{"status":"available","doknr":"62005CJ0382","ecli":"ECLI:EU:C:2007:445","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"C-382/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 und insbesondere aus den Art, 11, 15 und 17 dieser Richtlinie verstoßen, dass die Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per la protezione civile — Ufficio del Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia das Verfahren für den Abschluss der Verträge über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, eingeleitet und diese Verträge geschlossen hat, ohne die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden und insbesondere ohne die entsprechende Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-382/05\n\nbetreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. Oktober 2005,\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A Timmermans, der Richter P. Kūris, K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,\n\nGeneralanwalt: J. Mazák,\n\nKanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nMit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 92/50) und insbesondere aus den Art. 11, 15 und 17 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass die Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per la protezione civile — Ufficio del Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia (Präsidium des Ministerrats — Abteilung für Zivilschutz — Amt des bevollmächtigten Kommissars für den Abfallnotstand und den Gewässerschutz in Sizilien) das Verfahren für den Abschluss der Verträge über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, eingeleitet und diese Verträge geschlossen hat, ohne die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden und insbesondere ohne die entsprechende Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n2\nNach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50\n\na) gelten als öffentliche Dienstleistungsaufträge die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge ...\n\n\n3\nArt. 8 dieser Richtlinie lautet:\n\nAufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben.\n\n\n4\nIn Abschnitt V der Richtlinie 92/50 sieht Art 15 Abs. 2 vor:\n\nDie Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder — in den in Artikel 11 genannten Fällen — eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit.\n\n\n5\nArt. 17 der Richtlinie 92/50 sieht vor:\n\n(1) Die Bekanntmachungen werden nach dem in den Anhängen III und IV enthaltenen Muster erstellt; in ihnen sind die dort verlangten Auskünfte anzugeben.\n\n...\n\n...\n\n(4) Die in Artikel 15 Absätze 2 und 3 erwähnten Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in ihren Originalsprachen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.\n\n...\n\n\n6\nDer Anhang IA der Richtlinie 92/50 trägt die Überschrift Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8 und enthält u. a. die Kategorie 16 mit der Bezeichnung Abfallund Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen, der die CPC-Referenz-Nr. 94 entspricht.\n\n\n7\nDer Anhang III der genannten Richtlinie enthält u. a. Muster für die Vorinformation und die Vergabebekanntmachung.\n\nNationales Recht\n\n\n8\nArt. 4 der Ordinanza (Beschluss) Nr. 2983 des Presidente del Consiglio dei Ministri (Präsident des Ministerrats) vom 31. Mai 1999 (GURI Nr. 132 vom 8. Juni 1999) in der Fassung der Ordinanza Nr. 3190 vom 22. März 2002 (im Folgenden: Ordinanza Nr. 2983/99) bestimmt:\n\nNach Anhörung des Ministero dell'Ambiente e della tutela del territorio (Minister für Umwelt- und Landschaftsschutz) schließt der bevollmächtigte Kommissar, der Presidente della Regione Siciliana, Verträge mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt ... Zu diesem Zweck wählt der bevollmächtigte Kommissar, der Presidente della Regione Siciliana, unter Abweichung von den gemeinschaftlichen Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage transparenter öffentlicher Verfahren die in Frage kommenden Unternehmen der Industrie aus.\n\n\n9\nDie Wendung unter Abweichung von den gemeinschaftlichen Ausschreibungsverfahren in dieser Bestimmung ist mit der Ordinanza Nr. 3334 des Presidente del Consiglio dei Ministri vom 23. Januar 2004 (GURI Nr. 26 vom 2. Februar 2004) aufgehoben worden.\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren\n\n\n10\nMit der Ordinanza Nr. 670 vom 5. August 2002 genehmigte der Presidente della Regione Siciliana in seiner Eigenschaft als Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia (bevollmächtigter Kommissar für den Abfallnotstand und den Gewässerschutz in Sizilien, im Folgenden: bevollmächtigter Kommissar) auf der Grundlage von Art 4 der Ordinanza Nr. 2983/99 ein Schriftstück mit der Überschrift Öffentliche Bekanntmachung für den Abschluss von Verträgen über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in der Region Sizilien anfällt (im Folgenden: streitige Bekanntmachung). Die streitige Bekanntmachung umfasst drei Anlagen. Die Anlage A stellt Leitlinien für die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, auf. Die Anlage B trägt die Überschrift Zusammengefasster Finanzplan, und der Anhang C enthält einen mit den ausgewählten Unternehmen abzuschließenden Mustervertrag.\n\n\n11\nAm 7. August 2002 wurde eine Bekanntmachung hinsichtlich der oben genannten Verträge, die auf der Grundlage des mit Vorinformation überschriebenen Musters in Anhang III der Richtlinie 92/50 erstellt worden war, an das Amt für Veröffentlichungen gesandt. Diese Bekanntmachung wurde am 16. August 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. S 158, elektronische Fassung) veröffentlicht.\n\n\n12\nDie streitige Bekanntmachung wurde ihrerseits am 9. August 2002 in der Gazzetta ufficiale della Regione Siciliana veröffentlicht.\n\n\n13\nNachdem der Kommission eine Beschwerde betreffend dieses Verfahren zugegangen war, sandte sie den italienischen Behörden am 15. November 2002 ein Auskunftsersuchen; hierauf antworteten diese Behörden mit Schreiben vom 2. Mai 2003.\n\n\n14\nAm 17. Juni 2003 schloss der bevollmächtigte Kommissar mit der Tifeo Energia Ambiente Soc. coop. arl, der Palermo Energia Ambiente Soc. coop, arl, der Sicil Power SpA und der Platani Energia Ambiente Soc. coop, arl vier Verträge, die im Wesentlichen dem Mustervertrag entsprachen (im Folgenden: streitige Verträge).\n\n\n15\nAm 17. Oktober 2003 sandte die Kommission gemäß Art. 226 EG der Italienischen Republik ein Mahnschreiben und warf diesem Mitgliedstaat einen Verstoß gegen die Richtlinie 92/50 und insbesondere gegen deren Art. 11, 15 und 17 vor. Da die Antwort vom 1. April 2004 auf dieses Mahnschreiben die Kommission nicht zufriedenstellte, forderte sie die Italienische Republik mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. Juli 2004 auf, binnen zwei Monaten die beanstandete Vertragsverletzung zu beenden.\n\n\n16\nMit ihrer Antwort vom 24. September 2004 auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme bestritten die italienischen Behörden das Vorliegen einer Vertragsverletzung.\n\n\n17\nDa die genannte Antwort die Kommission nicht überzeugte, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.\n\nZur Klage\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n18\nDie Kommission trägt vor, es handele sich bei den streitigen Verträgen um öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 92/50; sie seien nicht unter Beachtung der Publizitätserfordernisse abgeschlossen worden, die sich aus dieser Richtlinie ergäben. Insbesondere sei die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht unter Verwendung des nach Anhang III dieser Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Formulars für Vergabebekanntmachungen veröffentlicht worden, sondern unter Verwendung des in diesem Anhang enthaltenen Formulars für Vorinformation. Ausländische Dienstleistungserbringer seien außerdem im Vergleich zu inländischen Unternehmen diskriminiert worden, für die eine detaillierte Vergabebekanntmachung in der Gazzetta ufficiale della Regione Siciliana veröffentlicht worden sei.\n\n\n19\nDie streitigen Verträge ließen sich nicht als Dienstleistungskonzessionen einstufen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50 lägen, wie die Italienische Republik geltend mache. Denn die Vergütung der Unternehmen bestehe nicht in einem Recht, für ihre eigene Leistung beim Nutzer Gebühren zu erheben, bei gleichzeitiger Tragung sämtlicher hiermit verbundener Risiken.\n\n\n20\nZum einen bestehe im vorliegenden Fall die Vergütung des Unternehmens in einer diesem unmittelbar vom bevollmächtigten Kommissar gezahlten Gebühr, deren Betrag in den streitigen Verträgen in Euro pro Tonne Abfall bemessen werde, die die Gemeinden dem Unternehmen zuführten. Die Einkünfte, die das Unternehmen im Übrigen aus dem Verkauf elektrischer Energie erziele, die bei der thermischen Behandlung der Abfälle erzeugt werde, seien kein Bestandteil der Vergütung dieses Unternehmens.\n\n\n21\nZum anderen trage das Unternehmen kein Betriebsrisiko, weil ihm die streitigen Verträge insbesondere garantierten, dass ihm eine jährliche Abfallmindestmenge zugeführt werde, wobei gleichzeitig die jährliche Angleichung des Gebührenbetrags vorgesehen sei, um der Entwicklung der von dem Unternehmen zu tragenden Kosten Rechnung zu tragen. Ferner sähen diese Verträge eine Anpassung der genannten Gebühr für den Fall vor, dass die tatsächliche Jahresmenge zugeführten Abfalls unter 95 % oder über 115 % der garantierten Mindestmenge liege, um so für das Unternehmen das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht sicherzustellen.\n\n\n22\nDie italienische Regierung trägt hingegen vor, dass die streitigen Verträge, wie sich u. a. aus der innerstaatlichen Rechtsprechung ergebe, Dienstleistungskonzessionen seien, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50 lägen.\n\n\n23\nErstens sei Gegenstand dieser Verträge die Delegation von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen, deren kontinuierliche Erbringung das Unternehmen sicherzustellen habe.\n\n\n24\nZweitens würden die fraglichen Dienstleistungen unmittelbar gegenüber den Nutzern, nämlich der Gesamtheit der Gemeindeeinwohner, bei denen Abfall anfalle, erbracht; weil sie eine Abgabe an die Gemeinden entrichten müssten, die sowohl die Müllabfuhr als auch die Behandlung der Abfälle umfasse, finanzierten letztlich sie die Gebühr, die dem Unternehmen gezahlt werde, und vergüteten somit diese Dienstleistungen. Der bevollmächtigte Kommissar fungiere nur als Mittelsmann.\n\n\n25\nDrittens sei die Verpflichtung zur Behandlung der Abfälle unter Erzeugung von Energie und damit deren Verkauf durchaus Gegenstand der streitigen Verträge. Überdies ergebe sich klassischerweise die Vergütung bei einer Konzession nicht nur aus dem vom Nutzer gezahlten Preis, sondern auch aus weiteren mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängenden Tätigkeiten.\n\n\n26\nViertens seien angesichts der bedeutenden finanziellen Investitionen des Unternehmens — bis zu einer Milliarde Euro — und der langen Laufzeit der streitigen Verträge — 20 Jahre — die für das Unternehmen zu erwartenden Gewinne umso ungewisser, als ein Teil dieser Gewinne aus dem Verkauf der erzeugten Energie resultieren solle.\n\n\n27\nFünftens lägen Organisation und Durchführung der Dienstleistungen, die auf diese Weise delegiert worden seien, ausschließlich im Verantwortungsbereich des Unternehmens; die Verwaltung beschränke sich auf eine schlichte Aufsichtsfunktion.\n\n\n28\nHinsichtlich der Dienstleistungskonzessionen könne die erforderliche Transparenz mit allen geeigneten Mitteln gewährleistet werden, u. a., wie im vorliegenden Fall geschehen, durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in spezialisierten nationalen Tageszeitungen.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n29\nNach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgeschlossen (vgl insbesondere Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 9, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42).\n\n\n30\nDa die italienische Regierung mehrfach betont hat, dass sich aus der innerstaatlichen Rechtsprechung ergebe, dass Verträge wie die streitigen als Dienstleistungskonzessionen einzustufen seien, ist eingangs daran zu erinnern, dass die Definition eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so dass die Qualifizierung der streitigen Verträge nach italienischem Recht für die Frage, ob diese Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 36, und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 40).\n\n\n31\nOb die streitigen Verträge als Dienstleistungskonzessionen einzustufen sind oder nicht, ist daher ausschließlich anhand des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen.\n\n\n32\nHierbei ist zum einen festzustellen, dass nach den genannten Verträgen der bevollmächtigte Kommissar dem Unternehmen eine Gebühr zu zahlen hat, deren Betrag in Euro pro Tonne Abfall bemessen wird, die die betreffenden Gemeinden dem Unternehmen zuführen.\n\n\n33\nWie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus der Definition in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie eine Gegenleistung umfasst, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (Urteil Parking Brixen, Randnr. 39). Daraus folgt, dass eine Gebühr der in den streitigen Verträgen vorgesehenen Art für einen entgeltlichen Vertrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a und somit für einen öffentlichen Auftrag charakteristisch sein kann (vgl. für die Zahlung eines Fixbetrags pro Müllbehälter oder Tonne, den die Stadt an eine exklusiv mit der Sammlung und Behandlung von Müll betrauten Gesellschaft entrichtet, Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnrn. 8 und 32).\n\n\n34\nZum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Dienstleistungskonzession dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht und impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 58, und Beschluss vom 30. Mai 2002, Buchhändler-Vereinigung, C-358/00, Slg. 2002, I-4685, Randnrn. 27 und 28, sowie Urteil Parking Brixen, Randnr. 40).\n\n\n35\nHierzu ist festzustellen, dass die Art. der Vergütung, die die streitigen Verträge vorsehen, nicht im Recht zur Verwertung der fraglichen Dienstleistungen besteht und auch nicht die Übernahme des Betriebsrisikos durch das Unternehmen impliziert.\n\n\n36\nNicht nur wird nämlich das Unternehmen im Wesentlichen vom bevollmächtigten Kommissar, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, über eine Fixgebühr pro Tonne ihm zugeführten Abfalls vergütet, sondern es steht auch fest, dass der bevollmächtigte Kommissar sich durch die streitigen Verträge zum einen dazu verpflichtet, dass alle betroffenen Gemeinden dem Unternehmen sämtlichen Restmüll zuführen, und zum anderen dazu, dass dieses pro Jahr eine Mindestmenge Abfalls erhält. Außerdem sehen die genannten Verträge die Anpassung des Gebührenbetrags für den Fall vor, dass die tatsächliche Jahresmenge zugeführten Abfalls unter 95 % oder über 115 % der garantierten Mindestmenge liegt, um so für das Unternehmen das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht sicherzustellen. Die Verträge sehen ferner vor, dass die Gebühren jährlich anhand der Entwicklung der Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial und Instandsetzungsarbeiten sowie eines finanziellen Indikators neu bemessen werden. Außerdem ist nach den genannten Verträgen die Gebühr neu auszuhandeln, wenn das Unternehmen wegen einer Änderung des rechtlichen Rahmens über ein bestimmtes Niveau hinausgehende Investitionen tätigen muss, um sich der Rechtslage anzupassen.\n\n\n37\nNach alledem sind die streitigen Verträge als öffentliche Dienstleistungsaufträge anzusehen, die unter die Richtlinie 92/50 fallen, und nicht als dieser nicht unterworfene Dienstleistungskonzessionen.\n\n\n38\nKeines der von der italienischen Regierung gegen diese Einstufung vorgebrachten Argumente kann im Übrigen überzeugen.\n\n\n39\nWas zunächst den Umstand angeht, dass es den Unternehmen neben dem Erhalt der vereinbarten Gebühr möglich ist, mit dem Verkauf der bei der Abfallbehandlung erzeugten Elektrizität Einkünfte zu erzielen, ist daran zu erinnern, dass Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50, in dem der Begriff des öffentlichen Auftrags definiert wird, von einem entgeltlichen Vertrag spricht und dass die Entgeltlichkeit eines Vertrags auf die Gegenleistung abstellt, die dem Dienstleistungserbringer für die Durchführung der vom öffentlichen Auftraggeber begehrten Dienstleistungen geboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Auroux u. a., Randnr. 45).\n\n\n40\nIm vorliegenden Fall besteht die Gegenleistung, die das Unternehmen für die Durchführung der vom bevollmächtigten Kommissar begehrten Dienstleistungen — nämlich der Behandlung der zugeführten Abfälle unter Gewinnung von Energie — erhält, offenkundig im Wesentlichen in der Zahlung der Gebühr durch den bevollmächtigten Kommissar.\n\n\n41\nSelbst wenn der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf ebenfalls als eine Gegenleistung für die vom bevollmächtigten Kommissar bezeichneten Dienstleistungen anzusehen sein sollte, insbesondere weil sich der Kommissar in den streitigen Verträgen dazu verpflichtet, diesen Verkauf an Dritte zu erleichtern, kann doch der Umstand allein, dass es dem Unternehmen damit möglich wäre, neben der Vergütung, die es vom bevollmächtigten Kommissar als Entgelt erhält, bei Dritten bestimmte Nebeneinkünfte als Entgelt für seine Dienstleistungen zu erzielen, nicht ausreichen, um den streitigen Verträgen ihre Einstufung als öffentlicher Auftrag zu nehmen (vgl entsprechend Urteil Auroux u. a., Randnr. 45).\n\n\n42\nSodann sind auch die lange Laufzeit der streitigen Verträge und der Umstand, dass ihre Erfüllung mit bedeutenden Anfangsinvestitionen zulasten des Unternehmens einhergeht, nicht entscheidend für die Einstufung dieser Verträge; derartige Merkmale können nämlich bei öffentlichen Aufträgen ebenso wie bei Dienstleistungskonzessionen vorliegen.\n\n\n43\nGleiches gilt für den Umstand, dass die Abfallbehandlung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass, wie aus Anhang IA der Richtlinie 92/50 hervorgeht, zu den Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8, auf die diese Richtlinie Anwendung finden kann, die Kategorie Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen gehört, hinsichtlich deren der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sie u. a. die Sammlung und Behandlung von Müll umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 32).\n\n\n44\nSchließlich ist für die Einstufung eines Vertrags als öffentlicher Auftrag oder Dienstleistungskonzession auch nicht maßgebend, dass die von dem Unternehmen angebotenen Leistungen ihm gegebenenfalls ein bedeutendes Maß an Selbständigkeit bei ihrer Erbringung abverlangen.\n\n\n45\nDa die streitigen Verträge öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50 sind, konnten sie nur unter Beachtung der Bestimmungen der genannten Richtlinie, insbesondere ihrer Art. 11, 15 und 17, vergeben werden. Nach diesen Vorschriften oblag es dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber insbesondere, eine Vergabebekanntmachung gemäß dem Muster in Anhang III der genannten Richtlinie zu veröffentlichen, was er nicht getan hat.\n\n\n46\nDaraus folgt, dass der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen ist, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50 und insbesondere aus den Art. 11, 15 und 17 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass die Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per la protezione civile — Ufficio del Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia das Verfahren für den Abschluss der Verträge über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, eingeleitet und diese Verträge geschlossen hat, ohne die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden und insbesondere ohne die entsprechende Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.\n\nKosten\n\n\n47\nNach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr auf Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 und insbesondere aus den Art, 11, 15 und 17 dieser Richtlinie verstoßen, dass die Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per la protezione civile — Ufficio del Commissario delegato per l'emergenza rifiuti e la tutela delle acque in Sicilia das Verfahren für den Abschluss der Verträge über die Verwertung des nach Durchführung der differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls, der in den Gemeinden der Region Sizilien anfällt, eingeleitet und diese Verträge geschlossen hat, ohne die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden und insbesondere ohne die entsprechende Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.\n\n2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-382/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-07-18/c-382-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-382/05","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-382/05"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-07-18/c-382-05","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-382/05","retrieved":"2026-07-27 23:55:14.637679+00:00"}}