{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2005:789","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Juliane Kokott","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"C-10/05","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der luxemburgischen Cour administrative wie folgt zu antworten: 1) Aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erwächst einem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem jeweils sein Ehegatte als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erwerbstätig ist. 2) Kehrt ein Arbeitnehmer nach Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaat zurück, dessen Staatsangehöriger er ist, so hat sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.","text_plain":"Schlussanträge der generalanwältin\n\nJuliane Kokott\n\nvom 15. Dezember 2005\n\nI — Einleitung\n\n\n1\nDer vorliegende Fall gibt Anlass, die Rechtsstellung der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, im Hinblick auf ihren Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb der Gemeinschaft zu präzisieren.\n\n\n2\nBetroffen ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zusammen mit dieser in Belgien in der Nähe der belgisch-luxemburgischen Grenze wohnt. Während seine Ehefrau in Belgien eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolvierte, wollte er selbst in Luxemburg einer Beschäftigung als Arbeiter nachgehen, für die ihm jedoch die dortigen Behörden die Arbeitserlaubnis verweigerten.\n\n\n3\nVor diesem Hintergrund befragt die luxemburgische Cour administrative (im Folgenden auch: das vorlegende Gericht) den Gerichtshof zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und möchte im Wesentlichen wissen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige aufgrund der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnispflicht befreit ist.\n\nII — Rechtlicher Rahmen\n\nA — Gemeinschaftsrecht\n\n\n4\nDer gemeinschaftsrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) bestimmt, der folgenden Wortlaut hat:\n\nDer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis auszuüben.\n\n\n5\nIn der Präambel der Verordnung Nr. 1612/68 ist zusätzlich Folgendes zu lesen:\n\nDie Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird; allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muss das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben (dritte Begründungserwägung).\n\nDamit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muss sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland (fünfte Begründungserwägung).\n\n\n6\nErgänzend ist auf die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (im Folgenden auch: Studentenrichtlinie) hinzuweisen. Dort heißt es in Artikel 2 Absatz 2, zweiter Unterabsatz:\n\nDer Ehegatte sowie die unterhaltsberechtigten Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufenthaltsberechtigt sind, haben, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis oder jedwede selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.\n\nB — Nationales Recht\n\n\n7\nDas vorlegende Gericht teilt nicht im Einzelnen mit, welche Bestimmungen des luxemburgischen Rechts auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen lässt sich jedoch schließen, dass Personen wie Herr Cikotic, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, in Luxemburg eine Arbeitserlaubnis benötigen, die u. a. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen versagt werden kann.\n\nIII — Sachverhalt und Ausgangsverfahren\n\n\n8\nFrau Cynthia Mattern ist luxemburgische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit Herrn Hajrudin Cikotic, der nach den Angaben des vorlegenden Gerichts jugoslawischer Staatsangehöriger ist.\n\n\n9\nIm Frühjahr 2003 wohnten die Eheleute gemeinsam in der Gemeinde Athus (Aubagne) in Belgien. Dort absolvierte Frau Mattern eine Berufsschulausbildung als Familien- und Pflegehelferin sowie ein Berufspraktikum. Aus den Akten ergibt sich, dass Frau Mattern am 30. Juni 2003 ein Abschlusszeugnis ihrer belgischen Berufsschule erhielt. Für die Zeit ab dem 15. Juli 2003 war sie im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Firma aus Petange im Großherzogtum Luxemburg, wobei allerdings unklar ist, wann genau dieser Arbeitsvertrag geschlossen wurde.\n\n\n10\nEbenfalls im Frühjahr 2003 bemühte sich Herr Cikotic von Belgien aus um eine Beschäftigung als Arbeiter in Luxemburg. Am 18. März 2003 gab eine Firma aus Ernster im Großherzogtum Luxemburg eine Einstellungserklärung für Herrn Cikotic ab und beantragte zugleich eine Arbeitserlaubnis für ihn..\n\n\n11\nMit Entscheidung vom 14. Juli 2003 lehnte der luxemburgische Minister für Arbeit und Beschäftigung die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Herrn Cikotic ab, weil bei der luxemburgischen Arbeitsverwaltung ausreichend nicht qualifizierte Arbeitssuchende gemeldet seien und Bürgern von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums der vorrangige Zugang zu den verfügbaren Arbeitsplätzen zu gewähren sei. Außerdem habe der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitsplatz nicht als freie Stelle gemeldet und ihn seit dem 17. März 2003 (mit Herrn Cikotic) vorschriftswidrig besetzt.\n\n\n12\nGegen die ablehnende Entscheidung beschreiten die Eheleute Mattern und Cikotic nunmehr den Verwaltungsrechtsweg, wobei sie insbesondere die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen geltend machen. Derzeit ist der Rechtsstreit in zweiter Instanz bei der luxemburgischen Cour administrative anhängig.\n\n\n13\nSoweit bekannt, wohnen Frau Mattern und Herr Cikotic auch weiterhin gemeinsam in Athus in Belgien, Frau Mattern arbeitet jedoch inzwischen als private Angestellte in Luxemburg.\n\nIV — Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n\n14\nAm 11. Februar 2005 hat die luxemburgische Cour administrative das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Fall eines Angehörigen eines Drittstaats anwendbar, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem eigenen eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolviert hat, und kann deshalb die Person, die nicht der Gemeinschaft angehört, auf der Grundlage der Bestimmungen, die den Gemeinschaftsangehörigen und ihren einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantieren, von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sein?\n\n\n15\nVor dem Gerichtshof haben die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.\n\nV — Würdigung\n\n\n16\nMit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob einem Drittstaatsangehörigen die Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat verwehrt werden darf, wenn folgende Umstände gegeben sind:\n\nDer Drittstaatsangehörige ist mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats verheiratet.\n\nSeine Ehegattin absolviert in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum.\n\nBeide Ehegatten wohnen zusammen in jenem anderen Mitgliedstaat.\n\n\n17\nAbgesehen von besonderen Rechten, die sich etwa im Rahmen von Assoziationsabkommen ergeben können, hat ein Drittstaatsangehöriger beim derzeitigen Stand keinen originären gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat.\n\n\n18\nAllerdings kann ihm ein abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat zustehen, wenn er Ehegatte oder Kind eines dort tätigen Wanderarbeitnehmers ist (Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68). Gleiches gilt für den Ehegatten oder das Kind eines Unionsbürgers, der in Ausübung seines Freizügigkeitsrechts als Student in diesem Mitgliedstaat wohnt (Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/96).\n\n\n19\nBei der Erörterung dieser Vorschriften werde ich nicht näher auf Probleme des Einreise- und Aufenthaltsrechts eingehen, ebenso wenig auf einen etwaigen Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen. Nach den vorliegenden Informationen bestehen nämlich weder Anhaltspunkte für einen illegalen Aufenthalt von Herrn Cikotic in der Gemeinschaft, noch Anzeichen für eine Scheinehe oder für eine bloß zum Schein erfolgte Wohnsitznahme der Eheleute Cikotic und Mattern in Belgien.\n\nA — Abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68\n\n\n20\nEin abgeleitetes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kann sich für Herrn Cikotic zunächst aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben, auf die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich Bezug nimmt. Herr Cikotic kann sich auf diese Vorschrift berufen, sofern er in deren persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich fällt.\n\n1. Persönlicher Anwendungsbereich: Ehegatte eines Arbeitnehmers\n\n\n21\nVom persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ist Herr Cikotic erfasst, wenn seine luxemburgische Ehegattin, Frau Mattern, die in Belgien ein Berufspraktikum ableistet, als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.\n\n\n22\nDer Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 ist ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nicht eng auszulegen ist.\n\n\n23\nDas wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.\n\n\n24\nFür die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist es ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält. Arbeitnehmer ist vielmehr jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei lediglich Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.\n\n\n25\nDementsprechend ist auch jemand, der im Rahmen einer Berufsausbildung ein Praktikum ableistet, als Arbeitnehmer anzusehen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird.\n\n\n26\nOb Frau Mattern diese Kriterien erfüllt, kann nach den verfügbaren Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Ohnehin wäre der Gerichtshof aber in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden. Es ist vielmehr Aufgabe des vorlegenden Gerichts, hierzu die notwendigen Feststellungen zu treffen.\n\n\n27\nDa ein im Rahmen einer Berufsausbildung durchgeführtes Praktikum vor allem dazu bestimmt ist, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln, ist das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, berechtigt, u. a. auch zu prüfen, ob der Betroffene genügend Stunden geleistet hat, um sich mit der Arbeit vertraut zu machen.\n\n\n28\nAußerdem wird das vorlegende Gericht sich zu vergewissern haben, ob Frau Mattern für ihr Berufspraktikum ein — wenn auch geringes — Entgelt bezogen hat. Nur dann kann sie als Arbeitnehmerin angesehen werden.\n\n\n29\nVon den zu treffenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts hängt also letztlich ab, ob Herr Cikotic als Ehegatte von Frau Mattern in den persönlichen Anwendungsbereich von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.\n\n2. Räumlicher Anwendungsbereich: Ort der Erwerbstätigkeit\n\n\n30\nVom räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 ist Herr Cikotic dann erfasst, wenn seine Ehegattin, Frau Mattern, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und er selbst im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen möchte.\n\n\n31\nDer vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Eheleute Cikotic und Mattern gemeinsam in Belgien wohnen und Frau Mattern im maßgeblichen Zeitraum im Frühjahr 2003 auch dort ihre Berufsausbildung sowie ihr Berufspraktikum absolvierte, Herr Cikotic aber zur gleichen Zeit nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat — in Luxemburg — Zugang zum Arbeitsmarkt begehrte.\n\n\n32\nAuf eine derartige Sachlage findet Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 keine Anwendung, verlangt doch sein Wortlaut, dass der Ort der Erwerbstätigkeit des aus der Gemeinschaft stammenden Arbeitnehmers und der seines einem Drittstaat angehörenden Ehepartners sich im selben Mitgliedstaat befinden (im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats). Darauf weisen auch die am Verfahren beteiligten Regierungen sowie die Kommission zutreffend hin.\n\n\n33\nDas Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährt den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern kein originäres Freizügigkeitsrecht. Wie auch die übrigen Vorschriften in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dient es vielmehr dem jeweiligen Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger als Ehegatte oder unterhaltsberechtigtes Kind gehört. Die genannten Vorschriften sind Teil eines Regelwerks, mit dem alle Hindernisse für die Mobilität des Wanderarbeitnehmers beseitigt werden sollen, insbesondere in Bezug auf sein Recht, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.\n\n\n34\nIn diesem Sinne zielt auch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 lediglich darauf ab, das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers gemäß Artikel 39 EG zu verwirklichen und dabei sein Recht sowie das seiner Angehörigen auf Familienleben zu schützen, wie es nicht zuletzt in Artikel 8 EMRK und nunmehr auch in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, wenn die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 die Freizügigkeit als ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien bezeichnet. Die Verbesserung der Lebensbedingungen sowie der soziale Aufstieg, von denen in derselben Begründungserwägung die Rede ist, können häufig ebenfalls besser erreicht werden, wenn neben dem Wanderarbeitnehmer auch dessen Ehegatte vor Ort mit seinem Erwerbseinkommen zum Familienunterhalt beiträgt.\n\n\n35\nAngesichts dieses Integrationsziels gilt das Recht der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht gemeinschaftsweit, sondern ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem der Wanderarbeitnehmer jeweils tätig ist.\n\n\n36\nOhne Zweifel lässt sich dabei nicht immer der Idealfall realisieren, in dem sowohl der Wanderarbeitnehmer als auch seine Familienangehörigen am selben Ort Wohnung, Arbeit und Ausbildung finden. Um dennoch ihre Integration im Aufnahmeland bestmöglich zu gewährleisten, kann es gegebenenfalls nötig sein, dass Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers sich im näheren Umkreis des gemeinsamen Wohnorts nach geeigneten Stellen umsehen.\n\n\n37\nDieses Bedürfnis findet im Wortlaut von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 Ausdruck: Der Ehegatte und die Kinder des Wanderarbeitnehmers haben das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis auszuüben, d. h., auch an anderen Orten als dem gemeinsamen Wohnort bzw. dem Ort der Beschäftigung des Wanderarbeitnehmers.\n\n\n38\nZugegebenermaßen mag es in grenznahen Regionen häufig näher liegen, in benachbarten Mitgliedstaaten nach geeigneten Stellen zu suchen, als dies im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu tun. So kann es etwa von Salzburg aus aufwändiger sein, sich nach Wien zu orientieren als ins unmittelbar angrenzende Oberbayern (Deutschland), und die Entfernung von Thionville (Frankreich) nach Luxemburg ist deutlich geringer als jene nach Paris oder Marseille. Gerade in der Grenzregion zwischen Belgien, Luxemburg, Frankreich und Deutschland sind Grenzgänger ein weit verbreitetes Phänomen. Auch der belgische Ort Athus, wo Herr Cikotic und Frau Mattern gemeinsam wohnen, liegt in unmittelbarer Nähe der luxemburgischen Grenze. Von dort sind es nur rund 47 km bis zum Sitz des möglichen Arbeitgebers von Herrn Cikotic im luxemburgischen Ernster. Sicherlich wäre es also für die Integration und das gemeinsame Familienleben der Eheleute Mattern und Cikotic in Belgien von Vorteil, wenn Herr Cikotic im Großherzogtum Luxemburg arbeiten könnte, statt in weiter entfernte belgische Städte pendeln zu müssen, etwa nach Brüssel oder Namur.\n\n\n39\nSolche Erwerbsmöglichkeiten auch über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg räumt allerdings Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Angehörigen von Drittstaaten nicht ein. So hat zwar der Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit für den betroffenen Personenkreis nicht streng auf den Ort der Erwerbstätigkeit von Wanderarbeitnehmern beschränkt, sondern — zur Förderung der Integration und zur Erhöhung der Chancen auf geeignete Arbeitsstellen — auf das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats ausgedehnt. Er hat sich jedoch bislang augenscheinlich noch nicht dazu entschieden, das Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auch über die Grenzen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats hinaus auszudehnen, und sei es auch nur auf den grenznahen Bereich im näheren Umkreis des Familienwohnsitzes des Wanderarbeitnehmers.\n\n\n40\nBeim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gilt deshalb:\n\nAus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 erwächst einem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem jeweils sein Ehegatte als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erwerbstätig ist.\n\n3. Zwischenzeitliche Änderung der Umstände des Einzelfalls nach Versagung der Arbeitserlaubnis\n\n\n41\nSollte das anwendbare nationale Verfahrensrecht es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, auch Änderungen der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Erlass des ablehnenden Bescheids des luxemburgischen Ministers für Arbeit und Beschäftigung ergeben haben, also nach dem 14. Juli 2003, so ist ergänzend noch auf Folgendes hinzuweisen:\n\n\n42\nWie aus den Akten hervorgeht, war Frau Mattern für die Zeit ab dem 15. Juli 2003 im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Firma aus Petange im Großherzogtum Luxemburg und ist seither als private Angestellte in Luxemburg tätig.\n\n\n43\nAus heutiger Sicht begehrt also Herr Cikotic Zugang zum Arbeitsmarkt in demselben Mitgliedstaat, in dem auch seine Ehefrau eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, und fällt damit nunmehr schon dem Wortlaut nach in den räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68 (Ausübung irgendeiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats).\n\n\n44\nDabei schadet es auch nicht, dass jener Mitgliedstaat der Herkunftsstaat von Frau Mattern ist.\n\n\n45\nZwar gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anerkanntermaßen nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte. Besteht aber im konkreten Fall ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, insbesondere weil eine Person von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, so findet das Gemeinschaftsrecht auch gegenüber demjenigen Mitgliedstaat Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es für den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats weniger attraktiv wäre, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn er sich in der Folge gegenüber seinem Herkunftsstaat nicht in gleicher Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen könnte wie die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten.\n\n\n46\nKommt also das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass Frau Mattern die Kriterien einer Wanderarbeitnehmerin erfüllt, so befindet sie sich in der Lage einer Person, die von ihrem Freizügigkeitsrecht nach Artikel 39 EG Gebrauch gemacht hat und somit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.\n\n\n47\nDieselbe Überlegung lässt sich auch auf die abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern übertragen, wie sie in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt sind. Denn wie bereits ausgeführt, dienen auch diese abgeleiteten Rechte letztlich der Förderung der Mobilität der Wanderarbeitnehmer und dem Schutz ihres Familienlebens.\n\n\n48\nUm also die Mobilität eines Wanderarbeitnehmers — einschließlich seiner möglichen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt seines Herkunftsmitgliedstaats — bestmöglich zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere die Aufrechterhaltung seines Familienlebens zu ermöglichen, ist es erforderlich, dem Ehegatten und den Kindern des Wanderar beitnehmers nicht nur ein Einreise- und Aufenthaltsrecht, sondern auch ein Arbeitsrecht stets in demjenigen Mitgliedstaat zu gewähren, in dem der Wanderarbeitnehmer gerade tätig ist. Im Falle der Rückkehr eines Wanderarbeitnehmers auf den Arbeitsmarkt seines Heimatmitgliedstaats muss deshalb auch dort seinen Familienangehörigen ein Arbeitsrecht nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehen.\n\n\n49\nDass die Eheleute Mattern und Cikotic trotz etwaiger Erwerbstätigkeit in Luxemburg auch weiterhin ihren gemeinsamen Wohnsitz in Belgien behalten dürfen, folgt übrigens für Frau Mattern aus dem Freizügigkeitsrecht, das sie als Unionsbürgerin gemäß Artikel 18 EG genießt; für Herrn Cikotic ergibt sich dort ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/364.\n\n\n50\nZusammenfassend gilt:\n\nKehrt ein Arbeitnehmer nach Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaat zurück, dessen Staatsangehöriger er ist, so hat sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.\n\nB — Abgeleitetes Recht auf Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/96\n\n\n51\nSollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass das in Belgien absolvierte Berufspraktikum von Frau Mattern nicht den Anforderungen an eine tatsächliche und echte Tätigkeit entsprach, sondern vielmehr von so geringem Umfang war, dass es sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellte, so wäre sie nicht als Arbeitnehmerin anzusehen. Gleiches würde gelten, wenn Frau Mattern für ihr Berufspraktikum kein — wenn auch geringes — Entgelt erhalten hätte.\n\n\n52\nDies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Eheleute Mattern und Cikotic dann nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen würden. In Betracht käme nämlich jedenfalls ein Rückgriff auf die Studentenrichtlinie, auf die ich im Folgenden kurz hilfsweise eingehe.\n\n\n53\nAnders als es ihr Titel vermuten lässt, gilt die Studentenrichtlinie keineswegs nur für Personen, die ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium absolvieren. Sie findet vielmehr immer schon dann sachlich Anwendung, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsland aufhält und dort bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist (Artikel 1, letzter Halbsatz, der Richtlinie 93/96). Damit sind Berufsschullehrgänge wie die Ausbildung von Frau Mattern in Belgien von der Studentenrichtlinie erfasst. Dies entspricht im Übrigen auch dem Ziel der Studentenrichtlinie, ganz allgemein den Zugang der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zur beruflichen Bildung in anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen.\n\n\n54\nAus Artikel 2 Absatz 2, zweiter Unterabsatz, der Studentenrichtlinie ergibt sich, dass Herr Cikotic als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die sich zum Zweck der Berufsausbildung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben darf.\n\n\n55\nDer räumliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist deckungsgleich mit dem von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 (im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats). Auch stützt sich die Studentenrichtlinie hinsichtlich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von Studenten auf ähnliche Erwägungen wie die Verordnung Nr. 1612/68 und verfolgt vergleichbare Ziele. Insbesondere wird gemäß der achten Begründungserwägung jener Richtlinie die Ausübung des Aufenthaltsrechts eines Studenten erst dann eine reale Möglichkeit, wenn es auch den Familienangehörigen zugestanden wird. Die Förderung des Familienlebens und die Integration der Familie im Aufnahmeland sind also auch im Rahmen der Studentenrichtlinie von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund lässt sich das oben zur Verordnung Nr. 1612/68 Gesagte auf die Studentenrichtlinie übertragen.\n\n\n56\nAngesichts der Tatsache, dass sich Frau Mattern ins Ausland begeben hat, handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Bereits mit der bloßen Verlagerung seines Wohnsitzes ins Ausland nimmt ein Unionsbürger seit der Einführung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (Artikel 18 Absatz 1 EG) ein gemeinschaftsrechtlich verbürgtes Recht in Anspruch.\n\n\n57\nFrau Mattern ist überdies als Studentin zum Zwecke ihrer Berufsausbildung in einen anderen Mitgliedstaat gezogen. Ein derartiger Auslandsaufenthalt kann nicht zuletzt auch für das spätere berufliche Fortkommen des Studenten in seinem Herkunftsmitgliedstaat förderlich sein. Bei Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat kann der Student dort beispielsweise weitere Ausbildungsgänge besuchen oder aber sogleich damit beginnen, eine Berufstätigkeit auszuüben. Die für Frau Mattern und ihren Ehegatten aus der Studentenrichtlinie folgenden Rechte müssen deshalb auch gegenüber dem Herkunftsstaat Luxemburg geltend gemacht werden können.\n\nVI — Ergebnis\n\n\n58\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der luxemburgischen Cour administrative wie folgt zu antworten:\n\n1) Aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erwächst einem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem jeweils sein Ehegatte als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erwerbstätig ist.\n\n2) Kehrt ein Arbeitnehmer nach Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaat zurück, dessen Staatsangehöriger er ist, so hat sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 15.12.2005 – C-10/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-12-15/c-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-12-15/c-10-05","retrieved":"2026-07-27 23:38:35.817892+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2005-12-15/c-10-05","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwältin Juliane Kokott","date":"2005-12-15","dockets":["C-10/05"],"decision_type":"Schlussanträge der Generalanwältin","ecli":"ECLI:EU:C:2005:789","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2005:789"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 15.12.2005 – C-10/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-12-15/c-10-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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