{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2006:220","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"C-10/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.","text_plain":"In der Rechtssache C-10/05\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 11. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2005, in dem Verfahren\n\nCynthia Mattern,\n\nHajrudin Cikotic\n\ngegen\n\nMinistre du Travail et de l'Emploi\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und E. Juhász,\n\nGeneralanwältin: J. Kokott,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2005\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung).\n\n\n2\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Cynthia Mattern und Hajrudin Cikotic auf der einen und dem Ministre du Travail et de l'Emploi auf der anderen Seite über dessen Entscheidung, mit der Herrn Cikotic eine Arbeitserlaubnis verweigert wurde.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n3\nNach Artikel 39 Absatz 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.\n\n\n4\nGemäß Artikel 39 Absatz 3 EG gibt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer diesen — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — … das Recht,\n\n…\n\nc) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;\n\n….\n\n\n5\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:\n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats,\n\ndie das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten,\n\noder die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden, finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.\n\n…\n\n\n6\nArtikel 11 der Verordnung lautet:\n\nDer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.\n\nNationales Recht\n\n\n7\nDie Großherzogliche Verordnung vom 12. Mai 1972 mit Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Großherzogtum Luxemburg (Mémorial A 1972, S. 945) in der durch die Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1994 (Mémorial A 1994, S. 1034) geänderten Fassung (im Folgenden: Großherzogliche Verordnung von 1972) bestimmt in Artikel 1:\n\nUnbeschadet der Bestimmungen über die Einreise in das Großherzogtum Luxemburg und den Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg darf kein Ausländer in Luxemburg ohne Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung einer Beschäftigung als körperlich oder geistig tätiger Arbeitnehmer nachgehen.\n\n…\n\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.\n\n\n8\nNach Artikel 10 der Großherzoglichen Verordnung von 1972 kann die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis aus Gründen, die mit der Lage, der Entwicklung und der Organisation des Arbeitsmarktes zusammenhängen, versagt werden.\n\nAusgangsrechtsstreit und Vorlagefrage\n\n\n9\nAus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass Herr Cikotic, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, mit Frau Mattern, die luxemburgische Staatsangehörige ist, verheiratet ist und dass beide in Belgien wohnen.\n\n\n10\nFrau Mattern absolvierte in Belgien eine Berufsschulausbildung als Familien- und Pflegehelferin. Ferner leistete sie dort von März bis Juni 2003 ein Berufspraktikum als Krankenpflegehelferin.\n\n\n11\nMit Entscheidung vom 14. Juli 2003 lehnte der Ministre du travail et de l'emploi den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ab, den Herr Cikotic am 18. März 2003 bei der luxemburgischen Arbeitsverwaltung unter Hinweis auf eine Einstellungserklärung gestellt hatte.\n\n\n12\nIn ihrer gegen diese Entscheidung beim Tribunal administratif erhobenen Klage machten die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass Herr Cikotic von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sei, weil er als mit einer Gemeinschaftsbürgerin verheirateter Drittstaatsangehöriger nach dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berechtigt sei, im luxemburgischen Hoheitsgebiet eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\n\n\n13\nMit Urteil vom 29. März 2004 wies das Tribunal administratif diese Klage ab und hob insbesondere hervor, dass die Verordnung in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, da Frau Mattern in Belgien keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe.\n\n\n14\nDie Cour administrative, bei der eine Berufung gegen dieses Urteil anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Fall eines Angehörigen eines Drittstaats anwendbar, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem eigenen eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolviert hat, und kann deshalb die Person, die nicht der Gemeinschaft angehört, auf der Grundlage der Bestimmungen, die den Gemeinschaftsangehörigen und ihren einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantieren, von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sein?\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n15\nNach Artikel 11 der Verordnung haben der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jede beliebige Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.\n\n\n16\nDas Recht des Ehegatten des Wanderarbeitnehmers aufgrund dieses Artikels ist an die Rechte geknüpft, die dieser Arbeitnehmer nach Artikel 39 EG hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 20).\n\n\n17\nDaraus folgt, dass das Recht eines Angehörigen eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, auf Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats an die diesem Gemeinschaftsangehörigen nach Artikel 39 EG zustehenden Rechte und insbesondere an dessen Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist.\n\n\n18\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jede Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).\n\n\n19\nWie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat im vorliegenden Fall Frau Mattern in Belgien, nachdem sie dort eine Berufsschulausbildung absolviert hatte, ein Berufspraktikum als Krankenpflegehelferin geleistet.\n\n\n20\nAufgrund dieses Umstands könnte ihr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts zukommen.\n\n\n21\nNach ständiger Rechtsprechung steht nämlich der Umstand, dass ein Vorbereitungsdienst als eine mit der eigentlichen Ausübung des Berufes verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden kann, der Anwendung von Artikel 39 EG nicht entgegen, wenn dieser Dienst unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis abgeleistet wird (vgl. u. a. Urteil Lawrie-Blum, Randnr. 19, und Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 13).\n\n\n22\nÜberdies kann, obwohl die Vergütung der erbrachten Leistungen unstreitig ein Grundmerkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 17).\n\n\n23\nEs ist Sache des nationalen Gerichts, bei der Beurteilung des Sachverhalts, die in seiner alleinigen Zuständigkeit liegt, nachzuprüfen, ob Frau Mattern im Rahmen ihres Berufspraktikums eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, aufgrund deren sie als Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 39 EG angesehen werden kann.\n\n\n24\nLaut Artikel 11 der Verordnung kann jedoch ein Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur in dem Mitgliedstaat geltend machen, in dem der Gemeinschaftsangehörige eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt.\n\n\n25\nWie die Generalanwältin zutreffend in Nummer 33 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, gewährt das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 11 der Verordnung den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern kein originäres Freizügigkeitsrecht, es dient vielmehr dem Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger als Ehegatte oder unterhaltsberechtigtes Kind gehört.\n\n\n26\nEs ist jedoch unstreitig, dass Frau Mattern zum maßgeblichen Zeitpunkt in keinem anderen Mitgliedstaat als Belgien eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.\n\n\n27\nFolglich konnte Herr Cikotic Artikel 11 der Verordnung nur in Belgien geltend machen, um in diesem Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.\n\n\n28\nNach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 11 der Verordnung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht gewährt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\n\nKosten\n\n\n29\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:\n\nUnter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-30/c-10-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-30/c-10-05","retrieved":"2026-07-27 23:46:35.393811+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2006-03-30/c-10-05","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"2006-03-30","dockets":["C-10/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2006:220","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2006:220"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 30.03.2006 – C-10/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-30/c-10-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. 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