{"status":"available","doknr":"62001CJ0496","ecli":"ECLI:EU:C:2004:137","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"C-496/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass siein anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet haben, und jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-496/01\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nFranzösische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie\n\nin anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet haben,\n\njegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),\n\nGeneralanwalt: J. Mischo,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des Berichts der Berichterstatterin,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26.Juni 2003\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie\n\nin anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet haben,\n\njegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDie nationale Regelung betreffend die öffentliche Gesundheit\n\n\n2\nDie französische Regelung betreffend die öffentliche Gesundheit findet sich im Code de la santé publique (Gesundheitsgesetzbuch). Dessen Legislativer Teil wurde durch die Ordonnance Nr. 2000-548 vom 15. Juni 2000 über den Legislativen Teil des Gesundheitsgesetzbuchs (JORF vom 22. Juni 2000, S. 9340) neu gefasst und im Anhang dieser Ordonnance veröffentlicht. Wesentlicher Zweck dieser Neufassung war es, die geltenden Vorschriften in eine zweckmäßige Ordnung zu bringen und die Artikel des Gesetzbuchs neu zu nummerieren.\n\n\n3\nNach Artikel L. 6211-1 dieses Gesetzbuchs sind biomedizinische Analysen biologische Untersuchungen, die dazu beitragen, menschliche Krankheiten zu diagnostizieren oder zu behandeln oder solchen Krankheiten vorzubeugen, oder die irgendeine andere Veränderung des körperlichen Zustande erkennbar machen, mit Ausnahme der Untersuchungen im Bereich der Anatomie und der pathologischen Zytologie, die von Fachärzten auf diesem Gebiet durchgeführt werden. Labors für biomedizinische Analysen dürfen ihre Tätigkeit nur unter der Verantwortung ihrer Leiter oder stellvertretenden Leiter ausüben.\n\n\n4\nNach Artikel L. 6221-1 des Gesundheitsgesetzbuchs müssen Laborleiter und ihre Stellvertreter Inhaber eines Diploms sein, das sie zur Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Tierarzt befähigt, Mitglieder der für sie zuständigen berufsständischen Vertretung sein und eine spezialisierte Ausbildung genossen haben. Letztere kann durch Ausbildungsbescheinigungen über ein Spezialstudium, durch Befreiungen, gleichwertige Belege oder durch Diplome im Bereich der spezialisierten Ausbildung in klinischer Biologie nachgewiesen werden.\n\n\n5\nArtikel L. 6122-1 des Gesundheitsgesetzbuchs bestimmt:\n\nEin Labor für biomedizinische Analysen darf nicht ohne behördliche Genehmigung betrieben werden.\n\nUnbeschadet der Bestimmungen des Artikels L. 6122-1 über medizinische Großgeräte wird diese Genehmigung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in diesem Buch und in dem in Artikel L. 6211-9 vorgesehenen Dekret aufgestellt worden sind, das die Zahl und die Qualifikation der technischen Mitarbeiter sowie die Einrichtung und Ausrüstung der Labors regelt.\n\nDieses Dekret kann besondere Voraussetzungen für Labors aufstellen, deren Tätigkeit auf bestimmte in ihm bezeichnete Handlungen beschränkt ist. Die diesen Labors erteilte Genehmigung nimmt auf diese Beschränkung Bezug.\n\n...\n\nDie Genehmigung wird zurückgenommen, wenn die durch Gesetz oder Verordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.\n\n\n6\nDas Verfahren zur Erteilung dieser Genehmigung ist in den Artikeln 15 bis 17 des Dekrets Nr. 76-1004 vom 4. November 1976 über die Genehmigungsbedingungen für Labors für biomedizinische Analysen geregelt (JORF vom 6. November 1976, S. 6449).\n\n\n7\nArtikel 15 dieses Dekrets schreibt vor:\n\nDer Genehmigungsantrag nach Artikel L. 757 [jetzt Artikel L. 6211-2] des Gesundheitsgesetzbuchs ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Präfekten des Departements zu richten, in dem das Labor betrieben werden soll.\n\nDer Antrag bezeichnet die Bedingungen, unter denen das Laboratorium betrieben werden soll, und den Umfang der für das erste Betriebsjahr vorgesehenen Tätigkeit; ihm sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen:\n\nBeschreibung und Plan der Räumlichkeiten,\n\nvollständige Auflistung der Geräte,\n\nListe der Leiter, der stellvertretenden Leiter und der technischen Mitarbeiter nebst den jeweiligen Befähigungsnachweisen und Diplomen,\n\ngegebenenfalls eine Satzung.\n\n....\n\nDer Antragsteller bezeichnet gegebenenfalls die Arten von Analysen, für die die Genehmigung begehrt wird.\n\n\n8\nSind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, muss die Betriebsgenehmigung dem Antragsteller nach Artikel L. 6211-2 des Gesundheitsgesetzbuchs von Rechts wegen erteilt werden. Außerdem ist eine durch einen medizinischen oder pharmazeutischen Gesundheitsinspektor durchzuführende Untersuchung vor Ort vorgesehen.\n\n\n9\nNach Artikel L. 6211-3 des Gesundheitsgesetzbuchs dürfen nur Labors die Bezeichnung Labor für biomedizinische Analysen verwenden, die über diese Genehmigung verfügen.\n\n\n10\nZur Rücknahme der Genehmigung bestimmt Artikel 24 des Dekrets Nr. 76-1004:\n\nUnbeschadet der Bestimmungen des letzten Absatzes von Artikel L. 757 [jetzt Artikel L. 6211-2] des Gesundheitsgesetzbuchs und derjenigen des Artikels 9 des vorgenannten Dekrets vom 15. Februar 1983 kann der Präfekt die Genehmigung zurücknehmen, wenn er nach einer durch einen medizinischen oder pharmazeutischen Gesundheitsinspektor durchgeführten Untersuchung festgestellt hat, dass der Betrieb des Labors Gefahren für die öffentliche Gesundheit begründet.\n\nDiese Rücknahme der Genehmigung darf erst erfolgen, nachdem dem Leiter des Labors Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat zu den für die Entscheidung herangezogenen Tatsachen Stellung zu nehmen.\n\nIn dringlichen Fällen kann der Präfekt die Genehmigung ohne Vorverfahren für eine Dauer von nicht mehr als einem Monat aussetzen.\n\nDie Entscheidung über die Rücknahme oder Aussetzung wird durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.\n\n\n11\nIm Zusammenhang mit dem Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen sieht das französische Recht genaue Vorschriften für die Durchführung bestimmter Analysen, wie den HIV-Antikörper-Test und die Immunhämatologie, vor.\n\n\n12\nBeim Betrieb der Labors müssen überdies die Regeln des Guide de bonne exécution des analyses (Leitfaden für die ordnungsgemäße Durchführung von Analysen, im Folgenden: Leitfaden) beachtet werden. Dieser Leitfaden ist der Verordnung vom 26. November 1999 über die ordnungsgemäße Durchführung biomedizinischer Analysen (JORF vom 11. Dezember 1999, S. 18441) als Anlage beigefügt. Er stellt eine Gesamtheit technischer Vorschriften dar, die eine Laborleistung in allen ihren Schritten definiert, d. h. von der Probenahme bis hin zum endgültigen Ergebnisbericht.\n\n\n13\nDer Leitfaden hat Normcharakter und ist daher für die Labors bindend. Er gilt somit auch für Biologen. Die Nichtbeachtung seiner Bestimmungen kann zur Rücknahme der Betriebsgenehmigung führen.\n\n\n14\nDarüber hinaus enthält die französische Regelung zwingende Vorschriften für die Abfassung des Ergebnisberichts. Bei einer Reihe von Analysen muss dieser Bericht eine Auslegung der Ergebnisse durch den Biologen enthalten, um dem verschreibenden Arzt die Diagnose zu erleichtern.\n\n\n15\nWas die Kontrolle der Labors für biomedizinische Analysen angeht, führt die Verwaltung zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der französischen Regelung über die Betriebsaufnahme und den Betrieb dieser Labors durch. Es gibt zwei Arten von Kontrollen: Inspektionen und Kontrollen der Analysequalität.\n\n\n16\nDie Inspektionen werden nach Artikel L. 6213-1 des Gesundheitsgesetzbuchs von medizinischen und pharmazeutischen Gesundheitsinspektoren sowie von der Inspection generale des affaires sociales (Allgemeine Sozialaufsicht) durchgeführt.\n\n\n17\nMit den von den medizinischen und pharmazeutischen Gesundheitsinspektoren durchgeführten Inspektionen soll im Wesentlichen die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb der Labors überwacht werden, und zwar insbesondere in Bezug auf Räumlichkeiten, Geräte, Zahl der Leiter und stellvertretenden Leiter, Qualifikation und Zahl der technischen Mitarbeiter, Organisation des Labors, Durchführung der Analysen und Qualitätssicherung sowie allgemein die Einhaltung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Leitfadens.\n\n\n18\nAußerdem sollen die Inspektionen sicherstellen, dass korrigierende Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Ergebnisse der Qualitätskontrolle bei einem Labor wiederholte oder erhebliche Anomalien im Hinblick auf ihre medizinische Verwendung zutage treten lassen. Dazu heißt es in Artikel 9 des - aufgrund von Artikel L. 761-14 (jetzt Artikel L. 6213-3) erlassenen - Dekrets Nr. 94-1049 vom 2. Dezember 1994 über die Qualitätskontrolle biomedizinischer Analysen (JORF vom 8. Dezember 1994, S. 17382) näher:\n\nWeisen die Ergebnisse der Qualitätskontrolle bei einem Labor wiederholte oder erhebliche Anomalien im Hinblick auf ihre medizinische Verwendung auf, wird der betreffende Fall unter Wahrung der Anonymität des betreffenden Labors dem Qualitätskontrollausschuss mitgeteilt, der sich zur Schwere dieser Anomalien äußert. Werden diese als schwerwiegend angesehen, hat der Generaldirektor der Agence du médicament [Arzneimittelagentur] dieses Labor dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister anzuzeigen, dem er die Ergebnisse zwecks Durchführung einer Kontrolle nach Artikel L. 761-13 [jetzt Artikel L. 6213-1] des Gesundheitsgesetzbuchs mitteilt, bei der insbesondere die Maßnahmen zu überprüfen sind, die vom Labor zur Verbesserung der Qualität der Analysen getroffen wurden.\n\n\n19\nAnalysequalitätskontrollen sind gemäß Artikel L. 6213-3 des Gesundheitsgesetzbuchs von der Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé (Staatliche französische Agentur für Gesundheitsschutz bei Gesundheitserzeugnissen) nach durch Dekret festzulegenden Modalitäten durchzuführen.\n\n\n20\nDiese Kontrollen bezwecken, die Qualität der Ergebnisse der von jedem einzelnen Labor durchgeführten Analysen zu gewährleisten. Sie sollen zum einen die Zuverlässigkeit und die Verbesserung der biomedizinischen Analysen sicherstellen und zum anderen jedem Labor ermöglichen, die Qualität seiner Methoden und die Ordnungsgemäßheit seines Betriebes zu überprüfen.\n\nDie nationale Regelung betreffend die soziale Sicherheit\n\n\n21\nDie Bedingungen für die Übernahme der Kosten für Laborleistungen durch die Krankenversicherung sind durch Vorschriften der sozialen Sicherheit geregelt.\n\n\n22\nArtikel L. 162-13 des Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch der sozialen Sicherheit) bestimmt:\n\nBei den von Labors durchzuführenden Analysen und Untersuchungen kann der Versicherte für jede Art von Analysen zwischen den zugelassenen Labors unabhängig von der beruflichen Eigenschaft des jeweiligen Betreibers frei wählen. Die Zulassungsbedingungen werden durch interministerielle Verordnung festgelegt.\n\n\n23\nDer von den Krankenversicherungssystemen insgesamt zu übernehmende Betrag der Kosten von Laboranalysen und -Untersuchungen sowie die Beteiligung des Versicherten sind nach Artikel L. 162-14 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit in einem landesweit geltenden Vertrag (im Folgenden: Labortarif-Vertrag) zwischen der Caisse nationale de l'assurance maladie des travailleurs salariés (Nationale Arbeitnehmerkrankenkasse) und zumindest einer weiteren landesweit tätigen Krankenkasse einerseits und den Verbänden der Leiter der auf nationaler Ebene repräsentativsten zugelassenen Labors für biomedizinische Analysen andererseits festgelegt. Der Labortarif-Vertrag wurde am 26. Juli 1994 geschlossen und durch Arrêté interministériel vom 30. September 1994 (JORF vom 14. Oktober 1994, S. 14552) gebilligt.\n\n\n24\nNach Artikel 2 des Labortarif-Vertrags dürfen die Krankenkassen vom Grundsatz der freien Laborwahl, wie er in Artikel L. 162-13 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit festgelegt ist, nicht abweichen. Sie dürfen nur die Übernahme zusätzlicher Aufwendungen ablehnen, die sich aus der Wahl eines anderen Labors als eines derjenigen Labors ergeben, die sich in dem Ballungsraum, in dem der Versicherte wohnt, oder in dem dem Wohnort des Versicherten nächstliegenden Ballungsraum befinden.\n\n\n25\nDie französischen Labors, die den gesundheitsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, gelten — außer bei ausdrücklicher entgegenstehender Mitteilung des betreffenden Laborleiters — als Vertragslabors, und die Kosten der von ihnen durchgeführten Analysen werden auf der Grundlage der im Labortarif-Vertrag festgelegten Tarife und der in der Nomenklatur für biomedizinische Handlungen vorgesehenen Bewertungstabelle übernommen.\n\n\n26\nNach Artikel L. 332-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit ist jedoch die Leistungsgewährung in der Kranken- und der Mutterschaftsversicherung untersagt, wenn die Behandlung der Versicherten oder Mitversicherten außerhalb Frankreichs erfolgt.\n\n\n27\nIn Artikel R. 332-2 dieses Gesetzbuchs sind Ausnahmen von diesem Grundsatz niedergelegt. Er sieht nicht die Möglichkeit von Verträgen zwischen den Krankenkassen und ausländischen Labors vor. Hinsichtlich im Ausland erbrachter ärztlicher Leistungen bestimmt Artikel R. 332-2 Absatz 3 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit:\n\nDie Krankenkassen können ... die Kosten von Behandlungsleistungen, die einem Sozialversicherten oder Mitversicherten außerhalb Frankreichs erbracht wurden, ausnahmsweise nach befürwortender Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes pauschal erstatten, wenn der Betreffende nachweist, dass er die seinem Zustand angemessene Behandlung nicht im französischen Hoheitsgebiet hat erhalten können.\n\nVorverfahren\n\n\n28\nAufgrund einer Beschwerde eines deutschen Labors über die französische Regelung betreffend Labors für biomedizinische Analysen ersuchten die Kommissionsdienststellen die französischen Behörden mit Schreiben vom 18. März 1999 um Auskunft; Letztere antworteten mit Schreiben vom 21. September 1999.\n\n\n29\nMit Mahnschreiben vom 1. Februar 2000 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, dass einige Bestimmungen der betreffenden französischen Regelung ihrer Ansicht nach Fragen der Vereinbarkeit mit dem Niederlassungsrecht und dem freien Dienstleistungsverkehr nach den Artikeln 43 EG und 49 EG aufwürfen.\n\n\n30\nDa die französischen Behörden auf dieses Schreiben nicht antworteten, richtete die Kommission am 24. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik und forderte diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.\n\n\n31\nDie französischen Behörden beantworteten die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juni 2001, mit dem sie die Vorwürfe der Kommission zurückwiesen. Da die Kommission diese Antwort nicht für ausreichend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\nZur Klage\n\n\n32\nNach Auffassung der Kommission gibt es im vorliegenden Fall zwei Arten von Hindernissen für die Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs, nämlich\n\na) das durch die Voraussetzung, nach Artikel 15 des Dekrets Nr. 76-1004 über eine betriebliche Niederlassung in Frankreich verfügen zu müssen, errichtete Hindernis und\n\nb) das durch die Nichterstattung der Kosten für in einem ausländischen Labor durchgeführte Analysen nach den Artikeln L. 332-3 und R. 332-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit errichtete Hindernis.\n\nRüge des Erfordernisses einer betrieblichen Niederlassung in Frankreich\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n33\nDie Kommission rügt, dass die Französische Republik einem Labor, das seine betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat habe, die Möglichkeit nehme, eine Zweitniederlassung in Frankreich im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 EG zu gründen und Aufträge französischer Versicherter von ihrer betrieblichen Niederlassung im Ausland aus anzunehmen.\n\n\n34\nZwar sei es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, für die Tätigkeit von Labors eine Genehmigungsregelung vorzusehen, doch müsse eine solche Regelung die im Mitgliedstaat der Niederlassung bereits erfüllten Vorschriften und Garantien berücksichtigen. Andernfalls würde die Nichtberücksichtigung dieser in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfüllten Garantien gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wonach die verfolgten Ziele durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden müssten (in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnr. 31).\n\n\n35\nDiese Doppelanforderung sei geeignet, nicht nur den Anreiz für die Ausübung des Rechts zur Gründung einer Zweitniederlassung, sondern auch denjenigen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu nehmen. Wenn Erbringer von Dienstleistungen denselben Bedingungen wie den für eine Niederlassung geltenden unterworfen würden, stelle dies eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung dar, da ihre Leistung nur vorübergehenden Charakter habe (in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13).\n\n\n36\nDie französische Regelung betreffend die öffentliche Gesundheit sei auch insofern diskriminierend, als im Ausland erbrachte Leistungen nicht zugelassen seien.\n\n\n37\nDas Erfordernis einer betrieblichen Niederlassung in Frankreich sei nicht gerechtfertigt.\n\n\n38\nDas betreffende Hindernis sei nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Artikel 46 Absatz 1 EG in Verbindung mit dem den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Artikel 55 EG zu rechtfertigen, soweit es um diskriminierende Beschränkungen gehe. Artikel 46 Absatz 1 EG lasse es jedoch nicht zu, einen ganzen Wirtschaftsbereich, wie den streitgegenständlichen, von der Anwendung der Grundsätze des Rechts auf Niederlassung und freien Dienstleistungsverkehr auszunehmen (in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717).\n\n\n39\nNicht diskriminierende Maßnahmen könnten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern diese Beschränkungen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet seien und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.\n\n\n40\nDie Kommission weist alle von den französischen Behörden insoweit geltend gemachten Gründe zurück.\n\n\n41\nWas die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen angehe, werde diese durch verschiedene Koordinations- und Anerkennungsrichtlinien betreffend die Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen für die Tätigkeiten der Ärzte, Apotheker und Tierärzte gewährleistet. Die Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen bei Berufen mit speziellen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen, könnten - den Urteilen vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 13) und vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98 (Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnrn. 21 bis 24 und 36) zufolge - unmittelbar aus der Anwendung der Artikel 43 EG und 49 EG sowie den allgemeinen Systemen der beruflichen Anerkennung von Diplomen, d. h. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) folgen.\n\n\n42\nBezug nehmend auf das Urteil vom 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96 (Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 34) trägt die Kommission vor, die verschiedenen Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung erleichterten einen Teil der durchzuführenden Kontrollen. Dies zeige, dass die Notwendigkeit von Kontrollen keinen hinreichenden Grund für die Rechtfertigung des Erfordernisses betreffend den Standort der betrieblichen Niederlassung darstelle.\n\n\n43\nWas die Kontrollen angehe, so sei das Erfordernis einer festen Niederlassung nur ganz ausnahmsweise dann zu rechtfertigen, wenn die Behörden nachwiesen, dass ihre Aufsichtstätigkeit anders nicht ausgeübt werden könnte, was hier nicht der Fall sei. Dass sich der Standort der betrieblichen Niederlassung in Frankreich befinden müsse, sei dann keine unverzichtbare Voraussetzung, wenn die behördliche Betriebsgenehmigung dem betreffenden ausländischen Labor unter der Voraussetzung erteilt werden könnte, dass dieses damit einverstanden sei, dass alle für die Erfüllung der Aufgaben der französischen Behörden erforderlichen Kontrollen in seinen Räumen durchgeführt würden. Die Aufsichtszwecke könnten im Übrigen vollständig durch geeignete organisatorische Maßnahmen im Rahmen der aktenmäßigen Bearbeitung und der Erteilung der Betriebsgenehmigung erreicht werden, u. a. durch eine befristete Genehmigung.\n\n\n44\nUm eine Bewertung der außerhalb Frankreichs durchgeführten Analysen nach den französischen Normen zu ermöglichen, könnten sich die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags auf freiwilliger Basis damit einverstanden erklären, die französischen Normen zu befolgen. Überdies könnten die französischen Inspektoren die Kontrollen im Rahmen von Dienstreisen durchführen, wobei die Reisekosten gegebenenfalls von den Labors getragen werden könnten, die die Leistungen erbrächten, sofern diese sich mit der Kontrolle einverstanden erklärt hätten.\n\n\n45\nDie Kommission legt im Einzelnen dar, dass die Bestimmungen der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) ein nützliches Beurteilungskriterium darstellten und als Beispiel für Maßnahmen herangezogen werden könnten, die dem angestrebten Ziel angemessen seien (in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 30).\n\n\n46\nSie wirft der Französischen Republik vor, nicht erklärt zu haben, ob und gegebenenfalls warum ihr eigenes System ein höheres Niveau der Qualitätskontrolle sicherstelle, warum Blindkontrollen nicht an Proben möglich sein sollten, die aus in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors stammten, und warum in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen von vornherein als ungeeignet angesehen würden, das in Frankreich angestrebte Schutzniveau zu gewährleisten.\n\n\n47\nWas die Wirksamkeit von gegen Labors verhängten Sanktionen angehe, könne diese auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als durch das Erfordernis einer betrieblichen Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet gewährleistet werden. Als Sanktion könnte die Französische Republik das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Labor durch Rücknahme oder Nichtverlängerung der Genehmigung vom französischen Erstattungssystem ausschließen. Die französischen Behörden könnten auch die Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats informieren, um es diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Überdies könnte die Zahlung der den Laborleitern auferlegten Geldbußen dadurch gewährleistet werden, dass die Erteilung der Betriebsgenehmigung vom Vorliegen einer angemessenen Kaution abhängig gemacht würde.\n\n\n48\nWas die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der Behandlung im Inland angehe, so sei nicht im Einklang mit Randnummer 51 des Urteils Kohll nachgewiesen worden, dass eine ausgewogene und allen zugängliche ärztliche Versorgung nur durch eine betriebliche Niederlassung in Frankreich sichergestellt werden könnte.\n\n\n49\nDie französische Regierung räumt ein, dass das Erfordernis der betrieblichen Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet als Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden könne. Diese sei jedoch aus einem zwingenden Grund des Gemeinwohls, nämlich dem Gesundheitsschutz, gerechtfertigt und dem angestrebten Ziel angemessen.\n\n\n50\nZu beachten sei, dass es keine Harmonisierungsvorschriften für den Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen gebe. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierung sei es den französischen Behörden freigestellt, die in der französischen Regelung enthaltenen strengen nationalen Vorschriften aufzustellen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.\n\n\n51\nDie Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung der Diplome von Ärzten, Apothekern und Tierärzten beträfen nur das Befähigungsniveau der Leiter dieser Labors. Ihre Existenz rechtfertige daher keinesfalls die Annahme, dass die Tätigkeiten der Labors für biomedizinische Analysen harmonisiert seien.\n\n\n52\nDie französische Regierung könne den Umfang der Kontrolle in den anderen Mitgliedstaaten nicht beurteilen. Es sei Sache der Kommission, nachzuweisen, dass der Qualitätsmaßstab und die Kontrollmodalitäten dem in Frankreich geltenden Maßstab und der dort praktizierten Aufsicht entsprächen. Auch sei das medizinische Regelwerk der In-vitro-Diagnostika, wie es in der Richtlinie 98/79 niedergelegt sei, nicht mit der Situation der Labors für biomedizinische Analysen vergleichbar.\n\n\n53\nWas die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angehe, so treffe es zu, dass die französische Regelung über den Betrieb der Labors für biomedizinische Analysen jede Dienstleistung eines Labors eines anderen Mitgliedstaats verhindere. Jedoch seien die Voraussetzungen für das Erfordernis einer festen Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Randnummer 52 des Urteils vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755) und der Randnummer 27 des Urteils vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) erfüllt. Die Kommission habe nicht aufgezeigt, wie die den französischen Behörden obliegende Aufsicht in diesem Tätigkeitsbereich angemessener ausgeübt werden könnte. Ohne gemeinschaftliche Harmonisierung und ohne zweiseitige Abkommen sei es nicht möglich, von französischen Inspektoren Kontrollen in den Labors für biomedizinische Analysen anderer Mitgliedstaaten vornehmen zu lassen. Auch könnten die anderen Mitgliedstaaten diese Kontrollen ohne Harmonisierung des Qualitätsmaßstabs und der Kontrollmodalitäten auf Gemeinschaftsebene nicht an Stelle der französischen Behörden vornehmen, und Letztere könnten in anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Kontrollen nicht von vornherein als gleichwertig anerkennen.\n\n\n54\nDie französische Regierung beschreibt im Einzelnen Umfang und Modalitäten der von ihren Behörden durchgeführten Kontrollen und stellt dazu fest, dass diese eng an die strengen Vorschriften gebunden seien, die nach der französischen Regelung im Interesse des Gesundheitsschutzes für die Berufsausübung gälten. Für bestimmte Analysen seien spezifische Methoden und eine Auslegung der Ergebnisse vorgeschrieben. Würden die Analysen in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen, so wäre das Risiko größer, dass die Ergebnisse falsch ausgelegt würden, was zu einer echten Gefährdung der Gesundheit der Patienten führen würde.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n55\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten mangels Harmonisierung einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich befugt bleiben, die Ausübung dieser Tätigkeit zu regeln, ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 24, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 26).\n\n\n56\nIm vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass keine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde, um die Ausübung der Tätigkeiten der Labors für biomedizinische Analysen spezifisch zu regeln, auch wenn Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Diplome von Ärzten, Apothekern und Tierärzten bestehen.\n\n\n57\nTätigkeiten der von solchen Labors ausgeübten Art fallen daher unter die Bestimmungen der Artikel 43 EG und 49 EG.\n\n— Zur Niederlassungsfreiheit\n\n\n58\nIm Zusammenhang mit der Rüge betreffend das Erfordernis einer betrieblichen Niederlassung in Frankreich ist zunächst daran zu erinnern, dass die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten, umfasst. Außerdem stellt Artikel 48 EG die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.\n\n\n59\nNun ergibt sich weder aus den französischen Rechtsvorschriften, noch hat die Kommission dargetan, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Französischen Republik oder eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik hat, in Frankreich nicht ein Labor als Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines bereits von ihm oder ihr in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Labors betreiben könnte.\n\n\n60\nInsbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats die Aufgaben des Laborleiters ausübt, wenn er selbst die nach französischem Recht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, sei es auch nur im Wege der Anerkennung seiner in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome.\n\n\n61\nEbenso wenig weist die Kommission nach, dass das französische Recht in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors vorschriebe, alle ihre Tätigkeiten nach Frankreich zu verlagern, so dass die Niederlassung in Frankreich keine Zweitniederlassung mehr wäre, sondern zur einzigen betrieblichen Niederlassung des betreffenden Unternehmens würde.\n\n\n62\nIm Übrigen hat die Kommission weder vor dem Hintergrund der französischen Regelung andere Beispielsfälle angeführt, in denen die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt sein könnte, noch dargelegt, auf welche andere Weise diese Freiheit beeinträchtigt sein könnte.\n\n\n63\nDie erste Rüge ist daher insoweit zurückzuweisen, als der Französischen Republik vorgeworfen wird, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen zu haben, dass sie für Labors für biomedizinische Analysen eine betriebliche Niederlassung in Frankreich verlangt.\n\n— Zur Dienstleistungsfreiheit\n\n\n64\nArtikel 49 EG schreibt die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs vor. Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, und Urteil Gräbner, Randnr. 38). Artikel 49 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 16, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 29).\n\n\n65\nDie französische Regierung stellt nicht in Abrede, dass Rechtsvorschriften, nach denen die Genehmigung für den Betrieb eines biomedizinischen Analyselabors nur einem Labor mit betrieblicher Niederlassung in Frankreich erteilt werden kann, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs entsprechend beschränken. Es ist nämlich offensichtlich, dass das Erfordernis einer betrieblichen Niederlassung in Frankreich die Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich durch Labors, die ihre betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmöglich macht.\n\n\n66\nWas die Gründe angeht, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für biomedizinische Analyselabors geltend gemacht werden können, kann das Ziel, die Qualität der ärztlichen Leistungen aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen des Artikels 46 EG zählen, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beiträgt (in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67).\n\n\n67\nAufgrund dieser Bestimmung kann u. a. die Qualität der ärztlichen Leistungen aufrechterhalten werden, indem nicht nur die Qualifikation der Leiter und des Personals der Labors für biomedizinische Analysen gewährleistet wird, sondern auch indem durch periodisch durchgeführte Inspektionen überwacht wird, dass die Analyseverfahren jederzeit den Vorschriften des französischen Gesetzgebers und der französischen Behörden sowie insbesondere der erforderlichen Genehmigung entsprechen.\n\n\n68\nNach ständiger Rechtsprechung muss allerdings bei einer Rechtfertigung, die auf eine Ausnahme nach dem EG-Vertrag gestützt ist, sichergestellt werden, dass die getroffenen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was hierfür objektiv erforderlich ist (in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 45).\n\n\n69\nDas für Labors für biomedizinische Analysen aufgestellte Erfordernis einer betrieblichen Niederlassung in Frankreich geht jedoch über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen.\n\n\n70\nStatt eine betriebliche Niederlassung in Frankreich zu verlangen und damit jede grenzüberschreitende Leistung auszuschließen, kann die Französische Republik von Labors für biomedizinische Analysen, die ihre betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben, verlangen, nach französischem Recht eine Genehmigung einzuholen, wenn sie Dienstleistungen für Personen erbringen wollen, die in Frankreich wohnen.\n\n\n71\nDie Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine solche Genehmigung zu erhalten, dürfen allerdings keine Wiederholung der bereits im Niederlassungsstaat erfüllten gleichwertigen gesetzlichen Voraussetzungen darstellen (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 47).\n\n\n72\nDie Genehmigungsregelung könnte namentlich die Voraussetzung aufstellen, dass Labors mit einer betrieblichen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass ihre Analyseberichte von den in Frankreich praktizierenden Ärzten verstanden werden können. Das gilt insbesondere für die Auslegung der Ergebnisse durch den Biologen, die nach der französischen Regelung in bestimmten Fällen vorgeschrieben ist, um dem verschreibenden Arzt die Diagnose zu erleichtern.\n\n\n73\nWas die Notwendigkeit wirksamer Kontrollen angeht, hat die französische Regierung nicht dargetan, dass die zuständigen Behörden auch im Rahmen einer Zulassungsregelung ihre Überwachungsaufgabe nur wirksam durchführen könnten, wenn die Labors für biomedizinische Analysen in dem betreffenden Mitgliedstaat über eine feste Niederlassung verfügten (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).\n\n\n74\nAuch wenn nämlich von den zuständigen französischen Behörden nicht erwartet werden kann, dass sie in anderen Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort, insbesondere Inspektionen, mit denen die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb der Labors überwacht werden sollen, durchführen, ist es gleichwohl möglich, von den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors zu verlangen, dass sie gegenüber den französischen Behörden nachweisen, dass die Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Staates, in dem sich ihre betriebliche Niederlassung befindet, nicht weniger streng sind als die in Frankreich durchgeführten Kontrollen und dass sie sich auf die Einhaltung von Vorschriften beziehen, die mindestens dasselbe Gesundheitsschutzniveau gewährleisten wie die französische Regelung.\n\n\n75\nDem Vorbringen der französischen Regierung, sie könne das Niveau der Kontrolle in den anderen Mitgliedstaaten nicht beurteilen, da sie nicht den Qualitätsmaßstab und die Kontrollmodalitäten kenne, wie sie dort für die Labors für biomedizinische Analysen gälten, kann nicht gefolgt werden. Wenn die französischen Behörden nämlich insbesondere bei der Erteilung der behördlichen Genehmigung die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors, die ihre Dienste in Frankreich ansässigen Kunden anbieten wollen, auffordern würden, geeignete Informationen beizubringen, könnten sie erfahren, welche Kriterien und Voraussetzungen in den Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Labors ihre betriebliche Niederlassung haben, aufgestellt sind.\n\n\n76\nEbenso sind die französischen Behörden im Falle der Nichteinhaltung der durch die französischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen durch nichts daran gehindert, Maßnahmen gegenüber einem Labor, das seine betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, zu ergreifen und die ihm erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen.\n\n\n77\nNach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet haben.\n\nRüge betreffend die Nichterstattung der Kosten flir in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte biomedizinische Analysen\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n78\nDie Kommission wirft der Französischen Republik vor, eine Erstattung der Kosten für die von einem Labor, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, durchgeführten biomedizinischen Analysen praktisch auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ergebe sich mittelbar aus Artikel R. 332-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit, da es keine Analysen gebe, die von französischen Labors nicht durchgeführt werden könnten. Dies stelle ein Hindernis sowohl für den freien Dienstleistungsverkehr dar - bei Labors, die keine Niederlassung in Frankreich hätten -, als auch für das Recht, Zweitniederlassungen einzurichten - bei Labors, die über eine solche Niederlassung verfügten, dort jedoch keine Analysen durchführten.\n\n\n79\nDas französische Recht der sozialen Sicherheit sei ferner insoweit diskriminierend, als im Ausland erbrachte Leistungen nicht erstattungsfähig seien.\n\n\n80\nDas Vorbringen der Französischen Republik, die Vorschriften der sozialen Sicherheit hätten keine das Niederlassungsrecht oder den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkungen, sei zurückzuweisen, da zwar die Erteilung der Genehmigung notwendige Voraussetzung für eine Zulassung von Laborleitern zum Labortarif-Vertrag sei, ein Labor, das eine Betriebsgenehmigung erhalten habe, aber nicht unbedingt einen Vertrag mit den Trägern der sozialen Sicherheit geschlossen haben müsse. Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Labor, das Dienstleistungen in Frankreich erbringen wolle, könne dies praktisch nur tun, wenn es den Labortarif-Vertrag einhalte.\n\n\n81\nRandnummer 41 des Urteils Kohll sei zu entnehmen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit der einzige Grund zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs sei. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass sich eine Erstattung der Kosten von in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten biomedizinischen Analysen nach den Tarifen des französischen Systems der sozialen Sicherheit auf die Finanzierung dieses Systems erheblich auswirken würde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen die Übernahme zusätzlicher Aufwendungen ablehnen dürften, die sich aus der Wahl eines anderen Labors als eines derjenigen Labors ergäben, die sich in dem Ballungsraum befänden, in dem der Versicherte wohne. Wenn dieser Grundsatz auch im Verhältnis zu den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors herangezogen würde, wäre diese Maßnahme jedenfalls weniger beschränkend als die jetzige Regelung.\n\n\n82\nDie französische Regierung macht geltend, die Nichterstattung der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte biomedizinische Analysen sei dadurch gerechtfertigt, dass die französische Regelung insgesamt ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleiste, indem sie strenge Qualitätsanforderungen an die im französischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Labors stelle.\n\n\n83\nDie Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof im Urteil Kohll gelangt sei, beruhe darauf, dass die Bedingungen des Zugangs zu den Berufen des Arztes und des Zahnarztes sowie die Bedingungen der Ausübung dieser Berufe Gegenstand mehrerer Koordinierungs- und Harmonisierungsrichtlinien gewesen seien. Im Fehlen einer Harmonisierung betreffend die Labors für biomedizinische Analysen sei der entscheidende Unterschied zu diesem Urteil zu erblicken.\n\n\n84\nDie Kommission hält dem entgegen, der Gerichtshof habe auf die Harmonisierung im Bereich der Diplome für Arzte und Zahnärzte verwiesen, um im Zusammenhang mit einer Genehmigung die Rechtfertigung mit dem Gesundheitsschutz auszuschließen. Im vorliegenden Fall habe die mangelnde Harmonisierung zwar aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Genehmigungsregelung rechtfertigen können, doch sei es letztlich unverhältnismäßig, dass bei Laboranalysen jede Möglichkeit einer Erteilung dieser Genehmigung wegen des Kriteriums der Niederlassung des Labors außerhalb des französischen Hoheitsgebiets ausgeschlossen sei, denn dieser Ausschluss gehe über die Anliegen des Gesundheitsschutzes hinaus.\n\n\n85\nDa die Französische Republik der Ansicht ist, dass die Kommission angesichts dieser Argumentation das mit der französischen Regelung eingeführte System nicht völlig ablehne, beantragt sie hilfsweise, die Kriterien zu bestimmen, nach denen festgelegt werden kann, in welchen Fällen die Kosten bestimmter Laboranalysen ohne vorherige Genehmigung erstattungsfähig sind.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n— Zur Niederlassungsfreiheit\n\n\n86\nDer Rüge betreffend die Nichterstattung der Kosten für die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten biomedizinischen Analysen durch die Krankenkassen kann nicht stattgegeben werden, soweit sie einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit betrifft.\n\n\n87\nDie Kommission hat keine Einwendungen dagegen erhoben, dass im Falle der Leistungserbringung durch ein Labor, das — sei es auch als Zweitniederlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors — eine betriebliche Niederlassung in Frankreich hat, dieses Labor voll dem französischen Recht unterliegt und damit dem Kostenerstattungssystem für medizinische Analysen angeschlossen sein kann.\n\n\n88\nIn Bezug auf Labors, die eine Zweitniederlassung in Frankreich haben, in der die Analysen jedoch nicht durchgeführt werden, hat die Kommission keine hinreichend detaillierten Ausführungen gemacht, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit schließen ließen.\n\n\n89\nDie zweite Rüge ist somit zurückzuweisen, soweit der Französischen Republik darin vorgeworfen wird, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen zu haben, dass sie die Übernahme der Kosten für biomedizinische Analysen ablehnt, die von einem Labor durchgeführt wurden, das seine betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.\n\n— Zur Dienstleistungsfreiheit\n\n\n90\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel L. 332-3 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit die Leistungsgewährung in der Kranken- und der Mutterschaftsversicherung untersagt, wenn die Behandlung der Versicherten oder Mitversicherten außerhalb Frankreichs erfolgt, dass Artikel R. 332-2 dieses Gesetzbuchs jedoch in Bezug auf im Ausland erbrachte ärztliche Leistungen bestimmt, dass die Krankenkassen ... die Kosten von Behandlungsleistungen, die einem Sozialversicherten oder Mitversicherten außerhalb Frankreichs erbracht wurden, ausnahmsweise nach befürwortender Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes pauschal erstatten [können], wenn der Betreffende nachweist, dass er die seinem Zustand angemessene Behandlung nicht im französischen Hoheitsgebiet hat erhalten können.\n\n\n91\nDa die französische Regelung es den Krankenkassen unter diesen Bedingungen verwehrt, die Kosten für Analysen zu übernehmen, die von Labors für biomedizinische Analysen, die ihre betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben, ohne vorherige Genehmigung — die ausnahmsweise erteilt wird, wenn der Versicherte in Frankreich keine angemessene Behandlung erhalten kann — durchgeführt wurden, schließt sie die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Labors faktisch von der Möglichkeit aus, für in Frankreich ansässige Versicherte Dienstleistungen zu erbringen. Sie stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.\n\n\n92\nZu den Gründen, die geltend gemacht werden können, um diese Beschränkung zu rechtfertigen, ist festzustellen, dass eine solche Beschränkung grundsätzlich durch eine der in Artikel 46 EG vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt werden kann, soweit sie dazu beitragen soll, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Die Weigerung der Krankenkassen, die Kosten der Analysen, die von Labors durchgeführt wurden, die ihre betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu übernehmen, geht indessen über das hinaus, was hierfür objektiv erforderlich ist.\n\n\n93\nMangels Harmonisierungsmaßnahmen verwehrt das Gemeinschaftsrecht es der Französischen Republik — wie sich aus den Randnummern 69 bis 75 dieses Urteils ergibt — nämlich nicht, im Rahmen einer Genehmigungsregelung ihr Gesundheitsschutzniveau den Labors für biomedizinische Analysen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Dienstleistungen den Mitgliedern eines der französischen Krankenversicherungssysteme anbieten wollen, vorzugeben.\n\n\n94\nSomit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Nichtübernahme der Kosten für Analysen, die von Labors durchgeführt wurden, die ihre betriebliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben, sei erforderlich, um das hohe Gesundheitsschutzniveau aufrechtzuerhalten.\n\n\n95\nFolglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, dass sie jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.\n\nKosten\n\n\n96\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass siein anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet haben, und\n\njegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-496/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2004-03-11/c-496-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-496/01","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-496/01"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2004-03-11/c-496-01","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-496/01","retrieved":"2026-07-27 22:48:32.731750+00:00"}}