{"status":"available","doknr":"62003CJ0353","ecli":"ECLI:EU:C:2005:432","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"C-353/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.","text_plain":"In der Rechtssache C-353/03\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 25. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2003, in dem Verfahren\n\nSociété des produits Nestlé SA\n\ngegen\n\nMars UK Ltd\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kūris und G. Arestis,\n\nGeneralanwältin: ). Kokott,\n\nKanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2005,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\nder Société des produits Nestlé SA, vertreten durch J. Mutimear, Solicitor, und H. Carr, QC,\n\nder Mars UK Ltd, vertreten durch V. Marsland, Solicitor, und M. Bloch, QC,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,\n\nder irischen Regierung, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und M. Shorter als Bevollmächtigte,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Januar 2005\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) und 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1, im Folgenden: Verordnung).\n\n\n2\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Société des produits Nestlé SA (im Folgenden: Nestlé) gegen die Mars UK Ltd (im Folgenden: Mars), in dem es darum geht, dass Nestle die Eintragung eines Teils eines Slogans, bei dem es sich um eine eingetragene Marke handelt, deren Inhaberin sie bereits ist, als Marke beantragt hat.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n3\nNach Artikel 2 der Richtlinie können [Marken] alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.\n\n\n4\nArtikel 3 der Richtlinie mit der Überschrift Eintragungshindernisse — Ungültigkeitsgründe bestimmt:\n\n(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:\n\n...\n\nb) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,\n\n...\n\n(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ... von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. ...\n\n\n5\nDie Artikel 4 und 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Artikel 2 und 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie.\n\nAusgangsrechtsstreit und Vorlagefrage\n\n\n6\nDer Slogan HAVE A BREAK ... HAVE A KIT KAT (Mach eine Pause, nimm ein Kit Kat) sowie der Name KIT KAT sind im Vereinigten Königreich eingetragene Marken der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung, und zwar für Schokoladenprodukte, Süßwaren, Bonbons und Kleingebäck.\n\n\n7\nAm 28. März 1995 beantragte Nestle, die Inhaberin dieser beiden Marken, im Vereinigten Königreich die Eintragung der Marke HAVE A BREAK in der Klasse 30.\n\n\n8\nDieser Anmeldung widersprach Mars, die sich vor allem auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie berief.\n\n\n9\nAm 31. Mai 2002 wurde dem Widerspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen.\n\n\n10\nNestle erhob Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division). Die Klage wurde mit Entscheidung vom 2. Dezember 2002 abgewiesen.\n\n\n11\nNestle legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) ein.\n\n\n12\nDieses Gericht ist der Auffassung, dass nach den Umständen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits der Satz HAVE A BREAK keine originäre Unterscheidungskraft habe und die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie daher seine Eintragung als Marke im Prinzip ausschlössen.\n\n\n13\nEine Eintragung könne also nur auf der Grundlage des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie erfolgen, wenn eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nachgewiesen werde.\n\n\n14\nDie Anmeldung sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Satz HAVE A BREAK im Wesentlichen als Teil der eingetragenen Marke HAVE A BREAK ... HAVE A KIT KAT und nicht wirklich als eigenständige Marke benutzt worden sei.\n\n\n15\nNach Ansicht von Nestle könnte diese Konzeption ernsthafte Konsequenzen haben für Wirtschaftsteilnehmer, die Marken, die Formen einschliessen, zur Eintragung anmeldeten, da solche Marken selten für sich allein benutzt würden.\n\n\n16\nEin sloganartiger Satz, verbunden mit einer Marke, könne durch Wiederholung im Laufe der Zeit einen gesonderten und eigenständigen Eindruck hervorrufen und somit Unterscheidungskraft durch Benutzung erwerben.\n\n\n17\nUnter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\nKann eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung aufgrund oder infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer anderen Marke erwerben?\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n18\nUnter Berücksichtigung der Angaben im Vorlagebeschluss ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, dass sie nur auf die Auslegung der Richtlinie abzielt, da die Verordnung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist.\n\n\n19\nMit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden kann.\n\n\n20\nNestlé und die irische Regierung sind der Meinung, dass nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie die Unterscheidungskraft einer Marke infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden könne.\n\n\n21\nMars, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Ansicht, dass eine Marke nicht allein infolge einer Benutzung als Teil einer zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erwerben könne. Mars und die Kommission räumen aber ein, dass sie infolge einer Benutzung in Verbindung mit einer anderen Marke Unterscheidungskraft erwerben könne. Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint, dass auch durch eine Benutzung der Marke als körperlicher Bestandteil Unterscheidungskraft erworben werden könne.\n\n\n22\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 2 der Richtlinie eine Marke Unterscheidungskraft hat, wenn sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.\n\n\n23\nNach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung, wenn sie keine Unterscheidungskraft hat.\n\n\n24\nDie Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie dann ausgeschlossen, wenn die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.\n\n\n25\nOb sie nun originär vorhanden ist oder durch Benutzung erworben wurde, die Unterscheidungskraft muss in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und in Bezug auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn. 59 und 63).\n\n\n26\nWas den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung angeht, so muss die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, auf der Benutzung der Marke als Marke beruhen (Urteil Philips, Randnr. 64).\n\n\n27\nDie Erfüllung dieser letztgenannten Voraussetzung, um die es im Ausgangsverfahren geht, verlangt nicht notwendigerweise, dass die Marke, deren Eintragung beantragt wird, eigenständig benutzt worden ist.\n\n\n28\nArtikel 3 Absatz 3 der Richtlinie enthält nämlich keine Einschränkung in diesem Sinne, da er nur von der Benutzung der Marke spricht.\n\n\n29\nDer Ausdruck Benutzung der Marke als Marke ist also so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient.\n\n\n30\nEine solche Identifizierung und damit der Erwerb der Unterscheidungskraft können sich sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke als deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben. In beiden Fällen genügt es, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die Marke, deren Eintragung beantragt wird, gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.\n\n\n31\nDie Gesichtspunkte, die aufzeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung zu kennzeichnen, müssen umfassend geprüft werden, und im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnrn. 49 und 51).\n\n\n32\nIm Ergebnis ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden kann.\n\nKosten\n\n\n33\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:\n\nDie Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-353/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-07-07/c-353-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-353/03","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-353/03"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-07-07/c-353-03","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-353/03","retrieved":"2026-07-27 23:17:57.132881+00:00"}}