{"status":"available","doknr":"62004CJ0264","ecli":"ECLI:EU:C:2006:402","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2006-06-15","aktenzeichen":"C-264/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985. 2. Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 steht.","text_plain":"In der Rechtssache C-264/04\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Breisach (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2004, in dem Verfahren\n\nBadischer Winzerkeller eG\n\ngegen\n\nLand Baden-Württemberg\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Borg Barthet,\n\nGeneralanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,\n\nKanzler: IC Sztranc, Verwaltungsrätin,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\ndes Landes Baden-Württemberg, vertreten durch IC Ehmann als Bevollmächtigten,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,\n\nder österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,\n\nder polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 10 Buchstabe c und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) (im Folgenden: Richtlinie).\n\n\n2\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Genossenschaft Badischer Winzerkeller eG und dem Land Baden-Württemberg wegen Erhebung einer Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n3\nArtikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie zählt die Vorgänge auf, die der Gesellschaftsteuer unterliegen und weiterhin unterliegen dürfen.\n\n\n4\nArtikel 10 dieser Richtlinie lautet:\n\nAbgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:\n\na) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;\n\nb) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;\n\nc) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.\n\n\n5\nNach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 dieser Richtlinie Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder fonds de commerce in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck erheben.\n\n\n6\nNach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Steuern und sonstigen Abgaben nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.\n\nNationales Recht\n\n\n7\n§ 82 der Grundbuchordnung vom 26. Mai 1994 (BGBl. 1994 I S. 1114) sieht vor:\n\nIst das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. ...\n\n\n8\n§ 60 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 26. Juli 1957 (BGBl. 1957 I S. 960, im Folgenden: Kostenordnung) bestimmt:\n\n(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben.\n\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten, des Lebenspartners oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder des Nachlasses oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht.\n\n(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1 und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 nur die halbe Gebühr erfordert.\n\n(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.\n\nAusgangsverfahren und Vorlagenagen\n\n\n9\nNach den Ausführungen des Amtsgerichts Breisach wurde am 3. August 1995 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen, dass die Weinbauund Vertriebsgenossenschaft Baden eG in Breisach am Rhein (im Folgenden: Weinbau) mit der Genossenschaft Badischer Winzerkeller durch Aufnahme verschmolzen sei.\n\n\n10\nDie Weinbau sei im Grundbuch von Breisach als Eigentümerin mehrerer Grundstücke eingetragen gewesen.\n\n\n11\nDas Grundbuchamt habe am 10. Juni 1997 den Namen der Eigentümerin, nunmehr Badischer Winzerkeller eG, berichtigt. Für diese Grundbuchberichtigung habe es nach den §§ 19, 20 und 60 Absatz 1 der Kostenordnung aus einem Grundstückswert von ungefähr 3400000 Euro einen Betrag von ungefähr 5100 Euro in Rechnung gestellt.\n\n\n12\nMit Schreiben vom 19. März 2001 legte die Genossenschaft Badischer Winzerkeller gegen den Kostenansatz Erinnerung ein; zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die Richtlinie.\n\n\n13\nDas Amtsgericht Breisach ist der Auffassung, dass die nach § 60 der Kostenordnung erhobene Gebühr als der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Formalität, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden könne, im Prinzip unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie falle.\n\n\n14\nEs sei zu prüfen, ob es sich bei dieser Gebühr, wie einige deutsche Gerichte annähmen, um eine Besitzwechselsteuer handele, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b oder c dieser Richtlinie zulässig sei.\n\n\n15\nSollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Gebühr des § 60 der Kostenordnung unter den Ausnahmetatbestand des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie falle, so müsse er nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie auch prüfen, ob sie nicht höher sei als die Steuern und sonstigen Abgaben, die im fraglichen Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben würden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in § 60 der Kostenordnung für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben würden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Eibfall gestellt werde.\n\n\n16\nAufgrund dieser Erwägungen hat das Amtsgericht Breisach das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist, 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer, 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 zur Änderung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335 (im Folgenden Richtlinie genannt) dahin gehend auszulegen, dass unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 4 der Richtlinie sämtliche Vorgänge fallen, die in Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie genannt sind?\n\n2. Ist zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern bei der Anwendung der Richtlinie keine Unterscheidung zu treffen, so dass Gebühren nach der Kostenordnung Besitzwechselsteuern gleichgesetzt werden können?\n\n3. Sollte der Gerichtshof die Frage zu Ziffer 2 bejahen, so schließt sich hieran die folgende Frage an: Ist Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Richtlinie so auszulegen, dass ein Ausnahmetatbestand dadurch geschaffen ist, wenn in § 60 der Kostenordnung z. B. für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben werden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird?\n\nZu den Vorlagefragen\n\nZur ersten Frage\n\n\n17\nMit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine für die Berichtigung des Grundbuchs im Fall der Verschmelzung zweier juristischer Personen wie im Ausgangsverfahren erhobene Gebühr unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie fallen kann.\n\n\n18\nDiese Vorschrift untersagt es den Mitgliedstaaten, abgesehen von der Gesellschaftsteuer Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität zu erheben, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.\n\n\n19\nDer Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie zu den Verboten des Artikels 10 Buchstaben a und b hinzutritt, der sich auf die Fallgestaltungen bezieht, die in Artikel 4 der Richtlinie beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-152/97, AGAS, Slg. 1998, I-6553, Randnr. 21). Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteile vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und AGAS, Randnr. 21).\n\n\n20\nUm festzustellen, ob eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie fällt, ist daher zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.\n\n\n21\nAus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die Genossenschaft Badischer Winzerkeller eine juristische Person mit Erwerbszweck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ist. Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie ist also auf sie anwendbar.\n\n\n22\nEs bleibt zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erhoben wird, der eine juristische Person aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.\n\n\n23\nWas die Frage betrifft, ob die Berichtigung des Grundbuchs, um die es im Ausgangsverfahren geht, in der Rechtsform der Genossenschaft Badischer Winzerkeller begründet liegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Berichtigung den Übergang des Immobiliarvermögens von der Weinbau auf die Genossenschaft Badischer Winzerkeller bescheinigt, was eine unmittelbare Folge der Verschmelzung dieser beiden Genossenschaften ist. Die Berichtigung ist somit in der Tat eine Formalität, der die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen wird.\n\n\n24\nDemgegenüber ist die Berichtigung des Grundbuchs im engeren Sinne keine der Ausübung der Tätigkeit einer juristischen Person wie der Genossenschaft Badischer Winzerkeller vorangehende Formalität.\n\n\n25\nNach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine Grundbuchberichtigung, auch wenn sie formell kein der Tätigkeit der juristischen Person vorangehendes Verfahren darstellt, doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit ist (vgl. für die Eintragung von Kapitalerhöhungen Urteile vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Modelo I, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 25).\n\n\n26\nWie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Modelo II, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).\n\n\n27\nDie gleichen Erwägungen gelten für einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren, nämlich den Erwerb von Immobiliarvermögen durch eine juristische Person infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme, der nach deutschem Recht eine Berichtigung des Grundbuchs nach sich ziehen muss.\n\n\n28\nDaraus folgt, dass eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Steuer oder Abgabe darstellt, die für eine vorangehende Formalität erhoben wird, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.\n\n\n29\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie fällt.\n\nZur zweiten und zur dritten Frage\n\n\n30\nMit der zweiten und der dritten Frage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren fragliche unter bestimmten Voraussetzungen als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie nach deren Artikel 12 zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden kann.\n\n\n31\nArtikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt eine abschließende Liste der anderen Steuern oder Abgaben als der Gesellschaftsteuer auf, die in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in diesen Bestimmungen genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9, und vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Sig. 1993, I-1915, Randnr. 24).\n\n\n32\nBesitzwechselsteuern im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie sind Registersteuern, die im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen der Übertragung von Liegenschaften oder fonds de commerce nach allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben werden (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-42/96, Immobiliare SIF, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 34).\n\n\n33\nDiese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Besitzwechselsteuern, die die Mitgliedstaaten erheben können. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, neben der Gesellschaftsteuer Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften oder fonds de commerce steht (vgl. Urteil Immobiliare SIF, Randnr. 35).\n\n\n34\nInsoweit ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr, die nach allgemeinen und objektiven Kriterien berechnet wird — nämlich, so die Vorlageentscheidung, anhand des Gegenstandswerts des Vorgangs -, objektiv im Zusammenhang mit dem Übergang des Eigentums an Immobiliarvermögen von der Weinbau auf die Genossenschaft Badischer Winzerkeller im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme steht.\n\n\n35\nDies zeigt, dass die Erhebung einer Gebühr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Besitzwechselsteuer im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie darstellt.\n\n\n36\nDiese Gebühr ist jedoch nur zulässig, wenn sie, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie, nicht höher ist als diejenigen Steuern oder Abgaben, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.\n\n\n37\nDazu hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die nationale Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei Erbfällen keine Gebühr für die Grundbuchberichtigung vorsieht, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.\n\n\n38\nUm festzustellen, ob ein Erbfall als einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gleichartig angesehen werden kann, sind sowohl sein Gegenstand als auch seine Auswirkungen zu berücksichtigen.\n\n\n39\nEs ist festzustellen, dass der Übergang von Immobiliarvermögen infolge eines Erbfalls hinsichtlich Gegenstand und Auswirkungen nicht einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gleichgesetzt werden kann, der den Übergang von Immobiliarvermögen infolge der Verschmelzung zweier Unternehmen betrifft.\n\n\n40\nAußerdem bedeutet die Tatsache, dass die nationale Regelung für bestimmte Vorgänge wie Erbfälle keine Gebühr oder eine geringere Gebühr vorsieht, nicht zwingend, dass die auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang anwendbare Gebühr Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie widerspricht.\n\n\n41\nZu einem derartigen Ergebnis kann nur eine umfassende Beurteilung der Steuern und Abgaben führen, die auf Vorgänge anwendbar sind, die angesichts ihrer Gegenstände und Auswirkungen dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang, nämlich dem Übergang von Immobiliarvermögen von einer Genossenschaft auf eine andere infolge ihrer Verschmelzung, ähnlich sind.\n\n\n42\nDiese Beurteilung ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, vorzunehmen und erfordert eine Auslegung des nationalen Rechts.\n\n\n43\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die Auslegung des nationalen Rechts sowie jede Würdigung des konkreten Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 29, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 46).\n\n\n44\nSomit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.\n\n\n45\nNach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie nach deren Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden kann, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie steht.\n\nKosten\n\n\n46\nFür die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:\n\n1. Eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985.\n\n2. Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.\n\nEs ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 steht.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-264/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-06-15/c-264-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-264/04","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-264/04"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-06-15/c-264-04","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-264/04","retrieved":"2026-07-27 23:33:07.674136+00:00"}}