{"status":"available","doknr":"62010CJ0256","ecli":"ECLI:EU:C:2011:326","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Siebte Kammer","decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"C-256/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen. 2. Die Richtlinie 2003/10 in der durch die Richtlinie 2007/30 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-256/10 und C-261/10\n\nbetreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) mit Entscheidungen vom 21. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2010, in den Verfahren\n\nDavid Barcenilla Fernández (C-256/10),\n\nPedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)\n\ngegen\n\nGerardo García SL\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: Y. Bot,\n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,\n\nder belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und M. Jacobs als Bevollmächtigte,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch M. Russo als Bevollmächtigte,\n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42 S. 38) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 165 S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/10).\n\n\n2\nDiese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen Herr Barcenilla Fernández (C-256/10) und Herr Macedo Lozano (C-261/10) der Gerardo García SL (im Folgenden: Gerardo) gegenüberstehen und die die Verpflichtung dieses Unternehmens betreffen, einen Lohnzuschlag aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts zu zahlen, die einen solchen Zuschlag vorsieht, wenn die Bedingungen des Arbeitsplatzes besonders beschwerlich sind.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nUnionsrecht\n\n\n3\nDer zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/10 lautet:\n\nEine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [ABl. L 183 S. 1] hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz.\n\n\n4\nIm zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/10 heißt es:\n\n… Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgesehenen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforderlich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.\n\n\n5\nArt. 3 (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) dieser Richtlinie bestimmt:\n\n(1)Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt:a)Expositionsgrenzwerte: L EX8h = 87 dB(A) bzw. ρ peak = 200 Pa …b)Obere Auslösewerte: L EX8h = 85 dB(A) bzw. ρ peak = 140 Pa …c)Untere Auslösewerte: L EX8h = 80 dB(A) bzw. ρ peak = 112 Pa …\n\n(2)Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.…\n\n\n6\nArt. 5 (Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition) der Richtlinie sieht vor:\n\n(1)Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:a)Alternative Arbeitsverfahrenwelche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;b)die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen;c)Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;d)angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition;e)technische Lärmminderung:i)Luftschallminderung, z. B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;ii)Körperschallminderung, z. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;f)angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;g)arbeitsorganisatorische Lärmminderung:i)Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition;ii)zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten.\n\n(2)Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.…\n\n\n7\nArt. 6 (Persönlicher Schutz) der Richtlinie 2003/10 bestimmt:\n\n(1)Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden, so wird gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [ABl. L 393 S. 18] und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäß angepasster persönlicher Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt:a)Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung.b)Wenn die Exposition gegenüber Lärm die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist persönlicher Gehörschutz zu verwenden.…\n\n\n8\nArt. 7 (Begrenzung der Exposition) der Richtlinie 2003/10 sieht vor:\n\n(1)Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.\n\n(2)Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgebera)unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,b)die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt,c)die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.\n\nNationales Recht\n\n\n9\nDie Richtlinie 2003/10 wurde durch das Königliche Dekret 286/2006 zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die mit Lärmexposition verbundenen Risiken vom 10. März 2006 (BOE Nr. 60 vom 11. März 2006, S. 9842) umgesetzt.\n\n\n10\nArt. 5 Abs. 1 des Königlichen Dekrets 286/2006 differenziert zwischen Auslösewerten und Grenzwerten, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen. In Art. 8 dieses Dekrets wird der Grenzwert, der nicht überschritten werden darf, auf ein Niveau von im Durchschnitt 87 dB(A) täglich festgesetzt.\n\n\n11\nNach Art. 5 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 286/2006 wird [f]ür die Anwendung der Expositionsgrenzwerte … bei der Bestimmung der tatsächlichen Lärmexposition des Arbeitnehmers die Dämmung durch den persönlichen Gehörschutz des Arbeitnehmers berücksichtigt.\n\n\n12\nDer Tarifvertrag für Hoch- und Tiefbau der Provinz Palencia für die Zeit von 2007 bis 2011 (im Folgenden: Tarifvertrag) bestimmt in Nr. 27:\n\n1.Personen, deren Arbeitsbedingungen außergewöhnlich erschwert sind, das Risiko der Schadstoffaussetzung beinhalten oder gefährlich sind, ist ein Zuschlag von 20 % ihres Grundlohns zu zahlen. Üben sie ihre Tätigkeit mindestens halbtägig aus, beträgt dieser Zuschlag 10 %.\n\n…\n\n3.Entfallen die Bedingungen, die außergewöhnlich erschwert sind, die Gefahr der Schadstoffaussetzung beinhalten oder gefährlich sind, aus irgendeinem Grund, werden die Zuschläge nicht mehr gezahlt.\n\n…\n\nDie Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen\n\n\n13\nDie Tätigkeit von Gerardo, dem Arbeitgeber der Kläger der Ausgangsverfahren, besteht in der Herstellung von Materialien aus Naturstein. Die Kläger der Ausgangsverfahren arbeiten gewöhnlich an einer automatischen Schneidemaschine.\n\n\n14\nWährend ihrer täglichen Arbeitszeit übersteigt der Lärmpegel das tägliche Mittel von 85 dB(A). Um dieser Situation abzuhelfen, händigte Gerardo den Klägern eine persönliche Gehörschutzausrüstung aus. Dank der durch diese Ausrüstung gewährleisteten Dämmung wurde die tägliche Lärmexposition der Kläger der Ausgangsverfahren auf einen Pegel von unter 80 dB(A) gesenkt.\n\n\n15\nDie Kläger derAusgangsverfahren beantragten die Zahlung eines Lohnzuschlags nach Art. 27 des Tarifvertrags wegen der erschwerten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz, weil ihre Lärmexposition das tägliche Mittel von 85 dB(A) übersteige. Ihre Klagen wurden vom Juzgado de lo Social mit der Begründung abgewiesen, dass Gerardo das Königliche Dekret 286/2006, mit dem die Richtlinie 2003/10 umgesetzt werde, beachte. Die durch die individuelle Gehörschutzausrüstung gewährleistete Lärmminderung müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die Bedingungen des Arbeitsplatzes als erschwert zu betrachten seien.\n\n\n16\nDie Kläger derAusgangsverfahren legten beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.\n\n\n17\nNach den Ausführungen dieses Gerichts entspricht die Abweisung der Klagen der Kläger der Ausgangsverfahren durch das Juzgado de lo Social der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremo, wonach die durch die individuelle Gehörschutzausrüstung bewirkte Lärmminderung bei der Bestimmung zu berücksichtigen sei, ob der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz erschwerten Bedingungen ausgesetzt sei. Diese Rechtsprechung leite bei der Auslegung des Begriffs der Erschwernis im Licht der Richtlinie 2003/10 und des nationalen Rechts, mit dem diese umgesetzt werde, aus diesen Regelungen ab, dass mit ihnen der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Lärmexposition bezweckt werde. Daher liege keine Erschwernis vor, wenn es eine individuelle Gehörschutzausrüstung erlaube, den Lärmder an das Ohr gelange, auf weniger als 80 dB(A) abzusenken.\n\n\n18\nDas vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung des Tribunal Supremo mit der Richtlinie 2003/10. Zwar beträfen die Streitigkeiten der Ausgangsverfahren die Zahlung eines Lohnzuschlags, der als solcher nicht von der Richtlinie geregelt werde, doch sei die Auslegung dieser Richtlinie Voraussetzung für die Entscheidung darüber, ob die Kläger der Ausgangsverfahren Anspruch auf diesen Zuschlag hätten.\n\n\n19\nDie in Art. 27 des Tarifvertrags vorgesehene Verpflichtung, wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen einen Lohnzuschlag zu zahlen, hänge davon ab, dass der Arbeitgeber die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/10 und dem Dekret 286/2006 beachte. Es liefe der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie zuwider, wenn ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Lohnzuschlags allein dadurch entgehen könne, dass er seinen Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stelle, selbst wenn er die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die, mit ihr eingeführten Vorbeugungspflichten nicht erfüllt habe.\n\n\n20\nDas Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León hat daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden, in beiden bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gleichlautenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:\n\n1. Sind die Art. 35 Abs. 26 und 7 der Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A) (gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz) übersteigt, seinen in der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten im Zusammenhang mit den materiellen Arbeitsbedingungen nachkommt, wenn es seinen Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung die Tages-Lärmexposition der Arbeitnehmer auf weniger als 80 dB(A) senkt?\n\n2. Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen, dass mit dem Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, das ein Unternehmen aufstellen muss, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A) (gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz) übersteigt, das Ziel verfolgt wird, den Lärmexpositionspegel auf unter 85 dB(A) zu senken?\n\n3. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift oder einer nationalen Gerichtspraxis entgegensteht, die ein Unternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags an Arbeitnehmer, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 85 dB(A) ausgesetzt sind, freistellt, weil es ihnen Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung dazu führt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dB(A) liegt?\n\nZu den Vorlagefragen\n\nZur ersten und zur zweiten Frage\n\n\n21\nMit seinen ersten beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen ob die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz für die Arbeitnehmer, der es ermöglicht, die Tages-Lärmexposition auf unter 80 dB(A) zu senken, erfüllt und ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit diesem die Senkung des Tages-Lärmexpositionspegels auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, angestrebt wird.\n\n\n22\nZur Beantwortung dieser Fragen ist der durch die Richtlinie 2003/10 eingeführte Regelungsrahmen darzustellen.\n\n\n23\nZunächst muss nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort an diesem Ort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.\n\n\n24\nHierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2, dass sich die Verringerung dieser Gefährdung auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung stützt, und führt sodann im Einzelnen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Ziels auf.\n\n\n25\nNach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen. Insoweit geht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie hervor, dass dieser Auslösewert auf 85 dB(A) festgesetzt ist und ohne Berücksichtigung der Wirkung des persönlichen Gehörschutzes zu messen ist.\n\n\n26\nSchließlich wird nach Art. 6 der Richtlinie bei Überschreitung der Auslösewerte den Arbeitnehmern ein persönlicher Gehörschutz zur Verfügung gestellt, wenn die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden [können].\n\n\n27\nSchließlich dürfen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10 bei der Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte, d. h. nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ein Pegel von 87 dB(A), gemessen unter Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, unter keinen Umständen überschritten werden.\n\n\n28\nSomit stellt die Richtlinie 2003/10 eine Rangfolge zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers her.\n\n\n29\nErstens ist der Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verpflichtet, ein Programm zur Verringerung der Lärmexposition durchzuführen, wenn die Arbeitnehmer einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Verwendung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt.\n\n\n30\nErst wenn sich mit diesem Programm eine solche Lärmexposition nicht verringern lässt, sieht Art. 6 derRichtlinie 2003/10 zweitens die zusätzliche Verpflichtung vor, den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.\n\n\n31\nDrittens und letztens sieht Art. 7 der Richtlinie besondere Verpflichtungen für den Fall vor, dass sich mit der Verwendung des persönlichen Gehörschutzes nicht verhindern lässt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.\n\n\n32\nAus dem klaren Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sich, dass ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10 nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz für seine Arbeitnehmer erfüllt, sondern dass er ein Programm zur Verringerung der Lärmexposition durchführen muss, wenn die Arbeitnehmer einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt.\n\n\n33\nDiese Auslegung der Richtlinie 2003/10 wird durch deren zehnten Erwägungsgrund bestätigt, wonach diese Richtlinie auf einem Vorbeugungskonzept beruht, das bedeutet, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden und dass der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz hat.\n\n\n34\nNach allem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigtdie, Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen.\n\nZur dritten Frage\n\n\n35\nMit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen ist, dass sie von einem Arbeitgeber, der kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, verlangt, dass er Arbeitnehmern einen Lohnzuschlag zahlt, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, selbst wenn er diesen Arbeitnehmern solchen Gehörschutz zur Verfügung gestellt hat, dessen Wirkungen zu einer Senkung des Tages-Lärmexpositionspegels auf unter 80 dB(A) führen.\n\n\n36\nZu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Tarifvertrag ein Lohnzuschlag Personen geschuldet wird, die unter außergewöhnlich erschwerten Bedingungen arbeiten, wobei sich eine solche Erschwernis aus der Lärmexposition ergeben kann.\n\n\n37\nHierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Supremo eine solche Erschwernis nicht vorliegt, wenn der persönliche Gehörschutz eine Senkung des Pegels des das Ohr erreichenden Lärms auf unter 80 dB(A) bewirkt. Diese Rechtsprechung beruhe auf einer Auslegung der Richtlinie 2003/10, wonach deren Zweck darin bestehe, den Arbeitnehmer gegen die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Lärmexposition zu schützen. Eine solche enge Auslegung laufe jedoch der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie zuwider. So könne ein Arbeitgeber der Verpflichtung, einen solchen Lohnzuschlag zu zahlen, schon dadurch entgehen, dass er seinen Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stelle, selbst wenn er die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die mit ihr eingeführten Vorbeugepflichten nicht beachtet habe.\n\n\n38\nHierzu ist mit der Europäischen Kommission hervorzuheben, dass die Richtlinie 2003/10 als solche weder die Zahlung eines Lohnzuschlags wegen erschwerter Arbeitsbedingungen aufgrund der Lärmexposition noch die Frage regelt, ob die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes bei der Bestimmung des Lärmpegels, der die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Lohnergänzung auslöst, zu berücksichtigen ist.\n\n\n39\nSo verlangt die Richtlinie 2003/10 nicht, dass die Nichtbeachtung der mit ihr eingeführten Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber durch die Verpflichtung geahndet wird, einen Lohnzuschlag zu zahlen.\n\n\n40\nIn Bezug auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts ist jedoch klarzustellen, dass diese Vorbeugungspflichten, mit denen bezweckt wird, die Lärmexposition so weit wie möglich bereits am Entstehungsort mittels Durchführung eines Programms mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zu verringern, der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2003/10 dienen, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.\n\n\n41\nZudem lässt nach ständiger Rechtsprechung die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), um sicherzustellen, dass — soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll — die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15).\n\n\n42\nDaher ist das nationale Recht so auszulegen, dass es den Arbeitnehmern ermöglicht wird, die Beachtung der durch die Richtlinie 2003/10, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, gerade zum Schutz der Arbeitnehmer beitragen soll, eingeführten Vorbeugungspflichten durch ihren Arbeitgeber wirksam geltend zu machen.\n\n\n43\nNach allem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/10 dahin auszulegen ist, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkung der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.\n\nKosten\n\n\n44\nFür die Beteiligten derAusgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n1. Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen.\n\n2. Die Richtlinie 2003/10 in der durch die Richtlinie 2007/30 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-256/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-05-19/c-256-10","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-256/10","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-256/10"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-05-19/c-256-10","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-256/10","retrieved":"2026-09-30 07:07:31.926011+00:00"}}