{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2005:272","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Francis G. Jacobs","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"C-30/04","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Ich bin daher der Auffassung, dass die vom Tribunale di Bolzano vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist: Ermittelt der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, den theoretischen Betrag der Rente, auf den die Berechnung der anteiligen Rente gestützt ist, so hat er eine Ergänzungsleistung, durch die die Rente auf die Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags angehoben werden soll, nur zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person, hätte sie alle Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in der Europäischen Union in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt, tatsächlich Anspruch auf diese Ergänzungsleistung nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gehabt hätte.","text_plain":"Schlussanträge des Generalanwalts\n\nFrancis G. Jacobs\n\nvom 4. Mai 2005\n\n\n1\nIn der vorliegenden Rechtssache hat das Tribunale di Bolzano (Bezirksgericht Bozen) (Italien) dem Gerichtshof eine Frage zu Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt.\n\n\n2\nEine ähnliche Frage ist vom Gerichtshof bereits im Urteil Stinco und Panfilo geprüft worden. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof im Wesentlichen darum ersucht, die Entscheidung in jener Rechtssache zu erläutern.\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n3\nArtikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 legt die Voraussetzungen für die Altersversorgung und für die Leistungen im Todesfall fest, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten gegolten haben. Das System des Artikels 46 Absatz 2 soll Abhilfe für den Fall bieten, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einem solchen Arbeitnehmer Leistungen deshalb ganz oder teilweise versagen, weil in diesem Staat nur unzureichende Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, obwohl andere Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind. Artikel 46 Absatz 2 bestimmt:\n\na) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.\n\nb) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.\n\n\n4\nHat also eine Person im Mitgliedstaat A 10 Jahre und im Mitgliedstaat B 20 Jahre gearbeitet, so hätte sie, selbst wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A bei einer Versicherungszeit von 10 Jahren keinen Anspruch auf eine Rente hätte (weil z. B. dieser Staat verlangt, dass Antragsteller dort 15 Jahre gearbeitet haben), doch im Mitgliedstaat A gemäß Artikel 46 Absatz 2 einen Anspruch auf ein Drittel der Leistung, die sie erhielte, wenn sie dort 30 Jahre lang gearbeitet hätte. Der erste Schritt dieses Verfahrens (d. h. die Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) ist als Zusammenrechnung, der zweite (d. h. die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) als Proratisierung bekannt.\n\nDie Entscheidung in der Rechtssache Stinco und Panfilo\n\n\n5\nIm italienischen Recht ist eine Mindestrente vorgesehen. Fällt die zahlbare Gesamtrente (einschließlich der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Rente) unter dieses Niveau, so ist zum Ausgleich des Unterschieds eine Ergänzungsleistung (im Folgenden auch: Zulage) zu zahlen.\n\n\n6\nIn der Rechtssache Stinco hatten die Kläger beim Istituto nazionale della previdenza sociale (dem italienischen Sozialversicherungsträger; INPS) jeweils eine Altersrente beantragt. Jeder der beiden Kläger hatte ab demselben Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat. Das INPS gewährte anteilige Renten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung, die auf der Grundlage der fiktiven Rente (oder theoretischen Beträge) errechnet wurden, die die Kläger erhalten hätten, wenn sie während ihres gesamten Erwerbslebens in Italien gearbeitet hätten. Der Betrag der dieser Berechnung zugrunde gelegten fiktiven Rente war anscheinend so niedrig, dass die Rente um die nach italienischem Recht vorgesehene Rentenzulage erhöht worden wäre, damit sie die Höhe der gesetzlichen Mindestrente erreicht hätte.\n\n\n7\nDie Kläger machten beide geltend, dass die fiktive Rente, die als Ausgangspunkt für die Berechnung ihrer anteiligen Altersrenten gedient habe, die Zulage hätte einschließen und daher der gesetzlichen Mindestrente hätte entsprechen müssen. Der Gerichtshof wurde gefragt, ob das INPS bei der Bestimmung des Betrages des italienischen Rentenanteils seiner Berechnung allein die fiktive oder theoretische Rente oder aber die gegebenenfalls auf die Mindestrente angehobene fiktive oder theoretische Rente zugrunde zu legen hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger verpflichtet, bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen.\n\nSachverhalt und nationales Verfahren\n\n\n8\nFrau Koschitzki, die Klägerin im vorliegenden Verfahren (im Folgenden: Klägerin) hat Anspruch auf eine Altersrente ab Oktober 1996. Sie hat 262 Beitragswochen in Italien und 533 Wochen in einem anderen Mitgliedstaat, d. h. insgesamt 759 Beitragswochen, zurückgelegt.\n\n\n9\nDer theoretische Betrag der Rente, auf die die Klägerin Anspruch gehabt hätte, wenn sie während ihres gesamten Erwerbslebens in Italien gearbeitet hätte, war wie in der Rechtssache Stinco niedriger als die italienische Mindestrente. Anscheinend besteht jedoch eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Ergänzungsleistung, die zu zahlen ist, um die Rente auf die Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags anzuheben, die in der Rechtssache Stinco nicht unmittelbar im Streit war, darin, dass das Familieneinkommen der Klägerin unter dem im italienischen Recht festgelegten Höchstbetrag liegt. Im Oktober 1996 hatte die Klägerin ein Familieneinkommen (unter Einschluss des Einkommens ihres Ehemanns), das über dieser Grenze lag.\n\n\n10\nDie Klägerin machte geltend, nach dem Urteil in der Rechtssache Stinco sei die anteilige italienische Rente in der Weise zu berechnen, dass als Grundlage die bis zum gesetzlichen Mindestbetrag aufgestockte fiktive Rente herangezogen werde.\n\n\n11\nDas INPS vertrat die Auffassung, da das Familieneinkommen der Klägerin über der Einkommenshöchstgrenze liege, sei die fiktive Rente für die Berechnung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a nicht bis zu dem gesetzlichen Mindestbetrag aufzustocken.\n\n\n12\nDie Klägerin erhob Klage beim Tribunale di Bolzano; dieses ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Urteils in der Rechtssache Stinco für die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmethode zu sprechen scheine: Die Berechnungsgrundlage für die anteilige italienische Rente sei die ergänzte fiktive Rente. Außerdem stellte es jedoch fest, dass in dem Urteil offenbar nicht näher ausgeführt worden sei, ob die Ergänzungsleistung selbst dann zu berücksichtigen sei, wenn das Familieneinkommen die Einkommensgrenze nach italienischem Recht überschreite. Das Tribunale di Bolzano hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Grundlage für die Berechnung der anteiligen italienischen Rente stets die auf das Mindestruhegehalt ergänzte fiktive Rente sein muss, auch wenn die Einkommensgrenzen überschritten würden, die das italienische Recht für die Aufstockung auf den gesetzlichen Mindestbetrag vorsieht.\n\n\n13\nSchriftliche Erklärungen sind von der Klägerin, dem INPS und der Kommission vorgelegt worden, die auch alle in der mündlichen Verhandlung vertreten waren.\n\nBeurteilung\n\n\n14\nDie Klägerin trägt vor, Grundlage der anteiligen italienischen Rente müsse die ergänzte fiktive Rente sein. Das INPS und die Kommission vertreten die entgegengesetzte Auffassung, sei es auch aus verschiedenen Gründen.\n\n\n15\nMeines Erachtens folgt die Antwort aus der Vorlagefrage aus dem Wortlaut und dem Zweck des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a sowie aus den grundsätzlichen Erwägungen, auf die die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof gestützt ist.\n\n\n16\nNach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung [zu berechnen], auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sie alle Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Sowohl in der Rechtssache Stinco als auch in der vorliegenden Rechtssache ist Bezugspunkt für die Berechnung des fiktiven Betrages der Leistung das italienische Recht, wobei daher die Einkommensgrenzen eingeschlossen sind, innerhalb deren ein Anspruch auf die Ergänzungsleistung besteht. In der Rechtssache Stinco hätten die Kläger, wenn sie alle derartigen Zeiten in Italien zurückgelegt hätten, nach italienischem Recht Anspruch auf die in Frage stehende Rentenergänzungsleistung gehabt. In der vorliegenden Rechtssache ist es dagegen unstreitig, dass die Klägerin, wenn sie alle derartigen Zeiten in Italien zurückgelegt hätte, keinen dahin gehenden Anspruch gehabt hätte, da ihr Familieneinkommen zur maßgeblichen Zeit über dem in Italien für einen solchen Anspruch festgelegten Höchstbetrag lag. Es würde daher meiner Ansicht nach dem Wortlaut und der Zielsetzung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a widersprechen, wenn der theoretische Betrag der Leistung die Rentenergänzungsleistung einschließen würde.\n\n\n17\nMeines Erachtens folgt die Antwort auf die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegte Frage aus der Argumentation im vorstehenden Absatz. Ich werde mich aber dennoch mit einer Reihe der von der Klägerin vorgebrachten Argumente und mit einem vom INPS aufgeworfenen Punkt befassen.\n\nDie richtige Auslegung des Urteils Stinco\n\n\n18\nDie Anwälte der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung auf die Randnummer 9 des Urteils Stinco verwiesen, das die Klägerin anscheinend dahin versteht, dass die Kläger in jener Rechtssache, wenn sie alle Versicherungszeiten in Italien zurückgelegt hätten, keinen Anspruch auf die Rentenergänzungsleistung gehabt hätten. Aus dieser Sicht sei ihre Stellung die gleiche wie diejenige jener Kläger, und es gebe daher keinen Grund, die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Stinco zu unterscheiden.\n\n\n19\nIn jener Randnummer hat der Gerichtshof im Urteil Stinco die Feststellung des vorlegenden Gerichts angesprochen, dass die von den Klägern tatsächlich bezogenen Renten nicht auf das gesetzliche Mindestruhegehalt erhöht worden seien, weil die Gesamtrente in beiden Fällen nach Berücksichtigung der jeweils in Frankreich oder im Vereinigten Königreich gezahlten Renten über dem Höchstbetrag gelegen habe, bis zu dem die nach italienischem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung gewährt werde.\n\n\n20\nWie die Kommission vorgetragen hat, bedeutet diese Feststellung jedoch nicht, dass die Kläger in der Rechtssache Stinco keinen Anspruch auf die Rentenergänzungsleistung gehabt hätten, wenn sie alle maßgeblichen Versicherungszeiten in Italien zurückgelegt hätten. Der Gerichtshof hatte bereits in der vorangehenden Randnummer des Urteils festgestellt, dass der Betrag der fiktiven Renten, die die Kläger erhalten hätten, wenn sie während ihres gesamten Erwerbslebens in Italien gearbeitet hätten, so niedrig war, dass den Klägern die nach italienischem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts gewährt worden wäre, wenn sie tatsächlich Anspruch auf nationale Renten in dieser Höhe gehabt hätten. Randnummer 9 betraf die davon getrennte Frage, ob die Rente, die die Kläger nach der Durchführung des in Artikel 46 Absatz 2 geregelten Zusammenrechnungs- und Proratisierungsvorgangs tatsächlich erhielten, so hoch war, dass sie Anspruch auf die Ergänzungsleistung hatten.\n\n\n21\nDie Auslegung des Urteils Stinco durch die Klägerin überzeugt mich daher nicht.\n\n\n22\nDie Anwälte der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung auch auf eine Reihe von Nummern in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stinco verwiesen, die ihrer Ansicht nach für ihre Auslegung sprechen. In diesen Verweisungen kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der zu errechnende theoretische Betrag der Rente die Zulage einschließen muss. In dem in der Rechtssache Stinco bestehenden Zusammenhang war dies jedoch in der Tat der Fall: Wie ich im folgenden Satz deutlich gemacht habe, hätten die Kläger, wenn sie in jenem Fall die Gesamtzahl der Arbeitswochen in Italien zurückgelegt [hätten], ... offenbar eine Aufstockung ihrer jeweiligen Kleinstrenten auf das Niveau der Mindestrente beanspruchen können. In dieser Lage befindet sich die Klägerin nicht.\n\nDie richtige Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71\n\n\n23\nDie Klägerin erhebt außerdem eine Reihe von Einwänden, die auf andere Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt sind.\n\nArtikel 1 Buchstabe t — Definition von Leistungen\n\n\n24\nErstens trägt die Klägerin vor, zu berücksichtigen sei die Definition von Leistungen in der Verordnung Nr. 1408/71, nämlich sämtliche Leistungen ... einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln. Da die Ergänzungsleistung (Zulage) ein Teil der Grundleistung sei, könne sie nicht von der Feststellung der theoretischen Rente ausgeschlossen werden.\n\n\n25\nDieses Argument überzeugt mich nicht. Es läuft auf die Behauptung hinaus, dass Leistungen Leistungen einschließt, auf die die betreffende Person in Wirklichkeit keinen Anspruch hat, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.\n\nArtikel 46a — Kürzung von Leistungen\n\n\n26\nZweitens trägt die Klägerin vor, die streitige italienische gesetzliche Regelung sei insoweit, als sie den Anspruch auf die ergänzte Rente von der Voraussetzung abhängig mache, dass das Familieneinkommen einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreite, eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne von Artikel 46a der Verordnung Nr. 1408/71. Dieser Artikel sei daher zusammen mit Artikel 46c anzuwenden.\n\n\n27\nAls allgemeine Regel erlaubt die Verordnung Nr. 1408/71 den Mitgliedstaaten, für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorzusehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, auch wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Solche Vorschriften sind allgemein als Vorschriften zur Verhinderung der Kumulierung von Leistungen oder Antikumulierungsvorschriften bekannt. Durch die Artikel 46a bis 46c wird dieser Grundsatz jedoch bei nationalen Rechtsvorschriften, die sich auf die Kumulierung von u. a. Altersrenten beziehen, modifiziert.\n\n\n28\nNach ständiger Rechtsprechung ist eine nationale Vorschrift als Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, dass der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält. Die in der vorliegenden Rechtssache streitige nationale Vorschrift ist jedoch offensichtlich keine Kürzungsbestimmung: Sie schließt lediglich den Anspruch auf eine von einer Bedürfnisprüfung abhängige Leistung aus, wenn die Mittel des Antragstellers einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten.\n\n\n29\nSelbst wenn die nationale Maßnahme mit einer gewissen Anstrengung des Vorstellungsvermögens dahin ausgelegt werden könnte, dass durch sie die zu zahlende Rente (dadurch, dass im Fall der Klägerin die nicht erhöhte Rente und nicht die ergänzte Rente gezahlt wird) gekürzt wird, ergibt sich diese Kürzung jedoch nicht, weil die Klägerin eine Leistung von einem anderen Mitgliedstaat erhält, sondern weil ihr Familieneinkommen über einem bestimmten Höchstbetrag liegt.\n\n\n30\nDer Wortlaut des Artikels 46a bestätigt, dass die Antikumulierungsvorschriften, die in ihm behandelt werden, Vorschriften, die die Kumulierung einer Rente mit sonstigen Einkünften regeln, nicht einschließen, wenn beide sich in demselben Mitgliedstaat ergeben. Artikel 46a trägt die Überschrift Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen. In ihren ersten beiden Absätzen werden einige Definitionen gegeben. Der Regelungsgegenstand der allgemeinen Antikumulierungsvorschriften ist im dritten Absatz niedergelegt. Artikel 46a Absatz 3 Buchstaben a und d behandeln die Kumulierung von Leistungen mit sonstigen Einkünften, und es geht klar aus beiden Bestimmungen hervor, dass die Regeln nur gelten, wenn es sich bei den betroffenen sonstigen Einkünften um in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Einkünfte (Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe a) oder um im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte (Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d) handelt.\n\n\n31\nMeiner Ansicht nach ist daher klar, dass die in der vorliegenden Rechtssache streitige nationale Vorschrift keine Antikumulierungsvorschrift im Sinne von Artikel 46a ist.\n\nArtikel 46 Absatz 3 — Vergleich autonomer und anteiliger Renten\n\n\n32\nSodann macht die Klägerin geltend, nach Artikel 46 Absatz 3 sei das erste Stadium der Berechnung ihres Rentenanspruchs gemäß Artikel 46 Absatz 2 durchzuführen, ohne nationale Kürzungsvorschriften zu berücksichtigen. Kürzungsvorschriften seien nur im zweiten Stadium der Berechnung maßgeblich, wenn ein Vergleich zwischen dem allein nach nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften zahlbaren Betrag und dem Betrag vorgenommen werde, der nach Gemeinschaftsrecht unter Einschluss der Antikumulierungsvorschriften geschuldet werde. Zur Begründung ihres Vorbringens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil Di Crescenzo und Casagrande verwiesen und insbesondere Randnummer 27 dieses Urteils zitiert. Der Gerichtshof hat festgestellt:\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Träger nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Bestimmung des theoretischen Betrags [gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a] sämtliche nationalen Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen unberücksichtigt zu lassen hat. Daraus folgt, dass der theoretische Betrag in Fällen, wie sie beim vorlegenden Gericht anhängig sind, dem Betrag der vollen in dem betreffenden Mitgliedstaat geschuldeten Leistung entspricht.\n\n\n33\nMeiner Ansicht nach ist Artikel 46 Absatz 3 im Fall der Klägerin nicht einschlägig. Nach dem ersten Unterabsatz dieser Vorschrift hat die betreffende Person gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.\n\n\n34\nDer Zweck des Artikels 46 Absatz 3 besteht darin, eine Obergrenze für den Betrag der kumulierten Renten festzulegen, die an einen Wanderarbeitnehmer zu zahlen sind, der sowohl Anspruch auf eine so genannte autonome Rente nach Artikel 46 Absatz 1 hat, worauf ein Anspruch ohne Rückgriff auf Zeiten entsteht, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, als auch auf eine anteilige Rente, die nach Zusammenrechnung und Proratisierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 berechnet wird. Diese Grenze ist der höchste theoretische Betrag, nämlich der Betrag, auf den die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sie ihre gesamte Versicherungslaufbahn in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hätte, der von den Staaten, wo sie versichert war, die günstigsten Rechtsvorschriften hat. Um den höchsten Betrag festzustellen, müssen die zwei Renten verglichen werden. Nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist dieser Vergleich nach Anwendung nationaler Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorzunehmen.\n\n\n35\nIn der vorliegenden Rechtssache ist jedoch nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin Anspruch auf eine autonome Rente habe; ich kann daher nicht erkennen, wie Artikel 46 Absatz 1 und damit Artikel 46 Absatz 3 anwendbar sein können. Auf jeden Fall habe ich oben dargelegt, weshalb ich der Ansicht bin, dass die in der vorliegenden Rechtssache streitige nationale Vorschrift offenkundig keine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist.\n\n\n36\nAuch die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Di Crescenzo und Casagrande spricht meines Erachtens nicht für das Vorbringen der Klägerin. Jene Rechtssache betraf einen Sachverhalt, der — weil dabei Anspruch sowohl auf eine autonome Rente als auch auf eine anteilige Rente bestand — eindeutig in den Anwendungsbereich des Artikels 46 Absatz 3 fiel. Darüber hinaus war eine echte Antikumulierungsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 im Streit: Die belgischen Rechtsvorschriften sahen vor, dass Bergarbeiterrenten unter Anrechnung einer Reihe von fiktiven Jahren zu erhöhen waren, kürzten aber die Zahl dieser Jahre, wenn der Antragsteller auch Anspruch auf eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat hatte. Derartige Rechtsvorschriften bewirken eindeutig, dass der Betrag der Rente, die die betreffende Person beanspruchen kann, gekürzt wird, weil sie eine Leistung von einem anderen Mitgliedstaat erhält, und fallen daher unter die Definition einer Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.\n\nArtikel 46c Absatz 2 — Aufteilung sonstiger Einkünfte\n\n\n37\nSchließlich nimmt die Klägerin Bezug auf Artikel 46c Absatz 2. Sie weist darauf hin, dass ihr Einkommen und dasjenige ihres Ehemanns nach italienischem Recht maßgeblich für die Feststellung seien, ob die Rente ergänzt werde, und trägt vor, dass Artikel 46c Absatz 2 bewirke, dass Einkünfte, die sich auf die Höhe der Zulage auswirkten, nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gemäß der nach Artikel 46 Absatz 2 bestimmten Aufteilung zu berücksichtigen seien.\n\n\n38\nArtikel 46c Absatz bestimmt: Handelt es sich um eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgröße nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten berücksichtigt.\n\n\n39\nAus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass sie sich wie Artikel 46a auf nationale Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen bezieht. Ich habe die Bedeutung nationaler Kürzungsbestimmungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 bereits erläutert. Aus dem oben angegebenen Grund bin ich nicht der Auffassung, dass die italienischen Rechtsvorschriften, nach denen die Rentenzulage einem Antragsteller nicht gewährt wird, dessen Familieneinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, derartige Bestimmungen darstellen.\n\n\n40\nDarüber hinaus wäre Artikel 46c meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache in jedem Fall nicht einschlägig, weil er — wie Artikel 46a — sich eindeutig auf die Kumulierung von Leistungen mit sonstigen Einkünften bezieht, die in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden. Dies folgt aus dem systematischen Aufbau der Artikel 46a bis 46c. In Artikel 46a sind allgemeine Bestimmungen über das Zusammentreffen von Leistungen niedergelegt; wie oben dargelegt, erfasst dieser Artikel nicht das Zusammentreffen von Renten und von Einkünften, die in demselben Mitgliedstaat erworben bzw. erzielt worden sind. Es wäre überraschend, wenn der Anwendungsbereich der Artikel 46b und 46c, in denen besondere Vorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen niedergelegt sind, ein anderer wäre. Diese Auslegung wird noch weiter bekräftigt im Fall des Artikels 46c, dessen Überschrift lautet: Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind.\n\n\n41\nDie Klägerin zitiert das Urteil Stefanutti zur Unterstützung ihres Vorbringens zu Artikel 46c, anscheinend auf der Grundlage, dass diese Vorschrift in die Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 eingefügt wurde, um Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 zu ersetzen, der in der Rechtssache Stefanutti im Streit war. In der mündlichen Verhandlung hat ein Anwalt der Klägerin hinzugefügt, aus diesem Urteil folge, dass auf Einkünfte, die sich auf die zu zahlende Leistung auswirkten, derselbe Kürzungskoeffizient anzuwenden sei wie bei der Berechnung der Aufteilung.\n\n\n42\nZu der für die Rechtssache Stefanutti maßgeblichen Zeit war das Zusammentreffen von Leistungen in der Verordnung Nr. 1408/71 nur durch die allgemeine Vorschrift in Artikel 12 geregelt; Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 enthielt allgemeine Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels. Artikel 7 Absatz 1 galt, wenn der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen hatte. Da dies in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben ist, in der die Leistung (auf die die Klägerin in jedem Fall keinen Anspruch hat) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Italien erworben wird, sehe ich nicht, wie die Auslegung dieser Vorschrift im Urteil Stefanutti erheblich sein könnte.\n\nArtikel 50 und Anhang IIa — Unabhängiger Anspruch auf die Nichtausführbarkeit der Ergänzungsleistung\n\n\n43\nDas INPS weist darauf hin, dass die Ergänzungsleistung als eine im Anhang IIa zur Verordnung Nr. 1408/71 genannte beitragsunabhängige Sonderleistung nach Artikel 10a dieser Verordnung, wonach derartige Leistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu gewähren sind, in dem der Empfänger wohnt, nicht ausgeführt werden könne. Es argumentiert, dass — wenn die Ergänzungsleistung daher als Teil des theoretischen Betrages im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a angesehen würde — diese Voraussetzung umgangen würde, wenn der Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Was die Einwohner Italiens angehe, würde die von der Klägerin vertretene Auffassung bedeuten, dass die Ergänzungsleistung zweimal gewährt würde: erstens auf die auf eine bereits ergänzte fiktive Rente gestützte anteilige italienische Rente und zweitens gemäß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Gewährung einer Ergänzungsleistung vorsehe, wenn der nach Zusammenrechnung und Proratisierung zahlbare Gesamtbetrag unter dem Mindestbetrag liege, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sei, in dem der Empfänger wohne.\n\n\n44\nAuf der Grundlage dieser Darlegung gelangt das INPS zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Rechtssache die richtige Berechnungsmethode darin bestehe, i) die fiktive Rente festzustellen, die zu zahlen wäre, wenn alle Beiträge nach italienischen Rechtsvorschriften geleistet worden wären, ii) die fiktive Rente nach dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten in Italien und den gesamten Beitragszeiten im Ausland aufzuteilen und iii) die anteilige italienische Rente festzustellen, die, wenn alle in den italienischen Rechtsvorschriften und in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, auf den nach italienischem Recht vorgesehen Mindestbetrag aufgestockt werden müsse.\n\n\n45\nWie ich angegeben habe, stimme ich mit diesem Vorschlag in Bezug auf die richtige Berechnungsmethode in der vorliegenden Rechtssache überein, mit dem Zusatz, dass der Anspruch der Klägerin auf die Ergänzungsleistung nach Gemeinschaftsrecht unter Bezugnahme auf die nach Zusammenrechnung und Proratisierung zu zahlende Gesamtrente zu bestimmen ist. Soweit das Vorbringen des INPS jedoch allgemeineren Inhalts sein und damit das Ergebnis im Urteil Stinco in Zweifel ziehen soll, würde ich auf die Randnummern 17 und 20 des Urteils in jener Rechtssache Bezug nehmen, durch die diese Argumentation widerlegt wird.\n\n\n46\nAus den von mir angegebenen Gründen bin ich der Auffassung, dass der theoretische Betrag der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a in einem Fall wie dem vorliegenden die Zulage zur Rente nicht einschließen sollte.\n\nErgebnis\n\n\n47\nIch bin daher der Auffassung, dass die vom Tribunale di Bolzano vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:\n\nErmittelt der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, den theoretischen Betrag der Rente, auf den die Berechnung der anteiligen Rente gestützt ist, so hat er eine Ergänzungsleistung, durch die die Rente auf die Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags angehoben werden soll, nur zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person, hätte sie alle Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in der Europäischen Union in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt, tatsächlich Anspruch auf diese Ergänzungsleistung nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gehabt hätte.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 04.05.2005 – C-30/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-05-04/c-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2005-05-04/c-30-04","retrieved":"2026-07-27 23:22:17.130678+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2005-05-04/c-30-04","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Francis G. 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