{"status":"available","doknr":"62009CJ0291","ecli":"ECLI:EU:C:2011:217","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"C-291/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.","text_plain":"In der Rechtssache C-291/09\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van Koophandel te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2009, in dem Verfahren\n\nFrancesco Guarnieri & Cie\n\ngegen\n\nVandevelde Eddy VOF\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter),\n\nGeneralanwältin: E. Sharpston,\n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,\n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch J.-B. Laignelot und M. van Beek als Bevollmächtigte,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2010\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG bis 30 EG.\n\n\n2\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Francesco Guarnieri & Cie (im Folgenden: Guarnieri), einer Gesellschaft monegassischen Rechts mit Sitz in Monaco, gegen die Vandevelde Eddy VOF (im Folgenden: Vandevelde) mit Gesellschaftssitz in Belgien, in dem es um die Lieferung verschiedener Waren und deren Bezahlung geht.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDer Zollkodex der Gemeinschaft\n\n\n3\nArt. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), jetzt ersetzt durch Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145, S. 1), sieht vor:\n\nDie folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:\n\n…\n\nb) FRANKREICH:\n\nDas Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal officiel de la République française vom 27. September 1963, S. 8679).\n\nDas belgische Recht\n\n\n4\nArt. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (im Folgenden: Gerechtelijk Wetboek) bestimmt:\n\nAußer im Fall von Übereinkünften, mit denen die Staaten für ihre Staatsangehörigen die Befreiung von der Prozesskostensicherheit vorgesehen haben, sind alle Ausländer als Kläger oder Streithelfer verpflichtet, wenn der belgische Beklagte dies vor jeder Einrede verlangt, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und Entschädigungen zu leisten, zu denen sie verurteilt werden können. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch erstmals im Rechtsmittelverfahren verlangen, wenn er Rechtsmittelgegner ist.\n\n\n5\nAus den Akten geht nicht hervor, dass eine Übereinkunft bestünde, die es Gesellschaften monegassischen Rechts erlaubte, von der Leistung der Prozesskostensicherheit befreit zu werden.\n\nDas Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage\n\n\n6\nDie Aktiengesellschaft Fourcroy hatte bei Vandevelde 21000 twister-glazen (Gläser) und 100000 Teelichter nebst Zubehör für eine Werbeaktion zur Förderung des Absatzes von Flaschen von Mandarine Napoléon bestellt. Vandevelde hatte für diese Bestellung Guarnieri als Subunternehmerin verpflichtet.\n\n\n7\nNach den Ausführungen von Vandevelde erfüllte Guarnieri ihre Lieferverpflichtung nicht ordnungsgemäß. Die Lieferung sei nicht nur verspätet erfolgt, sondern habe auch nicht der Bestellung entsprochen, da 65 % der twister-glazen zerbrochen, die intakten Gläser verschmutzt und die Kunststoffverpackungen zerbrochen gewesen seien (3000 Stück) und da ferner der Werbeaufkleber auf der falschen Seite aufgebracht gewesen sei. Daher habe Vandevelde die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht abgelehnt.\n\n\n8\nDaraufhin erhob Guarnieri Klage bei der Rechtbank van koophandel te Brussel (Handelsgericht Brüssel) auf im Wesentlichen Verurteilung von Vandevelde zur Zahlung der rückständigen Rechnungsbeträge zuzüglich Verzugszinsen. Im Wege der Widerklage beantragte Vandevelde die Verurteilung von Guarnieri zur Leistung von Ersatz für den ihr entstandenen materiellen Schaden und den ihr entgangenen Gewinn zuzüglich Verzugszinsen.\n\n\n9\nIm Verfahren vor dem vorlegenden Gericht erhob Vandevelde vorab die Einrede der Prozesskostensicherheit im Sinne von Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek mit dem Antrag, Guarnieri zur Leistung einer Kaution von 2500 Euro für die Prozesskosten zu verurteilen, zu denen sie verurteilt werden könne.\n\n\n10\nDa Guarnieri geltend machte, dass ihre Verurteilung zur Leistung einer Kaution gegen die Art. 28 EG bis 30 EG betreffend den freien Warenverkehr verstoße, hat es die Rechtbank van koophandel te Brussel für erforderlich gehalten, um die Vereinbarkeit von Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek mit dem Unionsrecht beurteilen zu können, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\nUntersagen es die Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG, dass ein Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit, der in Belgien eine Klage auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Twister-Gläsern und Teelichtern mit Zubehör erhoben hat, auf Antrag eines Beklagten mit belgischer Staatsangehörigkeit verpflichtet wird, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen zu leisten, zu deren Zahlung er verurteilt werden kann?\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n11\nVorab ist klarzustellen, dass es nach der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Ausfuhrströme geht, sondern diese sich nur auf den Handel mit Waren mit Bestimmungsland Belgien bezieht. Daher braucht die Frage der Auslegung von Art. 35 AEUV nicht geprüft zu werden.\n\n\n12\nIn Bezug auf die Beurteilung der Regelung der Prozesskostensicherheit im Hinblick auf die Art. 34 AEUV und 36 AEUV ist vorab über die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend den freien Warenverkehr unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens zu befinden, das die Einfuhr von aus Monaco stammenden Waren durch ein monegassisches Unternehmen in einen Mitgliedstaat betrifft.\n\n\n13\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar die Art. 52 AEUV und 355 AEUV das Fürstentum Monaco nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Verträge einbeziehen und dass im Übrigen der Ausschluss vom Zollgebiet der Union die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, Slg. 2003, I-9481, Randnr. 60).\n\n\n14\nGemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 gilt jedoch das Gebiet des Fürstentums Monaco als zum Zollgebiet der Union gehörig. Da infolgedessen auf den Handelsverkehr zwischen Monaco und den Mitgliedstaaten keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben werden dürfen, sind aus Monaco stammende Waren, die unmittelbar in einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, zu behandeln, als ob sie aus diesen Mitgliedstaaten stammten. Aus dieser Gleichstellung mit aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren ergibt sich, dass für aus Monaco stammende Waren die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou, 41/76, Slg. 1976, 1921, Randnrn. 17 und 18, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54).\n\n\n15\nSodann ist zur Frage, ob eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die alle ausländischen Staatsangehörigen, wie die monegassischen Staatsangehörigen, verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu stellen, wenn sie gegen einen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gerichtlich vorgehen möchten, während eine solche Anforderung an die Staatsangehörigen dieses Staates nicht gestellt wird, ein Hemmnis für den freien Warenverkehr darstellt, darauf hinzuweisen, dass jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, Slg. 2010, I-12869, Randnr. 26).\n\n\n16\nWie jedoch die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine nationale Regelung wie die in Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek vorgesehene Einrede der Prozesskostensicherheit rein verfahrensrechtlicher Art und ist nicht darauf gerichtet, den Warenverkehr zu regulieren. Außerdem hängt ihre Anwendung nicht von der Herkunft des in Rede stehenden Erzeugnisses ab, sondern von zwei kumulativen Voraussetzungen: Zum einen muss ein Rechtsstreit nach Abschluss eines Vertrags entstehen und zu einer Klage vor den belgischen Gerichten führen; zum anderen muss der Beklagte in einem solchen Verfahren ein belgischer Staatsangehöriger sein, der sich dafür entscheidet, sich auf die betreffende Bestimmung zu berufen.\n\n\n17\nZwar hat eine Maßnahme dieser Art zur Folge, dass für die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Verfahrensvorschriften gelten, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen oder nicht. Jedoch ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass Bürger eines anderen Mitgliedstaats aus diesem Grund zögern würden, Waren an Kunden in diesem Mitgliedstaat zu verkaufen, die dessen Staatsangehörigkeit besitzen, zu ungewiss und zu mittelbar, als dass eine solche nationale Maßnahme als geeignet angesehen werden könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. entsprechend Urteile vom 7. März 1990, Krantz, C-69/88, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, vom 5. Oktober 1995, Centro Servizi Spediporto, C-96/94, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 41, und vom 22. Juni 1999, ED, C-412/97, Slg. 1999, I-3845, Randnr. 11). Der Kausalitätszusammenhang zwischen einer möglichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und der in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung kann daher nicht als erwiesen gelten.\n\n\n18\nSomit steht Art. 34 AEUV einer nationalen Maßnahme wie der durch Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek eingeführten nicht entgegen.\n\n\n19\nSodann hat der Gerichtshof, worauf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinweist, bereits entschieden, dass eine nationale Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar nicht nach der Herkunft der Waren unterscheidet, aber im Hinblick auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, da von den eigenen Staatsangehörigen keine Sicherheit verlangt wird (Urteile vom 26. September 1996, Data Delecta und Forsberg, C-43/95, Slg. 1996, I-4661, Randnrn. 17 und 22, sowie vom 20. März 1997, Hayes, C-323/95, Slg. 1997, I-1711, Randnr. 19).\n\n\n20\nEine solche Diskriminierung, die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV verboten ist, kann jedoch gegenüber einem monegassischen Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht festgestellt werden, da sich diese nicht auf diese Bestimmung des Vertrags berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15; vgl. auch in Bezug auf die Freizügigkeit Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 52).\n\n\n21\nNach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.\n\nKosten\n\n\n22\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nArt. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Leistung einer Prozesskostensicherheit von einem Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit verlangen, der bei einem Zivilgericht dieses Staates eine Klage gegen einen Staatsangehörigen dieses Staates auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Gemeinschaftswaren gleichgestellten Waren erhoben hat, während ein solches Erfordernis für Angehörige dieses Mitgliedstaats nicht aufgestellt wird.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-291/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-04-07/c-291-09","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-291/09","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-291/09"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2011-04-07/c-291-09","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-291/09","retrieved":"2026-09-30 07:05:06.714411+00:00"}}