{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2008:87","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"C-329/06","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom Verwaltungsgericht Chemnitz vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist. Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt. (1) . (2) – Richtlinie vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1). (3) – Vgl. Art. 1 dieser Richtlinie. (4) – Vgl. vierter Erwägungsgrund. (5) – Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Ist der Führerscheininhaber Student in diesem Mitgliedstaat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat wohnt. (6) – § 11 Abs. 2 und 3 FeV. (7) – §§ 69 und 69a des deutschen Strafgesetzbuchs. (8) – Vgl. Nrn. 14, 14.1 Abs. 1, 15 und 15.1 dieses Anhangs III. (9) – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439. (10) – Urteil vom 29. Februar 1996 (C‑193/94, Slg. 1996, I‑929, Randnr. 26). (11) – Urteil vom 29. Oktober 1998 (C‑230/97, Slg. 1998, I‑6781, Randnr. 41). (12) – Urteil vom 10. Juli 2003 (C‑246/00, Slg. 2003, I‑7485, Randnr. 60). (13) – Vgl. Urteile Awoyemi (Randnr. 42) und Kommission/Niederlande (Randnr. 61). (14) – Vgl. Nrn. 35 bis 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kapper (Urteil vom 29. April 2004, C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205). (15) – Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung. (16) – Vgl. Urteil Kapper (Randnr. 76) und Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter (C‑227/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37). (17) – Vgl. u. a. die Seite www.fahrschulvermittlung.com. (18) – Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 111, S. 75). (19) – Vgl. Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM[2001] 370 endg.). Ich erinnere auch an die Veröffentlichung der Kommission „20 000 Leben retten auf unseren Straßen. Eine gemeinsame Aufgabe“, zu finden unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/transport/roadsafety_library/rsap/rsap_de.pdf, im Rahmen des Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit – Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (KOM[2003] 311 endg.). (20) – Vgl. Weißbuch, S. 74. (21) – Ebd., S. 79. (22) – Vgl. Randnr. 34 dieses Beschlusses. (23) – Vgl. Randnr. 31 des Beschlusses. (24) – Beschluss vom 28. September 2006 (C‑340/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nSchlußanträge des Generalanwalts\n\n\n1\nDie dem Gerichtshof hier vorgelegten Rechtssachen fallen in den Bereich der bereits umfangreichen Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine.\n\n\n2\nIn den fünf Rechtssachen wird der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats die Fahrerlaubnis entzogen und ihm für die Zwecke der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis das Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests zur Auflage gemacht wurde.\n\n\n3\nEs wird darum gehen, den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates(2), insbesondere gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b und gemäß Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie, zu bestimmen.\n\n\n4\nIn diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn einer Person in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde, nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 befugt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.\n\n\n5\nIch werde dem Gerichtshof ferner vorschlagen, festzustellen, dass dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis insbesondere im Hinblick auf die Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt, der Mitgliedstaat, der die Kontrolle durchgeführt hat, befugt ist, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft.\n\n\n6\nDa diese Rechtssachen dieselbe Rechtsfrage betreffen, werde ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen prüfen.\n\nI – Rechtlicher Rahmen\n\nA – Gemeinschaftsrecht\n\n\n7\nUm die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zu erleichtern, in dem sie ihren Führerschein erworben haben, wurde mit der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(3) .\n\n\n8\nMit der Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins in dieser Richtlinie wird auch die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr in der Europäischen Union bezweckt(4) .\n\n\n9\nArt. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie lautet:\n\n„(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab\n\na) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;\n\nb) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats[(5) ].“\n\n\n10\nDie Richtlinie 91/439 sieht insbesondere vor, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von Alkohol oder psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.\n\n\n11\nDie Nrn. 14.1 und 15.1 des Anhangs III dieser Richtlinie bestimmen nämlich:\n\n„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.\n\nBewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.\n\n…\n\nBewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.“\n\n\n12\nNach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.\n\n\n13\nGemäß Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 kann es ein Mitgliedstaat außerdem ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten Maßnahmen angewendet wurde.\n\n\n14\nSchließlich sieht Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie vor: „Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.“\n\nB – Nationales Recht\n\n\n15\nDie Verordnung vom 18. August 1998 über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (im Folgenden: FeV) sieht in § 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen.\n\n\n16\nNach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung jedoch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.\n\n\n17\nIm Übrigen wird gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht, von einer in einem Mitgliedstaat der Union erworbenen Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 genannten Maßnahmen im Inland Gebrauch zu machen, erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen.\n\n\n18\nNach § 11 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn diese Personen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen oder Cannabis zu sich nehmen.\n\n\n19\nIm Fall von Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung dieser Personen kann die Fahrerlaubnisbehörde für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis von ihnen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen(6) .\n\n\n20\nDas deutsche Recht sieht zwei Arten der Entziehung vor. Einem Fahrzeugführer kann die Fahrerlaubnis verwaltungsbehördlich entzogen werden. Ergeht gegen ihn eine solche Maßnahme, muss er für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) weist darauf hin, dass es in einem solchen Fall keine Möglichkeit gebe, die Wirkung der Entziehungsentscheidung zu befristen.\n\n\n21\nNeben der verwaltungsbehördlichen Entziehung sieht das deutsche Recht auch die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis vor, mit der Möglichkeit, demjenigen, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis zu verwehren(7) .\n\nII – Die Sachverhalte der vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen\n\nA – Rechtssachen C‑329/06 und C‑343/06\n\n1. Rechtssache C‑329/06\n\n\n22\nHerrn Wiedemann, einem deutschen Staatsangehörigen, wurde im April 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Heroin und Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Der von Herrn Wiedemann gegen diese Maßnahme eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. August 2004 zurückgewiesen, der am 18. August 2004 zugestellt wurde und seit dem 20. September 2004 vollziehbar ist.\n\n\n23\nAm 19. September 2004, einem Sonntag, wurde Herrn Wiedemann von den zuständigen tschechischen Behörden eine Fahrerlaubnis erteilt. Der Führerschein, auf dem eine Anschrift in Deutschland angegeben ist, wurde ihm am 1. Oktober 2004 ausgehändigt.\n\n\n24\nAm 11. Oktober 2004 verursachte Herr Wiedemann in Deutschland einen Verkehrsunfall, und sein Führerschein wurde beschlagnahmt. Mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2004 wurde Herrn Wiedemann das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit der Begründung aberkannt, er sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der Folgezeit gab ihm das Landratsamt Ravensburg den Führerschein zurück, nachdem er mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.\n\n\n25\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob Herr Wiedemann Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.\n\n2. Rechtssache C‑343/06\n\n\n26\nHerrn Funk, einem deutschen Staatsangehörigen, dem auf eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bereits die Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von neun Monaten entzogen worden war, wurde durch Verwaltungsakt der Stadt Chemnitz (Deutschland) vom 15. Juli 2003 aus den gleichen Gründen die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Der von Herrn Funk im Dezember 2003 gestellte Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgelehnt.\n\n\n27\nAm 9. Dezember 2004 erhielt Herr Funk in der Tschechischen Republik einen Führerschein, ohne dass er in diesem Mitgliedstaat über einen Wohnsitz verfügte.\n\n\n28\nDie deutschen Behörden, die Kenntnis von der Existenz dieses Führerscheins erhalten hatten, stellten fest, dass Herr Funk seine Fahreignung noch immer nicht nachgewiesen habe. Nachdem dieser es ablehnte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, drohten ihm die deutschen Verwaltungsbehörden die Einziehung seines tschechischen Führerscheins an.\n\n\n29\nDa sein Widerspruch ohne Erfolg blieb, erhob Herr Funk Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland).\n\nB – Rechtssachen C‑334/06 bis C‑336/06\n\n\n30\nHerrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke, deutschen Staatsangehörigen, wurde durch Strafbefehl die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Erlaubnis vor Ablauf einer Frist von mehreren Monaten mit der Begründung verwehrt, sie hätten unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt.\n\n\n31\nIn der Folgezeit wurden die von den drei Betroffenen gestellten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da sie kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachten.\n\n\n32\nNach Ablauf der Sperrfrist wurde ihnen in der Tschechischen Republik ein Führerschein erteilt. Bei der auf diesen drei Führerscheinen genannten Anschrift handelt es sich jeweils um eine Anschrift in Deutschland.\n\n\n33\nDie deutschen Behörden, die über die Existenz dieser neuen Führerscheine informiert worden waren, gaben den drei Inhabern auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da die drei Inhaber dieser Aufforderung nicht nachkamen, entzogen ihnen die deutschen Verwaltungsbehörden das Recht, in Deutschland von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.\n\n\n34\nDa die von Herrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke dagegen eingelegten Widersprüche ohne Erfolg blieben, erhoben sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage.\n\nIII – Vorlagefragen\n\n\n35\nIn der Rechtssache C‑329/06 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?\n\n2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?\n\n3. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?\n\n\n36\nIn der Rechtssache C‑343/06 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?\n\nFalls nein:\n\n2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass es bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis keine Sperrfrist für deren Wiedererteilung gibt, und wenn ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst dann besteht, wenn der Betroffene den Nachweis der Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Verwaltungsbehörde erbracht hat?\n\nFalls nein:\n\n3. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war und aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?\n\n\n37\nIn den Rechtssachen C‑335/06 und C‑336/06 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?\n\nFalls nein:\n\n2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?\n\n\n38\nDie vom Verwaltungsgericht Chemnitz in der Rechtssache C‑334/06 vorgelegte Frage stimmt mit der von diesem Gericht in den Rechtssachen C‑335/06 und C‑336/06 vorgelegten zweiten Frage überein.\n\nIV – Würdigung\n\n\n39\nIn den Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dem Inhaber dieses Führerscheins sei im erstgenannten Staat die Fahrerlaubnis – mit oder ohne Sperrfrist – entzogen worden, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt habe, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests in diesem erstgenannten Mitgliedstaat abhängig zu machen.\n\n\n40\nNach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich nicht befugt, die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu prüfen, wenn dieser Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erteilt worden sei. Sei der Ausstellungsstaat jedoch der Auffassung, dass der Führerschein unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt worden sei, könne sich der Inhaber dieses Führerscheins in diesem Fall nicht auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufen.\n\n\n41\nAuf jeden Fall verfüge der Aufnahmemitgliedstaat – so die Kommission – über andere Mittel, um sich der Anerkennung eines solchen Führerscheins zu widersetzen. Dieser Mitgliedstaat könne besagten Führerschein nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgrund eines nach Erteilung des zweiten Führerscheins gezeigten Fehlverhaltens des Betreffenden einziehen. Zudem könne der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 Mitteilung über bestehende Mängel machen oder auch ein Verfahren gemäß Art. 227 EG gegen diesen Mitgliedstaat anstrengen.\n\n\n42\nIch teile die Auffassung der Kommission nicht, und zwar aus folgenden Gründen.\n\n\n43\nDie Richtlinie 91/439 verfolgt zwei Ziele, nämlich zum einen die Sicherheit zu gewährleisten und zum anderen die Freizügigkeit zu erleichtern, ohne dem einen Ziel größere Bedeutung beizumessen als dem anderen, was von niemandem bestritten wird, da es ganz unvorstellbar ist, dass die Freizügigkeit von Personen auf Kosten ihrer Sicherheit erleichtert werden könnte.\n\n\n44\nAuf die vorliegenden Rechtssachen bezogen sind vor allem die Bestimmungen dieser Richtlinie zu nennen, die der Vorbeugung gegen die Gefahr gelten, in die diejenigen, die Alkohol oder Drogen missbrauchen oder von ihnen abhängig sind, die anderen Teilnehmer am Straßenverkehr bringen.\n\n\n45\nDie Bestimmungen dieser Richtlinie oder die ihrer Anhänge zeigen dies besonders klar durch die Art und Weise, in der die Maßnahmen vorgesehen und beschrieben sind, mit denen die Gefahr bekämpft werden soll, die von solchen Fahrzeugführern ausgeht, indem ihnen das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen so lange entzogen wird, wie die Gefahrenlage besteht oder die Maßnahmen, durch die ihr Auftreten oder erneutes Entstehen verhindert werden soll, nicht getroffen sind oder nicht beachtet werden.\n\n\n46\nArt. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 verweist nämlich auf deren Anhang III. Nach den Nrn. 14 und 15 dieses Anhangs darf Personen, die alkohol- oder drogenabhängig sind oder, ohne davon abhängig zu sein, solche Stoffe einnehmen oder von ihnen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden(8) .\n\n\n47\nDie gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Tschechischen Republik ist im Gesetz Nr. 361/2000 über den Straßenverkehr geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht die gesundheitliche Eignung in der körperlichen und geistigen Tauglichkeit. Diese Tauglichkeit wird auf Antrag des Fahrerlaubnisbewerbers von einem Arzt beurteilt, der ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung des Bewerbers erteilt.\n\n\n48\nIn dem vom Arzt erteilten Gutachten müssen die Erklärungen des Bewerbers und die Untersuchung seines Gesundheitszustands Berücksichtigung gefunden haben.\n\n\n49\nNach diesem Gesetz sind Personen mit durch die Abhängigkeit von Alkohol oder psychotropen Stoffen verursachten Verhaltensstörungen von der Fahrberechtigung ausgeschlossen.\n\n\n50\nIn den Ausgangsverfahren scheinen die fünf Inhaber der tschechischen Führerscheine den zuständigen tschechischen Behörden daher ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt zu haben, in dem ihre Fahreignung bescheinigt wird.\n\n\n51\nMeines Erachtens verlangt die Richtlinie 91/439, die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festlegt, von den Mitgliedstaaten nicht, von dem Bewerber mehr als ein einfaches, von einem Arzt ausgestelltes Gesundheitsattest über die Fahreignung zu fordern.\n\n\n52\nMan kann nämlich von den einzelnen Mitgliedstaaten vernünftigerweise nicht verlangen, dass deren zuständige Behörden auch dann, wenn sich bei der gewöhnlichen klinischen Untersuchung keine besonderen Anzeichen ergeben haben, systematisch jeden Bewerber überprüfen, indem er u. a. aufgefordert wird, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, um festzustellen, dass er nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.\n\n\n53\nHingegen glaube ich, dass eine gründlichere Untersuchung der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit vorgenommen werden muss, wenn beispielsweise, neben dem vorgenannten Fall, der Inhaber der Fahrerlaubnis einen Unfall verursacht hat, nachdem er Drogen oder Alkohol zu sich genommen hatte, und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn es notorisch ist oder bestimmte Verhaltensweisen darauf hindeuten, dass diese Person wahrscheinlich von diesen Stoffen abhängig ist.\n\n\n54\nIn Anbetracht des Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht darin meines Erachtens auch der Sinn, den der Gemeinschaftsgesetzgeber den Nrn. 14 und 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439 hat geben wollen, nämlich zu verhindern, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, weil sie gefährliche Stoffe zu sich nehmen, die Fahrberechtigung erwerben können.\n\n\n55\nUm die in ihr festgelegten Ziele zu erreichen, hat diese Richtlinie ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Verfahren für die Ausstellung des Führerscheins eingerichtet und für auf diese Weise ausgestellte Führerscheine die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen(9) .\n\n\n56\nAllerdings gibt es eine Abschwächung dieser gegenseitigen Anerkennung.\n\n\n57\nNach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 kann es ein Mitgliedstaat nämlich gegenüber dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen, dessen Gültigkeit anzuerkennen, wenn in seinem Hoheitsgebiet auf diese Person eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde.\n\n\n58\nMit dieser Bestimmung soll das in dieser Richtlinie festgelegte Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden. Sie ermöglicht einem Mitgliedstaat, sich zu vergewissern, dass Personen, die er zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet, weil gefährlich, hält, nicht von einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch machen können.\n\n\n59\nDarüber hinaus erlegt diese Richtlinie in Ausweitung des von ihr aufgestellten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung den Mitgliedstaaten auch eine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auf, die insbesondere in den beiden besonders klaren Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie zum einen und ihres Art. 12 Abs. 3 zum anderen zum Ausdruck kommt.\n\n\n60\nNach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.\n\n\n61\nArt. 12 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, indem sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine austauschen.\n\n\n62\nIn Beantwortung verschiedener Fragen, insbesondere zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, hat der Gerichtshof eine Rechtsprechung entwickelt, in der u. a. die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung verdeutlicht wird, die es den Aufnahmemitgliedstaaten untersagt, das Verfahren im Staat der Ausstellung zu überprüfen.\n\n\n63\nSchon im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos(10) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität vorgesehen ist, was er in den Urteilen Awoyemi(11) und Kommission/Niederlande(12) bestätigt hat.\n\n\n64\nIm Übrigen hat der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Richtlinie 91/439 klar und unbedingt ist und den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen(13) .\n\n\n65\nDie gegenteilige Entscheidung hätte dazu geführt, das notwendige, vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung geforderte wechselseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu zerstören(14) .\n\n\n66\nAllerdings unterscheiden sich die Fälle, mit denen der Gerichtshof heute befasst ist, grundlegend von denen, über die er bisher zu entscheiden hatte.\n\n\n67\nIm Urteil Kapper hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass es nicht Sache des Aufnahmemitgliedstaats sei, zu prüfen, ob alle für die Ausstellung eines Führerscheins geforderten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes des Führerscheininhabers, vorliegen. Diese Prüfung obliegt allein dem Ausstellungsmitgliedstaat, der ausschließlich befugt ist, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der geforderten Voraussetzungen ausgestellt werden(15) .\n\n\n68\nZu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof im Urteil Kapper entschieden, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, der Gültigkeit eines Führerscheins, der nach der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung versagen darf(16) .\n\n\n69\nEs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil Kapper der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein deshalb abgelehnt hatte, weil die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 festgelegte Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten war.\n\n\n70\nNach meiner Meinung kann eine solche Voraussetzung nicht mit einer die gesundheitliche Eignung betreffenden Voraussetzung, wie sie in den vorliegenden Rechtssachen in Rede steht, auf eine Stufe gestellt werden. Im Gegensatz zu einem gefährlichen Verhalten wie dem der fünf Betroffenen in den vorliegenden Rechtssachen hat der Wohnsitz, ob er sich nun im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in dem des Ausstellungsmitgliedstaats befindet, keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr.\n\n\n71\nHeute geht es um die Entscheidung in Fällen, in denen dem Fahrerlaubnisinhaber unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen, die aufgrund seiner Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gegen ihn getroffen wurden, von einem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde, ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Regeln berücksichtigt wurden.\n\n\n72\nDie Prüfung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren lässt eindeutig die Täuschungsabsicht der Inhaber der streitigen Führerscheine erkennen.\n\n\n73\nZunächst scheint sich nämlich aus den Erklärungen von Herrn Wiedemann zu ergeben, dass sich die Betroffenen in die Tschechische Republik begeben haben, weil sie wussten, dass der für die Wiedererteilung eines Führerscheins in Deutschland geforderte medizinisch-psychologische Test dort nicht verlangt wird und sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten.\n\n\n74\nInsoweit ist festzustellen, dass diese Information allgemein bekannt ist, da es spezielle Internetseiten gibt, auf denen in deutscher Sprache angegeben ist, dass dieser „Idiotentest“ genannte Test für die Ausstellung eines Führerscheins in der Tschechischen Republik nicht verlangt werde(17) .\n\n\n75\nHerr Wiedemann erklärt weiter, er habe die Teilnahme an Sitzungen einer Gesprächsgruppe aufgenommen, um seine Drogenprobleme zu lösen, die Teilnahme an diesen Sitzungen jedoch aufgegeben, als er erfahren habe, dass der medizinisch-psychologische Test in der Tschechischen Republik nicht verlangt werde.\n\n\n76\nAlle diese Merkmale zeigen, dass Bestimmungen der Richtlinie 91/439, die als nebensächlich erscheinen mögen, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften bei der Ausstellung des Führerscheins beachtet wurden, demgegenüber im Kontext einer Täuschung äußerst wichtig wurden und dass die Tatsache ihrer Umgehung die unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung der fraglichen Täuschung war.\n\n\n77\nSo verhält es sich bei dem die Befugnis des Ausstellungsmitgliedstaats betreffenden Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439.\n\n\n78\nDiese Voraussetzung eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats während mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung des Führerscheins erweist sich als unerlässlich dafür, dass die in der Richtlinie vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden und auch die erforderlichen Ersuchen um Auskünfte und deren Austausch gemäß Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie erfolgen können.\n\n\n79\nAus diesen Gründen lässt sich das Urteil Kapper hier nicht mit Erfolg heranziehen, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Voraussetzungen völlig andere sind.\n\n\n80\nAus den gleichen Gründen kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in diesen Fällen nicht seine übliche und herkömmliche Anwendung finden.\n\n\n81\nEine solche Anwendung würde in diesen Fällen dazu führen, die Täuschung zu erleichtern oder zu billigen und somit die potenzielle Gefährdung zu verstärken, was dem in ihr selbst zum Ausdruck gebrachten Ziel der Richtlinie 91/439 unmittelbar zuwiderlaufen würde.\n\n\n82\nIn einer solchen Situation gebietet es nicht das Recht, sondern schlicht der gesunde Menschenverstand, davon auszugehen, dass die Täuschung das gegenseitige Vertrauen beseitigt, und den Mitgliedstaaten die Befugnis zuzuerkennen, die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung des Führerscheins erwirkt wurde, zu überprüfen.\n\n\n83\nDamit das Ziel der Sicherheit erreicht werden kann, gebietet es nämlich die Natur selbst der durch die Richtlinie eingeführten Regelung, dass zumindest in den in der Richtlinie ausdrücklich angesprochenen wesentlichen Bereichen die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in der gegenseitigen Anerkennung der Aussetzung oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis oder anderer Beschränkungen der Fahrberechtigung, die aus den Gründen ausgesprochen werden, aus denen diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten übereinstimmende Maßnahmen der Überprüfung der Fahreignung verlangt, ihre Entsprechung findet.\n\n\n84\nBei dieser ergänzenden Form der gegenseitigen Anerkennung handelt es sich meines Erachtens um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, der ihnen auferlegt, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen. Ich sehe nämlich nicht, warum der Begriff der Fälschung nur die materielle Veränderung eines behördlichen Dokuments erfassen sollte.\n\n\n85\nSoll dieser Begriff nicht völlig seines Sinnes beraubt werden, muss er so verstanden werden, dass er auch die Fälle betrifft, in denen eine unehrliche Person sich durch Täuschung ein behördliches Dokument ausstellen lässt, das ihr im Gewand der Echtheit dem Anschein nach ein Recht zuerkennt, das ihr in Wirklichkeit entzogen ist.\n\n\n86\nDiese Verpflichtung der Mitgliedstaaten zieht konsequenterweise die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Verpflichtung zum Informationsaustausch nach sich, für dessen Durchführung die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zu schaffen haben.\n\n\n87\nGeschieht dies nicht, ist es nach dem Subsidiaritätsgrundsatz Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, diese Voraussetzungen für die Durchführung zu schaffen, die kaum schwieriger sein dürften, als die zwischen bestimmten Mitgliedstaaten bereits verwirklichte Vernetzung von Strafregisterdateien, die im Übrigen normalerweise die Angaben enthalten müssten, die für gerichtliche Entscheidungen über die Beschränkung, die Aussetzung oder die Aufhebung der Fahrberechtigung erforderlich sind.\n\n\n88\nSolange diese harmonisierten Voraussetzungen nicht geschaffen sind, bin ich allerdings der Meinung, dass – und sei es nur vorsichtshalber – ein Mitgliedstaat, der objektiv Anlass zu der Auffassung hat, dass die in der Richtlinie 91/439 getroffenen drittschützenden Regelungen nicht angewandt wurden, befugt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu prüfen.\n\n\n89\nDies ist u. a. dann der Fall, wenn schon ein Blick auf den Führerschein zeigt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geforderte Mindestvoraussetzung eines tatsächlichen Wohnsitzes nicht erfüllt war, und wenn dem Betroffenen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Kontrolle vorgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen und ihre Wiedererteilung an das Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests geknüpft worden war.\n\n\n90\nMeiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat in diesem Rahmen befugt, im Zweifelsfall den Ausstellungsmitgliedstaat zu befassen, damit dieser über die Gültigkeit des von ihm ausgestellten Dokuments entscheiden kann, wozu nur er befugt ist.\n\n\n91\nIn den vorliegenden Rechtssachen läuft dies darauf hinaus, dass der Ausstellungsmitgliedstaat prüft, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in Anbetracht der Umstände, die zum Entzug der ersten Fahrerlaubnis geführt haben, und seiner Gefährlichkeit für die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Niveau dem des medizinisch-psychologischen Tests vergleichbar ist.\n\n\n92\nWurde vom Ausstellungsmitgliedstaat ein Test durchgeführt, dessen Niveau dem im erstgenannten Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist, bei dem die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers und insbesondere seine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol überprüft wurde, muss der erstgenannte Mitgliedstaat nach meiner Meinung den gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerschein anerkennen.\n\n\n93\nTeilt hingegen der Ausstellungsmitgliedstaat dem erstgenannten Mitgliedstaat mit, dass ihm das Vorleben des Inhabers dieser Fahrerlaubnis nicht bekannt und daher keine gründliche ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, die ergeben habe, dass er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe, halte ich den erstgenannten Mitgliedstaat ausnahmsweise für befugt, nach Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Betreffenden die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins zu verweigern.\n\n\n94\nMeines Erachtens verstößt die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, einen Fahrzeugführer mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu kontrollieren und gegebenenfalls die Gültigkeit dieses Führerscheins bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu überprüfen, nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.\n\n\n95\nAnders wäre es nur in dem Fall, in dem der Mitgliedstaat, der die Kontrolle vorgenommen hat, den Führerschein von Amts wegen nicht anerkennen würde oder ihn nicht als gültig anerkennen würde, obwohl sich bei der Kontrolle nichts Ungewöhnliches gezeigt hat.\n\n\n96\nDie Kommission selbst hat in einer Empfehlung die Tatsache hervorgehoben, dass die – insbesondere grenzüberschreitende – Kontrolle ein wichtiges und effektives Instrument zur Verhütung und Verringerung von Unfällen ist(18) .\n\n\n97\nEinem Mitgliedstaat eine solche Möglichkeit nicht zuzuerkennen, würde nach meiner Meinung dem mit der Richtlinie 91/439 angestrebten und von der Kommission herausgestellten(19) Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen.\n\n\n98\nDie Kommission hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Sorge wegen der mangelnden Sicherheit im Straßenverkehr bei den Teilnehmern am Straßenverkehr an erster Stelle stehe und dass von allen Verkehrsträgern das Automobil der gefährlichste sei und die meisten Menschenleben koste(20) .\n\n\n99\nDie Kommission führt weiter aus, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das im Weißbuch festgelegte Ziel der Halbierung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen(21) .\n\n\n100\nHierzu zeigt uns der Fall von Herrn Wiedemann, dass die von diesem ausgehende Gefahr nicht beseitigt gewesen zu sein scheint, da der Betroffene weniger als einen Monat, nachdem ihm sein tschechischer Führerschein ausgestellt worden war, in Deutschland erneut einen Unfall verursacht hat.\n\n\n101\nEine solche Lösung halte ich für mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.\n\n\n102\nWir haben nämlich gesehen, dass es im Urteil Kapper lediglich um die Wohnsitzvoraussetzung ging.\n\n\n103\nEs ließe sich auch einwenden, der Gerichtshof habe in seinem Beschluss Halbritter wiederum festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und dass es in jenem Fall um die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung gegangen sei(22) .\n\n\n104\nAnders als in den vorliegenden Rechtssachen hatten die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in der Rechtssache Halbritter allerdings bereits die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers geprüft, indem sie gerade untersucht hatten, ob dieser noch unter Drogeneinfluss stand(23) .\n\n\n105\nDa die Prüfung bereits stattgefunden hatte und die österreichischen Behörden zu der Auffassung gelangt waren, dass der Antragsteller die gesundheitliche Fahreignung besaß, war die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr befugt, einen medizinisch-psychologischen Test vom Führerscheininhaber zu verlangen und somit diesem Führerschein die Anerkennung zu verweigern.\n\n\n106\nSchließlich unterscheiden sich die vorliegenden Rechtssachen auch vom Sachverhalt in der Rechtssache Kremer(24), da die Bundesrepublik Deutschland in dieser Rechtssache einem vom Königreich Belgien ausgestellten Führerschein die Anerkennung verweigert hatte, ohne sich im Voraus vergewissert zu haben, ob das Königreich Belgien die erforderliche Prüfung der gesundheitlichen Eignung vorgenommen hatte.\n\n\n107\nDas Verwaltungsgericht Sigmaringen möchte außerdem wissen, ob der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Führerscheininhaber eine erste Fahrerlaubnis entzogen wurde, während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins prüft, vorläufige Maßnahmen zum Zweck der Aussetzung der zweiten Fahrerlaubnis ergreifen darf.\n\n\n108\nMeiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat bis zum Erlass der Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats berechtigt, den streitigen Führerschein durch eine Maßnahme einzuziehen, die hier den Charakter des notwendigen Schutzes Dritter annimmt.\n\n\n109\nEs wäre meines Erachtens nämlich unvorstellbar, dass der kontrollierende Mitgliedstaat erst dann zum Handeln berechtigt wäre, wenn ein weiterer Unfall verursacht oder eine weitere Zuwiderhandlung begangen würde.\n\n\n110\nEine andere Auffassung stünde in Wirklichkeit in Widerspruch zur gesamten Vorsorgepolitik, der bekanntlich im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang einzuräumen ist. Sie wäre darüber hinaus geeignet, die Öffentlichkeit zu Recht zu schockieren und die Wirksamkeit und Nützlichkeit der gemeinschaftlichen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen.\n\n\n111\nAus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind.\n\n\n112\nWurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht, ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.\n\n\n113\nIm Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.\n\nV – Ergebnis\n\n\n114\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom Verwaltungsgericht Chemnitz vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:\n\nArt. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.\n\nIm Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.\n\n(1) .\n\n(2) – Richtlinie vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).\n\n(3) – Vgl. Art. 1 dieser Richtlinie.\n\n(4) – Vgl. vierter Erwägungsgrund.\n\n(5) – Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Ist der Führerscheininhaber Student in diesem Mitgliedstaat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat wohnt.\n\n(6) – § 11 Abs. 2 und 3 FeV.\n\n(7) – §§ 69 und 69a des deutschen Strafgesetzbuchs.\n\n(8) – Vgl. Nrn. 14, 14.1 Abs. 1, 15 und 15.1 dieses Anhangs III.\n\n(9) – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439.\n\n(10) – Urteil vom 29. Februar 1996 (C‑193/94, Slg. 1996, I‑929, Randnr. 26).\n\n(11) – Urteil vom 29. Oktober 1998 (C‑230/97, Slg. 1998, I‑6781, Randnr. 41).\n\n(12) – Urteil vom 10. Juli 2003 (C‑246/00, Slg. 2003, I‑7485, Randnr. 60).\n\n(13) – Vgl. Urteile Awoyemi (Randnr. 42) und Kommission/Niederlande (Randnr. 61).\n\n(14) – Vgl. Nrn. 35 bis 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kapper (Urteil vom 29. April 2004, C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205).\n\n(15) – Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.\n\n(16) – Vgl. Urteil Kapper (Randnr. 76) und Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter (C‑227/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).\n\n(17) – Vgl. u. a. die Seite www.fahrschulvermittlung.com.\n\n(18) – Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 111, S. 75).\n\n(19) – Vgl. Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM[2001] 370 endg.). Ich erinnere auch an die Veröffentlichung der Kommission „20 000 Leben retten auf unseren Straßen. Eine gemeinsame Aufgabe“, zu finden unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/transport/roadsafety_library/rsap/rsap_de.pdf, im Rahmen des Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit – Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (KOM[2003] 311 endg.).\n\n(20) – Vgl. Weißbuch, S. 74.\n\n(21) – Ebd., S. 79.\n\n(22) – Vgl. Randnr. 34 dieses Beschlusses.\n\n(23) – Vgl. Randnr. 31 des Beschlusses.\n\n(24) – Beschluss vom 28. 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