{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2009:398","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Juliane Kokott","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"C-241/08","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, da sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur korrekten Umsetzung dieser Bestimmungen erforderlich sind. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"I — Einleitung\n\n\n1\nDie Parteien streiten darüber, ob Frankreich Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Habitatrichtlinie) in Art. L. 414-1, Art. L. 414-4 und Art. R 414-21 des französischen Umweltgesetzbuchs (Code de l’environnement) richtig umgesetzt hat. Diese Regelungen betreffen Gebiete, die wegen ihrer Bedeutung für die Erhaltung oder die Wiederherstellung von bestimmten Lebensraumtypen und/oder den Erhalt von Arten gemeinschaftsrechtlich geschützt werden.\n\n\n2\nUmstritten sind die folgenden Themenkomplexe:\n\nDarf der Mitgliedstaat die zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlechterung von Gebieten insoweit einschränken, als menschliche Aktivitäten, die keine erheblichen Auswirkungen haben, nicht untersagt werden können?\n\nIst es mit dem Verbot erheblicher Störungen von Arten vereinbar, gesetzlich festzustellen, dass bestimmte Tätigkeiten keine erhebliche Störung bewirken?\n\nMuss die Verträglichkeitsprüfung auf alle relevanten Pläne und Projekte angewendet werden?\n\nUnd gewährleisten die französischen Bestimmungen, dass Alternativen zu Vorhaben, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen, ausreichend untersucht werden?\n\nII — Verfahren und Anträge\n\n\n3\nDie Kommission hat Frankreich unter dem Datum des 18. Oktober 2005 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme (Mahnschreiben) ihre Bedenken mitgeteilt. Nach der französischen Antwort vom 7. Februar 2006 erließ die Kommission am 15. Dezember 2006 eine begründete Stellungnahme. Darin setzte sie eine letzte Frist von zwei Monaten, um ihren Beanstandungen abzuhelfen.\n\n\n4\nDa die Antwort vom 28. Februar 2007 die Kommission nicht zufrieden stellte, erhob sie am 30. Mai 2008 auf elektronischem Weg die vorliegende Klage und reichte den Schriftsatz per Post am 2. Juni 2008 nach. Sie beantragt,\n\nfestzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur korrekten Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich sind, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat; und der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n5\nDie französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen; und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n6\nDie Parteien haben ausschließlich schriftlich verhandelt.\n\nIII — Rechtliche Würdigung\n\n\n7\nNach Auffassung der Kommission hat Frankreich Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie nicht richtig umgesetzt.\n\nA — Zu Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie\n\n\n8\nArt. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie hat den folgenden Inhalt:\n\nDie Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.\n\n\n9\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass es für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erforderlich sein kann, sowohl Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen als auch Maßnahmen zu ergreifen, um natürliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern können.\n\n\n10\nArt. L. 414-1 Abs. 5 des französischen Umweltgesetzbuchs sieht vor, dass zu diesem Zweck für jedes Gebiet in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Interessengruppen die notwendigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen festgesetzt werden. Die Kommission wendet sich gegen Einschränkungen dieser Maßnahmen, die in den Sätzen 3 und 4 des dritten Unterabsatzes der Bestimmung enthalten sind.\n\n1. Zur Zulässigkeit\n\n\n11\nDie Zulässigkeit der gegen Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Sätze 3 und 4 des französischen Umweltgesetzbuchs gerichteten Klagegründe ist zweifelhaft, da die Kommission mit der Klage eine andere Fassung beanstandet als während des Vorverfahrens.\n\n\n12\nIm Vorverfahren bezog sich die Kommission auf die damals geltende Fassung durch das Gesetz Nr. 2005-157 vom 23. Februar 2005 über die Entwicklung der ländlichen Gebiete:\n\nSie führen nicht zum Verbot der Tätigkeiten des Menschen, wenn diese keine erheblichen Auswirkungen auf die im vorstehenden Absatz genannten Ziele haben. Fischzucht, Jagd und andere waidmännische Tätigkeiten, die unter den nach den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zulässigen Bedingungen und in den dort festgelegten Gebieten ausgeübt werden, stellen keine Tätigkeiten dar, die störend sind oder derartige Auswirkungen haben.\n\n\n13\nIn der Klage wendet sich die Kommission jedoch gegen Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 und 4 in der Fassung durch das Gesetz Nr. 2006-1772 vom 30. Dezember 2006 über das Wasser und die Gewässer, also Änderungen, die nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme, aber vor Ablauf der darin gesetzten Frist eintraten.\n\nSie führen nicht zum Verbot der Tätigkeiten des Menschen, wenn diese keine erheblichen Auswirkungen auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensräume und dieser Arten haben. Fischerei, Aquakultur, Jagd und andere waidmännische Tätigkeiten, die unter den nach den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zulässigen Bedingungen und in den dort festgelegten Gebieten ausgeübt werden, stellen keine Tätigkeiten dar, die störend sind oder derartige Auswirkungen haben.\n\n\n14\nDer Gegenstand einer Klage nach Art. 226 EG wird durch das Vorverfahren eingegrenzt. Das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme grenzen den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für diesen Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu sollen, eine vom EG-Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird.\n\n\n15\nIm Übrigen ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.\n\n\n16\nBei streng formalistischer Anwendung dieser Regeln wäre die Erstreckung des Verfahrens auf die Änderungen durch das Gesetz 2006 eine unzulässige Erweiterung des Klagegegenstands gegenüber der begründeten Stellungnahme. In der Form des Vorverfahrens wäre die Klage dagegen unbegründet, weil die beanstandeten Bestimmungen bei Ablauf der Frist der begründeten Stellungnahme schon nicht in mehr in der Form existierten, in der die Kommission sie kritisierte.\n\n\n17\nWenn jedoch die im vorprozessualen Verfahren beanstandete Regelung durch neue Rechtsvorschriften, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten wird, kann das gerichtliche Verfahren auf die neue Rechtslage erstreckt werden. Da die Änderungen des französischen Rechts aus dem Jahr 2006 — wie die Kommission zu Recht und unwidersprochen betont — den für die Klage maßgeblichen Inhalt der Regelungen nur marginal berühren, ist ihre Einbeziehung in die Klage eine berechtigte Änderung des Streitgegenstands.\n\n\n18\nSomit sind die gegen Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Sätze 3 und 4 des französischen Umweltgesetzbuchs gerichteten Klagegründe zulässig.\n\n2. Zur Beschränkung auf signifikante Auswirkungen\n\n\n19\nMit der ersten Rüge wendet sich die Kommission gegen Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des französischen Umweltgesetzbuchs, soweit er vorsieht, dass menschliche Tätigkeiten nur eingeschränkt werden dürfen, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten haben.\n\n\n20\nSie betont zutreffend, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie jegliche Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten untersagt und nur bei Störungen von Arten eine Einschränkung auf erhebliche Auswirkungen vornimmt. Dem widerspreche es, wenn menschliche Tätigkeiten nur eingeschränkt werden dürften, wenn sie erhebliche Auswirkungen haben.\n\nZum Begriff der Verschlechterung\n\n\n21\nDer Gerichtshof hat zwar den Begriff der Verschlechterung von Lebensräumen noch nicht ausdrücklich definiert, doch die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann zur Orientierung herangezogen werden. Grundsätzlich besteht nämlich Einigkeit darüber, dass Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 auf das gleiche Schutzniveau abzielen.\n\n\n22\nArt. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie knüpft zweimal an die Beeinträchtigung von Schutzgebieten an. Nach Satz 1 müssen Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden. Satz 2 sieht vor, dass der Plan bzw. das Projekt nur genehmigt werden, wenn sie das Gebiet als solches nach der Verträglichkeitsprüfung nicht beeinträchtigen.\n\n\n23\nWie auch Frankreich feststellt, können Pläne oder Projekte ein Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Ist dies der Fall, so muss geprüft werden, ob die Maßnahme mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen verträglich ist.\n\n\n24\nHervorzuheben ist, dass die Beeinträchtigung von Erhaltungszielen keine gesonderte Prüfung voraussetzt, ob Auswirkungen erheblich sind. Vielmehr reicht jede Gefahr der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, um die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung auszulösen. Dagegen sind mögliche Auswirkungen auf das Gebiet ohne Belang, wenn sie die Erhaltungsziele nicht berühren.\n\n\n25\nDer Ausgang der Verträglichkeitsprüfung ist maßgeblich dafür, ob der Plan oder das Projekt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie genehmigt werden kann. Die zuständigen Behörden stimmen dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.\n\n\n26\nAuf dieser Grundlage vertritt die französische Regierung die folgende Auffassung: Pläne oder Projekte dürften genehmigt werden, wenn sie ein Gebiet zwar erheblich, aber nicht als solches beeinträchtigen würden. Sie hält es daher für widersprüchlich, nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erhebliche Beeinträchtigungen kategorisch auszuschließen.\n\n\n27\nDieses Argument beruht jedoch auf einer fehlgehenden Unterscheidung zwischen der erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets und der Beeinträchtigung eines Gebiets als solchem. Die Erhaltungsziele sind nämlich nicht nur für die erhebliche Beeinträchtigung maßgeblich, sondern auch dafür, ob ein Gebiet als solches beeinträchtigt wird.\n\n\n28\nDementsprechend ist auch eine Verschlechterung von Lebensräumen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie anzunehmen, wenn die Erhaltungsziele des betroffenen Schutzgebiets beeinträchtigt werden.\n\nZur Beeinträchtigung von Erhaltungszielen\n\n\n29\nFrankreich vertritt offenbar die Auffassung, nur erhebliche Auswirkungen auf den Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume könnten auch die Erhaltungsziele eines Gebiets beeinträchtigen. Die Erhaltungsziele eines Gebiets haben jedoch nach Art. 1 Buchst. l, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gerade den Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume zum Gegenstand. Daher können alle Auswirkungen auf diese Lebensräume auch die Erhaltungsziele eines Gebiets beeinträchtigen, unabhängig davon, ob man diese Auswirkungen als erheblich oder nicht einschätzt.\n\n\n30\nOb die Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten, insbesondere die verschiedenen von den Parteien beispielhaft genannten Tätigkeiten, tatsächlich Erhaltungsziele beeinträchtigen, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret betroffenen Ziele festgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine gerade im Grenzbereich schwierige wissenschaftliche Prognoseentscheidung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum der zuständigen innenstaatlichen Stellen voraussetzt.\n\n\n31\nDie streitgegenständliche französische Regelung eröffnet jedoch nicht diesen Beurteilungsspielraum, sondern verhindert das Verbot menschlicher Tätigkeiten, die nicht erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume haben. Einfacher ausgedrückt: Diese Tätigkeiten sind im Prinzip erlaubt. Selbst wenn Fachleute davon überzeugt sind, dass eine Tätigkeit Erhaltungsziele beeinträchtigt, müsste zusätzlich gezeigt werden, dass diese Auswirkungen erheblich sind, bevor die Tätigkeit verboten werden kann.\n\nZur Auslegung von Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 des Umweltgesetzbuchs\n\n\n32\nFrankreich legt weiterhin dar, die Kommission verstehe Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 des Umweltgesetzbuchs nicht richtig. Menschliche Aktivitäten mit erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands seien in jedem Fall verboten. Gebe es keine solchen erheblichen Auswirkungen, so dürften Aktivitäten zwar nicht verboten werden, doch gelte trotzdem das in Unterabs. 1 niedergelegte Ziel, die Verschlechterung von Lebensräumen zu verhindern. Dies müsse durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.\n\n\n33\nWenn Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 des Umweltgesetzbuchs so ausgelegt und angewandt würde, wären wesentliche Elemente des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verwirklicht. Offen bliebe nur, was geschieht, wenn keine Maßnahmen möglich sind, in deren Rahmen die Tätigkeit fortgeführt werden kann, ohne zu schaden. Auch diese Unklarheit wäre ausgeräumt, wenn — wie die französische Regierung in der Gegenerwiderung vorträgt — jede Verschlechterung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie eine erhebliche Auswirkung im Sinne von Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs wäre.\n\n\n34\nDas Vorbringen der französischen Regierung verkennt jedoch, dass es nicht ausreicht, die Habitatrichtlinie so umzusetzen, dass ihre Ziele durch eine — sich im Übrigen nicht aufdrängende — konforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts möglicherweise erreicht werden können. Selbst eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die unter Umständen nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden.\n\n\n35\nVielmehr kommt der Genauigkeit der Umsetzung der Habitatrichtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist. Demgemäß sind die Mitgliedstaaten im Bereich der Richtlinie, die komplexe und technische Regelungen des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.\n\n\n36\nDiesen Anforderungen genügt Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs nicht. Die von der französischen Regierung vorgetragene Auslegung ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, doch liegt es für den unbefangenen Leser näher, anzunehmen, dass Aktivitäten erlaubt sind, wenn sie keine erheblichen Auswirkungen auf Lebensräume haben. Dieser Schluss dürfte sich insbesondere für die betroffenen Interessengruppen aufdrängen, die nach Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 2 an der Beratung von Maßnahmen zum Gebietsschutz beteiligt sind. Es ist zu befürchten, dass auf dieser Grundlage unnötige Konflikte darüber entstehen, ob bestimmte Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen erheblich sind oder nicht.\n\n\n37\nWie die Kommission betont, entspricht die von der französischen Regierung dargestellte Auslegung des Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs darüber hinaus nicht dem von dieser Regierung vertretenen Verständnis von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie. So trägt sie vor, dass ein Verbot jeder Verschlechterung von Lebensräumen radikal sei und versucht darzulegen, dass ein solches Verbot von der Bestimmung nicht verlangt werde.\n\nZur Berücksichtigung anderer Interessen\n\n\n38\nFrankreich beruft sich ebenfalls auf Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und ihren dritten Erwägungsgrund. Danach sind bei der Anwendung der Richtlinie die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen zu berücksichtigen. Art. L 414-1 Abs. 5 des Umweltgesetzbuchs sei in diesem Licht eine geeignete und verhältnismäßige Umsetzung der Richtlinie.\n\n\n39\nDiese Auffassung steht allerdings in einem Wertungswiderspruch mit der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie). Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten ebenso wie Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in Schutzgebieten die Verschlechterung der Habitate sowie erhebliche Belästigungen von Arten zu vermeiden, für die die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen worden sind. Eine Verletzung der aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie folgenden Verpflichtung kann nicht durch wirtschaftliche oder soziale Interessen gerechtfertigt werden, da die Erwähnung dieser Interessen in der Vogelschutzrichtlinie keinen eigenständigen Grund für eine Abweichung darstellt.\n\n\n40\nFür die Habitatrichtlinie kann — im Prinzip — nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob ausnahmsweise die genannten Interessen im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gegenüber dem Gebietsschutz überwiegen können oder ob die Berücksichtigung überwiegender Interessen immer die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 voraussetzt. Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs unterscheidet nämlich nicht danach, ob überwiegende Interessen an der fraglichen Aktivität bestehen. Daher kann diese Regelung auch nicht durch solche Interessen gerechtfertigt werden.\n\nZu beeinträchtigenden Erhaltungsmaßnahmen\n\n\n41\nWeiterhin wendet die französische Regierung ein, dass ja auch die Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen deren Verschlechterung bewirken können und trotzdem erlaubt sind. Dann müsste es doch auch möglich sein, menschliche Tätigkeiten zuzulassen, die keine erheblichen Auswirkungen haben.\n\n\n42\nZur Illustration von schädigenden Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nennt Frankreich verschiedene Beispiele: Insbesondere könnten sich verschiedene Lebensraumtypen nacheinander auf derselben Fläche ablösen. Jeder Wechsel hätte zwangsläufig den Verlust eines Lebensraumtyps zur Folge. Auch könnten bestimmte Erhaltungsmaßnahmen andere Lebensraumtypen oder vorübergehend sogar den betroffenen Lebensraumtyp schädigen. Frankreich nennt insofern das regelmäßige Trockenlegen von Teichen zur Verhinderung der Verschlammung, aber den geschützten Lebensraumtyp vorübergehend beseitige. Schließlich beeinträchtige z. B. die Landwirtschaft zwar bestimmte Elemente von Lebensraumtypen, sei aber etwa Voraussetzung für die weitere Nutzung der Flächen durch Vögel.\n\n\n43\nDiese Argumente verkennen allerdings, dass Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Erhaltungsziele zu verwirklichen, grundsätzlich nicht als Verschlechterung des Gebiets im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie angesehen werden können. Sollten bestimmte Erhaltungsziele einander in dem Sinne widersprechen, dass die für ein Ziel erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen die Verwirklichung des anderen Ziels beeinträchtigen, so muss dieser Konflikt vielmehr im Rahmen der Definition dieser Ziele gelöst werden.\n\n\n44\nDer Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erhaltungsziele, wie sich aus den Art. 3 und 4 der Habitatrichtlinie und insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergibt, nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festgelegt werden können, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Es gilt daher, gegebenenfalls diese Ziele gegeneinander abzuwägen und Prioritäten zu setzen. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass diese sehr komplexe Entscheidung zwar einen weiten Beurteilungsspielraum der zuständigen Stellen voraussetzt, aber einer gerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen ist.\n\n\n45\nMenschliche Tätigkeiten, die nicht weiter präzisiert werden und daher beliebiger Natur sein können, sind dagegen mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen oder einem Konflikt der Erhaltungsziele nicht vergleichbar.\n\nErgebnis der Prüfung von Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs\n\n\n46\nSomit ist festzustellen, dass Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 3 des Umweltgesetzbuchs mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht vereinbar ist.\n\n3. Zu den Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten\n\n\n47\nMit dem zweiten Klagegrund wendet sich die Kommission gegen Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 4 des Umweltgesetzbuchs. Die Fischerei, die Aquakultur, die Jagd und andere jagdähnliche Tätigkeiten, die im Rahmen der geltenden Regelungen ausgeübt werden, sind nach dieser Vorschrift keine störenden Aktivitäten. Diese Feststellung hält die Kommission für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie.\n\n\n48\nTatsächlich hat es der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie abgelehnt, bestimmte, ansonsten rechtmäßige Aktivitäten generell von der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung auszuschließen. Es ist nämlich nicht sichergestellt, dass diese Tätigkeiten Schutzgebiete nicht erheblich und damit als solche beeinträchtigen könnten.\n\n\n49\nDieser Gedanke gilt aufgrund der gleichen Schutzrichtung auch für Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie. Bestimmte Tätigkeiten können nur dann generell als nicht störend im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden, wenn garantiert ist, dass von ihnen keine Störungen ausgehen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten.\n\n\n50\nDass Muschelfarmen erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete haben können, hat der Gerichtshof jedoch bereits anerkannt. Nicht nur die Anlage einer Muschelfarm, sondern auch ihr Betrieb können Störungen bewirken. Für Fischfarmen gilt dies sicherlich gleichermaßen. Jagd und Fischfang mögen geringere Risiken bergen, doch kann es Erhaltungsziele geben, die durch entsprechende Störungen beeinträchtigt werden. Daher muss es möglich sein, diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn sie in Bezug auf bestimmte Schutzgebiete Störungen bewirken können, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten.\n\n\n51\nDieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Ausübung dieser Tätigkeiten die allgemein für sie geltenden Regeln zu beachten sind.\n\n\n52\nFrankreich legt insofern dar, dass in den einschlägigen Regeln für die Aquakultur insbesondere die Gebiete festgelegt würden, in denen diese Tätigkeit erlaubt sei und dass dabei sensible Gebiete berücksichtigt würden. Auch könnten für die Jagd und den Fischfang Entnahmequoten festgelegt werden.\n\n\n53\nDerartige Maßnahmen mögen zwar das Risiko erheblicher Störungen mindern. Es kann allerdings durch die einschlägigen Regeln für diese Tätigkeiten nur vollständig ausgeschlossen werden, wenn sie die Beachtung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zwingend vorsehen, d. h., wenn sie besonders auf die Gewährleistung von Erhaltungszielen nach der Habitatrichtlinie ausgerichtet sind. Dies legt die französische Regierung jedoch gerade nicht dar.\n\n\n54\nDie französische Regierung trägt darüber hinaus vor, für jedes Gebiet werde ein Dokument erarbeitet (document d’objectifs — Zielsetzungsdokument), das die Grundlage dafür bilde, die genannten Tätigkeiten so zu regeln, dass sie keine erheblichen Störungen bewirken würden.\n\n\n55\nDie Parteien streiten darüber, ob eine Pflicht besteht, derartige Regeln festzulegen. Die Kommission stützt sich auf den Wortlaut der entsprechenden Rechtsgrundlage, Art. L 414-2 Abs. 4 des Umweltgesetzbuchs, der keine solche Pflicht begründe. Frankreich leitet eine solche Verpflichtung dagegen aus Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 1 des Umweltgesetzbuchs ab.\n\n\n56\nDarauf kommt es allerdings für die Entscheidung über diesen Klagegrund nicht an. Es liegt nämlich nahe, Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 4 des Umweltgesetzbuchs dahin gehend zu verstehen, dass gegenüber den dort genannten Tätigkeiten keine Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen zulässig sind. Andernfalls würde diese Bestimmung keine Regelungswirkung entfalten.\n\n\n57\nSelbst wenn Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 4 des Umweltgesetzbuchs praktisch so angewandt würde, wie es die französische Regierung darlegt, so würde dies nichts daran ändern, dass diese Bestimmung zumindest missverständlich ist. Die betroffenen Interessengruppen würden darauf vertrauen, dass ihre Tätigkeiten gerade nicht als Störungen angesehen und Einschränkungen unterworfen werden könnten.\n\n\n58\nDaher genügt Art. L 414-1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 4 des Umweltgesetzbuchs ebenfalls nicht den Anforderungen an eine hinreichend klare Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie.\n\nB — Zu Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie\n\n\n59\nWeiterhin rügt die Kommission die französische Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Satz 1 dieser Bestimmung regelt, welche Pläne und Projekte daraufhin überprüft werden müssen, ob sie mit den Erhaltungszielen besonderer Schutzgebiete verträglich sind:\n\nPläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.\n\n\n60\nDiese Bestimmung ist im französischen Recht durch Art. L. 414-4 Abs. 1 des Umweltgesetzbuchs umgesetzt worden:\n\nDie Programme oder Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen, die einer Genehmigung oder einer Billigung durch die Verwaltung bedürfen und deren Durchführung geeignet ist, ein Natura-2000-Gebiet beträchtlich zu beeinträchtigen, sind Gegenstand einer Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Bei denjenigen dieser Programme, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind und für die es keiner Verträglichkeitsstudie bedarf, richtet sich die Prüfung nach dem in den Art. L. 122-4 ff. des vorliegenden Kodex vorgesehenen Verfahren.\n\nDie in den Natura-2000-Verträgen vorgesehenen Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen sind von dem im vorstehenden Absatz erwähnten Prüfungsverfahren befreit.\n\n\n61\nDie Kommission beanstandet zwei Punkte dieser Umsetzung:\n\ndie Ausnahme für Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen, die in den so genannten Natura-2000-Verträgen vorgesehen sind, sei zu weitgehend;\n\nund\n\nauch nicht genehmigungspflichtige Vorhaben müssten einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen werden, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele haben könnten.\n\n1. Zu den Natura 2000 Verträgen\n\n\n62\nDie Kommission wendet sich dagegen, dass Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen, die in den so genannten Natura-2000-Verträgen vorgesehen sind, gemäß Art. L. 414-4 Abs. 1 Unterabs. 2 des Umweltgesetzbuchs von der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie ausgenommen sind.\n\n\n63\nNatura 2000 Verträge sind im französischen Recht vorgesehene Vereinbarungen mit den Nutzern bestimmter Flächen in Schutzgebieten nach der Habitatrichtlinie.\n\n\n64\nUnstrittig können Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen Pläne oder Projekte im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie sein, während jedoch Pläne oder Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, keiner Verträglichkeitsprüfung bedürfen.\n\n\n65\nEin Erfolg der Klage in diesem Punkt setzt daher voraus, dass französisches Recht es zulässt, Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen in Natura 2000 Verträge aufzunehmen, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.\n\n\n66\nDer Inhalt der Verträge ist in Art. L 414-3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 des Umweltgesetzbuchs geregelt:\n\nDer Natura-2000-Vertrag umfasst eine Gesamtheit von Verpflichtungen in Einklang mit den Leitlinien und Maßnahmen, die in dem Zielsetzungsdokument festgelegt wurden, das die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der die Errichtung des Natura-2000-Gebiets rechtfertigenden natürlichen Lebensräume und Arten betrifft.\n\n\n67\nEs steht somit fest, dass in einem Natura 2000 Vertrag nicht beliebige Maßnahmen vereinbart und dadurch der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können. Vielmehr muss die Vereinbarung dem Zielsetzungsdokument für das betroffene Gebiet entsprechen. Dieses Dokument dürfte im Wesentlichen die Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie darstellen, d. h. insbesondere die Erhaltungsziele und den Bewirtschaftungsplan für die einzelnen Gebiete festlegen.\n\n\n68\nFrankreich betont daher wahrscheinlich zutreffend, dass die in den Natura 2000 Verträgen vereinbarten Umsetzungsmaßnahmen den Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen eines Gebiets nicht widersprechen.\n\n\n69\nDer Kommission reicht diese Übereinstimmung mit den Gebietszielen jedoch nicht. Maßnahmen, die den Zielen nicht widersprechen, stünden nicht zwangsläufig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebietsverwaltung. Die französische Regelung würde daher zu viele Maßnahmen der Verträglichkeitsprüfung entziehen.\n\n\n70\nDie Ausnahme für Maßnahmen der Gebietsverwaltung beruht darauf, dass sie die Verwirklichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele für dieses Gebiet zum Gegenstand haben. Die Festlegung dieser Ziele ist ihrer Natur nach einer Verträglichkeitsprüfung nicht unähnlich. Sie bedarf der wissenschaftlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts, d. h. des jeweils betroffenen Gebiets mit den dort vorkommenden Arten, Lebensräumen und Entwicklungspotentialen. Eine Verträglichkeitsprüfung dieser Maßnahmen würde daher auf eine Doppelprüfung hinauslaufen.\n\n\n71\nEntgegen der Auffassung der Kommission zwingt Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auch nicht dazu, die Verträglichkeit von Maßnahmen der Gebietsverwaltung zu überprüfen, wenn sie bestimmte Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Festlegung von Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen kann nämlich erfordern, Konflikte zwischen verschiedenen Zielen zu entscheiden. So kann es nötig sein, die Beeinträchtigung bestimmter Lebensraumtypen oder Arten in Kauf zu nehmen, um andere Entwicklungen zu ermöglichen. Entscheidend dafür ist die relative Bedeutung der jeweiligen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele für Natura 2000.\n\n\n72\nDie Verdrängung der Verträglichkeitsprüfung durch Entscheidungen über die Gebietsverwaltung kann allerdings nicht auf Maßnahmen erstreckt werden, die den notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zur Gebietsverwaltung vermissen lassen. Die Kommission betont nämlich zu Recht, dass Ausnahmen von allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie müssen Pläne und Projekte grundsätzlich individuell geprüft werden. In diesem Verfahren können die konkreten Auswirkungen der Einzelmaßnahme in den Blick genommen werden.\n\n\n73\nDagegen sind die Natura-2000-Verträge notwendigerweise allgemeinerer Natur. Sie werden kaum den konkret betroffenen Ort oder seinen Zustand zum Zeitpunkt der Maßnahme berücksichtigen können. Darüber hinaus können Erfahrungen mit ähnlichen Maßnahmen aus der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Durchführung der Maßnahme nur im Wege der Vertragsänderung einbezogen werden. Wenn eine solche Änderung zur Einschränkung von Tätigkeiten führt, wird sie regelmäßig kontrovers und daher schwierig zu erzielen sein.\n\n\n74\nDaher reicht es für eine Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung nicht aus, dass Maßnahmen mit dem Zielsetzungsdokument vereinbar sind, sondern sie müssen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein. Die praktischen Auswirkungen einer entsprechenden Anpassung des französischen Rechts mögen gering sein, sie dürfte jedoch dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden.\n\n\n75\nFolglich sind Art. L. 414-4 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. L 414-3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 des Umweltgesetzbuchs mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie unvereinbar, soweit es ausreicht, dass Natura-2000-Verträge dem Zielsetzungsdokument des betreffenden Gebiets entsprechen.\n\n\n76\nSoweit die Kommission Frankreich im Rahmen der Klageerwiderung — also vermutlich verspätet — vorwirft, Natura 2000 Verträge könnten vor der Festlegung eines Zielsetzungsdokuments und somit unabhängig von diesem geschlossen werden, versäumt sie es, diesen — von Frankreich bestrittenen — Vorwurf zu beweisen.\n\n2. Zu den nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben\n\n\n77\nNach Art. L. 414-4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Umweltgesetzbuchs in der hier maßgeblichen Fassung unterlagen Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen der Verträglichkeitsprüfung, wenn sie genehmigungspflichtig waren.\n\n\n78\nGemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie sind Pläne oder Projekte bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen auf ihre Verträglichkeit zu überprüfen. Daher dürfen bestimmte Kategorien von Projekten nur aufgrund von Kriterien von der Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, die geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Maßnahmen ausgeschlossen ist.\n\n\n79\nDie Kommission beanstandet auf dieser Grundlage, dass das französische Recht Projekte kenne, die weder eine Genehmigung noch eine Billigung der Verwaltung erforderten und folglich außerhalb des Prüfungsverfahrens lägen. Manche dieser Projekte hätten im Hinblick auf die Ziele der Erhaltung der Arten signifikante Auswirkungen auf Schutzgebiete.\n\n\n80\nFrankreich widerspricht diesem Vorbringen nicht, sondern beruft sich auf Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, die teilweise durch ein Gesetz vom 1. August 2008 eingeführt wurden und im Übrigen vorbereitet würden.\n\n\n81\nDiese Bestimmungen sehen vor, dass im Prinzip alle denkbaren Maßnahmen, seien sie genehmigungspflichtig oder nicht, der Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie entweder auf einer nationalen oder einer lokalen Liste enthalten sind, die unter Berücksichtigung der betroffenen Erhaltungsziele erstellt wird.\n\n\n82\nEs ist nicht auszuschließen, dass insbesondere die lokalen Listen geeignet sind, die Prüfungspflicht von Maßnahmen mit naturgemäß geringen Auswirkungen auf die notwendigen Fälle zu beschränken. Lokale Listen können nämlich sowohl die in Frage kommenden Maßnahmen als auch die Risiken für Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele präziser erfassen als allgemeine Regelungen. So können überflüssige Prüfungen vermieden und spezifische Risiken zielgenau erfasst werden. Wenn die entsprechenden Listen jedoch nicht erlassen werden oder unvollständig bleiben, ist der Gebietsschutz zwangsläufig beeinträchtigt. Gerade im Bereich der gebietsspezifischen Maßnahmen wird die Kommission dies wohl nur punktuell überprüfen können.\n\n\n83\nWie die Kommission jedoch zu Recht vorträgt, kommt es auf diese neuen Regelungen im vorliegenden Verfahren letztlich nicht an. Der Gerichtshof kann sie nicht berücksichtigen, da die Rechtslage zum Ablauf der Frist, die die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat, d. h. zum 15. Februar 2007, maßgeblich ist. Dass die damalige Regelung Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Habitatrichtlinie nicht genügte, bestreitet die französische Regierung nicht.\n\n\n84\nSomit ist festzustellen, dass Art. L. 414-4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Umweltgesetzbuchs mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Habitatrichtlinie unvereinbar ist, soweit er die Verträglichkeitsprüfung auf genehmigungspflichtige Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen beschränkt.\n\nC — Zur Alternativenprüfung\n\n\n85\nSchließlich kritisiert die Kommission, dass die vom Antragsteller eines Planes oder Projekts vorzulegende Verträglichkeitsprüfung keine Darstellung der Alternativen enthalten muss, wenn sie zu einem negativen Ergebnis führt. Eine angemessene Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie müsse jedoch auch diese Alternativen enthalten.\n\n\n86\nAuf den ersten Blick scheint es, als ob diese Frage bereits entgegen der Auffassung der Kommission entschieden sei. Alternativen eines Plans oder Projekts betreffen nämlich nicht die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, sondern die Genehmigung von Vorhaben oder Plänen nach Art. 6 Abs. 4. Soweit vorliegend von Bedeutung lautet diese Bestimmung wie folgt:\n\nIst trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. …\n\n\n87\nDie Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist nicht zwingend. Vielmehr haben bei negativem Ausgang der Verträglichkeitsprüfung die zuständigen Behörden die Wahl, die Genehmigung für die Durchführung des Projekts zu versagen oder sie, sofern die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zu erteilen. Daher muss eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 nicht auf die in Art. 6 Abs. 4 aufgeführten Aspekte erstreckt werden.\n\n\n88\nDie Kommission erhebt vorliegend bei genauerer Betrachtung jedoch eine etwas anders gelagerte Rüge. Der von ihr beanstandete Art. R 414-21 Abs. 3 des Umweltgesetzbuchs betrifft ausdrücklich den Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativen Ausgangs der Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. In diesem Fall ist eine Alternativenprüfung zwingend.\n\n\n89\nMan könnte der Kommission trotzdem entgegenhalten, dass ihre Rüge nicht die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie betrifft, sondern eine Verletzung des Art. 6 Abs. 4. Bei strenger Abgrenzung des Klagegegenstands auf Basis des Klageantrags der Kommission könnte man daher zu dem Ergebnis kommen, dass diese Rüge abzuweisen ist.\n\n\n90\nAllerdings verweisen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die Klagebegründung und bereits die mit Gründen versehene Stellungnahme auf den Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 4. Somit ist der Klageantrag so umzudeuten, dass die Kommission tatsächlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 4 rügen wollte.\n\n\n91\nIm Übrigen war dieser Zusammenhang Frankreich offensichtlich bewusst, da alle Stellungnahmen im Vorverfahren und Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren vom Vorwurf der Verletzung des Art. 6 Abs. 4 ausgingen. Die Verteidigung gegen die Rügen der Kommission war somit durch die fehlende wörtliche Erwähnung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nicht erschwert worden.\n\n\n92\nNach Art. R 414-21 Abs. 3 Nr. 1 soll der Antragsteller die Gründe darlegen, warum keine andere zufriedenstellende Lösung besteht.\n\nKann das Programm oder Projekt trotz der unter II vorgesehenen Maßnahmen beträchtliche schädliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten haben, die die Ausweisung des Gebiets oder der Gebiete gerechtfertigt haben, so werden in den Unterlagen über die Verträglichkeitsprüfung ferner dargelegt:\n\n1. die Gründe, aus denen es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und die Umstände, die es erlauben, die Durchführung des Programms oder Projekts unter den in Art. L. 414 4 unter III oder IV vorgesehenen Bedingungen zu rechtfertigen;\n\n2. …\n\n\n93\nDie Kommission vertritt die Auffassung, diese Angaben seien ungenügend, um eine Alternativenprüfung durchzuführen. Vielmehr müssten die zuständigen Stellen zu diesem Zweck die Alternativen selbst untersuchen.\n\n\n94\nDie französische Regierung hält dem zunächst entgegen, dass Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nicht ausdrücklich eine Darstellung der Alternativen verlangt, sondern nur die Abwesenheit einer Alternativlösung.\n\n\n95\nDie französische Position trifft zwar bei isolierter Betrachtung des Wortlauts zu, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang und dem Ziel der Regelung, dass die Abwesenheit von Alternativen einen Vergleich der Alternativen voraussetzt.\n\n\n96\nWeiterhin trägt Frankreich vor, die nach Art. R 414-21 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltgesetzbuchs geforderte Begründung des Fehlens von Alternativen setze praktisch in jedem Fall voraus, dass der Antragsteller die Alternativen untersuche, beschreibe und kartographisch darstelle. Dies werde künftig in Durchführungsbestimmungen klargestellt.\n\n\n97\nSelbst wenn praktisch Alternativen dargestellt werden, ist Art. R 414-21 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltgesetzbuchs aber nicht auf eine Alternativenprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ausgerichtet.\n\n\n98\nDies ergibt sich in erster Linie daraus, dass die Feststellung der Abwesenheit von Alternativen nicht dem Antragsteller zukommt, sondern der Genehmigungsbehörde. Diese kann bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der Varianten des beantragten Plans oder Projekts zu einem anderen Ergebnis kommen als der Antragsteller. Dieser wird in der Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen regelmäßig von seinen eigenen Interessen geleitet. Dagegen erlaubt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie die Beeinträchtigung eines Schutzgebiets nur, wenn sie durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist. Dies kann nur die Genehmigungsbehörde entscheiden.\n\n\n99\nZwar ist es nicht ausgeschlossen, dem Antragsteller die Vorbereitung der Alternativenprüfung aufzugeben, doch dürfen seine Vorarbeiten das Ergebnis nicht präjudizieren. Vielmehr soll der Vergleich gegebenenfalls dazu führen, das Vorhaben in anderer Weise unter Schonung des betroffenen Schutzgebiets durchzuführen. Im Übrigen habe ich bereits darauf hingewiesen, dass zumindest die Alternativen der engeren Auswahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das betroffene Gebiet und der jeweils einschlägigen Gründe des öffentlichen Interesses nach vergleichbaren wissenschaftlichen Maßstäben untersucht werden müssen.\n\n\n100\nArt. R 414-21 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltgesetzbuchs bringt die Notwendigkeit eines umfassenden ergebnisoffenen Vergleichs durch die Genehmigungsbehörde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Insbesondere reicht es nicht aus, nur die Gründe darzulegen, warum keine Alternative besteht, selbst wenn dabei Alternativen dargestellt werden. Vielmehr müssen der zuständigen Genehmigungsbehörde auch die Argumente zur Kenntnis gebracht werden, die für Alternativen sprechen, damit sie diese Argumente ebenfalls berücksichtigen können.\n\n\n101\nFolglich ist Art. R 414-21 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltgesetzbuchs mit Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie unvereinbar.\n\nIV — Ergebnis\n\n\n102\nIch schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:\n\n1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, da sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur korrekten Umsetzung dieser Bestimmungen erforderlich sind.\n\n2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 25.06.2009 – C-241/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2009-06-25/c-241-08","cited_norms":[{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2009-06-25/c-241-08","retrieved":"2026-07-28 00:38:07.856587+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2009-06-25/c-241-08","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwältin Juliane Kokott","date":"2009-06-25","dockets":["C-241/08"],"decision_type":"Schlussanträge der Generalanwältin","ecli":"ECLI:EU:C:2009:398","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2009:398"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 25.06.2009 – C-241/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2009-06-25/c-241-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"FFH-RL/6","law":"FFH-RL","abbreviation":"FFH-RL","ref":"6","label":"Art 6 FFH-RL","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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