{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2008:325","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Achte Kammer","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"C-395/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht fristgerecht erlassen hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.","text_plain":"Parteien Entscheidungsgründe Tenor\n\nParteien\n\nIn der Rechtssache C‑395/07\n\nbetreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. August 2007,\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,\n\nBeklagte,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Achte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J. Malenovský,\n\nGeneralanwalt: P. Mengozzi,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n1\nMit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45; Berichtigung ABl. L 195, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nNach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens ab dem 29. April 2006 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Informationen erhalten hatte, denen sie entnehmen konnte, dass die Bundesrepublik Deutschland die zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, leitete sie das in Art. 226 EG vorgesehene Verfahren wegen Vertragsverletzung ein. Nachdem sie die Bundesrepublik Deutschland zur Äußerung aufgefordert hatte, erließ die Kommission am 12. Oktober 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diese aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Erhalt nachzukommen.\n\n\n4\nDie Bundesrepublik Deutschland antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 4. Dezember 2006 und teilte mit, dass das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden sei und bis zum Sommer des Jahres 2007 abgeschlossen sein solle.\n\n\n5\nDa die Kommission von diesem Mitgliedstaat keine weitere Nachricht erhielt, aus der sie schließen konnte, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nDie Bundesrepublik Deutschland bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen wurden. Sie macht jedoch geltend, dass die Umsetzung demnächst mit dem Erlass eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums abgeschlossen sein werde. Die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie sei im Wesentlichen auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu ihrer Umsetzung aufgetreten seien.\n\n\n7\nNach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteile vom 13. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C‑286/01, Slg. 2002, I‑5463, Randnr. 13, und vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C‑235/04, Slg. 2007, I‑5415, Randnr. 55).\n\n\n8\nDer Gerichtshof hat zudem wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C‑103/00, Slg. 2002, I‑1147, Randnr. 23, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Luxemburg, C‑328/07, Randnr. 9).\n\n\n9\nEs steht fest, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht getroffen worden waren.\n\n\n10\nUnter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.\n\n\n11\nDemzufolge ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.\n\nKosten\n\n\n12\nNach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nTenor\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht fristgerecht erlassen hat.\n\n2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-06-05/c-395-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/48/EG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-06-05/c-395-07","retrieved":"2026-07-28 00:29:40.528972+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2008-06-05/c-395-07","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Achte Kammer","date":"2008-06-05","dockets":["C-395/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2008:325","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2008:325"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 05.06.2008 – C-395/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-06-05/c-395-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. 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