{"status":"available","doknr":"62006CJ0304","ecli":"ECLI:EU:C:2008:261","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"C-304/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T‑439/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), als sie mit der Entscheidung vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) die Anmeldung der Wortzusammenstellung EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückwies, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstieß. 2. Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) wird abgewiesen. 3. Die Eurohypo AG trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.","text_plain":"Parteien Entscheidungsgründe Tenor\n\nParteien\n\nIn der Rechtssache C‑304/06 P\n\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 13. Juli 2006,\n\nEurohypo AG mit Sitz in Eschborn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Kloth, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nRechtsmittelführerin,\n\nanderer Verfahrensbeteiligter:\n\nHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und J. Weberndörfer als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter im ersten Rechtszug,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ilešič und E. Levits,\n\nGeneralanwältin: V. Trstenjak,\n\nKanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. November 2007\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n1\nMit ihrem Rechtsmittel beantragt die Eurohypo AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T‑439/04, Slg. 2006, II‑1269, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.\n\n\n2\nMit der streitigen Entscheidung hatte das HABM die Eintragung des Wortzeichens EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) abgelehnt: „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n3\nArt. 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 349, S. 83) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94 ) bestimmt:\n\n„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind\n\n…\n\nb) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,\n\nc) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,\n\nd) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,\n\n…\n\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.\n\n…“\n\n\n4\nArt. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:\n\n„Ist die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.“\n\n\n5\nArt. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:\n\n„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. …“\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n\n6\nAm 30. April 2002 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM das Wortzeichen EUROHYPO für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza an:\n\n„Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen; Finanzanalysen; Investmentgeschäfte; Versicherungswesen“.\n\n\n7\nNachdem die Anmeldung vom Prüfer des HABM mit Entscheidung vom 30. August 2002 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen worden war, legte die Rechtsmittelführerin dagegen beim HABM Beschwerde ein.\n\n\n8\nMit der streitigen Entscheidung gab das HABM der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung des Prüfers auf, soweit sie die Dienstleistungen „Finanzanalysen; Investmentgeschäfte; Versicherungswesen“ betraf.\n\n\n9\nHinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen.\n\n\n10\nDas HABM war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Bestandteile EURO und HYPO einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der genannten fünf Dienstleistungen enthielten und dass die Kombination beider Elemente zu einem Wort die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend mache. Das Wortzeichen EUROHYPO sei somit zumindest im deutschen Sprachraum für „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“ beschreibend und daher ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, was gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zur Schutzversagung ausreiche.\n\nVerfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil\n\n\n11\nAm 5. November 2004 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte die Klage auf zwei Klagegründe, einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.\n\n\n12\nMit ihrem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass das HABM in der streitigen Entscheidung die Verkehrsauffassung in Bezug auf das Wortzeichen EUROHYPO nicht vollständig geprüft habe.\n\n\n13\nDas Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen und dazu in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt:\n\n„Dass sich die Beschwerdekammer, nachdem sie in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Bestandteile ‚Euro‘ und ‚Hypo‘ sowie des Begriffes ‚Eurohypo‘ zu einem hinreichenden Grad von Überzeugung gelangt war, um auf Ablehnung der Eintragung zu erkennen, dafür entschieden hat, keine zusätzlichen Nachforschungen anzustellen, verstößt nicht gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94.“\n\n\n14\nMit ihrem zweiten Klagegrund rügte die Rechtsmittelführerin eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, die darin liege, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM das Wortzeichen EUROHYPO hinsichtlich der fraglichen Finanzdienstleistungen für beschreibend erachtet habe.\n\n\n15\nIn Bezug auf die Begründung der streitigen Entscheidung hat das Gericht in den Randnrn. 41, 43 und 44 des angefochtenen Urteils zunächst ausgeführt:\n\n„41 Entgegen dem Vorbringen des HABM ergibt sich aus den Randnummern 12 ff. der [streitigen] Entscheidung, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens EUROHYPO für die Dienstleistungen ‚Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen‘ nur auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Bezug nimmt. Jedoch betrifft die in den Randnummern 13 bis 16 vorgenommene Prüfung, die der Zurückweisungsentscheidung zugrunde liegt, den beschreibenden Charakter des Wortzeichens EUROHYPO.\n\n…\n\n43 Es gibt jedoch eine offenkundige Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b bis d dieser Bestimmung genannten Fälle …\n\n44 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung fehlt …“\n\n\n16\nDas Gericht hat dann in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils bemerkt, dass „bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung zu prüfen [ist], ob die Beschwerdekammer dargetan hat, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die Dienstleistungen ‚Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen‘ der Klasse 36 beschreibend ist. Ist dies der Fall, so beruht die Ablehnung der Eintragung auf einer zutreffenden Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und gleichzeitig auf einer zutreffenden Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, und die [streitige] Entscheidung ist zu bestätigen“.\n\n\n17\nDanach hat das Gericht geprüft, ob das Wortzeichen EUROPHYPO für die fraglichen Finanzdienstleistungen beschreibend sei.\n\n\n18\nInsoweit hat es in den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, das HABM sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Einzelbestandteile EURO und HYPO für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend seien.\n\n\n19\nEs hat sodann geprüft, ob der beschreibende Charakter der Bestandteile des Wortzeichens EUROHYPO auch beim zusammengesetzten Wort selbst gegeben sei. In Randnr. 55 des angefochtenen Urteils hat es dies wie folgt bejaht:\n\n„55 Das Wortzeichen EUROHYPO ist eine einfache Kombination zweier beschreibender Bestandteile, die keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abwiche, der bei bloßer Zusammenfügung seiner Bestandteile entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass dieses zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe. Sie trägt vielmehr vor, dass das Wortzeichen EUROHYPO nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Finanzdienstleistungen eingegangen sei.“\n\n\n20\nDas Gericht hat ferner in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die im Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM („Baby-dry“, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251), entwickelte Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, da „[d]ie in dieser Rechtssache in Rede stehende Wortverbindung … eine lexikalische Erfindung [war], die in ihrer Struktur ungewöhnlich war, was bei dem Wortzeichen EUROHYPO nicht der Fall ist“.\n\n\n21\nDemgemäß hat das Gericht in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils festgestellt:\n\n„Die Beschwerdekammer ist … zu Recht davon ausgegangen, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die Dienstleistungen ‚Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen‘ der Klasse 36 beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft habe. Folglich ist, wie in Randnummer 45 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht zu prüfen, ob die Beschwerdekammer andere Gründe für ihre Ansicht angeführt hat, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.“\n\n\n22\nIn Randnr. 58 hat das Gericht schließlich entschieden, dass die auf die intensive Benutzung der Marke gestützte Rüge unzulässig sei, da sie erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden sei.\n\n\n23\nDas Gericht hat die Klage daher in vollem Umfang abgewiesen.\n\nAnträge der Verfahrensbeteiligten\n\n\n24\nIn ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,\n\n– das angefochtene Urteil aufzuheben;\n\n– die streitige Entscheidung aufzuheben;\n\n– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n25\nDas HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.\n\nZum Rechtsmittel\n\n\n26\nDie Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.\n\nZum ersten Rechtsmittelgrund\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n27\nIm Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM dazu verpflichte, eine fundierte Prüfung vorzunehmen, um mit Sicherheit festzustellen, ob Eintragungshindernisse vorlägen. Im vorliegenden Fall habe sich das HABM jedoch darauf beschränkt, den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile EURO und HYPO zu prüfen, ohne tatsächliche Feststellungen zur Wortmarke EUROHYPO in ihrer Gesamtheit zu treffen.\n\n\n28\nAußerdem wirft die Rechtsmittelführerin dem HABM vor, im Internet Recherchen zur Marke EUROHYPO angestellt und deren Ergebnisse bewusst vorenthalten zu haben, da mit ihnen der Nachweis, dass die Marke beschreibend verwendet werde, nicht habe erbracht werden können. Das HABM habe somit die Tatsachen verfälscht.\n\n\n29\nEs sei daher rechtsfehlerhaft, dass das Gericht festgestellt habe, es verstoße nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Gründe der streitigen Entscheidungen keine Bezugnahmen auf Internet-Recherchen zum beschreibenden Charakter der Marke EUROHYPO enthielten .\n\n\n30\nDas HABM erwidert, dass es nicht an starre Beweisregeln gebunden sei. Insbesondere dürfe es in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aufgrund eigener Überzeugung darüber befinden, ob es eine Tatsache für erwiesen erachte. Es sei daher nicht verpflichtet, seine Nachforschungen und Prüfung weiter zu betreiben, wenn es der Auffassung sei, über ausreichende Gesichtspunkte zu verfügen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.\n\n\n31\nIm Übrigen sei die beschreibende Verwendung eines neu geschaffenen Begriffs kein Kriterium, das für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erheblich sei. Daher könne der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, es nicht erwähnt zu haben.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n32\nZunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, auch wenn sie sich formell auf einen Rechtsfehler beruft, im Wesentlichen versucht, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen und insbesondere den mangelnden Beweiswert bestimmter Tatsachen darzutun, aus denen das Gericht geschlossen hat, dass das HABM nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzliche Nachforschungen anzustellen, da es von dem beschreibenden Charakter der Bestandteile EURO und HYPO sowie des Begriffs EUROHYPO hinreichend überzeugt gewesen sei.\n\n\n33\nNach der Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat. Sind nämlich diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 24, vom 14. Juli 2005, Rica Foods/Kommission, C‑40/03 P, Slg. 2005, I‑6811, Randnr. 60, und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 52).\n\n\n34\nEs ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung von Beweisen gegeben ist, wenn sich die Würdigung der vorliegenden Beweismittel, ohne das neue Beweise erhoben werden müssen, als offensichtlich unzutreffend erweist (Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37, und vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 60).\n\n\n35\nEs ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes darauf beschränkt hat, die Würdigung der Tatsachen durch das HABM in der streitigen Entscheidung und insbesondere die behauptete Unvollständigkeit der Tatsachenwürdigung anzugreifen. Sie hat hingegen weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass das Gericht die Beweise offensichtlich unzutreffend gewürdigt hätte.\n\n\n36\nDaher ist der erste Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.\n\nZum zweiten Rechtsmittelgrund\n\n\n37\nMit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rechtsfehlerhaft ausgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.\n\n\n38\nIm Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe den Gesamteindruck der Marke EUROHYPO nicht berücksichtigt. Im Rahmen des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, dass das Gericht die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 unrichtig ausgelegt habe. Im Rahmen des dritten Teils schließlich trägt sie vor, das Gericht habe die im Urteil Baby-dry entwickelten Grundsätze falsch angewandt.\n\nZum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n39\nNach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht lediglich den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile EURO und HYPO untersucht und den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nur subsidiär geprüft. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil auf die Vermutung gestützt, dass dann, wenn die Bestandteile, aus denen sich eine komplexe Marke zusammensetze, beschreibend seien, auch die Marke in ihrer Gesamtheit grundsätzlich beschreibend sei.\n\n\n40\nDas HABM hält dieser Argumentation entgegen, dass das Gericht einen Teil seiner Überlegungen gerade der direkten und spezifischen Beurteilung der Unterscheidungskraft der komplexen Marke in ihrer Gesamtheit gewidmet und sich nicht allein auf eine Vermutung gestützt habe.\n\n– Würdigung durch den Gerichtshof\n\n\n41\nWas eine komplexe Marke wie die im vorliegenden Verfahren streitige betrifft, so darf sich die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Wort- oder Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 35). Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 29).\n\n\n42\nDas Gericht hat indessen in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die Marke zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit.\n\n\n43\nIn derselben Randnummer hat es zwar festgestellt, dass eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetze, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibe, für die die Eintragung beantragt werde, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe.\n\n\n44\nDiese Feststellung hat jedoch die vom Gericht vorgenommene Prüfung dieser Frage nicht beeinträchtigt, weil es den von der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit hervorgerufenen Eindruck nicht nur subsidiär geprüft hat, sondern einen Teil seiner Überlegungen der Beurteilung der Frage gewidmet hat, ob die in Frage stehende komplexe Marke in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft besitzt.\n\n\n45\nIn Randnr. 55 des angefochtenen Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass der von der fraglichen Marke erweckte Eindruck nicht hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entstehe, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe und dass die Klägerin auch nicht dargetan habe, dass dieses zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe.\n\n\n46\nAußerdem hat das Gericht in Randnr. 56 seines Urteils geprüft, ob die fragliche Marke eine lexikalische Erfindung sei, die eine ungewöhnliche Struktur aufweise, und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sei.\n\n\n47\nSchließlich hat das Gericht in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Marke EUROHYPO in ihrer Gesamtheit für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei.\n\n\n48\nFolglich kann dem Gericht nicht der Vorwurf gemacht werden, dass es nicht geprüft habe, ob die Marke in ihrer Gesamtheit beschreibend sei, oder dass es dies lediglich subsidiär geprüft habe.\n\n\n49\nDer erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n50\nDie Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht bei einer auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorgenommenen Prüfung zu Unrecht ein Kriterium angewendet habe, das nur bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung relevant sei. Das Gericht habe nämlich darauf abgestellt, dass eine aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzte Marke die Eintragungsvoraussetzungen erfülle, wenn das fragliche Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe, obwohl dieses Kriterium nur im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c relevant sei.\n\n\n51\nDie Rechtsmittelführerin betont, dass es zwar Überschneidungen der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 genannten Fälle gebe, dass dies aber das Gericht nicht von der Verpflichtung entbinde, die Eintragungshindernisse im Licht der jeweils mit ihnen verfolgten Ziele des Allgemeininteresses eigenständig auszulegen.\n\n\n52\nDas HABM antwortet auf dieses Vorbringen mit dem Hinweis, dass sich die Anwendungsbereiche der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 überschnitten und ein beschreibendes Zeichen deshalb in der Regel in den Anwendungsbereich beider Normen falle.\n\n\n53\nNach Ansicht des HABM führt der Umstand, dass die in Rede stehenden Normen unterschiedliche Allgemeininteressen verfolgten, nicht dazu, dass der Begriff des beschreibenden Charakters je nach der jeweiligen Norm unterschiedlich auszulegen wäre. Das Gericht habe daher bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung keinen Rechtsfehler begangen.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n54\nZunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar Gelegenheit hatte, auf eine gewisse Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse einer Marke hinzuweisen (vgl. zu den identischen Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ ABl. 1989, L 40, S. 1 ] entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 67, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 18), dass aber nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 45, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Randnr. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 59).\n\n\n55\nDer Gerichtshof hatte ebenfalls Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile Henkel/HABM, Randnrn. 45 und 46, SAT.1/HABM, Randnr. 25, sowie BioID/HABM, Randnr. 59).\n\n\n56\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass der dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander übergehen (Urteile SAT.1/HABM, Randnrn. 23 und 27, sowie BioID/HABM, Randnr. 60).\n\n\n57\nIm vorliegenden Fall beruhen die Erwägungen des Gerichts indessen auf einer falschen Auslegung der vorstehend in den Randnrn. 54 bis 56 in Erinnerung gerufenen Grundsätze.\n\n\n58\nDen Randnrn. 45, 54, 55 und 57 des angefochtenen Urteils ist nämlich zu entnehmen, dass das Gericht die Unterscheidungskraft der Marke EUROHYPO ausschließlich anhand einer Prüfung ihres beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beurteilt hat. Infolgedessen enthält dieses Urteil keine gesonderte Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, auf dessen Grundlage das Gericht aber den im ersten Rechtszug gegen die streitige Entscheidung geltend gemachten zweiten Klagegrund zurückgewiesen hat.\n\n\n59\nDamit hat es das Gericht bei der Prüfung der Marke EUROHYPO insbesondere versäumt, das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 speziell geschützt werden soll, nämlich die Gewährleistung der Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung.\n\n\n60\nFerner hat das Gericht im Rahmen dieser Prüfung ein falsches Kriterium für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der fraglichen Marke verwendet.\n\n\n61\nDiesem Kriterium zufolge könnte eine aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzte Marke die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wenn das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat. Dieses Kriterium ist zwar im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 relevant, es ist jedoch nicht das Kriterium, das einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zugrunde zu legen ist.\n\n\n62\nAuch wenn es dieses Kriterium nämlich ermöglicht, die Benutzung einer Marke zur Beschreibung einer Ware oder einer Dienstleistung auszuschließen, lässt sich anhand dieses Kriteriums nicht feststellen, ob eine Marke dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann.\n\n\n63\nDie Rechtsmittelführerin trägt deshalb zu Recht vor, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 behaftet ist.\n\n\n64\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angefochtene Urteil, ohne dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht, aufzuheben ist, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM dadurch, dass sie mit der streitigen Entscheidung die Eintragung der Wortzusammenstellung EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“ in Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza ablehnte, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.\n\nZur Klage vor dem Gericht\n\n\n65\nNach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.\n\n\n66\nZunächst ist festzustellen, dass, wie oben in Randnr. 56 festgestellt, die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Henkel/HABM, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n67\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Un terscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 33, sowie vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25).\n\n\n68\nIm vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass dies von der Rechtsmittelführerin gerügt worden wäre, für die Gesamtheit der Verbraucher bestimmt sind. Es steht ebenfalls fest, dass das absolute Eintragungshindernis nur in Bezug auf eine der in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen angewandt wurde, nämlich die deutsche Sprache. Folglich handelt es sich bei dem maßgeblichen Publikum, auf das für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke abzustellen ist, um den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher.\n\n\n69\nWie das HABM in der streitigen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise in dem durch die Anmeldemarke betroffenen Bereich das Wortzeichen EUROHYPO dahin, dass es sich in seiner Gesamtheit in allgemeiner Weise auf dingliche Sicherheiten erfordernde Finanzdienstleistungen und insbesondere auf Hypothekendarlehen bezieht, die in der Währung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gezahlt werden. Ferner ermöglicht kein Zusatzelement die Annahme, dass die Kombination aus den gängigen und üblichen Bestandteilen EURO und HYPO ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung erlangt hätte, die die Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin in der Wahrnehmung der fraglichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterschiede. Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen die fragliche Marke deshalb in dem Sinne wahr, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen vermittelt, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen.\n\n\n70\nDaraus folgt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat. Demnach ist die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die streitige Entscheidung abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n71\nGemäß Art. 122 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.\n\n\n72\nNach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 118 im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr in beiden Rechtszügen die Kosten aufzuerlegen.\n\nTenor\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T‑439/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), als sie mit der Entscheidung vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) die Anmeldung der Wortzusammenstellung EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückwies, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstieß.\n\n2. Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) wird abgewiesen.\n\n3. Die Eurohypo AG trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-304/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-05-08/c-304-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-304/06","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-304/06"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-05-08/c-304-06","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-304/06","retrieved":"2026-07-28 00:09:31.920309+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2008-05-08/c-304-06","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"2008-05-08","dockets":["C-304/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2008:261","ids":{"doknr":"62006CJ0304","ecli":"ECLI:EU:C:2008:261"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-304/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2008-05-08/c-304-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. 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