanzliche Rechtsmittelverfahren gegen eine ablehnende gerichtliche Entscheidung, aber sie kommt nicht in besonderer Weise denjenigen zugute, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Steuerhinterzieher zweimal eine Streitigkeit mit der Steuerbehörde vor Gericht für sich entscheiden können – nicht nur erstinstanzlich, sondern auch im Rechtsmittelverfahren –, dürfte vielmehr gering sein (äußerst gering, wie zu hoffen wäre). Schließlich trat die streitige Bestimmung über 14 Jahre nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem ein letztinstanzliches Rechtsmittelverfahren letztmalig angestrengt werden konnte, also nicht „sehr kurz nach dem Ablauf der für die Steuerpflichtigen geltenden Fristen für die Entrichtung der Mehrwertsteuer“ (\n\n38\nEs lässt sich daher nicht behaupten, dass die streitige Bestimmung „die jeden Mitgliedstaat treffende Verantwortlichkeit …, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen“, in gleicher Weise in Frage stellt wie die in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden Bestimmungen.\nVerpflichtungen der Mitgliedstaaten\n\n39\nDie Kommission betont die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, „alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in [ihrem] Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten“, „die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen“, „eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft zu garantieren“ und „bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen“ (\n\n40\nDiese Verpflichtungen gehen aber nicht so weit, dass generell sicherzustellen wäre, dass die Steuerbehörden gegen gerichtliche Entscheidungen so lange Rechtsmittel einlegen können, bis eine ihnen günstige Entscheidung ergangen ist. Ebenso wenig gibt es im Unionsrecht einen Grundsatz, der gebietet, dass mehr als eine Rechtsmittelinstanz zur Verfügung steht. Der Gerichtshof selbst ist in bestimmten Verfahrensarten ein Beispiel für ein Gericht erster und letzter Instanz. In manchen anderen Rechtsordnungen gibt es kein uneingeschränktes Recht auf einen Rechtsbehelf, und ein Rechtsmittel einer in zwei Vorinstanzen unterlegenen Partei dürfte selten zugelassen werden. In jeder Rechtsordnung muss es einen Punkt geben, ab dem kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. In keiner Rechtsordnung gibt es eine Garantie dafür, dass die letztinstanzliche Entscheidung in rechtlicher Hinsicht unangreifbar richtig ist.\n\n41\nDie streitige Bestimmung beendet das letztinstanzliche Rechtsmittelverfahren, das die Steuerbehörde angestrengt hat, nachdem sie in erster und zweiter Instanz unterlegen war. Die Bestimmung betrifft daher eine Situation, in der die Behörde das getan hat, was als Ergreifung geeigneter Maßnahmen gelten kann, um die Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, die sie für geschuldet hält, in der aber ein erstinstanzliches Gericht und ein Rechtsmittelgericht übereinstimmend entschieden haben, dass die geforderte Mehrwertsteuer tatsächlich nicht geschuldet ist. Ich kann nicht erkennen, dass in einer solchen Regelung an sich ein Versäumnis des Mitgliedstaats liegen soll, die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.\n\n42\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass keine allgemeine Verpflichtung des Mitgliedstaats bestehe, sicherzustellen, dass die Steuerbehörde in mehrwertsteuerrechtlichen Streitigkeiten ein zweites Rechtsmittel einlegen könne; sie hat aber die Ansicht vertreten, dass es, wenn ein solches Rechtsmittel normalerweise zur Verfügung stehe, unzulässig sei, eine willkürlich definierte Untergruppe von Rechtsmitteln zu „köpfen“, nachdem sie eingelegt worden seien, aber bevor über sie habe entschieden werden können.\n\n43\nMeines Erachtens betrifft die streitige Bestimmung nicht eine willkürlich definierte Untergruppe von Rechtsmitteln. Sie gilt für alle Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale, in denen die Steuerbehörde in erster und zweiter Instanz unterlegen ist und die alle seit mehr als 10 Jahren (in der Praxis 14 Jahren) anhängig sind. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats nach Art. 22 der Sechsten Richtlinie, die korrekte Bemessung und Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, impliziert eine Erfüllung innerhalb eines weitaus kürzeren Zeitraums (\n\n44\nDie Kommission verweist ferner auf die Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Lucchini (\n\n45\nMeines Erachtens kann diese Parallele nicht gezogen werden. Der Rechtssache Lucchini lag eine sehr spezielle Fallgestaltung zugrunde; es ging um Grundsätze, die die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen regeln, auf dem die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat. In der Rechtssache Fallimento Olimpiclub, die insoweit engere Bezüge aufweist, als sie die Mehrwertsteuer betraf, ging es um die spezielle Frage, ob es mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar ist, den Grundsatz der Rechtskraft dahin auszulegen, dass in mehrwertsteuerrechtlichen Streitigkeiten die rechtskräftige Entscheidung in einer bestimmten Rechtssache, wenn sie einen auch für andere Rechtssachen grundlegenden Punkt betrifft, hinsichtlich dieses Punktes Bindungswirkung entfaltet, selbst wenn die aus diesem Anlass getroffenen Feststellungen einen anderen Veranlagungszeitraum betreffen. Nachdem im vorliegenden Fall keine dieser beiden Fallgestaltungen und auch keine damit vergleichbare Konstellation vorliegt, ist dieses Verfahren im Licht seiner eigenen Besonderheiten zu entscheiden.\n\n46\nDie Kommission betont ferner, dass die Mehrwertsteuer eine Quelle der Eigenmittel der Gemeinschaft bilde, für deren wirksame Erhebung die Mitgliedstaaten verantwortlich seien (\n\n47\nDas ist natürlich richtig. Die aus der Mehrwertsteuer fließenden Eigenmittel sind auf 0,3 % der einheitlichen Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats festgesetzt (\n\n48\nDie Verpflichtung zur wirksamen Erhebung kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Kosten und Aussichten der Einziehung müssen gegen potenzielle Einnahmen abgewogen werden. Was die streitige Bestimmung angeht, würden nicht nur der Steuerbehörde Kosten durch die Weiterverfolgung der Verfahren entstehen, sondern auch dem Staat durch das Fortbestehen der Commissione tributaria centrale über einen voraussichtlich sehr langen Zeitraum. Die Einziehungsaussichten werden nicht nur dadurch geschmälert, dass zwei gerichtliche Entscheidungen gegen die Steuerbehörde ergangen sind, sondern auch durch den bloßen Zeitablauf, aufgrund dessen einige Forderungen selbst bei einer späteren günstigen Entscheidung uneinbringlich geworden sein könnten. Darüber hinaus muss die Erhebungspflicht mit der Pflicht abgewogen werden, dem Steuerpflichtigen einen Abschluss seiner Konten in angemessener Frist nach Ende jedes Mehrwertsteuer-Erhebungszeitraums zu ermöglichen. Wenn ein Rechtsstreit bereits über einen erheblichen Zeitraum anhängig ist, wird unausweichlich ein Punkt erreicht, an dem solche Erwägungen die Verpflichtung zur Verfolgung aller Mehrwertsteuerforderungen überwiegen müssen. Die hierfür in der streitigen Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erscheinen in diesem Zusammenhang nicht unangemessen.\nVergleich mit Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002\n\n49\nDie Kommission verweist auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione zu Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002, dessen Art. 8 und 9 Gegenstand der Klage der Kommission in der Rechtssache C-132/06 waren und für die der Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt hat. Nach Art. 16 kann der Steuerzahler die Einstellung von bei Finanzgerichten anhängigen Verfahren gegen eine Zahlung in Höhe von 10 % des Streitwerts bzw. 150 Euro bei Streitwerten unter 2000 Euro erreichen. Die Corte di cassazione hat entschieden, dass diese Vorschrift aus den gleichen Gründen wie Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 289/2002 mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Die Kommission macht geltend, dass dies bei der Beurteilung der streitigen Bestimmung, die sie für „praktisch identisch“ hält, relevant sei.\n\n50\nDie Vereinbarkeit von Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002 mit dem Unionsrecht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, hier zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ich möchte dennoch darauf hinweisen, dass sich Art. 16 von der streitigen Bestimmung zumindest dadurch wesentlich unterscheidet, dass er auf alle vor Finanzgerichten anhängigen Verfahren Anwendung findet, und zwar ohne Rücksicht auf deren Dauer. Er kommt daher einem „allgemeinen Verzicht“ erheblich näher als die streitige Bestimmung, die nur auf Verfahren in der dritten Instanz Anwendung findet, die insgesamt seit mehr als 10 Jahren (in der Praxis seit mehr als 14 Jahren) anhängig sind. Ich bin daher nicht der Ansicht, dass die zu Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002 ergangene nationale Rechtsprechung als für das hiesige Verfahren relevant anzusehen ist.\nVergleich mit einer Streitbeilegung im Einzelfall\n\n51\nDie Kommission weist darauf hin, dass die streitige Bestimmung zur Einstellung aller betroffenen Verfahren führe, ohne dass die Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung zugunsten der Steuerbehörde berücksichtigt werde. Dem stellt sie andere Vorschriften des italienischen Rechts gegenüber, die eine gerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen nach einer individuellen Beurteilung des Streitfalls durch die Behörde und/oder Zahlung eines Teilbetrags der streitgegenständlichen Forderung durch den Steuerpflichtigen erlauben. Die streitige Bestimmung stellt nach Ansicht der Kommission einen allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 dar und nicht eine Streitbeilegung im Einzelfall, die sie offenbar für zulässig hält.\n\n52\nDieses Vorbringen überzeugt mich nicht.\n\n53\nRichtig ist allerdings, dass eine in erster Instanz und in der ersten Rechtsmittelinstanz unterlegene Partei in der zweiten Rechtsmittelinstanz obsiegen kann. Ferner wird diese Partei vor Einlegung eines zweiten Rechtsmittels normalerweise ihr Begehren und die Erfolgsaussichten mehr oder weniger genau prüfen. Eine öffentliche Stelle wie eine Steuerbehörde mag auch aus allgemeineren Gründen der Rechtssicherheit daran interessiert sein, im öffentlichen Interesse eine letztinstanzliche Entscheidung herbeizuführen.\n\n54\nEinerseits scheint die streitige Bestimmung die von der Steuerbehörde vorgenommene Bewertung ihres Interesses an einer Fortsetzung des Rechtsstreits praktisch durch eine quasi-statistische Prognose der Wahrscheinlichkeit einer anderslautenden Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. Wenn diese Wahrscheinlichkeit gering ist, wovon die streitige Bestimmung offenbar ausgeht, erscheint der Wegfall einer letztinstanzlichen Entscheidung zwar nicht ideal, aber doch weniger problematisch.\n\n55\nAndererseits erscheint eine im Einzelfall ausgehandelte Streitbeilegung, bei der die Steuerbehörde auf die volle Höhe der ihrer Ansicht nach geschuldeten Forderung gegen eine Teilzahlung hierauf verzichtet, nicht vorzugswürdig. Dies bringt zwangsläufig entweder mehr oder weniger Steuern ein, als bei richtiger Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu erheben gewesen wären, doch wird auch dabei von einer Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts über diese Auslegung abgesehen.\n\n56\nBeide Ansätze sind alles andere als ein idealer Weg, die gesamte geschuldete Steuer zu erheben, aber keiner von ihnen erscheint unzulässig oder einem allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 vergleichbar.\nRechtfertigung durch die EMRK\n\n57\nDemgegenüber ist die Notwendigkeit, dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (\n\n58\nNach alledem vertrete ich daher die Auffassung, dass die streitige Bestimmung im vorliegenden Fall nicht mit den in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden vergleichbar ist und keinen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtung darstellt, die ordnungsgemäße Anwendung des Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.\nErfordernis der steuerlichen Neutralität\n\n59\nDie streitige Bestimmung erscheint jedoch unter einem Gesichtspunkt fraglich, nämlich im Licht u. a. des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06 zum Erfordernis der „steuerlichen Neutralität“, also zur Verpflichtung, „bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt“ (\n\n60\nDie Kommission weist auf diesen Gesichtspunkt hin, wenn sie die Frage aufwirft, warum Art. 3 Abs. 2bis der umgewandelten Gesetzesverordnung, wenn ihr Ziel wirklich im Abbau eines Arbeitsrückstands bei vor der Commissione tributaria centrale und der Corte di cassazione anhängigen Verfahren bestehe, nur auf solche Verfahren Anwendung finde, die zu einem bestimmten Zeitpunkt seit mehr als 10 Jahren anhängig seien, und nicht auf alle Verfahren, die ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahres-Grenze erreichten.\n\n61\nDiese Frage erscheint mir bei der vorliegenden Rechtssache, die, wie ausgeführt, nur Verfahren vor der Commissione tributaria centrale betrifft, nicht angebracht. Als die streitige Bestimmung in Kraft trat, waren alle Rechtsmittelverfahren vor diesem Gericht bereits seit mehr als 10 Jahren anhängig, und es konnten keine weiteren Rechtsmittel mehr eingelegt werden.\n\n62\nGleichwohl begründet die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2bis insgesamt eine Ungleichbehandlung zwischen letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren in mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren, da sie im Wesentlichen nach dem Zeitpunkt der Einlegung dieser Rechtsmittel und nicht nach der Dauer ihrer Anhängigkeit differenziert (\n\n63\nDennoch sehe ich darin keinen hinreichenden Grund, die streitige Bestimmung als solche mit der Verpflichtung Italiens, die wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer und die wirksame Beachtung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen nach dem Mehrwertsteuersystem sicherzustellen, als unvereinbar anzusehen. Was erforderlich sein könnte, ist eine einheitliche Behandlung aller von Art. 3 Abs. 2bis der umgewandelten Gesetzesverordnung erfassten Fälle zumindest insoweit, als sie die Mehrwertsteuer betreffen. Wären bei einer Verfahrensdauer, die die 10-Jahres-Grenze erreicht, die Rechtsmittelverfahren vor der Corte di cassazione genauso zu behandeln wie diejenigen vor der Commissione tributaria centrale, könnte dieses Problem ausgeräumt werden. Denkbar wäre auch, die derzeitige Behandlung von Rechtsmittelverfahren vor der Corte di cassazione auf Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale zu erstrecken. Es ist meines Erachtens jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, im Zusammenhang mit diesem Vorabentscheidungsersuchen zu der einen oder anderen oder irgendeiner dritten Möglichkeit Stellung zu nehmen. Diese Erwägungen sind für die Frage, ob eine Maßnahme wie die streitige Bestimmung für sich genommen gegen das Unionsrecht in seiner richtigen Auslegung verstößt, irrelevant.\nErgebnis\n\n64\nIch bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof die von der Commissione tributaria centrale gestellte Frage wie folgt beantworten sollte: Eine nationale Bestimmung, wonach in mehrwertsteuerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde nach Ablauf von 10 Jahren seit Klageerhebung ein von der Steuerbehörde angestrengtes zweites Rechtsmittelverfahren nach sowohl in erster Instanz als auch in der ersten Rechtsmittelinstanz gegen die Steuerbehörde ergangenen Urteilen ohne Weiteres einzustellen ist, ohne dass das zweite Rechtsmittelgericht eine Entscheidung in der Sache trifft, verstößt weder gegen Art. 4 Abs. 3 EUV (Art. 10 EG) noch gegen die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 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