{"status":"available","doknr":"62005CJ0328","ecli":"ECLI:EU:C:2007:277","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"C-328/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-328/05 P\n\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 30. August 2005,\n\nSGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer,\n\nKlägerin,\n\nandere Verfahrensbeteiligte:\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre, M. Schneider, W. Mölls und H. Gading als Bevollmächtigte,\n\nBeklagte im ersten Rechtszug,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,\n\nGeneralanwalt: J. Mazák,\n\nKanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2007\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nMit ihrem Rechtsmittel beantragt die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL Carbon), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), teilweise, und zwar insoweit aufzuheben, als damit ihre Klage gegen die Entscheidung C(2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 — Spezialgraphit; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde, und, hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDie Verordnung Nr, 17\n\n\n2\nArt. 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor:\n\n(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:\n\n...\n\nb) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) ... verlangte Auskunft unrichtig ... erteilen,\n\n...\n\n(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:\n\na) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,\n\n...\n\nBei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.\n\n...\n\nDie Leitlinien\n\n\n3\nIn der Präambel der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien) heißt es:\n\nDie in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.\n\nDas neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.\n\n\n4\nNach Nr. 1 der Leitlinien wird [d]er Grundbetrag ... nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet. Nach Nr. 2 der Leitlinien kann der Grundbetrag bei erschwerenden Umständen wie z. B. einem erneuten, gleichartigen Verstoß des/derselben Unternehmen(s) erhöht werden. Nach Nr. 3 der Leitlinien kann der Grundbetrag bei mildernden Umständen verringert werden.\n\nDie Mitteilung über Zusammenarbeit\n\n\n5\nDie Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) enthält die Voraussetzungen, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.\n\n\n6\nAbschnitt A Nr. 5 der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor:\n\nDie Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt ...\n\n\n7\nDer mit Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße überschriebene Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt:\n\nGegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben b) bis e) genannten Voraussetzungen erfüllt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 bis 75 % niedriger festgesetzt.\n\n\n8\nDie in Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzungen, auf die ihr Abschnitt C verweist, sehen vor, dass das betreffende Unternehmen\n\na) der Kommission die geheime Absprache anzeigt, bevor diese aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen,\n\nb) als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind,\n\nc) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt,\n\nd) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist,\n\ne) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat.\n\n\n9\nDer mit Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße überschriebene Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit lautet wie folgt:\n\n1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.\n\n2. Dies gilt insbesondere, wenn\n\nein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;\n\nein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.\n\nDas Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n\n\n10\nArt 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK-Protokoll Nr. 7) lautet:\n\nRecht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden\n\n(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.\n\n(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.\n\n...\n\nAusgangssachverhalt und streitige Entscheidung\n\n\n11\nIm angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt der bei ihm erhobenen Klage wie folgt zusammengefasst:\n\n1 Mit der [streitigen] Entscheidung ... stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschartsraum (EWR) im Spezialgraphitsektor in der Zeit von Juli 1993 bis Februar 1998 fest.\n\n2 Der Begriff Spezialgraphit im Sinn der Entscheidung beschreibt eine Familie von Graphitprodukten für diverse Anwendungsgebiete — ausgenommen Graphitelektroden für die Stahlerzeugung —, nämlich isostatisch gepressten Graphit, stranggepressten Graphit und formgepressten Graphit.\n\n3 Isostatisch gepresster Graphit hat bessere mechanische Eigenschaften als stranggepresster und formgepresster Graphit, wobei die Preise der einzelnen Graphitklassen nach Maßgabe dieser mechanischen Eigenschaften schwanken. Er kommt u. a. in Form von Funkenerosionselektroden bei der Herstellung von metallischen Formen für die Automobil- und Elektronikindustrie zum Einsatz. Zu seinen weiteren Einsatzgebieten gehören Stranggusskokillen für Nichteisenmetalle wie Kupfer und Kupferlegierungen.\n\n4 Die Produktionskosten von isostatisch gepresstem, stranggepresstem und formgepresstem Graphit unterscheiden sich um mindestens 20 %. Im Allgemeinen ist stranggepresster Graphit die kostengünstigste Kategorie und wird, sofern er den Einsatzanforderungen genügt, aus diesem Grund auch verwendet. Stranggepresste Produkte finden in zahlreichen industriellen Bereichen Anwendung, hauptsächlich in der Eisen- und Stahlindustrie, der Aluminiumindustrie, der chemischen Industrie und der Metallurgie.\n\n5 Formgepresster Graphit findet im Allgemeinen nur bei größeren Abmessungen Anwendung, da er gewöhnlich schlechtere Eigenschaften als stranggepresster Graphit aufweist.\n\n6 Im Allgemeinen gelangen die Spezialgraphitprodukte entweder direkt in Form von bearbeiteten Fertigerzeugnissen oder über die Zwischenstufe der Bearbeitungsbetriebe vom Hersteller zum Kunden. Diese Betriebe kaufen unbearbeitete Graphitprodukte in Block- oder Stabform, bearbeiten diese entsprechend den Anforderungen des Kunden und verkaufen das bearbeitete Produkt an den Endnutzer.\n\n7 Die [streitige] Entscheidung bezieht sich auf zwei verschiedene Kartelle, von denen das eine den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit und das andere den Markt für stranggepressten Spezialgraphit umfasste, während für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf formgepressten Graphit kein Beweis gefunden wurde. Diese Kartelle betrafen ganz spezielle Produkte, und zwar Graphit in Form ganzer Blöcke oder von Blockzuschnitten, aber keine bearbeiteten, d. h. kundenspezifischen Erzeugnisse.\n\n8 Bei den größten Herstellern von Spezialgraphit in der westlichen Welt handelt es sich um multinationale Unternehmen. Der weltweite Spezialgraphitumsatz belief sich im Jahr 2000 auf ca. 900 Millionen Euro; davon entfielen etwa 500 Millionen Euro auf isostatisch gepressten Spezialgraphit und 300 Millionen Euro auf stranggepressten Spezialgraphit. Gemeinscharts- bzw. EWR-weit wurden im Jahr 2000 isostatisch gepresste Erzeugnisse im Wert von 100 bis 120 Millionen Euro und stranggepresste Erzeugnisse im Wert von 60 bis 70 Millionen Euro abgesetzt. Auf unbearbeitete Erzeugnisse entfielen ca. 35 bis 50 Millionen Euro in der Isostatik- und ca. 30 Millionen Euro in der Strangpresssparte.\n\n9 Zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung waren die größten Hersteller von isostatisch gepresstem Spezialgraphit in der Gemeinschaft bzw. im EWR [u. a.] die deutsche SGL Carbon AG ...\n\n...\n\n\n12\nIm Juni 1997 leitete die Kommission eine Untersuchung des Marktes für Graphitelektroden ein, die mit der Entscheidung vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1) abgeschlossen wurde. ...\n\n...\n\n14 In den Vereinigten Staaten wurden im März 2000 und im Februar 2001 Anklagen gegen eine Tochtergesellschaft [von Le Carbone-Lorraine SA] und eine Tochtergesellschaft [der japanischen Gesellschaft Toyo Tanso Co. Ltd] wegen der Teilnahme an abgestimmten Maßnahmen auf dem Markt für Spezialgraphit erhoben. Die Gesellschaften bekannten sich schuldig und wurden zu Geldstrafen verurteilt. ...\n\n15 Am 17. Mai 2002 übersandte die Kommission den Adressaten der [streitigen] Entscheidung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. ... Keines der Unternehmen bestritt den Sachverhalt in wesentlichen Punkten.\n\n...\n\n17 Das Verwaltungsverfahren führte am 17. Dezember 2002 zum Erlass der [streitigen] Entscheidung. ...\n\n...\n\n19 [I]n der [streitigen] Entscheidung [wird ausgeführt], die Kartellvereinbarungen über den Markt für isostatisch gepressten Graphit seien durch regelmäßige multilaterale Treffen auf vier Ebenen umgesetzt worden:\n\nZusammenkünfte, auf oberster Ebene‘, an denen Vertreter der obersten Führungsebene der Unternehmen teilgenommen hätten und bei denen die Grundprinzipien des Zusammenwirkens festgelegt worden seien;\n\ninternationale Zusammenkünfte auf Arbeitsebene, die die Einstufung der Graphitblöcke in die verschiedenen Kategorien und die Festlegung der Mindestpreise für die einzelnen Kategorien betroffen hätten;\n\nregionale (europäische) Zusammenkünfte;\n\nlokale (nationale) Zusammenkünfte in Bezug auf den italienischen, den deutschen, den französischen, den britischen und den spanischen Markt.\n\n...\n\n22 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung in der [streitigen] Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die beschuldigten Unternehmen fest, die nach Maßgabe der Leitlinien ... sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit berechnet wurden.\n\n23 Nach Artikel 1 Absatz 1 der [streitigen] Entscheidung haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für isostatisch gepressten Spezialgraphit teilnahmen:\n\n...\n\nb) SGL [Carbon] von Juli 1993 bis Februar 1998;\n\n...\n\n24 Nach Artikel 1 Absatz 2 haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für stranggepressten Spezialgraphit teilnahmen:\n\nSGL [Carbon] von Februar 1993 bis November 1996;\n\n...\n\n25 In Artikel 3 [der streitigen Entscheidung] werden folgende Geldbußen festgesetzt:\n\n...\n\nb) SGL [Carbon]:\n\nisostatisch gepresster Graphit: 18940000 Euro;\n\nstranggepresster Graphit: 8810000 Euro;\n\n...\n\n26 In [dem genannten] Artikel 3 wird außerdem angeordnet, die Geldbußen binnen drei Monaten ab Zustellung der [streitigen] Entscheidung zu zahlen; andernfalls fallen Verzugszinsen in Höhe von 6,75 % an.\n\n27 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 wurde die [streitige] Entscheidung den einzelnen Klägerinnen übermittelt. In diesem Schreiben heißt es, nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; falls Klage vor dem Gericht erhoben werde, werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern Zinsen in Höhe von 4,75 % gezahlt und eine Bankbürgschaft gestellt würden.\n\nDas Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil\n\n12 Mit gesonderten Klageschriften, die im März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben SGL Carbon und die anderen Unternehmen, die Adressaten der streitigen Entscheidung waren, dagegen Nichtigkeitsklagen.\n\n\n13\nIm Tenor des angefochtenen Urteils entschied das Gericht u. a.:\n\n...\n\n4. In der Rechtssache T-91/03, SGL Carbon/Kommission,\n\nwird die in Artikel 3 der [streitigen] Entscheidung ... wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9641970 Euro festgesetzt;\n\nwird die Klage im Übrigen abgewiesen;\n\nträgt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.\n\nDie Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten\n\n\n14\nIn ihrer Rechtsmittelschrift beantragt SGL Carbon,\n\ndas angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es ihre Klage abgewiesen hat;\n\nhilfsweise, die gegenüber ihr verhängte Geldbuße sowie die Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen weiter herabzusetzen;\n\nder Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n15\nIn ihrer Rechtsmittelerwiderung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.\n\nDas Rechtsmittel\n\n\n16\nSGL Carbon stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.\n\n\n17\nMit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt SGL Carbon, dass das Gericht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen habe, weil es die vorher gegen sie in den Vereinigten Staaten verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt habe. Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Erhöhung der Geldbuße um 35 %, die gegen SGL Carbon wegen ihrer alleinigen Anführerstellung verhängt worden sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht SGL Carbon geltend, dass das Gericht den Klagegrund nicht geprüft habe, mit dem gerügt worden sei, dass die Verteidigungsrechte — soweit sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör umfassten — dadurch beeinträchtigt worden seien, dass die Mitglieder des mit der Untersuchung beauftragten Case Teams der Kommission über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt hätten. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Zusammenarbeit von SGL Carbon mit der Kommission. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht ihr wirtschaftliches Leistungsvermögen bei der Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Zahlung der Geldbuße nicht berücksichtigt habe. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund schließlich macht sie geltend, dass das Gericht den Zinssatz fehlerhaft berechnet habe.\n\nErster Rechtsmittelgrund: Verkennung der Pflicht zur Anrechnung der in einem Drittland verhängten Sanktionen\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n18\nMit dem ersten Rechtsmittelgrund macht SGL Carbon geltend, dass das Gericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem auf die vorliegende Rechtssache verneint habe, da die Sanktion, die in den Vereinigten Staaten gegen sie verhängt worden sei, bei der Festsetzung der Geldbuße zumindest betragsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen.\n\n\n19\nIn der mündlichen Verhandlung hat SGL Carbon ergänzend ausgeführt, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnrn. 50 bis 63), und SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn. 26 bis 39), zwar die These verworfen habe, dass wettbewerbsrechtliche Sanktionen, die in einem Drittstaat verhängt worden seien, bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden müssten; die Kommission habe aber solche Umstände dennoch nicht vollständig außer Acht lassen dürfen.\n\n\n20\nIn Anbetracht der Notwendigkeit, auf die Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktionen zu achten, könne die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nämlich verpflichtet sein, von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktionen zu berücksichtigen.\n\n\n21\nDie Kommission ist der Ansicht, dass sich die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache zu Unrecht auf den Grundsatz ne bis in idem berufe. Denn die wettbewerbsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Vereinigten Staaten und in der Gemeinschaft dienten nicht den gleichen Zielen.\n\n\n22\nAus den Urteilen Showa Denko/Kommission und SGL Carbon/Kommission gehe hervor, dass es für eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von in einem Drittstaat verhängten Sanktionen keinerlei Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht gebe.\n\n\n23\nZudem stehe das Fehlen einer Pflicht zur Anrechnung von solchen Sanktionen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Denn wenn ein auf der ganzen Welt operierendes Kartell die Preise weltweit festsetze, begingen die an dem Kartell beteiligten Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Zuwiderhandlungen entsprechend der Anzahl souveräner Rechtsordnungen, die Preisfestsetzungen, die sich in ihrem jeweiligen Territorium auswirkten oder auswirken sollten, verböten.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n24\nZunächst ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof in den Urteilen Showa Denko/Kommission und SGL Carbon/Kommission bereits mit der Frage beschäftigt hat, ob der in Art. 4 des EMRK-Protokolls Nr. 7 verankerte Grundsatz ne bis in idem auf Fälle Anwendung finden kann, in denen die Behörden eines Drittstaats aufgrund ihrer Sanktionsbefugnisse im Bereich des im Gebiet dieses Staates geltenden Wettbewerbsrechts tätig geworden sind.\n\n\n25\nZu dieser Frage hat der Gerichtshof in Randnr. 28 bzw. 52 der Urteile SGL Carbon/Kommission und Showa Denko/Kommission festgestellt, dass ein Kartell, das in einem internationalen Kontext steht, insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die Rechtsordnungen von Drittstaaten in deren jeweiligem Hoheitsgebiet zur Anwendung kommen.\n\n\n26\nDazu hat der Gerichtshof in Randnr. 29 bzw. 53 der Urteile SGL Carbon/Kommission und Showa Denko/Kommission ausgeführt, dass die Ausübung der Befugnisse der mit dem Schutz des freien Wettbewerbs betrauten Behörden dieser Staaten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit den dort bestehenden Anforderungen genügen muss. Die den Rechtsordnungen anderer Staaten im Bereich des Wettbewerbs zugrunde liegenden Elemente enthalten nämlich nicht nur spezielle Zwecke und Zielsetzungen, sondern führen auch zum Erlass besonderer materieller Vorschriften und zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich des Verwaltungs-, Straf- oder Zivilrechts, wenn die Behörden der genannten Staaten das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die anwendbaren Wettbewerbsregeln festgestellt haben.\n\n\n27\nDaraus folgt, dass die Kommission, wenn sie das rechtswidrige Verhalten eines Unternehmens ahndet — auch wenn dieses Verhalten seinen Ursprung in einem Kartell mit internationalem Charakter hat —, zum Schutz des freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes tätig wird, der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst, g EG ein grundlegendes Ziel der Gemeinschaft darstellt. Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission aufgrund ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (vgl. Urteile SGL Carbon/Kommission, Randnr. 31, und Showa Denko/Kommission, Randnr. 55).\n\n\n28\nDer Grundsatz ne bis in idem gilt daher nicht für Sachverhalte, in denen die Rechtsordnungen und die Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteile SGL Carbon/Kommission, Randnr. 32, und Showa Denko/Kommission, Randnr. 56).\n\n\n29\nHinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels ist festzustellen, dass das Gericht im Wesentlichen den gleichen Argumentationslinien gefolgt ist und in den Randnrn. 112 bis 116 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die Kommission ihre Befugnisse aufgrund des Gemeinschaftsrechts ausübt, auch wenn gegen das betreffende Unternehmen von den Behörden eines Drittstaats bereits Sanktionen wegen Verstoßes gegen die dort geltenden Wettbewerbsregeln verhängt worden sind.\n\n\n30\nUnter diesen Umständen kann dem auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem gestützten Rechtsmittelvorbringen der SGL Carbon nicht gefolgt werden.\n\n\n31\nWas das Vorbringen von SGL Carbon in der mündlichen Verhandlung betrifft, die Urteile SGL Carbon/Kommission und Showa Denko/Kommission seien so zu verstehen, dass das Ermessen der Kommission hinsichtlich der Frage, ob sie zur Einbeziehung der Sanktionen verpflichtet sei, die die Behörden eines Drittstaats gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen die dort geltenden Wettbewerbsregeln verhängt hätten, gegebenenfalls dahin gehend reduziert sein könne, dass diese möglicherweise dennoch zur Berücksichtigung derartiger Sanktionen verpflichtet sei, so genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung auf einem falschen Verständnis dieser Urteile, insbesondere ihrer Randnr. 36 bzw. 60, beruht.\n\n\n32\nIn den genannten Randnrn. 36 und 60 hat der Gerichtshof nämlich keine Feststellung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem getroffen, sondern ist auf ein Hilfsvorbringen der Klägerinnen eingegangen, mit dem diese darlegen wollten, dass das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit missachtet habe.\n\n\n33\nInsoweit hat sich der Gerichtshof auf den Hinweis beschränkt, dass die Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft im Rahmen des Ermessens erfolgt, über das die Kommission in diesem Bereich verfügt.\n\n\n34\nDemzufolge hat das Gericht in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die von den Behörden der Vereinigten Staaten gegen SGL Carbon verhängten Sanktionen zu berücksichtigen.\n\n\n35\nDer erste von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZweiter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrige Erhöhung der gegen die Rechtsmittel führerin verhängten Geldbuße im Hinblick auf ihre Anführerstellung im Kartell\n\n\n36\nDieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. SGL Carbon trägt erstens vor, dass die Erhöhung des Geldbußegrundbetrags rechtswidrig sei, weil die Tatsachenfeststellungen des Gerichts keine Basis für eine solche Erhöhung böten. Zweitens habe das Gericht insoweit die Verteidigungsrechte verletzt, da SGL Carbon vor Erlass der streitigen Entscheidung einen für ihre Verteidigung wesentlichen Umstand, nämlich dass sie von der Kommission als alleinige Anführerin des Kartells angesehen würde, nicht habe erkennen können.\n\nZum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n37\nSGL Carbon macht geltend, dass die Anführerstellung im Kartell, die das Gericht ihr zugeschrieben habe, nicht dem Sachverhalt entspreche, wie er im angefochtenen Urteil geschildert werde.\n\n\n38\nAußerdem seien die tatsächlichen Umstände, insbesondere die — im Übrigen widersprüchlichen — Feststellungen des Gerichts, nicht geeignet, eine Erhöhung der ihr auferlegten Geldbuße zu rechtfertigen.\n\n\n39\nDie Kommission macht geltend, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung hinsichtlich ihrer Rolle als Anführerin des Kartells bemängele.\n\n\n40\nAuch die Argumentation der Rechtsmittelführerin, dass die Einstufung als alleinige Anführerin sich auf die Höhe der Geldbuße ausgewirkt habe, sei unzulässig, da es sich um eine Wiederholung von Argumenten handele, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden seien.\n\n— Würdigung durch den Gerichtshof\n\n\n41\nNach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt. Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnrn. 51 und 52 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).\n\n\n42\nHinsichtlich des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände, die die Kommission veranlassten, SGL Carbon als Anführerin des Kartells anzusehen und diese Rolle als erschwerenden Umstand zu werten, in den Randnrn. 316 bis 331 des angefochtenen Urteils eingehend geprüft hat.\n\n\n43\nIn dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Sig. 2005, I-5425, Randnrn. 240 bis 242) unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu bestimmen ist, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt. Wenn die Kommission entsprechend den Leitlinien bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße das Vorliegen erschwerender Umstände berücksichtigt, so kommt sie lediglich ihrem Auftrag nach, auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu achten.\n\n\n44\nBei der Bestimmung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung sind insbesondere das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Bildung des Kartells gespielt hat, sowie der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 129).\n\n\n45\nUnter diesen Umständen zielt das Vorbringen von SGL Carbon zu dem erschwerenden Umstand, als der ihre Rolle als Anführerin des Kartells gewertet wurde, darauf ab, den gesamten Sachverhalt, den das Gericht beurteilt hat, vom Gerichtshof erneut prüfen zu lassen.\n\n\n46\nInsoweit führt SGL Carbon keine Unterlagen noch irgendetwas anderes an, das als Beleg dafür geeignet ist, dass dem Gericht, als es ihre Rolle bei der Entstehung sowie der Entwicklung des Kartells gewürdigt hat, ein Rechtsfehler unterlaufen ist.\n\n\n47\nDarüber hinaus ist diese Würdigung auch nicht mit Widersprüchen behaftet, was die Beurteilung des jeweiligen Verhaltens der SGL Carbon und der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen betrifft.\n\n\n48\nDemnach ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes\n\n— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n49\nSGL Carbon vertritt die Auffassung, dass sie hinsichtlich der Bewertung ihres Tatbeitrags von der Kommission nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, was das Gericht rechtlich verkannt habe. Denn in den Beschwerdepunkten habe die Kommission ihr gemeinsam mit einem anderen Unternehmen eine führende Rolle in dem Kartell beigemessen. In den Randnrn. 485 bis 488 der streitigen Entscheidung habe die Kommission hingegen angenommen, dass allein die Rechtsmittelführerin die Zuwiderhandlung betreffend den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit angestiftet und geleitet habe, und ihr den höchsten Aufschlag auf den Geldbußegrundbetrag in Höhe von 50 % auferlegt\n\n\n50\nDamit habe das Gericht die Verteidigungsrechte verkannt. Denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte dürfe sich nicht auf den Hinweis beschränken, dass eine Geldbuße die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen werde, sondern müsse, um eine sinnvolle Verteidigung zu ermöglichen, die Umstände aufzählen, die die Kommission bei Erlass der Entscheidung möglicherweise heranziehen werde.\n\n\n51\nSGL Carbon betont, dass ihre angebliche Eigenschaft als Anführerin ein für die Festsetzung des Bußgeldbetrags wesentlicher Faktor sei. Denn wenn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen worden wäre, dass die Kommission beabsichtige, die Schwere der Zuwiderhandlung in einer solchen Weise zu bewerten, wäre die Rechtsmittelführerin dem entgegengetreten.\n\n\n52\nDie Kommission trägt vor, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Verteidigungsrechte, insbesondere die Anhörungsrechte, gewahrt worden seien, wenn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Elemente der Zuwiderhandlungen wie deren Schwere und Dauer angegeben worden seien. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör betreffe nicht die Art und Weise, in der die Kommission die Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung bei der Berechnung der Geldbuße anwenden werde.\n\n\n53\nBei der Bedeutung der Tätigkeit der Rechtsmittelführerin als Anführerin des Kartells oder der Art und Weise, wie das Gericht diese Umstände bewertet habe, handele es sich um Tatsachenfragen, die im Stadium des Rechtsmittels nur auf eine Verfälschung der Beweise überprüft werden könnten.\n\n\n54\nDie Rechtsmittelführerin habe insoweit die Rechtmäßigkeit der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen nicht in Frage gestellt. Sie habe auch keine Argumente vorgebracht, die geeignet seien, eine mögliche Verfälschung der Beweise durch das Gericht zu belegen.\n\n— Würdigung durch den Gerichtshof\n\n\n55\nDie Mitteilung der Beschwerdepunkte einerseits und die Akteneinsicht andererseits ermöglichen es den von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen, von den Beweismitteln, über die die Kommission verfügt, Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben (vgl. Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 315 und 316, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Sig. 2004, I-123, Randnrn. 66 und 67).\n\n\n56\nAus der ständigen Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, sofern sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung anführt und darlegt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 19 und 20, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 428).\n\n\n57\nIn Bezug auf das vorliegende Rechtsmittel ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 138 bis 142 des angefochtenen Urteils den für die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Anhörungsrecht der Unternehmen geltenden rechtlichen Rahmen fehlerfrei festgelegt hat.\n\n\n58\nAnschließend hat das Gericht in den Randnrn. 144 und 145 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, weil SGL Carbon die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu Schwere, Dauer und Art der begangenen Zuwiderhandlung Stellung zu nehmen. Es hat ebenfalls zu Recht in Randnr. 146 dieses Urteils klargestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erläutern, wie sie jeden dieser Umstände möglicherweise in die Bemessung der Geldbuße einfließen lassen werde (vgl in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 434, 435 und 439).\n\n\n59\nInfolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichend genaue Angaben dazu enthielt, wie die Kommission die Höhe der Geldbuße — u. a. in Bezug auf die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung — festzusetzen beabsichtigte.\n\n\n60\nInsbesondere hat das Gericht in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Angabe enthielt, dass SGL Carbon die Rolle einer Anführerin oder Anstifterin des Kartells gespielt habe. Die Rechtsmittelführerin war somit darauf hingewiesen worden, dass dieser Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße möglicherweise berücksichtigt werden würde.\n\n\n61\nDas Gericht hat ebenfalls zu Recht in Randnr. 149 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass SGL Carbon als Anführerin des Kartells deshalb eine gesteigerte Verantwortung zugemessen worden wäre, weil die Kommission in der streitigen Entscheidung davon abgesehen hatte, dieselbe Rolle einem anderen am Kartell beteiligten Unternehmen zuzuschreiben.\n\n\n62\nUnter diesen Umständen ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge festgestellt hat, daraus, dass die Kommission SGL Carbon in der streitigen Entscheidung als alleinige Anführerin des Kartells ansah, keine Veränderung der Rechtsposition dieses Unternehmens dergestalt, dass ihre Verteidigungsrechte erheblich geschmälert worden wären, denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt\n\n\n63\nDer zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet\n\n\n64\nNach alledem ist der zweite von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.\n\nDritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte in Gestalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n65\nDie Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass das Vorbringen, wonach die Mitglieder des mit der Untersuchung beauftragten Case Teams der Kommission über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt hätten, durch keinen fundierten Beweis untermauert worden sei. Denn sie habe dargelegt, inwieweit und aufgrund welcher Umstände sie nur davon ausgehen könne, dass kein Mitglied dieses Teams diese Sprache hinreichend beherrscht habe.\n\n\n66\nDie Sachbearbeiter der Kommission müssten alle Eingaben der betroffenen Unternehmen verstehen können, und zwar entweder unmittelbar oder anhand von Übersetzungen.\n\n\n67\nDie Kommission weist darauf hin, dass das Gericht angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin keinen fundierten Beweis vorgebracht habe, der zur Untermauerung dieser Behauptung geeignet gewesen sei.\n\n\n68\nAuf die spezifischen Sprachkenntnisse eines einzelnen Sachbearbeiters könne es für die Beachtung der Verteidigungsrechte ohnehin nicht ankommen. Denn das Verfahren werde von der Generaldirektion Wettbewerb durchgeführt und durch Entscheidung der als Organ handelnden Kommission abgeschlossen.\n\n\n69\nZudem sei der gesamte Schriftverkehr während des Verfahrens bis auf eine Ausnahme in deutscher Sprache geführt worden. Nur das dritte Auskunftsersuchen, das der Rechtsmittelführerin übermittelt worden sei, sei in englischer Sprache abgefasst gewesen; die Rechtsmittelführerin habe aber keine Übersetzung angefordert, sondern sich damit begnügt, das Auskunftsverlangen auf Deutsch zu beantworten.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n70\nDie Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30).\n\n\n71\nDie Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt u. a., dass dem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission herangezogenen Unterlagen in sachgerechter Weise vorzubringen (vgl u. a. Urteil vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21).\n\n\n72\nHinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die von SGL Carbon angefochtene Schlussfolgerung des Gerichts, mit der dieses in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, die Kommission habe mit dem Vorgang Beamte betraut, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht hätten, auf eine Tatsachenwürdigung und eine Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise gestützt wird, die — wie in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt wird — im Rahmen eines Rechtsmittels nicht angefochten werden können.\n\n\n73\nSelbst wenn aber als bewiesen unterstellt wird, dass die mit der Sache betrauten Beamten der Kommission nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten, genügt die Feststellung, dass, soweit SGL Carbon rügt, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, die Sprachkenntnisse eines Mitglieds des mit der Untersuchung eines Kartells betrauten Teams für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Frage sein können, ob die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt hat.\n\n\n74\nInfolgedessen hat das Gericht mit der Schlussfolgerung, dass die Verteidigungsrechte von der Kommission nicht verletzt worden seien, keinen Rechtsfehler begangen.\n\n\n75\nDer dritte von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.\n\nVierter Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung der Zusammenarbeit von SGL Carbon mit der Kommission\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n76\nSGL Carbon trägt vor, das Gericht habe ihre Rüge, dass ihr Kooperationsbeitrag gegenüber der Kommission im Vergleich zu dem Beitrag anderer betroffener Unternehmen unterbewertet worden sei, zu Unrecht unbeachtet gelassen. Denn die Kommission habe das gegen sie verhängte Bußgeld nur um 35 % gemindert, während eine Minderung um 50 % bis 75 % angemessen gewesen wäre.\n\n\n77\nSie habe mindestens im gleichen Umfang kooperiert wie andere Unternehmen und als Einzige Angaben zur Kartellbeteiligung von anderen Unternehmen gemacht.\n\n\n78\nAußerdem könne es nicht nur darauf ankommen, ob die Kommission die von den kooperierenden Unternehmen offengelegten Zuwiderhandlungen im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtige oder nicht. Andernfalls müssten kooperationswillige Unternehmen nämlich stets fürchten, dass ihr Beitrag — wie der der Rechtsmittelführerin — nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werde.\n\n\n79\nDie Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht bei der Würdigung des von SGL Carbon während der Untersuchung erbrachten Kooperationsbeitrags keinen Rechtsfehler begangen habe. Es habe die Beiträge der Rechtsmittelführerin und die der anderen betroffenen Unternehmen richtig gewürdigt Da die Beiträge der Rechtsmittelführerin nicht für die Feststellung der Zuwiderhandlung mitursächlich gewesen seien, habe kein Anlass bestanden, diese bei einer Herabsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen.\n\n\n80\nDas Gericht habe die Beweise zu den jeweiligen Beiträgen der betroffenen Unternehmen während der Untersuchung zutreffend geprüft. Die Rechtsmittelführerin habe nicht vorgetragen, inwieweit diese Prüfung die Beweise verfälscht haben solle; nur das wäre im Rahmen des Rechtsmittels zu überprüfen.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n81\nWie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, steht der Kommission hinsichtlich der Methode für die Berechnung von Geldbußen ein weites Ermessen zu; sie kann insoweit eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, zu denen auch die Kooperationsbeiträge der betroffenen Unternehmen während der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen gehören. In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen.\n\n\n82\nIn Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 358 bis 362 des angefochtenen Urteils seine Würdigung dieser Frage — unter Bezugnahme auf die Mitteilung über Zusammenarbeit — auf die Erwägung gestützt hat, dass nur ein einziges Unternehmen, nämlich das erste, das Beweise für das Bestehen eines Kartells liefert, unter Ausschluss anderer Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens spezielle Beweise in Bezug auf dieses Kartell vorlegen, in den Genuss einer wesentlichen Herabsetzung der Geldbuße kommen kann.\n\n\n83\nNach der Rechtsprechung kann die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit nur rechtfertigen, wenn diese Zusammenarbeit der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, tatsächlich ermöglicht (vgl in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 399).\n\n\n84\nSpeziell sieht bereits die Mitteilung über Zusammenarbeit in ihren Abschnitten B und C eine Herabsetzung für das erste Unternehmen vor, das Beweise für das Bestehen eines Kartells liefert; das Ziel, die Mithilfe der Unternehmen — insbesondere derjenigen, die als Erste Beweise vorlegen — bei der Aufdeckung von Kartellen, die die Gemeinschaft betreffen, zu fördern, ist durch die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) noch bestätigt und verstärkt worden.\n\n\n85\nIn der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht in Randnr. 360 festgestellt, dass nur ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um SGL Carbon handelt, als Erstes die genannten Beweise lieferte.\n\n\n86\nDementsprechend hat das Gericht in Randnr. 367 des angefochtenen Urteils entschieden, dass SGL Carbon aufgrund ihrer Rolle als Anführerin des Kartells nicht die in der Mitteilung über Zusammenarbeit aufgeführten Voraussetzungen erfüllte, um eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße beanspruchen zu können. Eine solche, auf Tatsachen gestützte Würdigung kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.\n\n\n87\nZum Vorbringen von SGL Carbon, ihre Zusammenarbeit mit der Kommission müsse unabhängig davon berücksichtigt werden, dass sie als Anführerin des Kartells eingestuft worden sei, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 368 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, dass die Kommission nicht verpflichtet war, eine solche Zusammenarbeit mit einer erheblich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße zu belohnen, da diese weder die Feststellung des Bestehens des betreffenden Kartells tatsächlich erleichtert noch dessen Beendigung ermöglicht hat.\n\n\n88\nWas die von SGL Carbon erhobene Rüge betrifft, ihre Zusammenarbeit sei im Vergleich zu der anderer am Kartell beteiligter Unternehmen unterbewertet worden, ist festzustellen, dass — wie das Gericht in Randnr. 371 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat — die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt\n\n\n89\nSGL Carbon hat jedoch nichts dafür vorgetragen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, als es geprüft hat, wie die Kommission ihr Ermessen in Bezug auf die Bewertung der Zusammenarbeit der Unternehmen mit ihr ausgeübt hat.\n\n\n90\nNach alledem kann SGL Carbon nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Würdigungen des Gerichts in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit der Kommission während der Untersuchung mit Rechtsfehlern behaftet seien.\n\n\n91\nDer vierte von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.\n\nFünfter Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n92\nSGL Carbon trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission bei der Festsetzung des Bußgeldbetrags nicht verpflichtet gewesen sei, die wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens zu würdigen.\n\n\n93\nDas Gericht dürfe den Konkurs eines Unternehmens als Folge der Verhängung einer Geldbuße nicht hinnehmen, indem es die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen nicht bedenke. Denn als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Sanktionsempfindlichkeit aufgrund der wirtschaftlichen Situation des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen.\n\n\n94\nDie Kommission hält den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig. SGL Carbon bezwecke damit nämlich eine erneute Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, indem sie eine Reihe von Behauptungen vortrage, die über die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Feststellungen hinausgingen. Solche Tatsachenwürdigungen unterlägen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof.\n\n\n95\nJedenfalls sei der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet. Denn das Gericht habe im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gefestigte Rechtsprechung bestätigt, nach der die Kommission nicht verpflichtet sei, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen.\n\n\n96\nZudem habe das Gericht die der Rechtsmittelführerin auferlegte Geldbuße bereits erheblich herabgesetzt, wobei es über die von der Kommission vorgenommene Reduzierung hinausgegangen sei.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n97\nDie Kontrolle des Gerichtshofs erstreckt sich — wie bereits in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist — nicht auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, es sei denn, aus den Prozessakten ergibt sich, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, die Beweismittel sind vom Gericht verfälscht worden, die von diesem vorgenommene rechtliche Einordnung der Tatsachen ist fehlerhaft, oder es geht darum, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden.\n\n\n98\nEbenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Fernere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-835, Randnr. 152).\n\n\n99\nSoweit SGL Carbon die Verhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Geldbuße in Frage stellen will, ist der Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, da er auf eine Überprüfung der Tatsachenwürdigungen abzielt, zu der der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, British Sugar/Kommission, C-359/01 P, Slg. 2004, I-4933, Randnrn. 47 und 48, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 245 und 246).\n\n\n100\nZu dem Vorbringen, das Gericht habe die finanzielle Leistungsfähigkeit von SGL Carbon außer Acht gelassen, ist festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, von der das angefochtene Urteil in Randnr. 333 zu Recht ausgeht, nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl Urteile vom 8. November 1983, IAZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55, sowie SGL Carbon/Kommission, Randnrn. 105 und 106).\n\n\n101\nUnter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils den Klagegrund zurückgewiesen hat, der sich darauf stützte, dass die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin vernachlässigt habe.\n\n\n102\nDer fünfte von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.\n\nSechster Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit des von der Kommission festgesetzten Zinssatzes\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n103\nSGL Carbon ist der Ansicht, dass das Gericht ihre Argumente zur Bestimmung der Zinssätze nicht geprüft habe und dass das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft sei.\n\n\n104\nDie ihr auferlegten Zinsen seien zu hoch. Mangels einer Rechtsgrundlage dürfe die Kommission keine Zinssätze festsetzen, die deutlich über dem Marktniveau lägen. Tatsächlich habe die Kommission mit den hohen Zinsen ihr gegenüber eine zusätzliche Sanktion verhängt.\n\n\n105\nIn keinem Fall dürfe das Gericht die Bezugnahme auf die Verzinsung der vorläufigen Zahlungen, die die Unternehmen auf die gegen sie verhängten Geldbußen leisteten, damit abtun, dass dieser Zinssatz lediglich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaften verhindern solle. Denn auch der auf noch nicht gezahlte Geldbußen verhängte Zinssatz solle lediglich verhindern, dass die betroffenen Unternehmen aus der Bürgschaftsstellung einen Vorteil zögen.\n\n\n106\nDie Kommission hält den sechsten Rechtsmittelgrund für unzulässig, soweit er eine erneute Überprüfung der Zinsfestsetzung durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bezwecke.\n\n\n107\nJedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Könnten nämlich Unternehmen durch verzögerte Zahlung der ihnen auferlegten Geldbußen wirtschaftliche Vorteile erzielen, würde die Sanktion zu Unrecht abgeschwächt und Unternehmen, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögerten, hätten finanzielle Vorteile gegenüber solchen, die diese bei Fälligkeit bezahlten.\n\n\n108\nAußerdem habe das Gericht rechtlich hinreichend begründet, warum die Kommission ihr Ermessen bei der Zinsfestsetzung nicht überschritten habe, und die Rechtsmittelführerin habe nichts dafür vorgebracht, dass die Verzugszinsen in unverhältnismäßiger Art und Weise festgesetzt worden wären.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n109\nDas Gericht hat bei der Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes in Randnr. 411 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge die der Kommission in Art 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse das Recht, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, umfassen.\n\n\n110\nStünden der Kommission nämlich solche Befugnisse nicht zu, könnten die Unternehmen aus verspäteten Zahlungen Vorteile ziehen, was die Wirkung der Sanktionen schwächen würde (Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 114).\n\n\n111\nDas Gericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, eine über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegende Bezugsgröße zu wählen, soweit dies erforderlich war, um hinhaltenden Verhaltensweisen bei der Zahlung der Geldbuße vorzubeugen (Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 115).\n\n\n112\nZudem hat SGL Carbon nicht dargetan, inwiefern das Gericht mit seiner Feststellung in Randnr. 412 des angefochtenen Urteils, die Kommission habe die Grenzen des ihr bei der Festlegung des Satzes der Verzugszinsen zustehenden Ermessens nicht überschritten, einen Rechtsfehler begangen haben soll Denn die Rechtsmittelführerin hat sich darauf beschränkt, eine Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung zu verlangen.\n\n\n113\nEin solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht geprüft werden (vgl Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnrn. 81 bis 83). Folglich ist der Rechtsmittelgrund insoweit für unzulässig zu erklären.\n\n\n114\nDas Vorbringen von SGL Carbon, ihre Bezugnahme auf die von der Kommission im Fall von Barzahlung zu erstattenden 2 % Zinsen auf vorläufige Geldbußezahlungen sei fälschlicherweise als verspätet zurückgewiesen worden, hat das Gericht, weil es nicht in der Klageschrift enthalten war, zu Recht als neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung angesehen. Dementsprechend hat es dieses Vorbringen, wie in Randnr. 413 des angefochtenen Urteils geschehen, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.\n\n\n115\nDer sechste von SGL Carbon vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.\n\n\n116\nNach alledem hat SGL Carbon mit keinem ihrer Rechtsmittelgründe Erfolg, und das Rechtsmittel ist dementsprechend zurückzuweisen.\n\nKosten\n\n\n117\nNach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der SGL Carbon beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\n2. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-05-10/c-328-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-05-10/c-328-05","retrieved":"2026-07-27 23:54:06.424502+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2007-05-10/c-328-05","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"2007-05-10","dockets":["C-328/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2007:277","ids":{"doknr":"62005CJ0328","ecli":"ECLI:EU:C:2007:277"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 10.05.2007 – C-328/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-05-10/c-328-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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