{"status":"available","doknr":"62004CJ0293","ecli":"ECLI:EU:C:2006:162","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"C-293/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 ist auf eine Zollschuld anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und nacherhoben worden ist. 2. Eine EUR.1-Bescheinigung ist eine unrichtige Bescheinigung im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, wenn der in ihr angegebene Warenursprung nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann. 3. Demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 beruft, obliegt es, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.","text_plain":"In der Rechtssache C-293/04\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 14. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2004, in dem Verfahren\n\nBeemsterboer Coldstore Services BV\n\ngegen\n\nInspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters G. Arestis,\n\nGeneralanwältin: J. Kokott,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder Beemsterboer Coldstore Services BV, vertreten durch J. van Nouhuys, advocaat,\n\ndes Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem, vertreten durch G. Wijngaard als Bevollmächtigten,\n\nder niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wisseis als Bevollmächtigte,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, avocat,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2005\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex), und zwar sowohl in seiner Originalfassung als auch in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) ergebenden Fassung.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Gesellschaft niederländischen Rechts Beemsterboer Coldstore Services BV (im Folgenden: Beemsterboer) gegen den Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem (im Folgenden: Inspecteur) über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDer Zollkodex\n\n\n3\nArtikel 220 des Zollkodex bestimmt in seiner ursprünglichen Fassung:\n\n(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.\n\n(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn\n\n...\n\nb) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;\n\n[...]\n\n\n4\nArtikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex ist durch die Verordnung Nr. 2700/2000 mit Wirkung vom 19. Dezember 2000 geändert worden und lautet nunmehr:\n\nb) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.\n\nWird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.\n\nDie Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.\n\nDer Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.\n\nDer Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen.\n\nDas Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland\n\n\n5\nDas am 18. Juli 1994 unterzeichnete Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (ABl. L 373, S. 2, im Folgenden: Freihandelsabkommen) umfasst ein Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffes Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das durch den Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits vom 6. März 1997 (ABl. L 111, S. 1, im Folgenden: Protokoll Nr. 3) geändert wurde.\n\n\n6\nDer in Titel V des Protokolls Nr. 3 über den Nachweis der Ursprungseigenschaft enthaltene Artikel 16 — Allgemeines — bestimmt in Absatz 1:\n\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Estland und Ursprungserzeugnisse Estlands erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern\n\na) ... eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 [im Folgenden: EUR.1-Bescheini-gung] nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird ...\n\n...\n\n\n7\nArtikel 17 des Protokolls — Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 — sieht in Absatz 3 vor:\n\nDer Ausführer, der die Ausstellung der EUR.1-Bescheinigung beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die EUR.1-Bescheinigung ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.\n\n\n8\nArtikel 28 des Protokolls — Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen — bestimmt in Absatz 1:\n\nEin Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\n\n\n9\nArtikel 32 des Protokolls Nr. 3 — Prüfung der Ursprungsnachweise — sieht vor:\n\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\n\n...\n\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.\n\nDas Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen\n\n\n10\n1997 erwarb die Hoogwegt International BV (im Folgenden: Hoogwegt) mehrere Partien Butter von dem estnischen Unternehmen AS Lacto Ltd. (im Folgenden: Lacto). Diese Partien wurden bei ihrer Einfuhr in die Niederlande von der Zollspedition Beemsterboer im Auftrag von Hoogwegt angemeldet. Als Ursprungsland der Waren wurde Estland angegeben, so dass sie unter Anwendung des Präferenztarifs nach dem oben genannten Freihandelsabkommen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Als Beleg für den Ursprung der Butter waren den Anmeldungen jeweils eine EUR.l-Bescheinigung beigefügt, die die estnischen Zollbehörden auf Antrag von Lacto ausgestellt hatten.\n\n\n11\nNach Hinweisen auf einen betrügerischen Handel mit Butter zwischen der Europäischen Union und Estland führte eine von der Europäischen Kommission zusammengestellte Delegation im März 2000 in Zusammenarbeit mit den nationalen Zollbehörden eine entsprechende Kontrolle durch.\n\n\n12\nIm Rahmen der Untersuchung stellte sich heraus, dass Lacto die Originalunterlagen, die den Ursprung der ausgeführten Butter belegten, nicht aufbewahrt hatte.\n\n\n13\nMit Bescheid vom 14. Juli 2000 erklärte die Zollinspektion Tallin (Estland) die EUR.1-Bescheinigungen für ungültig und zog sie ein. Auf Einspruch von Lacto beim Estonian Customs Board wurde die Entscheidung über die Einziehung der Bescheinigungen aus formellen Gründen für nichtig erklärt.\n\n\n14\nDa der Ursprung der Butter nicht nachgewiesen werden konnte, nahmen die niederländischen Zollbehörden bei Beemsterboer eine Nacherhebung vor. Nachdem der gegen die Nacherhebungsbescheide eingelegte Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob Beemsterboer Klage beim vorlegenden Gericht.\n\n\n15\nUnter diesen Umständen hat der Gerechtshof Amsterdam das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Kann Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b n. F. des Zollkodex in einem Fall Anwendung finden, in dem die Entstehung der Zollschuld und die Nacherhebung vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben?\n\n2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine EUR. 1-Bescheinigung, von der nicht festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich unrichtig ist, weil der Ursprung der Waren, für die die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden konnte, während den Waren allein deshalb die Präferenzbehandlung vorenthalten wird, eine unrichtige Bescheinigung im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b n. F. des Zollkodex, und wenn dies nicht der Fall ist, kann sich ein Betroffener dann doch mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen?\n\n3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Wer trägt die Beweislast dafür, dass die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der. Fakten seitens des Ausführers beruht, oder wer muss nachweisen, dass die ausstellenden Behörden offensichtlich wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten?\n\n4. Wenn Frage 1 verneint wird: Kann sich ein Betroffener mit Erfolg auf Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung in einem Fall berufen, in dem nachträglich nicht festgestellt werden kann, dass die Zollbehörden eine EUR. 1-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Ausstellung aus guten Gründen und zu Recht ausgestellt haben?\n\nZu den Voilagefragen\n\nZur ersten Frage\n\n\n16\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 auf eine Zollschuld anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und nacherhoben worden ist.\n\n\n17\nDie niederländische Regierung, der Inspecteur und die italienische Regierung sind der Ansicht, dass diese Frage zu verneinen sei. Unter Hinweis auf die Regeln über die zeitliche Geltung von materiellrechtlichen Vorschriften im Gemeinschaftsrecht macht die niederländische Regierung geltend, dass Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex eine gewöhnliche materiellrechtliche Bestimmung sei und deshalb keine Rückwirkung entfalten könne. Die italienische Regierung trägt vor, Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b n. F. des Zollkodex sei nur auf Schulden anwendbar, die nach dem 19. Dezember 2000, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2700/2000, entstanden seien.\n\n\n18\nDie Kommission schlägt vor, die erste Frage zu bejahen, und weist darauf hin, dass die Bestimmungen, durch die Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex ergänzt worden sei, nach der Begründung zu den Vorentwürfen der Verordnung Nr. 2700/2000 den Wortlaut der Vorschrift im Sinne einer größeren Rechtssicherheit eher präzisieren als ihn ändern sollten. Beemsterboer macht geltend, der neugefasste Artikel 220 des Zollkodex erläutere eine vor dem 19. Dezember 2000 bestehende Regel und sei daher rückwirkend anzuwenden.\n\n\n19\nNach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Sig. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Illumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29, und vom 1. Juli 2004 in den Rechtssachen C-361/02 und C-362/02, Tsapalos und Diamántalas, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).\n\n\n20\nDa Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex die Bedingungen festlegt, unter denen ein Abgabenschuldner von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen eines Irrtums der Zollbehörden befreit wird, stellt er eine materiellrechtliche Bestimmung dar. Er ist daher grundsätzlich nicht auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte anwendbar.\n\n\n21\nVorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts können jedoch ausnahmsweise so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (z. B. Urteile vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119).\n\n\n22\nAus der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2700/2000 ergibt sich, dass die Änderung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex bezweckte, für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung die Begriffe Irrtum der Zollbehörden und Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners zu definieren. Ohne also eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, soll dieser Artikel diese beiden Begriffe erläutern, die bereits in der ursprünglichen Fassung des Artikels 220 enthalten waren und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnrn. 92 und 97, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnrn. 35 bis 37, Beschluss vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. 68 bis 73, und Urteil Illumitrónica, Randnrn. 42 und 43).\n\n\n23\nDaher hat Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b n. F. des Zollkodex in erster Linie Auslegungscharakter und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.\n\n\n24\nDie einer materiellrechtlichen Vorschrift damit zugeschriebene Wirkung darf jedoch keine tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Salumi, Randnr. 10, vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, GruSa Fleisch, Randnr. 22, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, Goed Wonen, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 33).\n\n\n25\nIn diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich zum einen aus Artikel 1 und der Begründung zum geänderten Vorschlag der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (KOM [99]/236 endg.) ergibt, dass die Neufassung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex nicht nur zur Verbesserung der Rechtssicherheit, sondern auch zur Verteilung des Risikos der Unsicherheit zwischen dem Einführer und dem System und zur Präzisierung der Pflichten der Zollbehörden beitragen soll. Zum anderen wird, wie die Generalanwältin in Nummer 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, mit der Neufassung der Vertrauensschutz des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf Irrtümer der Zollbehörden im Zusammenhang mit dem Präferenzstatus von Waren aus Drittländern gestärkt.\n\n\n26\nDemnach stehen weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der des Vertrauensschutzes der Anwendung dieser Bestimmung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte entgegen.\n\n\n27\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 auf eine Zollschuld anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und nacherhoben worden ist.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n28\nDie zweite Frage besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine EUR. 1-Bescheinigung eine unrichtige Bescheinigung im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 ist, wenn der Ursprung der Waren, für die die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann. Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich ein Betroffener dennoch auf diese Bestimmung berufen kann, wenn dies nicht der Fall ist.\n\n\n29\nVorab ist daran zu erinnern, dass Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Estland nach dem Protokoll Nr. 3 auf Vorlage einer EUR.1-Bescheinigung, die eine Beweisurkunde über diesen Ursprung darstellt, in den Genuss der im Abkommen vorgesehenen zollrechtlichen Präferenzbehandlung kommen.\n\n\n30\nAllerdings können die Ursprungsnachweise nach Artikel 32 des Protokolls nachträglich überprüft werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\n\n\n31\nNach der Vorlageentscheidung hat sich anlässlich einer nachträglichen Kontrolle bei Lacto herausgestellt, dass diese die Originalunterlagen, die den Ursprung der betreffenden Waren belegten, nicht aufbewahrt hatte und dass der Ursprung der von ihr ausgeführten Butter auf der Grundlage der verfügbaren Angaben nicht festzustellen war.\n\n\n32\nInsoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zweck der nachträglichen Kontrolle darin besteht, die Ursprungsangabe in der zuvor ausgestellten EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteile vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30).\n\n\n33\nDer Abgabenschuldner kann kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von EUR.1-Bescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).\n\n\n34\nLässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, so ist daraus deshalb zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (Urteile Huygen u. a., Randnrn. 17 und 18, sowie Faroe Seafood u. a., Randnr. 16).\n\n\n35\nAuf den ersten Teil der zweiten Frage ist daher zu antworten, dass eine EUR.1-Bescheinigung eine unrichtige Bescheinigung im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 ist, wenn der in ihr angegebene Warenursprung nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann.\n\n\n36\nIn Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil der zweiten Frage braucht der zweite Teil der Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nZur dritten Frage\n\n\n37\nDie dritte Frage betrifft die Auslegung des dritten Unterabsatzes von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000.\n\n\n38\nDas vorlegende Gericht möchte erstens wissen, wem der Nachweis obliegt, dass eine EUR.l-Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht.\n\n\n39\nNach den herkömmlichen Regeln über die Beweislastverteilung obliegt es den Zollbehörden, die sich auf Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil des Zollkodex berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht.\n\n\n40\nNach den Feststellungen des nationalen Gerichts in der Vorlageentscheidung wurde den Zollbehörden im vorliegenden Fall die Beweisführung darüber, ob die im Hinblick auf die Ausstellung einer EUR.l-Bescheinigung gemachten Angaben richtig waren oder nicht, dadurch unmöglich, dass der Ausführer die Belege trotz der sich aus Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls ergebenden Verpflichtung, die zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nicht bei sich behalten hatte.\n\n\n41\nEs ist jedoch Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 60).\n\n\n42\nUm das mit der nachträglichen Kontrolle verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich die Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit der EUR.1-Bescheinigung, obliegt es daher im vorliegenden Fall dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass die genannten von den Behörden des Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruhten.\n\n\n43\nJedenfalls hat nach ständiger Rechtsprechung nicht die Europäische Gemeinschaft die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen (Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 59).\n\n\n44\nDas vorlegende Gericht möchte zweitens wissen, wem der Nachweis obliegt, dass die Zollbehörden, die die EUR.1-Bescheinigung ausgestellt haben, offensichtlich wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.\n\n\n45\nInsoweit genügt die Feststellung, dass derjenige, der sich auf die Ausnahme im zweiten Teil des dritten Unterabsatzes von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex beruft, die Beweislast dafür trägt, dass es offensichtlich war, dass die die Bescheinigung ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.\n\n\n46\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 beruft, obliegt, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der EUR.1-Bescheinigung auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.\n\nZur vierten Frage\n\n\n47\nIn Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n48\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfällig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:\n\n1. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 ist auf eine Zollschuld anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und nacherhoben worden ist.\n\n2. Eine EUR.1-Bescheinigung ist eine unrichtige Bescheinigung im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, wenn der in ihr angegebene Warenursprung nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann.\n\n3. Demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 beruft, obliegt es, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-09/c-293-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-09/c-293-04","retrieved":"2026-07-27 23:33:35.083865+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2006-03-09/c-293-04","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"2006-03-09","dockets":["C-293/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2006:162","ids":{"doknr":"62004CJ0293","ecli":"ECLI:EU:C:2006:162"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 09.03.2006 – C-293/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2006-03-09/c-293-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. 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