{"status":"available","doknr":"62006CJ0063","ecli":"ECLI:EU:C:2007:233","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Achte Kammer","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"C-63/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 27 Abs. 1 Buchst f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 1 je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.","text_plain":"In der Rechtssache 063/06\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2006, in dem Verfahren\n\nUAB Profisa\n\ngegen\n\nMuitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Achte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters J. Malenovský,\n\nGeneralanwalt: Y. Bot,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder UAB Profisa, vertreten durch T. Blažys, advokatas,\n\nder litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten,\n\nder portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).\n\n\n2\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der UAB Profisa (im Folgenden: Profisa) gegen das Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (litauische Zollverwaltung), in dem es darum geht, ob Alkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, der harmonisierten Verbrauchsteuer auf Alkohol unterliegt.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n3\nArt 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.\n\nNationales Recht\n\n\n4\nNach Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 des Verbrauchsteuergesetzes (akcizų įstatymas) der Republik Litauen vom 30. Oktober 2001 (Žin., 2001, Nr. 98-3482) in der durch das Gesetz vom 29. Januar 2004 (Žin., 2004, Nr. 26-802) geänderten Fassung (im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sind Ethylalkohol und alkoholische Getränke, die zur Herstellung von Schokoladeerzeugnissen bestimmt sind, von der Verbrauchsteuer befreit, sofern nicht mehr als 8,5 1 reiner Ethylalkohol je 100 kg (netto) Schokoladeerzeugnisse verwendet wird.\n\nDas Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage\n\n\n5\nProfisa führt Schokoladeerzeugnisse, die Ethylalkohol enthalten, nach Litauen ein.\n\n\n6\nDas Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos lehnte es mit Bescheiden vom 4. Januar und vom 14. März 2005 ab, die von Profisa eingeführten Waren von der Verbrauchsteuer zu befreien; zur Begründung machte es geltend, dass zwar Art 25 Abs. 1 Nr. 5 des Verbrauchsteuergesetzes Ethylalkohol, der zur Herstellung von Schokoladeerzeugnissen bestimmt sei, befreie, doch gelte diese Bestimmung nicht für fertige Ethylalkohol enthaltende Schokoladeerzeugnisse wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren gehe.\n\n\n7\nProfisa erhob beim Vilniaus Apygardos administracinis teismas Klage auf Aufhebung dieser Bescheide; das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab.\n\n\n8\nProfisa legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.\n\n\n9\nDas vorlegende Gericht führt aus, da Art. 25 Abs. 1 Nr. 5 des Verbrauchsteuergesetzes der Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 Buchst, f der Richtlinie 92/83 in das litauische Recht diene, sei eine Auslegung der letztgenannten Bestimmung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich.\n\n\n10\nNach den Ausführungen dieses Gerichts weicht die litauische Fassung von Art. 27 Abs. 1 Buchst, f der Richtlinie 92/83 von anderen Sprachfassungen dieses Artikels ab.\n\n\n11\nIn diesem Zusammenhang hat das Vyriausiasis administracinis teismas das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 92/83 Art. 27 Abs. 1 Buchst, f der Richtlinie so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt 8,5 1 je 100 kg der Schokoladeerzeugnisse nicht überschreitet?\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n12\nAlle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, schlagen vor, die Vorlagefrage zu bejahen.\n\n\n13\nNach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 7. Juli 1988, Moksel, 55/87, Slg. 1988, 3845, Randnr. 15, und vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).\n\n\n14\nWeichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 2000, Italien/Kommission, C-482/98, Slg. 2000, I-10861, Randnr. 49, und vom 1. April 2004, Borgmann, C-1/02, Slg. 2004, I-3219, Randnr. 25).\n\n\n15\nEin Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 ergibt, dass mit Ausnahme der litauischen Fassung alle Sprachfassungen dieses Artikels vorsehen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Bedingungen, die sie festlegen, die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse, zu denen Ethylalkohol gehört, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien, wenn diese unmittelbar für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und jeweils ihr Alkoholgehalt 8,5 1 reinen Alkohols je 100 kg bei Pralinen und 5 1 reinen Alkohols je 100 kg bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.\n\n\n16\nDer Ort, an dem der Ethylalkohol für die Herstellung verwendet wird, ist in dieser Hinsicht unbeachtlich.\n\n\n17\nIm Übrigen wird mit den in der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiungen u. a. das Ziel verfolgt, die Auswirkungen der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels- oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis zu neutralisieren (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 4).\n\n\n18\nFerner ist bei den von Art 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 erfassten Erzeugnissen die Steuerbefreiung die Regel und ihre Versagung die Ausnahme. Die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis, die Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festzulegen, kann nicht die Unbedingtheit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 50).\n\n\n19\nDaher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 Buchst, f der Richtlinie 92/83 so auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 1 je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.\n\nKosten\n\n\n20\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:\n\nArt. 27 Abs. 1 Buchst f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 1 je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-04-19/c-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"RL 92/83/EWG","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":5}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/06","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/06"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2007-04-19/c-63-06","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/06","retrieved":"2026-07-28 00:05:02.589944+00:00"}}