{"status":"available","doknr":"62010CC0275","ecli":"ECLI:EU:C:2011:354","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Juliane Kokott","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"C-275/10","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu beantworten: Eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte und von der Europäischen Kommission auch im Nachhinein nicht genehmigte staatliche Bürgschaft für ein privates Darlehen ist nicht als unwirksam anzusehen, es sei denn, der Kreditgeber ist selbst Beihilfebegünstigter.","text_plain":"I — Einleitung\n\n\n1\nKann eine öffentliche Stelle aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst diese Bürgschaft zuvor unter Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen und ohne Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt hat? Dies ist im Kern das Rechtsproblem, mit dem der Gerichtshof im vorliegenden Fall befasst ist.\n\n\n2\nEine Behörde der niederländischen Gemeinde Rotterdam verbürgte sich im Jahr 2003 unter mysteriösen Umständen für ein Darlehen in Höhe von gut 23 Millionen Euro, welches das Unternehmen Residex dem Unternehmen Aerospace gewährte. Als Aerospace das Darlehen nicht vollständig zurückzahlte, nahm Residex die Gemeinde aus der Bürgschaft in Anspruch und verklagte sie Ende 2004 auf Zahlung von mehr als 10 Millionen Euro. Vor Gericht verteidigt sich die Gemeinde insbesondere mit dem Argument, die streitige Bürgschaft sei unter Verstoß gegen das Unionsrecht gewährt worden und damit zivilrechtlich unwirksam.\n\n\n3\nDer Gerichtshof wird nun dazu befragt, ob das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union — genauer gesagt das Durchführungsverbot für staatliche Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV — ein nationales Gericht berechtigt oder gar verpflichtet, eine bei der Europäischen Kommission nicht angemeldete und von dieser nicht genehmigte kommunale Bürgschaft für unwirksam zu erachten.\n\nII — Rechtlicher Rahmen\n\nA — Unionsrecht\n\n\n4\nDer unionsrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV (ehemals Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG) bestimmt. Ergänzend ist auf die Mitteilungen und Bekanntmachungen hinzuweisen, in denen die Europäische Kommission als Wettbewerbsbehörde der EU ihre Verwaltungspraxis und ihre Rechtsauffassung zu bestimmten beihilferechtlichen Fragestellungen kundtut. Im vorliegenden Fall sind die Mitteilung über Garantien und die Bekanntmachung über die Rolle der nationalen Gerichte von Bedeutung.\n\nDie Mitteilung über Garantien\n\n\n5\nAus der 2008 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags [nunmehr Art. 107 AEUV und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Mitteilung über Garantien) ergibt sich, dass eine von der öffentlichen Hand für einen Kredit oder eine andere finanzielle Verpflichtung übernommene Bürgschaft sowohl für den Kreditnehmer als auch für den Kreditgeber eine Beihilfe darstellen kann.\n\n\n6\nDazu heißt es im Abschnitt 2.2. Beihilfe für den Kreditnehmer:\n\nBeihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. … Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. … In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. …\n\n\n7\nIm Abschnitt 2.3. Beihilfe für den Kreditgeber wird jedoch ergänzt:\n\n2.3.1. Auch wenn die Beihilfe für gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass sie unter bestimmten Umständen auch unmittelbar dem Kreditgeber zugutekommt. Insbesondere wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden. …“\n\n2.3.2. Garantien unterscheiden sich insofern von anderen staatlichen Beihilfen wie Zuschüssen und Steuerbefreiungen, als der Staat bei einer Garantie auch mit dem Kreditgeber in ein Rechtsverhältnis tritt. Daher sind die möglichen Folgen rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen für Dritte zu prüfen. … Ob die Rechtswidrigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Dritten berührt, ist nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. Nationale Gerichte müssen unter Umständen prüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften der Erfüllung der Garantieverträge entgegenstehen, wobei sie nach Auffassung der Kommission dem Verstoß gegen das [Unionsrecht] Rechnung zu tragen hätten. …\n\n\n8\nZu den Umstände[n], die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen heißt es im Abschnitt 3.1 der Mitteilung über Garantien unter der Überschrift Allgemeine Erwägungen:\n\nVerschafft eine einzelne staatliche Garantie … einem Unternehmen keinen Vorteil, so handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.\n\n…\n\n\n9\nIm Wesentlichen gleichlautende Formulierungen enthielt auch bereits die Vorläuferversion der Mitteilung über Garantien aus dem Jahr 2000.\n\nDie Bekanntmachung über die Rolle der nationalen Gerichte\n\n\n10\nIn der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (Bekanntmachung über die Rolle der nationalen Gerichte) findet sich ein Abschnitt 2.2 über [r]echtswidrige staatliche Beihilfen.\n\n\n11\nDort heißt es im Unterabschnitt 2.2.1. Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen:\n\n28. Die einzelstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die Missachtung des Durchführungsverbots geschädigt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen [Art. 108 Abs. 3 AEUV] müssen die einzelstaatlichen Gerichte daher entsprechend dem einzelstaatlichen Recht alle geeigneten rechtlichen Folgerungen ziehen … Die entsprechenden Verpflichtungen der einzelstaatlichen Gerichte beschränken sich jedoch nicht auf bereits ausgezahlte rechtswidrige Beihilfen. Sie erstrecken sich auch auf Fälle, in denen die Auszahlung rechtswidriger Beihilfen bevorsteht. … Steht die Auszahlung einer rechtswidrigen Beihilfe bevor, so muss das einzelstaatliche Gericht diese Auszahlung folglich verhindern.\n\n…\n\n\n12\nIm Unterabschnitt 2.2.2. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen wird überdies ausgeführt:\n\n30. Ist ein einzelstaatliches Gericht mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst, so muss es entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen. Grundsätzlich muss das einzelstaatliche Gericht daher die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe vom Empfänger anordnen. ...\n\nB — Nationales Recht\n\n\n13\nAus dem niederländischen Recht ist Art. 3:40 Abs. 2 des Burgerlijk Wetboek (BW) relevant, der wie folgt abgefasst ist:\n\nEin Verstoß gegen eine zwingende gesetzliche Bestimmung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder, falls die Bestimmung ausschließlich dem Schutz einer der Parteien eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts dient, lediglich zu dessen Anfechtbarkeit; beides gilt nur, sofern aus dem Zweck der Bestimmung nicht etwas anderes hervorgeht.\n\nIII — Sachverhalt und Ausgangsverfahren\n\n\n14\nResidex Capital IV CV (Residex) erwarb im Jahr 2001 eine Beteiligung an der MD Helicopters Holding NV (MDH), einer Tochtergesellschaft von RDM Aerospace NV (Aerospace). Gleichzeitig wurde Residex eine Verkaufsoption eingeräumt, die es ihr ermöglichte, ihre Beteiligung bei MDH später zu bestimmten Bedingungen an die Aerospace zurückzuverkaufen.\n\n\n15\nDiese Verkaufsoption übte Residex im Februar 2003 aus. Allerdings ließ sich Residex in der Folgezeit den ihr zustehenden Verkaufserlös nicht auszahlen. Vielmehr wandelte sie im März 2003 ihre diesbezügliche Forderung von rund 8,5 Millionen Euro in ein Darlehen an Aerospace um. Zusätzlich stellte Residex der Aerospace weitere 15 Millionen USD darlehensweise zur Verfügung. Damit betrug das Gesamtdarlehen, das Aerospace von Residex erhielt, umgerechnet rund 23 Millionen Euro.\n\n\n16\nUrsächlich für die Gewährung dieses Darlehens war offenbar das Verhalten des damaligen Leiters der kommunalen Hafenbehörde von Rotterdam, der Residex die Übernahme einer Bürgschaft durch die Hafenbehörde für ein an Aerospace zu gewährendes Darlehen anbot. Tatsächlich übernahm die Hafenbehörde von Rotterdam im März 2003 gegenüber Residex eine Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 23012510 Euro zuzüglich Darlehenskosten und Zinsen.\n\n\n17\nOhne diese Bürgschaft, welche bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und dementsprechend auch nicht von ihr genehmigt wurde, hätte Aerospace sich ein solches Darlehen nach Angaben des vorlegenden Gerichts nicht beschaffen können.\n\n\n18\nNach den Angaben von Residex zahlte Aerospace das Darlehen nur bis zur Höhe von 16 Millionen Euro zurück. Für einen Betrag von 10240252 Euro zuzüglich Zinsen und Beitreibungskosten nahm Residex deshalb im Dezember 2004 die Gemeinde Rotterdam aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Gemeinde verweigerte jedoch die Zahlung.\n\n\n19\nVor Gericht streiten Residex und die Gemeinde Rotterdam nun darüber, ob die von der kommunalen Hafenbehörde übernommene Bürgschaft überhaupt wirksam ist. Zum einen dreht sich die juristische Auseinandersetzung um die Vertretungsbefugnis des Leiters der Hafenbehörde und um die Vereinbarkeit der Bürgschaft mit kommunalrechtlichen Vorschriften. Zum anderen macht die Gemeinde die Unwirksamkeit der Bürgschaft wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot staatlicher Beihilfen geltend. Daneben bestreitet die Gemeinde die von Residex eingeklagte Forderung auch der Höhe nach.\n\n\n20\nSowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor der Rechtbank Rotterdam als auch im Berufungsverfahren vor dem Gerechtshof te ’s-Gravenhage unterlag Residex mit ihrem Vorbringen. Gestützt auf Art. 3:40 Abs. 2 BW gingen beide Gerichte von der Nichtigkeit der Bürgschaft aus, weil diese eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstelle und entgegen Art. 88 Abs. 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 AEUV) nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet worden sei.\n\n\n21\nAuf eine Kassationsbeschwerde von Residex hin ist das Ausgangsverfahren nunmehr beim Hoge Raad der Nederlanden, dem vorlegenden Gericht, anhängig.\n\nIV — Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n\n22\nMit Urteil vom 28. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2010, hat der Hoge Raad dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die nationalen Gerichte gemäß dem letzten Satz von Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige Beihilfemaßnahme dadurch durchgeführt worden ist, dass der Kreditnehmer infolge der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem Kreditgeber von diesem einen Kredit erhalten hat, der ihm unter gewöhnlichen Marktbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, im Rahmen ihrer Pflicht zur Beseitigung der Folgen dieser rechtswidrigen Beihilfemaßnahme gehalten oder jedenfalls befugt, die Bürgschaft rückgängig zu machen, auch wenn dies nicht zugleich zur Rückgängigmachung des aufgrund dieser Bürgschaft gewährten Kredits führt?\n\n\n23\nIm Verfahren vor dem Gerichtshof haben Residex, die Gemeinde Rotterdam, die Regierungen Dänemarks, Deutschlands und der Niederlande sowie die Europäische Kommission schriftlich und mündlich Stellung genommen.\n\nV — Würdigung\n\n\n24\nMit seiner Frage möchte der Hoge Raad im Wesentlichen wissen, ob Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ein nationales Gericht berechtigt oder gar verpflichtet, eine bei der Europäischen Kommission nicht angemeldete und von dieser nicht genehmigte kommunale Bürgschaft für unwirksam zu erachten.\n\n\n25\nUnter den Verfahrensbeteiligten gehen die Meinungen hierzu auseinander. Während sich Residex als Kläger des Ausgangsrechtsstreits naturgemäß für die Wirksamkeit der Bürgschaft einsetzt und die Gemeinde Rotterdam als Beklagte dem ebenso vehement entgegentritt, werden in den Stellungnahmen der meisten am Verfahren beteiligten Regierungen und auch der Kommission nuancierte Lösungsansätze mit unterschiedlichen Schattierungen präsentiert.\n\n\n26\nEine solche differenzierende Lösung möchte auch ich dem Gerichtshof im Folgenden vorschlagen.\n\nA — Vorbemerkung\n\n\n27\nAlles, was zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits bekannt ist, deutet darauf hin, dass die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (ehemals Art. 87 Abs. 1 EG) darstellt, welche bei der Kommission nicht angemeldet und von dieser auch nicht genehmigt wurde. Damit handelt es sich um eine formell rechtswidrige Beihilfe, die unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV (ehemals Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG) gewährt wurde. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat dies vor dem Gerichtshof in Frage gestellt.\n\n\n28\nAnders als etwa im Bereich des europäischen Kartellrechts (vgl. Art. 101 Abs. 2 AEUV) regeln zwar die Vorschriften der europäischen Verträge über die staatlichen Beihilfen nicht ausdrücklich, welche Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art sich aus einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot für Beihilfen (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) ergeben. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV folgenlos wäre.\n\n\n29\nDenn das Unionsrecht gebietet es, dass nationale Gerichte diejenigen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfemaßnahme wirksam zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte deshalb verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sämtliche Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung von finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden.\n\n\n30\nDies führt im Regelfall dazu, dass alle Rechtsgeschäfte — nicht zuletzt zivilrechtliche Verträge —, die im Zusammenhang mit der Vergabe formell rechtswidriger staatlicher Beihilfen abgeschlossen werden, als unwirksam oder ungültig anzusehen sind. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Verletzung des Verbots, Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission zu gewähren, durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen [beeinträchtigt].\n\n\n31\nAuf diese Weise soll in erster Linie gewährleistet werden, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt wird. Ist aber eine Beihilfe gleichwohl unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot gewährt worden, so soll zumindest sichergestellt werden, dass dem Begünstigten der daraus resultierende Vorteil wieder entzogen wird und die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme beseitigt werden, damit keine Wettbewerbsverzerrung eintritt oder sich gar verfestigt. Die frühere Lage soll wiederhergestellt werden.\n\n\n32\nFraglich ist jedoch, ob im Fall einer Bürgschaft der öffentlichen Hand für ein privates Darlehen die Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaft seitens des nationalen Richters in jedem Fall geeignet und erforderlich ist, zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen.\n\n\n33\nWie schon im Vorlagebeschluss angedeutet, hängt dies entscheidend davon ab, ob der Kreditgeber — im vorliegenden Fall also Residex — selbst als (Mit-)Begünstigter der Beihilfe anzusehen ist (vgl. dazu unten, Abschnitt C) oder ob die Beihilfe allein dem Kreditnehmer — im vorliegenden Fall also Aerospace — zugutekommt (vgl. dazu sogleich, Abschnitt B).\n\nB — Die Rechtslage für den Fall, dass die Bürgschaft dem Kreditgeber keinen eigenen Vorteil verschafft\n\n\n34\nDas vorlegende Gericht scheint — ähnlich wie Residex, die Gemeinde Rotterdam und die dänische Regierung — davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall allein Aerospace als Kreditnehmer aus der kommunalen Bürgschaft einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat und damit Beihilfebegünstigter ist.\n\n\n35\nVon einem solchen Vorteil für den Kreditnehmer ist auszugehen, wenn er für die Bürgschaft keine oder nur eine geringere Provision entrichten musste als auf dem Markt üblich. Ist die finanzielle Lage des Kreditnehmers derart schlecht, dass er auf dem Markt überhaupt kein Kapital mehr erhalten könnte, so muss gegebenenfalls sogar die gesamte von der Bürgschaft gedeckte Summe als sein wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden.\n\n\n36\nGleichviel, ob man im vorliegenden Fall allein den Provisionsvorteil im Vergleich zu einer marktüblichen Bürgschaft oder aber die gesamte von der Bürgschaft gedeckte Summe als Vorteil von Aerospace ansieht: Die Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaft durch das vorlegende Gericht würde für sich genommen nicht dazu führen, dass dem begünstigten Unternehmen — hier also Aerospace — der aus der Bürgschaft erlangte Vorteil entzogen wird. Denn weder würde die Unwirksamkeit der Bürgschaft zwingend dazu führen, dass Aerospace die Darlehenssumme verlöre, noch müsste Aerospace im Falle der Unwirksamkeit der Bürgschaft automatisch eine Provision an die Gemeinde Rotterdam zahlen.\n\n\n37\nUnter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob es nach dem Zweck des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gerechtfertigt sein kann, eine für den Kreditgeber so schwerwiegende Rechtsfolge wie die Unwirksamkeit der Bürgschaft eintreten zu lassen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof wurde diese Problematik unter verschiedenen Gesichtspunkten diskutiert, denen ich mich im Folgenden kurz zuwende.\n\n1. Zum Urteil Kommission/Portugal: Aufhebung durch Rückforderung\n\n\n38\nErstens verweist das vorlegende Gericht selbst in diesem Zusammenhang auf das Urteil Kommission/Portugal. Es äußert Zweifel, wie jenes Urteil zu verstehen ist. Nach Ansicht einiger Verfahrensbeteiligter soll aus ihm folgen, dass eine unionsrechtswidrige staatliche Bürgschaft als unwirksam anzusehen bzw. für unwirksam zu erklären ist.\n\n\n39\nDiese Auffassung überzeugt nicht.\n\n\n40\nIn der Rechtssache Kommission/Portugal ging es um das Unternehmen EPAC, eine im Bereich der Landwirtschaft tätige, in Staatsbesitz befindliche Aktiengesellschaft. Im Jahr 1996 erlaubte die Portugiesische Republik EPAC die Aufnahme eines Darlehens bis zu einem Höchstbetrag von 50 Milliarden PTE bei einem privaten Bankenkonsortium, wobei 30 Milliarden PTE durch eine Staatsbürgschaft gesichert wurden. Mit Entscheidung 97/762/EG vom 9. Juli 1997 gab die Kommission der Portugiesischen Republik auf, die zugunsten des Unternehmens EPAC gewährten Beihilfen aufzuheben. Als Portugal dieser Entscheidung nicht nachkam, stellte der Gerichtshof auf Antrag der Kommission im Urteil Kommission/Portugal eine Vertragsverletzung fest.\n\n\n41\nZutreffend ist, dass sowohl in der Entscheidung 97/762 der Kommission als auch im Urteil Kommission/Portugal von der Aufhebung der Beihilfe die Rede ist, wobei unter Beihilfe die Bürgschaft des portugiesischen Staates zu verstehen ist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass mit Aufhebung der Bürgschaft in Wirklichkeit die Rückforderung des Zinsvorteils gemeint war, welchen EPAC aufgrund der Staatsbürgschaft im Vergleich zum marktüblichen Zins erlangt hatte.\n\n\n42\nSomit ging es im Urteil Kommission/Portugal letztlich nur darum, dass der portugiesische Staat im Verhältnis zum Kreditnehmer — also gegenüber EPAC — hätte aktiv werden müssen, um diesem seinen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil — den Zinsvorteil — zu entziehen. Von einer darüber hinausgehenden Pflicht Portugals, die unionsrechtswidrige Staatsbürgschaft als solche aufzuheben oder für ungültig zu erklären, ist im Urteil Kommission/Portugal an keiner Stelle die Rede, und auch eine Vertragsverletzung Portugals wurde diesbezüglich nicht festgestellt.\n\n\n43\nGanz allgemein ist nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Rückforderung eines Vorteils ist jedoch keineswegs gleichbedeutend mit Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte.\n\n\n44\nVor diesem Hintergrund lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung, zumal aus dem Urteil Kommission/Portugal, nicht folgern, dass eine Pflicht zur Ungültigerklärung einer Bürgschaft bestehe, die unter Verstoß gegen das europäische Beihilfenrecht gewährt wurde und bei der allein der Kreditnehmer als Beihilfebegünstigter anzusehen ist.\n\n2. Zum Äquivalenzgrundsatz\n\n\n45\nZweitens führt die Kommission den Äquivalenzgrundsatz ins Feld. Dieser Grundsatz — auch Grundsatz der Gleichwertigkeit genannt — verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird. Mit anderen Worten dürfen für die Durchsetzung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten keine weniger günstigen Bedingungen gelten als für die Durchsetzung entsprechender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts.\n\n\n46\nNach Ansicht der Kommission gebietet es der Äquivalenzgrundsatz, eine unter Missachtung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erteilte Bürgschaft als unwirksam anzusehen, wenn sich erweist, dass es zwingende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gibt, deren Verletzung nach Art. 3:40 Abs. 2 BW ebenfalls zur Unwirksamkeit einer Bürgschaft führen kann.\n\n\n47\nDiese Argumentation ist nicht stichhaltig. Sie setzt einen Umstand als gegeben voraus, der in Wirklichkeit noch Gegenstand der Erörterung ist, nämlich dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV seinem Schutzzweck nach zwingend die Unwirksamkeit einer unionsrechtswidrigen Beihilfemaßnahme erfordert.\n\n\n48\nIm innerstaatlichen Recht kann es Gesetze geben, nach deren Schutzzweck ein Gesetzesverstoß zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften führt, und andere Gesetze, nach deren Schutzzweck ein Gesetzesverstoß keine solche Rechtsfolge verlangt. Ebenso verhält es sich mit der Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften. Es kommt entscheidend darauf an, mit welchen nationalen Vorschriften man Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vergleicht: mit jenen, an deren Verletzung sich nach ihrem Schutzzweck die Folge der Unwirksamkeit knüpft, oder mit jenen, die keine solche Rechtsfolge auslösen sollen.\n\n\n49\nNur wenn bereits feststünde, dass ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV aus unionsrechtlicher Sicht zwingend zur Unwirksamkeit einer Bürgschaft führen muss, hätte der Äquivalenzgrundsatz die von der Kommission dargestellten Folgen. Da aber im vorliegenden Verfahren gerade erst geklärt werden soll, ob das Unionsrecht die Unwirksamkeit einer Bürgschaft zwingend erfordert, kann Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht von vornherein anderen innerstaatlichen Verbotsgesetzen im Sinne von Art. 3:40 Abs. 2 BW gleichgestellt werden.\n\n\n50\nEine Berufung auf den Äquivalenzgrundsatz ist somit im vorliegenden Fall nicht zielführend.\n\n3. Zum Bedingungszusammenhang zwischen Bürgschaft und Darlehen\n\n\n51\nDrittens besteht nach Ansicht der Gemeinde Rotterdam zwischen der Bürgschaft und dem Darlehen ein Bedingungszusammenhang dergestalt, dass die etwaige Unwirksamkeit der Bürgschaft zur sofortigen Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens und zur Wiederherstellung früheren Zustands führe. Auch dies spreche für die Annahme der Unwirksamkeit einer gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßenden Bürgschaft in Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift des Art. 3:40 Abs. 2 BW.\n\n\n52\nDagegen ist einzuwenden, dass die etwaige Unwirksamkeit der Bürgschaft zwar möglicherweise zur sofortigen Fälligkeit der Darlehensrückzahlung führen mag, in der Regel aber nicht zielgenau den Entzug des unionsrechtswidrigen Vorteils beim Kreditnehmer bewirkt.\n\n\n53\nDenn zum einen ist mit der bloßen Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht sichergestellt, dass das Darlehen auch tatsächlich umgehend zurückgezahlt wird, zumal dann, wenn sich der Kreditnehmer ohnehin schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Zum anderen ginge die Rückzahlung des gesamten Darlehens in den meisten Fällen über dasjenige hinaus, was zur Entziehung des unionsrechtswidrigen Vorteils erforderlich ist; dieser Vorteil besteht, wie oben ausgeführt, in der Regel nur in einem Provisionsunterschied gegenüber der marktüblichen Provision und erstreckt sich nur ausnahmsweise auf die gesamte von der Bürgschaft gedeckte Summe. Schließlich ist anzumerken, dass auf diese Weise der unionsrechtswidrige Vorteil des Kreditnehmers nicht an die öffentliche Stelle zurückerstattet würde, von der er in Form der Bürgschaft vergeben wurde, sondern an einen Dritten — den Kreditgeber —, dem ein solcher Vorteilsausgleich gar nicht zusteht und bei dem er neue Wettbewerbsverzerrungen auslösen könnte.\n\n\n54\nFolglich führt auch ein etwaiger Bedingungszusammenhang zwischen einer Bürgschaft und dem durch sie gesicherten Darlehen nicht zu dem Schluss, dass die Bürgschaft im Falle eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zwingend als unwirksam angesehen werden müsste.\n\n4. Zur Verhinderung der weiteren Durchführung der Beihilfe\n\n\n55\nViertens bringt die Gemeinde Rotterdam vor, durch die Unwirksamkeit der Bürgschaft könne die weitere Durchführung der Beihilfe verhindert werden.\n\n\n56\nDieses Vorbringen ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Darlehen bereits vollständig ausgezahlt ist, nicht überzeugend.\n\n\n57\nIst nämlich allein der Kreditnehmer — hier also Aerospace — als Beihilfebegünstigter anzusehen, so ist die streitige Beihilfemaßnahme vollständig durchgeführt, sobald das von der Bürgschaft gesicherte Darlehen ausgezahlt wurde. Ob später die öffentliche Hand als Bürgin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann, ändert nichts mehr daran, dass der Kreditnehmer seinen wettbewerbswidrigen Vorteil vollständig erlangt hat und diesen auch behält. In einem solchen Fall kann die Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaft keinen Beitrag dazu leisten, die Durchführung der unionsrechtswidrigen Beihilfe zu verhindern.\n\n5. Zu den etwaigen Sorgfaltspflichten des Kreditgebers im Hinblick auf die wirksame Einhaltung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV\n\n\n58\nFünftens weisen einige Verfahrensbeteiligte auf etwaige Sorgfaltspflichten des Kreditgebers hin, die erforderlich seien, um die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestmöglich zu gewährleisten. Der Kreditgeber dürfe auf die Existenz der Bürgschaft erst dann vertrauen, wenn ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der Europäischen Kommission bestätigt sei. Wenn der Kreditgeber das durch die Bürgschaft gesicherte Darlehen vorzeitig auszahle, tue er dies auf eigenes Risiko.\n\n\n59\nAuch dieses Argument erscheint mir allerdings nicht stichhaltig.\n\n\n60\nNach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es zwar einem sorgfältigen Gewerbetreibenden, sich zu vergewissern, dass das Verfahren des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eingehalten wurde. Eine solche unionsrechtliche Sorgfaltspflicht wurde aber bislang, soweit ersichtlich, nur in der Person des tatsächlichen Empfängers der Beihilfe angenommen, nicht hingegen auch in der Person dritter Unternehmen, die — wie dies häufig bei Kreditgebern der Fall ist — lediglich an der Abwicklung der Beihilfe beteiligt waren, ohne zugleich selbst Beihilfebegünstigte zu sein.\n\n\n61\nZugegebenermaßen hat das Gericht der Europäischen Union im Zusammenhang mit der bereits erwähnten portugiesischen Staatsbürgschaft in seinem Urteil EPAC/Kommission ausgeführt, auch die Gläubigerbanken hätten die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag legen und die notwendigen Nachforschungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe anstellen müssen. Doch hat das Gericht diese Aussage mit keinem Wort begründet und sich insbesondere nicht mit all den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren Gegenstand der Erörterungen waren.\n\n\n62\nSicherlich könnte man den größtmöglichen Abschreckungseffekt erzeugen, wenn man im Fall der Gewährung einer Bürgschaft der öffentlichen Hand die beihilferechtlichen Sorgfaltspflichten stets auch auf den Kreditgeber ausdehnte, der nicht selbst Beihilfebegünstigter ist. Man ginge damit aber meines Erachtens über dasjenige hinaus, was zur effektiven Durchsetzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erforderlich ist.\n\n\n63\nDen Kreditgeber mit den besagten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts zu belasten, käme einer deutlichen Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos der Bürgschaft von der öffentlichen Hand auf ein privates Unternehmen gleich, das selbst nicht Beihilfebegünstigter ist. Nicht die bürgende öffentliche Hand, sondern der Kreditgeber würde dann das Risiko der Insolvenz des Kreditnehmers tragen. Damit entstünde ein unangemessener Anreiz für die öffentliche Hand, leichtfertig Bürgschaften zu vergeben, die möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und die finanzielle Last einer etwaigen Rückabwicklung des Geschäfts im Wesentlichen auf die privaten Kreditgeber abzuwälzen.\n\n\n64\nGleichzeitig könnte eine solche Risikoverlagerung auf private Kreditgeber eine abschreckende Wirkung (chilling effect) entfalten und sich damit negativ auf die Versorgung von Unternehmen mit Kapital — insbesondere in Form von Bankdarlehen — auswirken. Welch gravierende Probleme für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Europäischen Union entstehen können, wenn Kreditgeber zögern, die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen mit Darlehen zu versorgen, hat die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise besonders eindrucksvoll gezeigt.\n\n\n65\nVor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass für den Gerichtshof, sich in diesem Punkt der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil EPAC/Kommission anzuschließen. Wird eine staatliche Beihilfe in Form einer Bürgschaft vergeben, so sollten auch weiterhin in der Person eines Kreditgebers, welcher nicht selbst Beihilfebegünstigter ist, keine unionsrechtlichen Sorgfaltspflichten entstehen.\n\n6. Zwischenergebnis\n\n\n66\nWie vorstehend gezeigt, erfordert es somit die wirksame Durchsetzung der Regelungen des Unionsrechts über staatliche Beihilfen nicht, eine staatliche Bürgschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als unwirksam anzusehen, sofern der Kreditgeber nicht selbst Beihilfebegünstigter ist.\n\n\n67\nIch füge hinzu, dass es in einem solchen Fall auch nicht im Ermessen des nationalen Gerichts steht, die Bürgschaft gleichwohl aufgrund des besagten Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als unwirksam anzusehen. Denn aus dem Wettbewerbsrecht der Union dürfen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen nicht je nach Mitgliedstaat und je nach zuständigem nationalem Gericht unterschiedliche Rechte und Pflichten folgen. Vielmehr muss das europäische Wettbewerbsrecht so ausgelegt und angewandt werden, dass durch einen einheitlichen Rechtsrahmen gleichwertige Wettbewerbsbedingungen für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen gelten (level playing field).\n\n\n68\nEntgegen der Auffassung mehrerer Verfahrensbeteiligter lässt sich dem Urteil CELF nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Gerichtshof hat dort lediglich ausgeführt, dass der nationale Richter die Rückforderung einer Beihilfe anordnen kann, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgezahlt worden war, selbst wenn sie später von der Kommission genehmigt wurde. Wie oben gezeigt, ist aber die Rückforderung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils keineswegs gleichbedeutend mit der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der mit der Beihilfemaßnahme verbundenen Rechtsgeschäfte.\n\nC — Die Rechtslage für den Fall, dass die Bürgschaft dem Kreditgeber einen eigenen Vorteil verschafft\n\n\n69\nZu erörtern bleibt die Rechtslage für den Fall, dass (auch) der Kreditgeber selbst Begünstigter der mit einer Bürgschaft verbundenen staatlichen Beihilfe ist.\n\n1. Anzeichen für das Bestehen eines eigenen Vorteils beim Kreditgeber\n\n\n70\nDie deutsche Regierung und die Kommission weisen zu Recht darauf hin, dass nicht notwendigerweise nur der Kreditnehmer von einer Bürgschaft der öffentlichen Hand profitiert. Auch der Kreditgeber, dessen Forderungen gegen den Kreditnehmer durch eine staatliche Bürgschaft gesichert werden, kann aus dieser Bürgschaft handfeste wirtschaftliche Vorteile ziehen.\n\n\n71\nDas vorlegende Gericht wird deshalb eingehend zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall neben dem Kreditnehmer Aerospace nicht auch der Kreditgeber Residex als Beihilfebegünstigter anzusehen ist. Anders als Residex meint, enthalten nämlich die im Ausgangsrechtsstreit getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt deutliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unternehmen in seiner Eigenschaft als Kreditgeber aus der kommunalen Bürgschaft tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Rechts der staatlichen Beihilfen gezogen hat.\n\n\n72\nSicherlich ist ein solcher Vorteil nicht allein dem Umstand geschuldet, dass sich eine Behörde der Gemeinde Rotterdam für das von Residex gewährte Darlehen verbürgt hat. Viele Unternehmer schließen Rechtsgeschäfte mit der öffentlichen Hand ab — seien es öffentliche Aufträge, Kreditgeschäfte oder Bürgschaften —, und nicht jedem solchen Rechtsgeschäft wohnt zwangsläufig ein unionsrechtlich verbotenes Element staatlicher Beihilfe inne. Speziell im Fall einer Bürgschaft der öffentlichen Hand für ein privates Darlehen ist zu bedenken, dass der Kreditgeber zwar auf diese Weise eine Sicherheit erlangt, wodurch sich sein Risiko verringert; gleichzeitig dürfte aber auch der Darlehenszins, den der Kreditgeber in einem solchen Fall mit dem Kreditnehmer vereinbart, deutlich geringer ausfallen als bei einem ungesicherten Darlehen.\n\n\n73\nAllerdings ist nach den von der Kommission in ihrer Mitteilung über Garantien veröffentlichten Leitlinien ein Kreditgeber insbesondere in zwei Fallgruppen als Begünstigter einer staatlichen Bürgschaft anzusehen:\n\nwenn die Bürgschaft zur nachträglichen Besicherung einer bereits bestehenden Forderung des Kreditgebers gewährt wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder\n\nwenn eine Umschuldung dergestalt vorgenommen wird, dass ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, einen anderen, nicht garantierten Kredit an denselben Kreditgeber zurückzuzahlen.\n\n\n74\nWie das vorlegende Gericht mitteilt, hatte Residex zum Zeitpunkt der Gewährung der kommunalen Bürgschaft gegen Aerospace eine millionenschwere Forderung auf Zahlung des Rückkauferlöses für Gesellschaftsanteile an der MDH, die Residex in Ausübung ihrer Verkaufsoption an Aerospace zurückgegeben hatte. Diese Forderung wurde von Residex in ein Darlehen an Aerospace umgewandelt, wozu die Bürgschaft der Hafenbehörde von Rotterdam maßgeblich beitrug.\n\n\n75\nAll dies deutet stark darauf hin, dass hier die kommunale Bürgschaft zur nachträglichen Besicherung einer bestehenden Forderung bzw. im Rahmen einer Umschuldung gewährt wurde, was zur Folge hätte, dass Residex aus der kommunalen Bürgschaft einen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Rechts der staatlichen Beihilfen gezogen hat. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Residex der Gemeinde Rotterdam als Ausgleich für ihren Vorteil aus der Bürgschaft eine marktübliche Provision für die Übernahme der Bürgschaft gezahlt hätte. Damit wäre neben Aerospace auch Residex als Beihilfebegünstigte anzusehen.\n\n2. Folgen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bürgschaft\n\n\n76\nAnders als in der zuerst erörterten Fallkonstellation ist die Unwirksamkeit der Bürgschaft ein geeignetes und auch erforderliches Mittel zur Verwirklichung des Zwecks von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, wenn neben dem Kreditnehmer auch der Kreditgeber als Beihilfebegünstigter anzusehen ist.\n\n\n77\nErstens ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Bürgschaft geeignet, den Zweck von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verwirklichen, weil sie dazu beiträgt, dem Kreditgeber als einem der Beihilfebegünstigten den wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen, den er in unionsrechtswidriger Weise von der öffentlichen Hand erlangt hat.\n\n\n78\nJede Zahlung der Gemeinde Rotterdam auf die Bürgschaft hin würde zur Vertiefung des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot beitragen und den unrechtmäßigen Vorteil, den Residex als Beihilfebegünstigte möglicherweise aus der nicht genehmigten Bürgschaft zieht, verfestigen. Stellt hingegen das nationale Gericht die Unwirksamkeit der Bürgschaft fest, so verhindert dies jede weitere Begünstigung von Residex. Auf diese Weise wird das nationale Gericht seiner Aufgabe gerecht, die Auszahlung unionsrechtswidriger staatlicher Beihilfen zu verhindern.\n\n\n79\nSollte Residex auf die Wirksamkeit der Bürgschaft vertraut haben, so wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Denn als Beihilfebegünstigte konnte von ihr erwartet werden, sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zu vergewissern, ob das Verfahren des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eingehalten wurde. Auch etwaige Rechtsgutachten, die scheinbar von der Gemeinde Rotterdam eingeholt worden waren und die offenbar von der Unanwendbarkeit des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgingen, können daran nichts ändern. Schutzwürdiges Vertrauen entsteht erst, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission als europäischer Wettbewerbsbehörde vorliegt, in der entweder bereits die Beihilfeeigenschaft der Bürgschaft verneint oder jedenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wird.\n\n\n80\nGerade weil Residex die erwähnten eigenen Sorgfaltspflichten trafen, kann sich das Unternehmen gegenüber der Gemeinde auch nicht auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens berufen (venire contra factum proprium). Wollte man die Gemeinde Rotterdam an ihrer unionsrechtswidrigen Bürgschaftszusage festhalten, so liefe dies dem Schutzzweck des europäischen Wettbewerbsrechts im Allgemeinen sowie von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV im Besonderen diametral entgegen. Eine öffentliche Stelle muss sich vor Gericht damit verteidigen können, dass der Vorteil oder die Zahlung, die ein Unternehmen von ihr verlangt, gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts verstoßen würde. Umgekehrt darf bekanntlich auch ein Unternehmen vor Gericht geltend machen, dass eine ihm abverlangte Geldleistung mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar ist.\n\n\n81\nZweitens ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer von der Kommission nicht genehmigten Bürgschaft auch erforderlich, um den Zweck von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verwirklichen.\n\n\n82\nZwar wäre es rein theoretisch denkbar, diese Bürgschaft nur teilweise für unwirksam zu erklären, nämlich insoweit, als sie einen wettbewerbswidrigen Vorteil für den Kreditgeber beinhaltet. Dies hätte in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge, dass die Gemeinde als Bürgin auf die Bürgschaft zahlen müsste und von ihrer Haftungssumme gegebenenfalls noch den Betrag abziehen dürfte, der einer marktüblichen Provision für die Übernahme der Bürgschaft entsprochen hätte.\n\n\n83\nZur Verwirklichung des Zwecks von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV wäre jedoch die Annahme einer solchen teilweisen Unwirksamkeit weit weniger gut geeignet als die der vollständigen Unwirksamkeit.\n\n\n84\nZum einen stünde nämlich der nationale Richter vor der schwierigen Aufgabe, zu ermitteln, welche Provision im Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft marktüblich und damit angemessen war. Hätte sich der Kreditnehmer — wie hier — auf dem Markt überhaupt kein Darlehen beschaffen können, so müsste ohnehin das gesamte Kreditvolumen, d. h. die ganze von der Bürgschaft gedeckte Summe, als Vorteil des Kreditgebers anzusehen sein, wäre doch das Kreditgeschäft ohne diese Bürgschaft überhaupt nicht zustande gekommen.\n\n\n85\nZum anderen würde im Fall der (lediglich) teilweisen Unwirksamkeit der Bürgschaft der durch die Beihilfe begünstigte Kreditgeber weitgehend aus seiner Mitverantwortung für die Einhaltung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln entlassen. Für beihilfebegünstigte Kreditgeber entstünde auf diese Weise der falsche Anreiz, vorschnell an der Finanzierung von Projekten mitzuwirken, für die es an einer Genehmigung nach dem europäischen Beihilfenrecht fehlt.\n\n\n86\nSicherlich verlangt der Gerichtshof nicht in jedem Fall die vollständige Rückabwicklung einer Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV getroffen wurde. In der Rechtssache CELF etwa ließ es der Gerichtshof genügen, dass der Beihilfeempfänger zur angemessenen Verzinsung seines von der öffentlichen Hand erlangten wirtschaftlichen Vorteils verurteilt wurde, ohne die Beihilfe als solche zurückzahlen zu müssen. Diese CELF-Rechtsprechung gilt aber nur in solchen Fällen, in denen eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte Beihilfe später durch eine positive Entscheidung der Kommission genehmigt wurde. Das maßgebliche Kriterium dafür, ob der Empfänger für den Zeitraum vor Erlass einer positiven Entscheidung die Zahlung einer Beihilfe verlangen oder eine bereits gezahlte Beihilfe behalten kann, ist somit die Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission.\n\n3. Zwischenergebnis\n\n\n87\nZusammenfassend gilt: Eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte und von der Europäischen Kommission auch im Nachhinein nicht genehmigte staatliche Bürgschaft für ein privates Darlehen ist als unwirksam anzusehen, wenn der Kreditgeber selbst Beihilfebegünstigter ist.\n\nVI — Ergebnis\n\n\n88\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu beantworten:\n\nEine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte und von der Europäischen Kommission auch im Nachhinein nicht genehmigte staatliche Bürgschaft für ein privates Darlehen ist nicht als unwirksam anzusehen, es sei denn, der Kreditgeber ist selbst Beihilfebegünstigter.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-275/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-05-26/c-275-10","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":35},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-275/10","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-275/10"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-05-26/c-275-10","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-275/10","retrieved":"2026-09-30 07:33:19.454791+00:00"}}