{"status":"available","doknr":"62010CC0110","ecli":"ECLI:EU:C:2011:257","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Juliane Kokott","decided":"2011-04-14","aktenzeichen":"C-110/10","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-58/01, Solvay/Kommission, wird aufgehoben. 2) Die Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 wird für nichtig erklärt. 3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.","text_plain":"Inhaltsverzeichnis\n\nI — Einleitung\n\n\n1\nBereits zum zweiten Mal ist der Gerichtshof nun als Rechtsmittelinstanz mit dem Fall Solvay/CFK befasst.\n\n\n2\nDas vorliegende Verfahren steht in engem Zusammenhang mit der parallel anhängigen Rechtssache C-109/10 P (Solvay/Kommission). Beide lassen sich in ihren Anfängen auf Vorfälle auf dem europäischen Sodamarkt aus den 1980er Jahren zurückführen, die 1989/1990 zu einem kartellrechtlichen Verfahren der Europäischen Kommission führten.\n\n\n3\nAllerdings steht im Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Aspekt des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Kartellabsprache, die nach den Feststellungen der Europäischen Kommission im Zeitraum von 1987 bis 1990 zu einer Marktaufteilung zwischen dem belgischen Unternehmen Solvay und dem deutschen Unternehmen CFK geführt hat. Deswegen hat die Kommission Solvay in zwei Anläufen (1990 und 2000) mit einer Geldbuße belegt, wogegen sich das Unternehmen bis heute vor Gericht zur Wehr setzt.\n\n\n4\nIm jetzigen Stadium streiten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen noch über zwei Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, von denen die eine das Recht auf Akteneinsicht — insbesondere die Folgen des Verschwindens eines Teils der Verfahrensakten — und die andere den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer betrifft.\n\n\n5\nDen Vorwurf der übermäßig langen Verfahrensdauer erhebt Solvay übrigens parallel zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch in einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die sich gegen alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet und auf eine behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt ist.\n\nII — Hintergrund des Rechtsstreits\n\n\n6\nWie das Gericht festgestellt hat, führte die Europäische Kommission im April 1989 gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 unangemeldet Durchsuchungen (Nachprüfungen) in den Geschäftsräumen mehrerer auf dem Sodamarkt tätiger Unternehmen durch, u. a. bei dem belgischen Unternehmen Solvay. Später holte sie ergänzende Auskünfte von den betroffenen Unternehmen ein.\n\n\n7\nNach Abschluss ihrer Untersuchungen warf die Kommission Solvay zum einen die Beteiligung an Kartellen und zum anderen das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Sodamarkt vor.\n\n\n8\nDas vorliegende Verfahren befasst sich allein mit einem der von der Kommission aufgedeckten Kartelle. Nach den Feststellungen der Kommission haben Solvay und CFK eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund der es zwischen beiden Unternehmen seit etwa 1987 bis mindestens Ende 1990 zu einer Marktaufteilung auf dem Sodamarkt kam. Solvay garantierte CFK eine auf der Grundlage des Jahresabsatzes von CFK im Jahr 1986 berechnete jährliche Mindestabsatzmenge an kalzinierter Soda auf dem deutschen Markt und gewährte CFK einen Ausgleich durch Aufkauf etwaiger Fehlmengen bis zur garantierten Mindestabsatzmenge.\n\n\n9\nFür die Teilnahme an diesem Kartell hat die Kommission im Jahr 1990 in einer ersten Entscheidung gemäß Art. 85 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17 (Entscheidung 91/298/EWG) gegen beide Unternehmen Geldbußen verhängt, wobei Solvay umgerechnet 3 Millionen Euro und CFK umgerechnet 1 Million Euro zu entrichten hatte. Da allerdings diese erste Entscheidung mit einem Formfehler in Bezug auf ihre Ausfertigung behaftet war, hatte sie vor Gericht keinen Bestand. Daraufhin erließ die Kommission im Jahr 2000 ohne weitere Verfahrensschritte — insbesondere ohne erneute Anhörung Solvays — eine zweite Entscheidung, dieses Mal gestützt auf Art. 81 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17, in der sie Solvay erneut mit einer Geldbuße in unveränderter Höhe belegte (Entscheidung 2003/5/EG). Letztere Entscheidung bildet den Ausgangspunkt für dieses Gerichtsverfahren.\n\n\n10\nIn erster Instanz erzielte Solvay mit ihrer gegen die Entscheidung 2003/5 erhobenen Nichtigkeitsklage nur einen Teilerfolg: Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 setzte das Gericht zwar die Höhe der Geldbuße um 25 % auf 2,25 Millionen Euro herab, wies jedoch im Übrigen die Klage Solvays als unbegründet ab. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil, bis zu dessen Erlass nicht weniger als acht Jahre und neun Monate vergingen, wehrt sich Solvay nunmehr mit dem vorliegenden Rechtsmittel.\n\n\n11\nChronologisch lassen sich die wichtigsten bislang zurückgelegten Etappen dieses Rechtsstreits wie folgt zusammenfassen:\n\nVerwaltungsverfahren bis zum Erlass der ersten Bußgeldentscheidung\n\nApril 1989: Durchsuchungen der Kommission\n\nMärz 1990: Mitteilung der Beschwerdepunkte\n\nDezember 1990: Bußgeldentscheidung 91/298 der Kommission\n\nGerichtsverfahren zur Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung\n\nMai 1991: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T-31/91)\n\nJuni 1995: Nichtigerklärung der Entscheidung 91/298\n\nAugust 1995: Rechtsmittel der Kommission (C-287/95 P)\n\nApril 2000: Zurückweisung des Rechtsmittels\n\nVerwaltungsverfahren bis zum Erlass der zweiten Bußgeldentscheidung\n\nDezember 2000: Bußgeldentscheidung 2003/5 der Kommission\n\nGerichtsverfahren seit dem Erlass der zweiten Bußgeldentscheidung\n\nMärz 2001: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T-58/01)\n\nDezember 2009: Angefochtenes Urteil des Gerichts (T-58/01)\n\nMärz 2010: Vorliegendes Rechtsmittel von Solvay (C-110/10 P)\n\nIII — Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n\n12\nIm vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt Solvay,\n\ndas angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2009 aufzuheben;\n\ndie Klage hinsichtlich der aufgehobenen Punkte erneut zu prüfen und die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 vollständig oder teilweise nach Maßgabe der jeweiligen Klagegründe für nichtig zu erklären;\n\ndie Geldbuße in Höhe von 2,25 Millionen Euro für nichtig zu erklären oder andernfalls ganz wesentlich herabzusetzen, um den schweren Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführerin durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer erlitten hat;\n\nder Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.\n\n\n13\nDie Kommission beantragt ihrerseits,\n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen und\n\ndie Rechtsmittelführerin zur Kostentragung zu verurteilen.\n\n\n14\nVor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel zunächst schriftlich und sodann, am 18. Januar 2011, mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung wurde gemeinsam für die Rechtssachen C-109/10 P und C-110/10 P durchgeführt.\n\nIV — Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n\n15\nIn ihrem Hauptantrag begehrt Solvay, gestützt auf drei Rechtsmittelgründe, die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ich werde diese Rechtsmittelgründe in veränderter Reihenfolge prüfen: Die verfahrensrechtlichen Probleme in Bezug auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör werden am Anfang erörtert (vgl. unten, Abschnitt A) und jene im Zusammenhang mit dem Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist ans Ende der rechtlichen Würdigung gestellt (vgl. unten, Abschnitt B).\n\n\n16\nWenngleich auf diesen Fall noch die alte Kartellverfahrensverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 17 Anwendung fand, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen auch für die Zeit nach der Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nichts von ihrer Relevanz eingebüßt.\n\n\n17\nAnders als in der Rechtssache C-109/10 P werden im vorliegenden Fall keine materiellrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 81 EG bzw. 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV bzw. 102 AEUV) aufgeworfen.\n\nA — Zu den Verteidigungsrechten (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)\n\n\n18\nMit ihrem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund rügt Solvay im Kern eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte.\n\n\n19\nDie Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist. Inzwischen ist er auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte kodifiziert.\n\n\n20\nDie von Solvay erhobenen Rügen im Rahmen ihres zweiten und dritten Rechtsmittelgrundes sind von grundsätzlicher Bedeutung und geben dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren zu präzisieren.\n\n\n21\nDer prozedurale Zusammenhang, in den sich diese Rechtsmittelgründe einbetten, stellt sich wie folgt dar:\n\nVor dem Erlass ihrer ersten, aus dem Jahr 1990 stammenden Bußgeldentscheidung in diesem Fall (Entscheidung 91/298) erhielt Solvay von der Kommission auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit zur Stellungnahme. Akteneinsicht im eigentlichen Sinne wurde Solvay jedoch nicht gewährt; dem Unternehmen wurden lediglich Kopien der belastenden Schriftstücke, auf die die Kommission seinerzeit ihre Beschwerdepunkte stützte, zur Verfügung gestellt. Damit wurde bezweckt, das Verfahren zu vereinfachen.\n\nIm Jahr 2000, also vor dem Erlass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5), wurde Solvay nicht erneut angehört, ebenso wenig wurde dem Unternehmen damals Akteneinsicht gewährt.\n\nErst im zweiten Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-58/01) legte die Kommission einen Teil der Verfahrensakte aus dem Verwaltungsverfahren vor, wozu sie vom Gericht durch prozessleitende Maßnahmen mehrfach aufgefordert worden war. Solvay konnte zahlreiche Schriftstücke, die ihr zuvor noch nie zugänglich gewesen waren, in der Kanzlei des Gerichts einsehen. Das Unternehmen erhielt auch Gelegenheit, vor Gericht zur Nützlichkeit jener Dokumente für seine Verteidigung Stellung zu nehmen.\n\nVor Gericht musste die Kommission einräumen, dass sie den verbleibenden Teil ihrer Verfahrensakte — genauer gesagt fünf Aktenordner — nicht mehr auffinden könne. Auch ein Inhaltsverzeichnis der fehlenden Schriftstücke konnte die Kommission dem Gericht nicht vorlegen.\n\n\n22\nSolvay macht vor diesem Hintergrund zum einen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht geltend (zweiter Rechtsmittelgrund, vgl. dazu unten, Abschnitt 1.) und zum anderen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (dritter Rechtsmittelgrund, vgl. dazu unten, Abschnitt 2.).\n\n1. Zum Recht auf Akteneinsicht (zweiter Rechtsmittelgrund)\n\n\n23\nAls Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen.\n\n\n24\nUnstreitig ist, dass Solvay im Verwaltungsverfahren nur diejenigen Teile der Verfahrensakte zur Kenntnis gebracht wurden, die die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen das Unternehmen verwendete. Zahlreiche andere Dokumente aus der Verfahrensakte, auf deren Einsichtnahme Solvay aufgrund ihrer Verteidigungsrechte ebenfalls Anspruch gehabt hätte, wurden dem Unternehmen vorenthalten. Damit hat die Kommission gegen eine grundlegende Verfahrensregel verstoßen, die Ausfluss des Rechts auf eine gute Verwaltung ist. Ein solcher Verfahrensverstoß kann nach Erlass der streitigen Entscheidung nicht mehr geheilt werden, insbesondere nicht durch Vorlage einzelner Schriftstücke während eines späteren Gerichtsverfahrens.\n\n\n25\nIm jetzigen Stadium setzen sich die Verfahrensbeteiligten lediglich mit der Frage auseinander, ob das Gericht die streitige Entscheidung angesichts des besagten Verfahrensfehlers der Kommission hätte aufheben müssen. Nach ständiger Rechtsprechung führen nämlich Verfahrensfehler bei der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, wenn mit ihnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte einherging.\n\n\n26\nIm Unterschied zur Rechtssache C-109/10 P geht es im vorliegenden Fall allein um eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die verloren gegangenen Aktenbestandteile.\n\n\n27\nAnders als die Kommission und das Gericht hält Solvay eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte für gegeben und untermauert dies mit zahlreichen Argumenten. Dabei stützt sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen auf die im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Achtung der Verteidigungsrechte, zur Unschuldsvermutung und zur Beweislastverteilung. Daneben rügt Solvay eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie Verstöße gegen Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 6 Abs. 1 EUV.\n\n\n28\nNähere Ausführungen macht Solvay allerdings ausschließlich zu den Verteidigungsrechten, sowie am Rande auch zur Unschuldsvermutung. Ihre vereinzelten Hinweise auf die Charta der Grundrechte, auf Art. 6 EMRK und auf Art. 6 Abs. 1 EUV haben keinen eigenständigen Gehalt, so dass sie keiner vertieften Erörterung bedürfen. Zu Art. 6 Abs. 1 EUV genügt der Hinweis, dass diese Vorschrift als solche keine Grundrechtsgarantien enthält. Art. 6 EMRK ist vor dem Beitritt der Union zur EMRK auf die Unionsorgane nicht direkt anwendbar, findet aber Berücksichtigung bei der Auslegung und Anwendung der gerügten allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts.\n\na) Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n\n29\nDie Kommission bestreitet die Zulässigkeit großer Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes. Sie bringt vor, die Bewertung der Nützlichkeit bestimmter Schriftstücke für die Verteidigung eines Unternehmens sei Teil der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die allein dem Gericht obliege und einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich entzogen sei.\n\n\n30\nDiese Auffassung überzeugt mich nicht. Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof nicht veranlasst, hinsichtlich einzelner Schriftstücke aus der Verfahrensakte seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen. Er ist vielmehr aufgerufen, zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann.\n\nb) Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n\n31\nInhaltlich richtet sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen die Randnrn. 257 bis 264 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzt, ob aus dem Fehlen von fünf Aktenordnern eine Verletzung von Solvays Verteidigungsrechten resultierte, und diese Frage verneint.\n\n\n32\nDie Rechtsmittelführerin bringt verschiedene Kritikpunkte an der streitigen Urteilspassage vor, denen die fünf Teile dieses zweiten Rechtsmittelgrundes gewidmet sind. Zwischen ihnen bestehen allerdings zahlreiche Überschneidungen. Im Kern geht es immer um dieselbe Frage: Durfte das Gericht ausschließen, dass die verloren gegangenen Akten für die Verteidigung von Solvay nützlich sein konnten?\n\n\n33\nAusgangspunkt der Überlegungen sollte sein, dass ein Unternehmen, dem im Verwaltungsverfahren in rechtswidriger Weise die Einsichtnahme in bestimmte Teile der Verfahrensakte verweigert worden ist, vor Gericht lediglich belegen muss, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können. Es genügt, dass das Unternehmen eine — sei es auch nur entfernte — Möglichkeit dartut, die im Verwaltungsverfahren nicht einsehbaren Schriftstücke hätten für seine Verteidigung von Nutzen sein können.\n\n\n34\nIm vorliegenden Fall wurde dem Gericht freilich die Prüfung des Nutzens der von Solvay nicht eingesehenen Bestandteile der Verfahrensakte dadurch erschwert, dass die betreffenden Schriftstücke unauffindbar waren.\n\n\n35\nSicherlich wäre es nicht angemessen, stets automatisch davon auszugehen, dass verloren gegangene Aktenbestandteile für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens von Nutzen sein konnten. Lässt sich beispielsweise anhand eines aussagekräftigen Inhaltsverzeichnisses glaubhaft nachvollziehen, dass in den in Frage stehenden Teilen der Verfahrensakte ausschließlich Dokumente enthalten waren, die der Akteneinsicht ohnehin entzogen gewesen wären — dies ist insbesondere bei Entscheidungsentwürfen und internen Vermerken der Kommission anzunehmen, kann aber auch auf andere vertrauliche Unterlagen zutreffen —, so darf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von vornherein ausgeschlossen werden.\n\n\n36\nIm vorliegenden Fall ließ sich jedoch der Inhalt der verschwundenen Teile der Verfahrensakte nicht einmal ansatzweise rekonstruieren. Zu wessen Lasten dieser Umstand gehen soll, ist in der Rechtsprechung — soweit ersichtlich — noch nicht geklärt. Denn die bislang ergangenen Urteile betrafen Schriftstücke aus dem Verwaltungsverfahren, deren Inhalt feststand und vor Gericht nachprüfbar war.\n\n\n37\nGrundsätzlich obliegt dem betroffenen Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme ihm im Verwaltungsverfahren in rechtswidriger Weise verwehrt blieb, zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können. Dies kann jedoch nur gelten, soweit das Unternehmen zumindest über aussagekräftige Hinweise zu den Autoren sowie zu Art und Inhalt der ihm vorenthaltenen Dokumente verfügt.\n\n\n38\nHingegen fällt die Unauffindbarkeit von Teilen der Verfahrensakte in den Verantwortungsbereich der Kommission. Die Kommission ist nämlich nach dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet, die Verfahrensakte ordnungsgemäß zu führen und sicher aufzubewahren. Zur ordnungsgemäßen Aktenführung gehört nicht zuletzt auch die Erstellung eines aussagekräftigen Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf die spätere Gewährung von Akteneinsicht.\n\n\n39\nKann der Inhalt verloren gegangener Aktenbestandteile — wie hier — mangels eines solchen Inhaltsverzeichnisses nicht sicher rekonstruiert werden, so lässt dies im Hinblick auf die Verteidigungsrechte nur eine Schlussfolgerung zu: Es ist nicht auszuschließen, dass das betroffene Unternehmen die unauffindbaren Dokumente zu seiner Verteidigung hätte nutzen können.\n\n\n40\nGleichwohl nimmt das angefochtene Urteil genau das Gegenteil an: Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Solvay in den fehlenden Teilakten Schriftstücke hätte entdecken können, die ihr erlaubt hätten, die Feststellungen der Kommission in Frage zu stellen.\n\n\n41\nDas Gericht begründet seine Auffassung u. a. damit, dass Solvay in ihrer Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren die Existenz der von ihr mit CFK geschlossenen Kartellvereinbarung nicht bestritten habe. Die Beurteilung der Nützlichkeit der verschwundenen Aktenbestandteile für Solvays Verteidigung wird also mit ihrem Verteidigungsvorbringen gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung verknüpft. Anders ausgedrückt: Wer bisher keine guten Karten auf den Tisch gelegt hat, von dem scheint das Gericht zu vermuten, dass er auch in den verbleibenden Teilen der Verfahrensakte keine Trümpfe mehr gefunden hätte.\n\n\n42\nDiese Vorgehensweise ist rechtsfehlerhaft. Sicherlich ist anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt. Diese Prüfung hat jedoch mit Blick darauf zu erfolgen, was die Kommission dem betroffenen Unternehmen zur Last legt, welche Vorwürfe sie also gegen das Unternehmen erhebt. Denn gegen diese Rügen der Kommission muss sich das Unternehmen verteidigen. Hingegen ist es völlig unerheblich, welche Sachrügen das Unternehmen seinerseits bisher gegen die streitige Entscheidung erhoben hat und ob diese Rügen Erfolg haben.\n\n\n43\nZu Unrecht macht das Gericht den Nutzen der verschwundenen Dokumente für Solvay von der Frage abhängig, ob sie bestimmte Feststellungen der Kommission bestritten hat — namentlich jene zur Existenz der Kartellvereinbarung mit CFK — und ob sie bestimmte Argumente in der Klageschrift auch ohne vollständige Akteneinsicht hätte geltend machen können.\n\n\n44\nZutreffend wäre es gewesen, allein danach zu fragen, ob die unauffindbaren Bestandteile der Verfahrensakte möglicherweise Informationen enthielten, die es Solvay ermöglicht hätten, ihre bisherige Argumentation gegen die streitige Entscheidung besser zu untermauern oder gar neue Argumente vorzubringen, sei es zur Existenz, zum Sinn und Zweck oder zu den Auswirkungen ihrer Vereinbarung mit CFK.\n\n\n45\nIn diesem Zusammenhang ist an den — mangels Beweisen gescheiterten — Versuch Solvays zu erinnern, ihre streitige Vereinbarung mit CFK durch Pläne für einen etwaigen Zusammenschluss beider Unternehmen zu rechtfertigen. So hatte Solvay im Verwaltungsverfahren vorgetragen, ihre deutsche Tochtergesellschaft DSW habe 1988 im Rahmen von Verhandlungen über eine Übernahme der Geschäftstätigkeit von CFK den Fortbestand jenes Unternehmens sichern wollen; zu diesem Zweck habe man CFK vorübergehend einen bestimmten Mindestabsatz auf dem deutschen Markt ermöglichen wollen, um deren Überleben zu garantieren und sie als attraktives Übernahmeobjekt zu erhalten.\n\n\n46\nSachdienliche Angaben zur Rechtfertigung der Kontakte zwischen Solvay und CFK hätten sich auch aus Stellungnahmen von CFK ergeben können. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Stellungnahmen in den verloren gegangenen Akten enthalten waren. Sie hätten zumindest für die Beurteilung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie für die Festsetzung der Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße von Belang sein können.\n\n\n47\nAnders als das Gericht zu meinen scheint, oblag es nicht Solvay, darzulegen, inwieweit genau sich aus den verlorenen Teilen der Verfahrensakte Anhaltspunkte zu ihren Gunsten ergeben könnten. Es war unmöglich, vor Gericht den Inhalt dieser Dokumente zu rekonstruieren, und Unmögliches kann von niemandem verlangt werden. Auch die Folgen dieser Unmöglichkeit durften nicht Solvay angelastet werden, fiel doch das Verschwinden der in Rede stehenden Dokumente in den Verantwortungsbereich der Kommission.\n\n\n48\nAlles in allem hat also das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die unauffindbaren Dokumente aus der Verfahrensakte für die Verteidigung von Solvay nützlich sein konnten, die falschen Maßstäbe angelegt. Es hat die Anforderungen verkannt, die sich diesbezüglich aus den Verteidigungsrechten ergeben. Folglich greift der zweite Rechtsmittelgrund durch.\n\n\n49\nDer von Solvay in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hat keinen eigenständigen Gehalt, der über die erörterten Fragen zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Verteidigungsrechte hinaus ginge. Es erübrigt sich deshalb, gesondert auf ihn einzugehen.\n\n2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (dritter Rechtsmittelgrund)\n\n\n50\nMit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich Solvay gegen die Randnrn. 165 bis 174 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht zu dem Schluss kommt, die Kommission habe das Unternehmen vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht erneut anhören müssen. Nach Ansicht Solvays hätte hingegen im Verwaltungsverfahren im Jahr 2000 eine Anhörung stattfinden müssen, weil die erste — vom Gericht für nichtig erklärte — Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) nicht nur falsch ausgefertigt worden war, sondern darüber hinaus auch ohne die erforderliche Gewährung von Akteneinsicht ergangen war.\n\na) Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes\n\n\n51\nIm ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt Solvay eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Verfahrensmängel aus dem ersten Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Akteneinsicht eine neue Anhörung erfordert hätten. Damit gehe das Gericht auf eine Rüge Solvays aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht ein.\n\n\n52\nDieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Gericht ist, wenn auch nur mit einem Satz, auf das Erfordernis einer erneuten Anhörung wegen der vorherigen Verfahrensmängel bei der Akteneinsicht eingegangen: Es hat zur Beantwortung dieser Frage auf seine Ausführungen zur Akteneinsicht verwiesen. Dies war aus Sicht des Gerichts logisch und folgerichtig, ging doch das Gericht davon aus, dass die Kommission im Zusammenhang mit der unterbliebenen Akteneinsicht die Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Nach dem im angefochtenen Urteil eingeschlagenen Lösungsweg erübrigte sich somit auch eine erneute Anhörung Solvays.\n\n\n53\nMithin sind die Ausführungen des Gerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend begründet. Ob sie auch inhaltlich rechtsfehlerfrei sind, ist Gegenstand des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, dem ich mich nunmehr zuwende.\n\nb) Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes\n\n\n54\nIm zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geht Solvay inhaltlich auf die Frage ein, ob die im Jahr 1990 aufgetretenen Verfahrensmängel bei der Akteneinsicht später — vor Erlass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5) im Jahr 2000 — eine erneute Anhörung des Unternehmens erforderten.\n\n\n55\nSolvay macht im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie allgemein ihrer Verteidigungsrechte geltend. Daneben rügt die Rechtsmittelführerin Verstöße gegen Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, gegen Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen Art. 266 AEUV (ehemals Art. 233 EG). Allen diesen Rügen ist der Vorwuf gemeinsam, das Gericht habe die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung Solvays durch die Kommission verkannt.\n\n\n56\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teil der Verteidigungsrechte, die im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren zu beachten sind. Rechtliches Gehör bedeutet, dass dem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission herangezogenen Unterlagen in sachgerechter Weise vorzubringen. Auf einfachgesetzlicher Ebene fand dieser Grundsatz zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 seinen Niederschlag.\n\n\n57\nUnstreitig ist, dass Solvay im vorliegenden Fall im Jahr 1990 — im Vorfeld der Annahme der ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) — von der Kommission auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte angehört wurde. Im Streit steht lediglich die Frage, ob die nach der Nichtigerklärung dieser ersten Bußgeldentscheidung von der Kommission gemäß Art. 233 EG (nunmehr Art. 266 AEUV) zu ergreifenden Maßnahmen eine erneute Anhörung umfassten.\n\n\n58\nIn einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 17 folgt aus Art. 233 EG nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Kommission, den gesamten Fall neu aufzurollen. Vielmehr kann die Kommission das Verfahren an dem Punkt wieder aufgreifen, an dem die Unionsgerichte einen Verfahrensfehler festgestellt haben. Sofern die zeitlich vor dem Verfahrensfehler vorgenommenen Verfahrenshandlungen rechtmäßig waren, brauchen sie nicht wiederholt zu werden.\n\n\n59\nIm PVC-Fall, in dem eine erste Entscheidung der Kommission wegen eines formalen Fehlers anlässlich ihrer endgültigen Annahme durch das Kollegium der Mitglieder der Kommission für nichtig erklärt worden war, billigte es der Gerichtshof, dass die Kommission ohne erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen eine zweite, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung erließ. Auf diese Rechtsprechung hat sich das Gericht im angefochtenen Urteil gestützt, um zu begründen, dass auch im vorliegenden Fall keine erneute Anhörung von Solvay erforderlich war.\n\n\n60\nAuf den ersten Blick scheinen der PVC-Fall und der vorliegende Fall tatsächlich gleich gelagert zu sein. Denn auch im vorliegenden Fall war die erste Bußgeldentscheidung der Kommission (Entscheidung 91/298) wegen eines formalen Fehlers am Ende des Verwaltungsverfahrens — genauer gesagt bei der Ausfertigung der Entscheidung — für nichtig erklärt worden.\n\n\n61\nBei näherer Betrachtung tritt jedoch ein entscheidender Unterschied zutage: Anders als im PVC-Fall war das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall noch mit einem anderen schwerwiegenden Mangel behaftet, der weit vor der Phase der endgültigen Annahme und Ausfertigung der Bußgeldentscheidung auftrat: Dem betroffenen Unternehmen Solvay wurde keine den rechtlichen Anforderungen genügende Akteneinsicht gewährt.\n\n\n62\nZwar haben sich die Unionsgerichte in ihren Urteilen zur ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) mit dem Recht auf Akteneinsicht und den Verteidigungsrechten nicht befasst, vielmehr beschränkten sie sich allein auf die Erörterung der Problematik der Ausfertigung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unionsgerichte den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf Akteneinsicht und Verteidigungsrechte bestätigt hätten.\n\n\n63\nIm Gegenteil stellte das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung 91/297, die auf das gleiche kartellrechtliche Verwaltungsverfahren zurückgeht wie die Entscheidung 91/298, eine Verletzung der Verteidigungsrechte wegen unvollständiger Akteneinsicht fest. Außerdem bestand bereits seit 1982 eine klare Praxis der Kommission in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht.\n\n\n64\nMan mag der Kommission zugestehen, dass die verschiedenen Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 hinsichtlich der Ziele und des Ausmaßes der zu gewährenden Akteneinsicht keine einheitlichen Signale aussendeten. Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen zweiten Bußgeldentscheidung im Jahr 2000 waren jedoch alle etwaigen Unklarheiten hierzu längst ausgeräumt.\n\n\n65\nUnter diesen Umständen hätte die Kommission im vorliegenden Fall nach der Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung das Verwaltungsverfahren im Stadium unmittelbar nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder aufgreifen müssen. Sie hätte Solvay im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben umfassend Akteneinsicht gewähren und das Unternehmen auf dieser Grundlage erneut anhören müssen.\n\n\n66\nAn der Verpflichtung der Kommission zur erneuten Anhörung nach Akteneinsicht ändert auch der Umstand nichts, dass der zweiten, hier streitigen Bußgeldentscheidung (Entscheidung 2003/5) keine neuen Beschwerdepunkte zugrunde lagen. Zwar hatte Solvay schon 1990 einmal Gelegenheit, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission sowohl ihrer ersten als auch ihrer zweiten Bußgeldentscheidung zugrunde legte. Sie musste dies jedoch auf der Grundlage einer höchst bruchstückhaften Kenntnis der Verfahrensakte tun, da ihr nur belastende Unterlagen überreicht worden waren.\n\n\n67\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht in einem Recht zur Stellungnahme zu allen Beschwerdepunkten der Kommission. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt in Kenntnis aller rechtmäßig einsehbaren Bestandteile der Verfahrensakte vorzubringen. Ansonsten würde den Verteidigungsrechten im Kartellverfahren ein Gutteil ihrer Wirksamkeit genommen.\n\n\n68\nDie Gelegenheit zur Stellungnahme ist von gänzlich anderer Qualität, wenn das betroffene Unternehmen zuvor ordnungsgemäß Akteneinsicht erhalten hat. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass ein Unternehmen, dem nicht nur in belastende, sondern auch in entlastende Dokumente Einsicht gewährt wurde, sich wirksamer gegen die Beschwerdepunkte der Kommission verteidigen kann als ein Unternehmen, dem ausschließlich belastendes Material präsentiert wurde.\n\n\n69\nDas Gericht hat somit einen Rechtsfehler im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör begangen, als es eine erneute Anhörung Solvays durch die Kommission nicht für erforderlich hielt. Letztlich setzen sich hier die Rechtsfehler fort, mit denen das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht behaftet ist.\n\n\n70\nAuf den von Solvay ebenfalls ins Feld geführten Grundsatz der guten Verwaltung braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, da die darauf gestützte Argumentation neben der zu den Verteidigungsrechten und zum rechtlichen Gehör keinen eigenständigen Gehalt hat. Ebenso wenig ist, wie bereits erläutert, auf Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV einzugehen.\n\nc) Zwischenergebnis\n\n\n71\nAlles in allem greift somit der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes durch.\n\nB — Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (erster Rechtsmittelgrund)\n\n\n72\nMit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Randnrn. 100 bis 123 des angefochtenen Urteils richtet, macht Solvay eine Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist geltend. Dieses Grundrecht ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts sowohl für das Verwaltungsverfahren vor der Kommission als auch für das Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten anerkannt. Zwischenzeitlich hat es auch in Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte Eingang gefunden.\n\n\n73\nWenngleich die Unionsgerichte schon mehrfach mit der Problematik der angemessenen Verfahrensdauer in Wettbewerbssachen befasst waren, scheinen mir die von Solvay aufgeworfenen Rechtsfragen von besonderem Gewicht zu sein. Zum einen betreffen sie einen Fall, in dem die absolute Verfahrensdauer unter Berücksichtigung aller Etappen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zweifelsohne besonders lang war. Zum anderen präsentieren sich diese Rügen vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, mit dem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbindliches Recht geworden ist (Art. 6 Abs. 1 EUV).\n\n\n74\nDer erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in insgesamt fünf Teile, die sich teils mit der Beurteilung der Verfahrensdauer befassen (vgl. unten 1.) und teils den Rechtsfolgen einer übermäßig langen Verfahrensdauer gewidmet sind (vgl. unten 2.).\n\n1. Anforderungen an die Beurteilung der Verfahrensdauer (erster und zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n75\nDie rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung der Verfahrensdauer sind Gegenstand der ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes.\n\na) Zu der Vorfrage, ob die Rügen von Solvay wirkungslos sind\n\n\n76\nAnders als die Kommission meint, gehen die Rügen von Solvay zur Verfahrensdauer keineswegs zum Großteil ins Leere. Sicherlich setzt eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Urteils noch einen weiteren gedanklichen Schritt — Überlegungen zu den Sanktionen für ein überlanges Verfahren — voraus. Gleichwohl ist die Erörterung der Verfahrensdauer als solche unverzichtbar, denn ohne Feststellung einer übermäßig langen Verfahrensdauer kann das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist von vornherein nicht als verletzt angesehen werden. Die Kriterien, die das Gericht bei seiner Beurteilung der Verfahrensdauer angelegt hat, können nicht jeder rechtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen sein.\n\n\n77\nIns Leere gingen die Rügen Solvays zur Verfahrensdauer allenfalls dann, wenn die Rechtsmittelführerin sie losgelöst von Rügen zu den Rechtsfolgen einer übermäßig langen Verfahrensdauer erhoben hätte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wird das angefochtene Urteil unter beiden Gesichtspunkten angegriffen, wobei der dritte bis fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes speziell den Rechtsfolgen gewidmet sind.\n\n\n78\nVor diesem Hintergrund ist der von der Kommission erhobene Einwand der Wirkungslosigkeit zurückzuweisen.\n\nb) Zur Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n79\nIm ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Solvay, das Gericht habe bei der Beurteilung der Dauer des Verfahrens lediglich die einzelnen Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens isoliert betrachtet, ohne aber das seit den Durchsuchungen vom April 1989 andauernde Verfahren in seiner Gesamtheit zu würdigen.\n\n\n80\nDie Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste der relevanten Kriterien nicht abschließend ist.\n\n\n81\nZweifelsohne gehört zu einer angemessenen Prüfung der Verfahrensdauer, dass das Gericht die Dauer jedes einzelnen Verfahrensabschnitts einer gesonderten Würdigung unterzieht. Ist irgendein Verfahrensabschnitt von übermäßiger Länge gewesen, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein bereits die Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist.\n\n\n82\nZur angemessenen Prüfung der Verfahrensdauer gehört aber nicht nur eine solche scheibchenweise Würdigung, sondern auch eine Gesamtwürdigung der Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie etwaiger Gerichtsverfahren.\n\n\n83\nGegen das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung kann nicht eingewendet werden, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterschiedlicher Natur sind und die von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu erfüllenden Anforderungen in der Charta der Grundrechte an unterschiedlichen Stellen niedergelegt sind. Aus Sicht des betroffenen Unternehmens kommt es allein darauf an, wann über seine Angelegenheit endgültig und von einer unparteiischen Stelle entschieden wird. Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte enthalten lediglich zwei Ausprägungen ein und desselben verfahrensrechtlichen Grundsatzes, nämlich dass die Rechtsunterworfenen eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist erwarten dürfen.\n\n\n84\nZwar wird im Regelfall keine Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist anzunehmen sein, wenn kein einzelner Abschnitt des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens für sich genommen von übermäßiger Länge war. Je mehr Abschnitte aber das Verfahren in seiner Gesamtheit — bestehend aus einem oder mehreren Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren — aufweist, desto mehr Gewicht kommt einer Würdigung seiner Gesamtdauer zu.\n\n\n85\nIm vorliegenden Fall sind auf einen ersten Teil des Verwaltungsverfahrens (von 1989 bis 1990) und ein erstes Gerichtsverfahren (von 1991 bis 2000) ein — wenn auch rudimentärer — zweiter Teil des Verwaltungsverfahrens (2000) sowie ein zweites Gerichtsverfahren (seit März 2001) gefolgt. Die Gesamtdauer all dieser Verfahrensabschnitte betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils bereits mehr als 20 Jahre; bis zum heutigen Tage sind sogar 22 Jahre vergangen. Kaum ein anderes Verfahren im europäischen Wettbewerbsrecht hat so lange gedauert.\n\n\n86\nUnter diesen Umständen konnte eine angemessene Würdigung der Verfahrensdauer nicht ohne die Einbeziehung der Gesamtdauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils auskommen. Da das Gericht eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit begründet.\n\nc) Zum geltend gemachten Begründungsmangel (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n87\nSolvay rügt außerdem einen Begründungsmangel (Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs), weil das Gericht seinen eigenen Verfahrensabschnitt nicht in seine Überlegungen zur Verfahrensdauer einbezogen habe.\n\n\n88\nIn der Tat erwähnt das Gericht die Dauer des von ihm selbst geführten Verfahrensabschnitts (Verfahren in der Rechtssache T-58/01) mit keinem Wort. Zu bedenken ist jedoch, dass die Begründung eines erstinstanzlichen Urteils auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann.\n\n\n89\nIm vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass nicht schon die Verfahrensdauer, sondern nur eine — durch die Verfahrensdauer bedingte — Verletzung der Verteidigungsrechte zu einer Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen konnte. Da nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung der Verteidigungsrechte anzunehmen war, durfte im angefochtenen Urteil auf eine ausdrückliche Würdigung der Argumente Solvays zur Verfahrensdauer vor dem Gericht verzichtet werden. Ein Begründungsmangel liegt insoweit nicht vor.\n\n\n90\nUnter diesen Umständen hat der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg.\n\n2. Rechtsfolgen eines übermäßig langen Verfahrens (dritter bis fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n91\nIm dritten bis fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich Solvay den Rechtsfolgen der etwaigen Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu.\n\na) Erfordernis einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n92\nIm Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgeworfen. Die Parteien streiten darüber, ob der etwaige Verstoß gegen das Grundrecht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist für sich allein schon die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigt oder ob zusätzlich eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens nachgewiesen werden muss.\n\n\n93\nDas Gericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass ein überlanges Verfahren nur dann zur Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission führen kann, wenn erwiesen ist, dass die Verfahrensdauer die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt hat. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ganz allgemein darauf abstellt, ob sich die Dauer eines Verfahrens auf dessen Ausgang ausgewirkt haben kann.\n\n\n94\nSolvay hält diese Rechtsprechung jedoch für überholt und fordert den Gerichtshof auf, sie vor dem Hintergrund der Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu überdenken.\n\n\n95\nVon besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Art. 52 Abs. 3 der Charta. Diese Bestimmung enthält in ihrem ersten Satz eine Homogenitätsklausel, wonach die Grundrechte der Charta, die denen der EMRK entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.\n\n\n96\nZutreffend ist, dass das Unionsgrundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nachgebildet ist. Anders als Solvay meint, verlangt aber Art. 6 Abs. 1 EMRK beim derzeitigen Stand seiner Auslegung durch den EGMR nicht, eine kartellrechtliche Bußgeldentscheidung allein wegen Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.\n\n\n97\nAllgemein gilt, wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, dass die EMRK ihren Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wege und Mittel zur Beseitigung etwaiger Grundrechtsverletzungen belässt.\n\n\n98\nAus der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich zudem herleiten, dass die vollständige Aufhebung von strafrechtlichen Sanktionen und die Einstellung der betreffenden Strafverfahren nur eine mögliche Form der Wiedergutmachung im Sinne von Art. 41 EMRK für eine Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist. Von einer Pflicht nationaler Stellen zur Aufhebung von Sanktionen und zur Einstellung des Verfahrens ist dort nicht die Rede. Vielmehr erkennt der EGMR ausdrücklich auch die Herabsetzung einer verhängten Strafe als angemessene Wiedergutmachung für die überlange Dauer des Verfahrens an. Speziell in einem Fall von Wirtschaftskriminalität, der schwere Betrugsdelikte zum Gegenstand hatte und sich durch eine Verfahrensdauer von 17 Jahren auszeichnete, ließ der EGMR die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer und eine Herabsetzung der Strafe ausreichen. Eine derartige Lösung kann meines Erachtens auch auf kartellrechtliche Verfahren übertragen werden, die Wirtschaftsstrafverfahren nicht unähnlich sind.\n\n\n99\nHinzu kommt für das Wettbewerbsrecht, dass der EGMR selbst dieses Rechtsgebiet nicht zum klassischen Strafrecht zu zählen scheint; außerhalb des harten Kerns des Strafrechts geht der EGMR davon aus, dass die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden strafrechtlichen Garantien nicht notwendigerweise in ihrer vollen Strenge zur Anwendung kommen müssen.\n\n\n100\nDementsprechend ist beim derzeitigen Stand davon auszugehen, dass aus dem Homogenitätsgebot des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte keine Verpflichtung für die Unionsgerichte folgt, im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrechts einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist notwendigerweise mit der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu beantworten.\n\n\n101\nZwar ist es nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta der Grundrechte möglich, im Unionsrecht über den Standard der EMRK hinauszugehen. Dafür besteht aber in diesem wettbewerbsrechtlichen Kontext kein Anlass.\n\n\n102\nBeim Ausspruch einer Sanktion für eine Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist muss sowohl den Interessen des betroffenen Unternehmens als auch dem Allgemeininteresse gebührend Rechnung getragen werden.\n\n\n103\nDas Interesse des betroffenen Unternehmens besteht darin, eine möglichst umfassende Wiedergutmachung für die Folgen der Grundrechtsverletzung zu erlangen. Das Allgemeininteresse besteht darin, die Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts, die zu den grundlegenden Vorschriften der Verträge gehören, wirksam durchzusetzen.\n\n\n104\nWürde man eine kartellrechtliche Bußgeldentscheidung der Kommission allein wegen der Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für nichtig erklären, so entfiele damit nicht nur die verhängte Geldbuße, sondern auch die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als solche. Eine derartige Lösung widerspräche dem Allgemeininteresse an der wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln und ginge über das berechtigte Interesse des betroffenen Unternehmens an möglichst umfassender Wiedergutmachung für die von ihm erlittene Grundrechtsverletzung hinaus.\n\n\n105\nDem Unternehmen darf es nicht gestattet werden, aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Frage zu stellen. Die Sanktion einer Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer darf auf keinen Fall zur Folge haben, dass ein Unternehmen ein Verhalten fortsetzen oder wiederaufnehmen kann, dessen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt wurde.\n\n\n106\nVor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass, dem Gerichtshof vorzuschlagen, seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt zu überdenken. Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.\n\nb) Auswirkungen der Verfahrensdauer auf Solvays Verteidigungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n107\nDer vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist den Randnrn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils gewidmet, in denen das Gericht feststellt, dass durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Möglichkeit Solvays, sich wirksam zu verteidigen, nicht beeinträchtigt wurde und ihre Verteidigungsrechte demnach nicht verletzt wurden. Darin sieht Solvay im Wesentlichen einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, mit denen sich Solvay nach so langer Zeit im Hinblick auf ihre Verteidigung konfrontiert sehe.\n\ni) Zu dem gerügten Begründungsmangel\n\n\n108\nDer gerügte Begründungsmangel im Sinne von Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs soll darin liegen, dass das Gericht auf zahlreiche Argumente Solvays aus erster Instanz zu den Schwierigkeiten bei ihrer Verteidigung nicht eingegangen ist.\n\n\n109\nDieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt, verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann.\n\n\n110\nAuf Solvays Vorbringen, es sei für sie schwierig, sich nach so langer Zeit gegen die Anschuldigungen der Kommission zu verteidigen, geht das Gericht im angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich ein, wenn auch denkbar knapp. Es führt sinngemäß aus, die Kommission habe seit dem ersten Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall keine Ermittlungshandlung durchgeführt und in der streitigen Entscheidung auch keinen neuen Punkt berücksichtigt, der die Ausübung eines Verteidigungsrechts erfordern würde.\n\n\n111\nSolvay mag hinsichtlich der materiellrechtlichen Bewertung der Umstände des Falles anderer Meinung sein, ein Begründungsmangel folgt daraus jedoch nicht.\n\nii) Zu dem gerügten materiellrechtlichen Fehler\n\n\n112\nDie Aussage des Gerichts, wonach der Zeitablauf keine Beeinträchtigung von Solvays Verteidigungsmöglichkeiten mit sich gebracht habe, wird aber von der Rechtsmittelführerin auch materiellrechtlich kritisiert. Solvay sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer.\n\n\n113\nAuf den ersten Blick mag es scheinen, als ersuche Solvay den Gerichtshof hier, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Tatsachenwürdigung des Gerichts zu setzen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.\n\n\n114\nNäher besehen wirft Solvay dem Gericht aber nicht so sehr eine falsche Tatsachenwürdigung als vielmehr die Vernachlässigung eines aus ihrer Sicht bedeutsamen Umstands vor: Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit Solvays Verteidigungsmöglichkeiten im Gerichtsverfahren beeinträchtigt habe. Zu Unrecht habe sich das Gericht allein mit den Auswirkungen des Zeitablaufs auf die Verteidigungsmöglichkeiten Solvays vor der Kommission (d. h. im Verwaltungsverfahren) auseinandergesetzt.\n\n\n115\nDiese Argumentation ist stichhaltig.\n\n\n116\nBei der Prüfung, ob ein vermeintlich zu langes Verfahren sich auf die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens nachteilig ausgewirkt hat, darf das Gericht seinen Blick nicht allein auf die Verteidigung in einem bestimmten Abschnitt des Verfahrens verengen. Vielmehr hat es ganz allgemein zu prüfen, ob die Verfahrensdauer das Unternehmen in seiner Verteidigung gegen die Vorwürfe der Kommission beeinträchtigen konnte.\n\n\n117\nZwar findet diese Verteidigung zuallererst im Verwaltungsverfahren statt, wo dem Unternehmen auf der Grundlage einer Mitteilung der Beschwerdepunkte rechtliches Gehör gewährt wird. Die Verteidigung beschränkt sich aber nicht auf das Verwaltungsverfahren. Vielmehr steht dem betroffenen Unternehmen gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission der Rechtsweg vor die Unionsgerichte offen (Art. 263 Abs. 4 AEUV, ehemals Art. 230 Abs. 4 EG). Auch im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens muss sich das Unternehmen wirksam gegen das verteidigen können, was ihm die Kommission — nunmehr in Gestalt einer förmlichen Entscheidung — zur Last legt.\n\n\n118\nZu Unrecht hat sich deshalb das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob Solvay sich im Verwaltungsverfahren wirksam verteidigen konnte und ob sich die Dauer eines vergangenen Gerichtsverfahrens — des Gerichtsverfahrens T-31/91 über die erste Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) — nachteilig ausgewirkt hatte. Das Gericht hat vernachlässigt, in seine Überlegungen auch die gegenwärtigen Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens im zweiten Gerichtsverfahren — dem Gerichtsverfahren T-58/01 über die hier streitige Entscheidung 2003/5 — einzubeziehen.\n\n\n119\nEine Berücksichtigung der Verteidigungsmöglichkeiten vor Gericht im Verfahren T-58/01 hätte sich im vorliegenden Fall aus zwei Gründen aufdrängen müssen: zum einen wegen der ausdrücklichen Aufforderung Solvays, die Dauer des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens mit zu berücksichtigen, und zum anderen wegen des Umstands, dass Solvay erst während dieses Gerichtsverfahrens — genauer gesagt im Jahr 2005 — überhaupt Akteneinsicht gewährt wurde. Es war also von entscheidender Bedeutung, ob sich Solvay im Jahr 2005 noch wirksam gegen die Vorwürfe bzw. Feststellungen der Kommission verteidigen konnte.\n\n\n120\nDas Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gebietet es, dass die Kommission ihre Bußgeldentscheidung in einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren so rechtzeitig erlässt, dass sich das betroffene Unternehmen dagegen vor den Unionsgerichten noch wirksam verteidigen kann.\n\n\n121\nDa sich das Gericht mit diesem rechtlich erheblichen Umstand in keiner Weise auseinandergesetzt hat, ist das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet.\n\niii) Zu einigen weiteren Rügen\n\n\n122\nSchließlich beruft sich Solvay im Rahmen dieses vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes auf eine Verfälschung von Tatsachen sowie auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV.\n\n\n123\nDiese weiteren Rügen bedürfen keiner vertieften Erörterung. Der Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen ist nicht substantiiert dargelegt, und ich sehe auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfalschung. Was Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EUV anbelangt, so ist erstere Vorschrift nicht direkt anwendbar, und Letztere enthält als solche keine Grundrechtsgarantien.\n\niv) Zwischenergebnis\n\n\n124\nDer vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist teilweise begründet.\n\nc) Vermeintlicher Verzicht Solvays auf eine Herabsetzung der Geldbuße (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)\n\n\n125\nMit dem fünften und letzten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift Solvay speziell Randnr. 122 des angefochtenen Urteils an. Darin führt das Gericht aus, Solvay habe in der Klageschrift ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Geldbuße als Entschädigung für die behauptete Verletzung ihres Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verzichtet. Darin sieht Solvay eine Verfälschung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren.\n\n\n126\nNach ständiger Rechtsprechung ist eine Verfälschung gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. Überträgt man dies auf das Parteivorbringen aus erster Instanz, so ist dessen Verfälschung nur dann anzunehmen, wenn es vom Gericht offensichtlich falsch verstanden oder sinnentstellt wiedergegeben wurde.\n\n\n127\nBedauerlicherweise lässt das Gericht mit der streitigen Formulierung im angefochtenen Urteil nicht erkennen, auf welche Passage aus der Klageschrift Solvays es sich bezieht. Im Stadium des Rechtsmittelverfahrens haben allerdings die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend herausgearbeitet, dass für die von Solvay kritisierte Aussage des Gerichts die Randnrn. 88 und 89 der Klageschrift den Ansatzpunkt bilden dürften. In Randnr. 88 seiner Klageschrift betont das Unternehmen sinngemäß, dass seiner Ansicht nach nur eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausräumen könne; eine bloße Herabsetzung der Geldbuße sei nicht geeignet, die gerügte Verletzung von Art. 6 EMRK auszuräumen. In Randnr. 89 der Klageschrift schlussfolgert Solvay sodann, dass die von ihr gerügte offenkundige Überschreitung einer angemessenen Frist nur die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zur Folge haben könne.\n\n\n128\nIch kann in der wiedergegebenen Passage der Klageschrift keinerlei Verzicht auf eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße wegen der Verfahrensdauer erkennen. Schon gar nicht lässt sich dem schriftlichen Vorbringen Solvays der vom Gericht unterstellte ausdrückliche Verzicht des Unternehmens auf eine Bußgeldreduzierung wegen eines überlangen Verfahrens entnehmen.\n\n\n129\nVielmehr legt Solvay in den Randnrn. 88 und 89 ihrer Klageschrift aus erster Instanz lediglich mit Nachdruck ihre Rechtsauffassung dar. Das Unternehmen erläutert, welche Rechtsfolge es in Bezug auf die behauptete Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer für geboten hält: nicht eine Herabsetzung der Geldbuße, sondern die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.\n\n\n130\nZwischen der Darlegung einer Rechtsauffassung und dem ausdrücklichen Verzicht auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Geldbuße als Entschädigung für eine behauptete Rechtsverletzung besteht ein grundlegender Unterschied. Diesen Unterschied hat das Gericht in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils verkannt.\n\n\n131\nRandnr. 122 des angefochtenen Urteils zeugt davon, dass das Gericht das Vorbringen Solvays im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich falsch verstanden und zudem sinnentstellt wiedergegeben hat. Darin liegt eine Verfälschung des Parteivorbringens.\n\n\n132\nDiese Verfälschung wird besonders augenscheinlich, wenn man bedenkt, dass Solvay in anderem Zusammenhang in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift sehr wohl eine Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht beantragt und dabei ausdrücklich auf sein Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsgründe Bezug nimmt, also auch auf sein Vorbringen zur überlangen Verfahrensdauer.\n\n\n133\nFolglich greift der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch.\n\n3. Zwischenergebnis\n\n\n134\nDer erste Rechtsmittelgrund ist teilweise erfolgreich.\n\nC — Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n\n135\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die drei von Solvay vorgebrachten Rechtsmittelgründe größtenteils begründet. Der Erfolg jedes einzelnen dieser Rechtsmittelgründe rechtfertigt schon für sich allein genommen die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit.\n\nD — Entscheidung über die erstinstanzliche Klage\n\n\n136\nNach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.\n\n\n137\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. Alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die für eine Entscheidung über die Klage von Solvay erheblich sind, wurden bereits in erster Instanz vor dem Gericht erörtert, und die Parteien hatten Gelegenheit, ihre Argumente dazu auszutauschen. Damit bedarf es keiner Zurückverweisung an das Gericht, vielmehr kann der Gerichtshof selbst über die Klage von Solvay auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung befinden. Angesichts der außerordentlich langen Verfahrensdauer — 22 Jahre von den Durchsuchungen der Kommission im April 1989 bis zum heutigen Tage — sollte der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.\n\n\n138\nIm Folgenden beschränke ich mich darauf, kurz die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung unter drei ausgewählten Gesichtspunkten zu erörtern: Akteneinsicht (vgl. unten 1.), rechtliches Gehör (vgl. unten 2.) und Verfahrensdauer (vgl. unten 3.).\n\n1. Zum Recht auf Akteneinsicht\n\n\n139\nEs steht fest, dass Solvay vor Erlass der streitigen Entscheidung keine den rechtlichen Anforderungen genügende Akteneinsicht gewährt wurde.\n\n\n140\nWie bereits erwähnt, ist es unmöglich, auszuschließen, dass Solvay in den verloren gegangenen Aktenbestandteilen mit unbekanntem Inhalt Informationen gefunden hätte, die für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als die Kommission selbst davon ausgeht, dass in einigen der fehlenden Aktenordner Korrespondenz nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 enthalten war, also Auskunftsersuchen der Kommission an verschiedene Unternehmen und deren Antworten. Solche Stellungnahmen anderer Unternehmen hätten sachdienliche Angaben zur Bewertung der Vereinbarung zwischen Solvay und CFK enthalten können, und sei es nur im Hinblick auf die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung sowie auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Speziell zur Dauer der Zuwiderhandlung waren die von der Kommission in der streitigen Entscheidung gemachten Angaben lückenhaft und widersprüchlich.\n\n\n141\nSomit bestand zumindest die Möglichkeit, dass das Verwaltungsverfahren bei ordnungsgemäßer Gewährung von Akteneinsicht einen anderen Ausgang genommen hätte, und sei es nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße.\n\n\n142\nFolglich ist die streitige Entscheidung allein schon wegen der aufgetretenen Verfahrensmängel hinsichtlich der Akteneinsicht — verloren gegangene Akten — in vollem Umfang für nichtig zu erklären.\n\n2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör\n\n\n143\nWeiterhin steht fest, dass Solvay vor Erlass der streitigen Entscheidung im Jahr 2000 nicht erneut von der Kommission angehört wurde, obwohl dies rechtlich geboten gewesen wäre. Dieser Verfahrensfehler steht in engem Zusammenhang mit der unterbliebenen Akteneinsicht.\n\n\n144\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn die Kommission dem Unternehmen im Jahr 2000 Gelegenheit gegeben hätte, sich — nach ordnungsgemäßer Akteneinsicht — erneut zu den von ihr erhobenen Vorwürfen zu äußern.\n\n\n145\nAuch aus diesem Grund ist die streitige Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären.\n\n3. Zum Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist\n\n\n146\nWas schließlich die Verfahrensdauer anbelangt, so ist diese anhand aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.\n\n\n147\nIm vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kommission im Zeitraum zwischen der Nichtigerklärung ihrer ersten Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/298) und dem ersten Urteil des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz völlig untätig geblieben ist. Dadurch ist ein Zeitraum von vier Jahren und sieben Monaten ungenutzt verstrichen.\n\n\n148\nDiese Untätigkeit der Kommission lässt sich nicht unter Verweis auf das seinerzeit von diesem Organ eingelegte Rechtsmittel gegen die Nichtigerklärung der ersten Bußgeldentscheidung rechtfertigen. Zwar steht es der Kommission frei, die ihr offenstehenden prozessualen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und im Falle ihres Unterliegens in erster Instanz den Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz anzurufen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Kommission während der Dauer eines solchen Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsverfahren ruhen lassen darf.\n\n\n149\nDas Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs). Die Kommission war also vom 29. Juni 1995 an, dem Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in der Rechtssache T-31/91, gemäß Art. 233 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 266 Abs. 1 AEUV) verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Auch der Grundsatz der guten Verwaltung hätte es erfordert, entweder zügig auf eine neue Sachentscheidung hinzuarbeiten oder das Verwaltungsverfahren einzustellen.\n\n\n150\nEs wäre der Kommission ein Leichtes gewesen, das Verwaltungsverfahren bereits ab Juli 1995 fortzusetzen, statt damit bis April 2000 zuzuwarten. In ihrer neuen Bußgeldentscheidung hätte sie lediglich klarstellen müssen, dass diese Entscheidung im Falle ihres Obsiegens im Rechtsmittelverfahren hinfällig würde.\n\n\n151\nUnter diesen Umständen komme ich zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren allein schon aufgrund der beinahe fünfjährigen Untätigkeit der Kommission von Juli 1995 bis April 2000 übermäßig lang war. Wie bereits ausgeführt, erübrigt sich damit eine nähere Untersuchung der Dauer anderer Verfahrensabschnitte und eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer.\n\n\n152\nFreilich rechtfertigt der soeben festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nur dann eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, wenn das betroffene Unternehmen aufgrund der Verfahrensdauer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wurde. Beweispflichtig dafür ist das Unternehmen.\n\n\n153\nDer Gerichtshof stellt im Regelfall strenge Anforderungen an einen solchen Nachweis: Das Vorbringen des betroffenen Unternehmens muss sich auf überzeugende Beweise stützen und darf nicht zu abstrakt und ungenau sein. Wird beispielsweise — wie hier — behauptet, die Verteidigungsmöglichkeiten seien aufgrund des Ausscheidens früherer Mitarbeiter eingeschränkt, so sind diese Personen in der Regel namentlich zu nennen, es ist ihre Funktion sowie der Zeitpunkt ihres Weggangs anzugeben, es sind Ausführungen zu Art und Umfang der von ihnen zu erwartenden Auskünfte oder Erläuterungen erforderlich, und es sind die Umstände darzulegen, die eine Aussage der Betreffenden unmöglich gemacht haben.\n\n\n154\nDerart detaillierte Angaben hat Solvay im laufenden Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten ohne Zweifel nicht gemacht.\n\n\n155\nIm vorliegenden Fall ist allerdings zu bedenken, dass der Zeitraum 1987 bis 1990, für welchen Solvay eine Kartellbeteiligung vorgeworfen wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Bußgeldentscheidung Ende 2000 bereits zehn bis 13 Jahre zurücklag. Als Solvay schließlich im Jahr 2005 vor dem Gericht Akteneinsicht erhielt, waren seit dem Zeitraum der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung sogar schon 15 bis 18 Jahre vergangen.\n\n\n156\nEs liegt auf der Hand, dass die Erinnerung der Mitarbeiter — zumal der ehemaligen Mitarbeiter — eines Unternehmens nach so langer Zeit nachlässt.\n\n\n157\nGleichwohl hat Solvay im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht angeboten, im Einzelnen auszuführen, welche Führungskräfte sie im fraglichen Zeitraum in ihrer Abteilung Karbonat beschäftigte und wann diese ausgeschieden bzw. verstorben sind.\n\n\n158\nMehr konnte von Solvay unter den besonderen Umständen dieses Falles vernünftigerweise nicht erwartet werden.\n\n\n159\nInsbesondere darf es der Rechtsmittelführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht detailliert angegeben hat, zu welchen Vorgängen und Beweisstücken ihre ehemaligen Mitarbeiter hätten Auskunft geben sollen. Denn bis heute kennt das Unternehmen nicht alle Bestandteile der Verfahrensakte, die ihm eigentlich hätten gezeigt werden müssen. Von Solvay kann nicht der Nachweis verlangt werden, ob und inwieweit ihre ehemaligen Mitarbeiter Auskunft zu verloren gegangenen Bestandteilen der Verfahrensakte hätten geben können, deren Inhalt unbekannt ist und die zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einsehbar waren.\n\n\n160\nGanz allgemein darf die Latte der Anforderungen an die Darlegung einer Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten infolge Zeitablaufs nicht derart hoch gelegt werden, dass dem betroffenen Unternehmen jeder Nachweis praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.\n\n\n161\nAngesichts des unwiderbringlichen Verlusts eines Teils der Verfahrensakte, in dem möglicherweise Korrespondenz der Kommission mit dritten Unternehmen enthalten war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgeschiedenen Mitarbeiter von Solvay im Fall ihrer Erreichbarkeit dem Unternehmen bei seiner Verteidigung hätten behilflich sein können. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die besagten Mitarbeiter Hintergrundinformationen hätten liefern können, die unter bloßer Heranziehung schriftlicher Aufzeichnungen nicht ersichtlich waren.\n\n\n162\nNach alledem bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer Solvay in ihren Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Kommission beeinträchtigt hat. Allein schon wegen dieses Umstands ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.\n\n4. Zwischenergebnis\n\n\n163\nBereits die Erörterung einiger der von der Rechtsmittelführerin in erster Instanz aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, dem rechtlichen Gehör und der Verfahrensdauer ergibt, dass die streitige Entscheidung (Entscheidung 2003/5) der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist. Ein Eingehen auf die übrigen von Solvay in erster Instanz erhobenen Klagegründe erübrigt sich damit.\n\nV — Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße\n\n\n164\nNeben der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt Solvay auch die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der — vom Gericht neu festgesetzten — Geldbuße, und zwar als Ausgleich für den schweren Schaden, den sie durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer behauptet erlitten zu haben.\n\n\n165\nNach der von mir vorgeschlagenen Lösung, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führt, wird dieser gesonderte Antrag Solvays hinfällig. Im Folgenden erörtere ich ihn gleichwohl der Vollständigkeit halber hilfsweise.\n\nA — Vorbemerkung\n\n\n166\nDer bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich zwei unterschiedliche Lösungsansätze für das Problem der überlangen Verfahrensdauer entnehmen: Im Fall Baustahlgewebe, in dem das betroffene Unternehmen mit einer kartellrechtlichen Geldbuße belegt worden war, gewährte der Gerichtshof eine Bußgeldreduzierung. Im Fall Der Grüne Punkt hingegen, in dem keine solche Geldbuße verhängt worden war, konnte der Gerichtshof das betroffene Unternehmen lediglich auf die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV (ehemals Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG) verweisen.\n\n\n167\nIn der mündlichen Verhandlung äußerte die Kommission eine Präferenz für den zuletzt genannten Lösungsweg, wie er im Fall Der Grüne Punkt vorgezeichnet wird. Sie begründete dies mit der Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht wirksam durchzusetzen. Eine Bußgeldreduzierung würde ihrer Ansicht nach die wirksame Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln beeinträchtigen.\n\n\n168\nDieser Einwand ist nicht überzeugend.\n\n\n169\nZum einen ist zwar die Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln, die für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, zweifelsohne ein grundlegendes Anliegen der Verträge. Um dieses Ziel zu erreichen, sind wirksame und abschreckende Sanktionen unerlässlich.\n\n\n170\nZum anderen muss jedoch in einem Verfahren wie dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren, das strafrechtsähnliche Züge trägt, in besonderem Maße Rücksicht auf die elementaren Verfahrensgarantien genommen werden. Das Wettbewerbsrecht darf nur mit rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln durchgesetzt werden. Wird also im kartellrechtlichen Verfahren ein Grundrecht wie das auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt, so hat das betroffene Unternehmen Anspruch auf wirksame Abhilfe.\n\n\n171\nDie Suche nach einer Lösung für die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer bewegt sich also notwendigerweise im Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln einerseits und dem Erfordernis der wirksamen Abhilfe für den Grundrechtsverstoß andererseits.\n\n\n172\nIm Sinne der Prozessökonomie und des Bedürfnisses nach einem unmittelbaren und effektiven Rechtsbehelf für das betroffene Unternehmen sollte der Gerichtshof dort, wo es möglich ist — also in Fällen mit Geldbußen —, auch weiterhin dem Lösungsweg folgen, den er im Urteil Baustahlgewebe vorgezeichnet hat.\n\n\n173\nDer wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wird in einem solchen Fall dadurch Genüge getan, dass es bei der Feststellung der Zuwiderhandlung und der Verpflichtung zu ihrer Abstellung durch das betroffene Unternehmen bleibt. Gegenüber den anderen Marktteilnehmern bleibt es bei der abschreckenden Wirkung der ursprünglich von der Kommission bzw. vom Gericht festgesetzten Geldbuße. Deren Tatangemessenheit stellt der Gerichtshof nicht in Frage. Die Methode Baustahlgewebe führt lediglich zu einer Art Aufrechnung der ursprünglichen Geldbuße mit dem Betrag, der als angemessene Entschädigung für das überlange Verfahren angesehen wird.\n\nB — Herabsetzung der Geldbuße\n\n\n174\nDie Rechtsprechung Baustahlgewebe beruht letztlich auf der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Art. 261 AEUV, welche dem Gerichtshof im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Sanktionen gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 17 zusteht. Damit kann der Gerichtshof nach freiem Ermessen Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.\n\n\n175\nIn Anwendung der Rechtsprechung Baustahlgewebe ist zunächst die Dauer des Verfahrens zu würdigen (dazu unten 1.) und sodann das Ausmaß einer etwaigen Bußgeldreduzierung zu bestimmen (dazu unten 2.).\n\n1. Zur übermäßigen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens\n\n\n176\nDie Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen.\n\n\n177\nDabei sind die einzelnen Verfahrensabschnitte getrennt zu untersuchen, es ist aber darüber hinaus auch eine Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vorzunehmen.\n\n\n178\nVon den einzelnen Verfahrensabschnitten sind vor allem zwei im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer problematisch: der Zeitraum der völligen Untätigkeit der Kommission während des ersten Rechtsmittelverfahrens (Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P) sowie das zweite Verfahren vor dem Gericht (Verfahren in der Rechtssache T-58/01).\n\n\n179\nDass die vier Jahre und sieben Monate andauernde Untätigkeit der Kommission von Juli 1995 bis April 2000 — d. h. während des ersten Rechtsmittelverfahrens — Solvay in ihrem Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt hat, wurde bereits ausgeführt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann es deshalb dahinstehen, ob im selben Zeitraum auch der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz mit einer Verfahrensdauer von vier Jahren und sieben Monaten ein überlanges Verfahren zu verantworten hatte.\n\n\n180\nWas das zweite Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-58/01) anbelangt, so wirkt dessen Dauer mit acht Jahren und neun Monaten schon auf den ersten Blick unerträglich lang.\n\n\n181\nWie die Rechtsmittelführerin zu Recht hervorhebt, lässt sich eine derart lange Bearbeitungszeit im vorliegenden Fall nicht unter Verweis auf eine irgendwie geartete Komplexität der Rechtssache rechtfertigen: Das Gericht hatte es mit lediglich zwei Parteien zu tun, es entstand kaum Übersetzungsaufwand, und die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen wiesen keine außergewöhnliche Schwierigkeit auf. Zwar bestand eine Konnexität zu dem parallel anhängigen Verfahren in der Rechtssache T-57/01, doch dürfte die Identität zahlreicher Klagegründe in beiden Rechtssachen bei deren Bearbeitung für Synergieeffekte gesorgt und somit das Verfahren eher beschleunigt als verzögert haben.\n\n\n182\nSicherlich erklärt sich ein Gutteil der Verfahrensverzögerung mit der Notwendigkeit, Solvay während des Gerichtsverfahrens Einsichtnahme in die Verfahensakte des Verwaltungsverfahrens zu gestatten. Dass hierfür aber anderthalb Jahre benötigt wurden — und sogar zwei Jahre, wenn man die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mitrechnet —, ist völlig inakzeptabel. Dieser Zeitverlust kann nicht zulasten Solvays gehen. Gegebenenfalls hätte das Gericht der Kommission klare Fristen setzen und aus der etwaigen Nichteinhaltung dieser Fristen die erforderlichen Konsequenzen zulasten der Kommission ziehen müssen.\n\n\n183\nIm Übrigen lassen sich auch einige Perioden weitgehender Untätigkeit des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren feststellen. Beispielhaft hervorzuheben sind die 29 Monate, die zwischen der Stellungnahme der Kommission zur Nützlichkeit bestimmter Schriftstücke für die Verteidigung Solvays und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens vergingen. Zu erwähnen sind auch die fast 18 Monate, die zwischen der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008 und der Verkündung des angefochtenen Urteils am 17. Dezember 2009 verstrichen.\n\n\n184\nEs versteht sich von selbst, dass Probleme der internen Organisation des Gerichts, beispielsweise solche, die mit der regelmäßigen Neubesetzung von Richterstellen oder mit der Verhinderung von Richtern zusammenhängen, nicht zulasten der Rechtsunterworfenen gehen dürfen.\n\n\n185\nUnter diesen Umständen war sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall von übermäßiger Länge.\n\n\n186\nDieser Eindruck verfestigt sich, wenn man die Dauer aller Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit betrachtet:\n\nAls Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Verfahrensdauer ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK der Tag zu berücksichtigen, an dem Solvay sich erstmals Maßnahmen ausgesetzt sah, die aufgrund der gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente getroffen wurden und erhebliche Auswirkungen auf ihre Situation hatten. Jener Zeitpunkt lag im vorliegenden Fall weit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte (die einer förmlichen Anklage vergleichbar wäre): Er fiel bereits auf den Tag, an dem die Kommission im April 1989 bei Solvay ihre Durchsuchung durchführte.\n\nIn der Zwischenzeit wurde das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingestellt.\n\nAls voraussichtlicher Endzeitpunkt wird der Tag zu zählen sein, an dem das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergeht.\n\n\n187\nBis zum heutigen Tage hat damit die Gesamtdauer des Verfahrens bereits 22 Jahre betragen. Es mag dahinstehen, ob sich eine derart lange Verfahrensdauer überhaupt jemals rechtfertigen lässt. Auf jeden Fall müssten für eine solche Rechtfertigung außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine besondere Komplexität der zu erörternden Tatsachen- und Rechtsfragen sowie eine erhebliche Mitverantwortlichkeit des betroffenen Unternehmens für bestimmte Verfahrensverzögerungen. Von alledem kann hier keine Rede sein.\n\n\n188\nNur am Rande sei bemerkt, dass zur Rechtfertigung der Gesamtdauer des Verfahrens nicht der bloße Umstand genügt, dass die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist gibt nämlich nur den äußersten zeitlichen Rahmen an, in dem Maßnahmen zur Verhängung einer Geldbuße für Zuwiderhandlungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln ergriffen werden dürfen. Innerhalb der Verjährungsfrist gebietet der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, dass zügig ermittelt und entschieden wird und dass nicht zu rechtfertigende Zeiträume der Untätigkeit vermieden werden. Denn die betroffenen Unternehmen stehen während eines laufenden Verfahrens unter erhöhtem Druck und sind andauernd mit der Unsicherheit konfrontiert, wann das Verfahren gegen sie enden und welchen Ausgang es nehmen wird. In dieser Situation gewährt ihnen der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen verstärkten, über die Verfolgungsverjährung hinausgehenden Schutz.\n\n\n189\nAlles in allem komme ich deshalb zu dem Schluss, dass Solvay in ihrem Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt wurde.\n\n\n190\nIn Anwendung der Rechtsprechung Baustahlgewebe wäre somit wegen der überlangen Verfahrensdauer das angefochtene Urteil zumindest insoweit aufzuheben, als darin die Höhe der Geldbuße auf 2,25 Millionen Euro festgesetzt wird.\n\n2. Zum Ausmaß der vorzunehmenden Bußgeldreduzierung\n\n\n191\nAuf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gingen die Auffassungen der Parteien zum Ausmaß einer etwa vorzunehmenden Bußgeldreduzierung im vorliegenden Fall weit auseinander. Während Solvay die Geldbuße in Anbetracht der Verfahrensdauer so weit reduziert wissen will, dass die Sanktion nur noch symbolischen Charakter hat, bezieht die Kommission den diametral entgegengesetzten Standpunkt: Nach ihrer Meinung sollte nicht die Geldbuße, sondern deren Herabsetzung symbolisch ausfallen.\n\n\n192\nIn der Rechtssache Baustahlgewebe, dem einzigen bislang verfügbaren Beispielsfall, nahm die vom Gerichtshof durchgeführte Reduzierung der Geldbuße nur marginale Ausmaße an: Eine vom Gericht auf 3 Millionen ECU festgesetzte Geldbuße wurde um einen Betrag von 50000 ECU herabgesetzt; dies entspricht einer Reduzierung um gerade einmal 1,67 %.\n\n\n193\nOb eine derart geringfügige Herabsetzung der Geldbuße im Lichte der Vorgaben der EMRK heute noch angemessen wäre, ist zu bezweifeln. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte auch im Unionsrecht zu berücksichtigen ist, kommt es im Hinblick auf die Wiedergutmachung entscheidend darauf an, in welchem Maß die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde.\n\n\n194\nIm vorliegenden Fall weisen sowohl einzelne Abschnitte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens als auch alle Verfahrensabschnitte zusammengenommen eine erhebliche Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer auf: Eine Untätigkeit von gut vier Jahren und sieben Monaten im Verwaltungsverfahren, ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren von acht Jahren und neun Monaten und eine Gesamtdauer des Verfahrens von 22 Jahren bis zum heutigen Tage liegen — in Ermangelung außergewöhnlicher Umstände — jenseits jeglicher denkbaren Schwelle für eine angemessene Verfahrensdauer.\n\n\n195\nUnter diesen Umständen wäre eine eher geringfügige Herabsetzung der Geldbuße, wie sie der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe vorgenommen hat und wie sie der Kommission auch im vorliegenden Fall vorzuschweben scheint, auf keinen Fall angemessen.\n\n\n196\nDie aus einem überlangen Verfahren resultierende Grundrechtsverletzung verlangt nach einer wirksamen Sanktion. Dabei ist einerseits die Schwere der vom betroffenen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und andererseits die Schwere des Grundrechtsverstoßes in Rechnung zu stellen, der sich aus der überlangen Verfahrensdauer ergibt.\n\n\n197\nIm vorliegenden Fall ist von einer schwerwiegenden Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auszugehen. Dies rechtfertigt eine deutliche Herabsetzung der Geldbuße. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass es sich bei der Kartellvereinbarung zwischen Solvay und CFK nach den Feststellungen der Kommission um einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine der grundlegenden Vorschriften des Binnenmarkts (Art. 81 EG) handelte. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hielte ich deshalb eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % für angemessen. Als Ausgangspunkt für die Berechnungen sollte dabei die Geldbuße in der vom Gericht festgesetzten Höhe gewählt werden.\n\n\n198\nSollte also der Gerichtshof das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang aufheben und die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklären, so schlage ich vor, zumindest die Geldbuße von 2,25 Millionen Euro um 50 % herabzusetzen.\n\nVI — Kosten\n\n\n199\nNach Art. 122 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.\n\n\n200\nGemäß Art. 69 § 2 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Solvay beantragt hat, der Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, und da die Kommission mit ihrem Vorbringen in beiden Instanzen unterlegen ist, sind dieser die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.\n\nVII — Ergebnis\n\n\n201\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:\n\n1) Das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-58/01, Solvay/Kommission, wird aufgehoben.\n\n2) Die Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 wird für nichtig erklärt.\n\n3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-110/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-04-14/c-110-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-110/10","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-110/10"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-04-14/c-110-10","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-110/10","retrieved":"2026-09-30 07:32:59.831624+00:00"}}