{"status":"available","doknr":"62000CJ0178","ecli":"ECLI:EU:C:2003:7","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"C-178/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-178/00\n\nItalienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/197/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 61, S. 15), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen für bestimmte, vom klagenden Mitgliedstaat gemeldete Ausgaben vorgenommen wurden,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,\n\nGeneralanwalt: P. Léger\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/197/EG der Kommission vom 1. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/18 7/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 61, S. 15, nachfolgend: angefochtene Entscheidung), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen für bestimmte, vom klagenden Mitgliedstaat gemeldete Ausgaben vorgenommen wurden.\n\n\n2\nDie Klage auf teilweise Nichtigerklärung betrifft folgende, im Zusammenfassenden Bericht der Kommission vom 12. Januar 1999 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 (Dokument VI/6462/98, nachfolgend: Zusammenfassender Bericht) beschriebenen und begründeten Berichtigungen:\n\nnegative Berichtigungen von 3358746955 ITL und von 807967249 ITL sowie positive Berichtigungen von 22116046015 ITL auf Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen (Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes);\n\nnegative Berichtigungen von 7883033994 ITL, von 1756934916 ITL und von 44888325908 ITL auf Ausgaben für die Lagerung von Hartweizen (Punkt 4.5.1.2.1.14 des Zusammenfassenden Berichtes);\n\neine negative Berichtigung von 1923101478 ITL entsprechend dem Betrag einer Sicherheit, die im Rahmen eines Verkaufs von zur Ausfuhr nach Algerien bestimmtem Hartweizen hätte einbehalten werden müssen (Punkt 4.5.1.2.1.16 des Zusammenfassenden Berichtes);\n\nnegative Berichtigungen von 5263394861 ITL und von 4701973982 ITL entsprechend dem Wert der bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais zwischen dem Ende des Haushaltsjahres 1994 und dem Beginn des Haushaltsjahres 1995 festgestellten Differenzen (Punkte 4.5.1.3, 4.5.1.3.1.1 und 4.5.1.3.1.2 des Zusammenfassenden Berichtes);\n\neine negative Berichtigung von 2502127250 ITL entsprechend dem Saldo der von der Kommission in einer monatlichen Voraberklärung in Bezug auf Weichweizen, Gerste und Mais durchgeführten Berichtigungen (Punkt 4.5.1.3.5 des Zusammenfassenden Berichtes).\n\nDie Italienische Republik wendet sich außerdem gegen die Weigerung der Kommission, ihr im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 den Betrag von 11952457079 ITL aufgrund der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Getreide durch die Interventionsstellen zuzuerkennen.\n\nDie negativen Berichtigungen von 3358746955 ITL und von 807967249 ITL sowie die positive Berichtigung von 22116046015 ITL in Bezug auf die Lagerung von Hartweizen\n\n\n3\nDen Akten und insbesondere Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes ist zu entnehmen, dass die Kommission im Anschluss an die Feststellung von Differenzen zwischen der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 1995 und den tatsächlichen Interventionsbeständen von Hartweizen eine Berichtigung vornahm, die in einer Kürzung der unter dem Haushaltsposten 1011.003 gemeldeten Ausgaben um 3358746955 ITL, einer Kürzung der unter dem Haushaltsposten 1012.003 gemeldeten Ausgaben um 807967249 ITL sowie einer Erhöhung der unter dem Haushaltsposten 1013.003 gemeldeten Ausgaben um 22116046015 ITL bestand.\n\n\n4\nDie italienische Regierung beantragt in ihrer Klageschrift, die vorgeschlagene negative Berichtigung in Höhe von 26282760219 ITL — eine Summe, die offenbar durch die Addition der Beträge von 3358746955 ITL, von 807967249 ITL und von 22116046015 ITL zustande kommt — für nichtig zu erklären, und macht unter Vorlage ihrer eigenen Lagerbuchhaltung, aber ohne diesen Klageantrag rechtlich zu begründen, geltend, der EAGFL habe sich um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert.\n\n\n5\nHierzu ist festzustellen, dass aus den Akten und insbesondere aus Punkt 4.5.1.2.1.11 des Zusammenfassenden Berichtes eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Berichtigung von 22116046015 ITL in Bezug auf den Haushaltsposten 1013.003 um eine positive Berichtigung, d. h. eine Berichtigung zugunsten der Italienischen Republik handelt, und nur die Berichtigungen von 3358746955 ITL und von 807967249 ITL negative Berichtigungen sind.\n\n\n6\nDas Vorbringen der italienischen Regierung, die die Nichtigerklärung einer negativen Berichtigung von insgesamt 26282760219 ITL beantragt, weil sich der EAGFL um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert habe, ist daher unverständlich. Wie der Generalanwalt in den Nummern 6 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und der einschlägigen Rechtsprechung, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein muss, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.\n\n\n7\nDas einschlägige Vorbringen der italienischen Regierung genügt diesen Anforderungen nicht, da unverständlich ist, inwiefern sich der EAGFL um einen Betrag von 26282760219 ITL, von dem 22116046015 ITL unzweifelhaft eine Berichtigung zugunsten des klagenden Mitgliedstaats darstellen, bereichert haben soll.\n\n\n8\nDie Klage ist daher, soweit sie sich auf diesen Antrag bezieht, unzulässig und folglich abzuweisen.\n\nDie negativen Berichtigungen von 7883033994 ITL, von 1756934916 ITL und von 44888325908 ITL in Bezug auf die Lagerung von Hartweizen\n\n\n9\nDie italienische Regierung wendet sich gegen eine negative Berichtigung von insgesamt 54528294818 ITL, die sich aus negativen Berichtigungen von 7883033994 ITL, von 1756934916 ITL und von 44888325908 ITL zusammensetzt und die die Kommission vornahm, weil eine Kontrolle im März und April 1995 ergab, dass eine Menge von insgesamt 122709,192 Tonnen Hartweizen, die in den Lagern der Coop. San Giorgio aufbewahrt wurde, von sehr schlechter Qualität war und nicht den Mindestanforderungen an die Intervention genügte.\n\n\n10\nAus Punkt 4.5.1.2.1.14 des Zusammenfassenden Berichtes geht hervor, dass für einen Teil dieser 122709,192 Tonnen Hartweizen, nämlich 84481,128 Tonnen, der Ankaufspreis und die zugehörigen technischen Kosten der italienischen Verwaltung angelastet wurden, weil das fragliche Getreide nach Ansicht der Dienststellen der Kommission schon zum Zeitpunkt der Anlieferung bei der Interventionsstelle nicht den Anforderungen genügte. Die Kommission beruft sich hierfür auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (ABl. L 350, S. 43), dem zufolge die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen,... zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen zu buchen sind.\n\n\n11\nZum Rest der 122709,192 Tonnen Hartweizen, also 38228,064 Tonnen, führt die Kommission im Zusammenfassenden Bericht aus, sie habe Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90 angewandt, wonach bei Qualitätsminderung oder Zerstörung des Erzeugnisses durch... schlechte Konservierungsbedingungen... der Wert der Erzeugnisse entsprechend Absatz 1 zu buchen ist, d. h. in der Weise, dass [die Fehlmengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden.\n\nZur Menge von 84481,128 Tonnen\n\n\n12\nZur Menge von 84481,128 Tonnen macht die italienische Regierung geltend, dass die Kommission gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90 verstoßen habe. Denn diese Menge habe zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung bei der Interventionsstelle allen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Zum Beweis legt sie 37 Analysezertifikate eines privaten Laboratoriums vor, die den einwandfreien Zustand des Erzeugnisses bei seiner Einlagerung belegen sollen. Außerdem hätte die Kommission nicht Artikel 7 der Verordnung Nr. 3597/90 anwenden dürfen, der sich auf Mengen beziehe, bei denen festgestellt [werde], dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht [erfüllten], sondern Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung anwenden müssen, der schlechte Konservierungsbedingungen erwähne.\n\n\n13\nDie Kommission weist diesen Vorwurf zurück. Die sehr schlechte Qualität der Menge von 84481,128 Tonnen bereits zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung bei der Interventionsstelle ergebe sich unzweifelhaft aus den Analysen, die anlässlich der amtlichen Kontrollen im März und April 1995 durch das Consorzio Controlli Integrati in Agricoltura (landwirtschaftliche Genossenschaft für integrierte Kontrollen, nachfolgend: CCIA) durchgeführt worden seien. Die Ergebnisse der Analysen eines privaten Laboratoriums, die die italienische Regierung nunmehr dem Gerichtshof vorlege, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie offensichtlich auf Stichproben beruhten, die vom Lagerhalter selbst und nicht von unabhängigen Personen entnommen worden seien.\n\n\n14\nHierzu ist festzustellen, dass, wie aus den Nummern 22 bis 28 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Regel nur durch unparteiische Kontrollen festgestellt werden können, die von unabhängigen Stellen wie der CCIA durchgeführt werden. Nur wenn dem Mitgliedstaat der Nachweis gelingt, dass diese Feststellungen unzutreffend sind, können andere Beweismittel zugelassen werden. Wie der Generalanwalt dort weiter ausgeführt hat, können die von der italienischen Regierung im Verfahren vorgelegten 37 Analysezertifikate eines privaten Laboratoriums, das die Voraussetzung der Unparteilichkeit nicht erfüllt, die Feststellungen des CCIA nicht erschüttern.\n\n\n15\nDie italienische Regierung hat daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission gegen die Artikel 2 und 7 der Verordnung Nr. 3597/90 verstoßen hat.\n\nZur Menge von 38228,064 Tonnen\n\n\n16\nIn Bezug auf die Menge von 38228,064 Tonnen trägt die italienische Regierung vor, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Menge der streitigen Erzeugnisse begangen. Bei ihren Kontrollen habe die CCIA festgestellt, dass sich der Weizenbestand der Coop. San Giorgio nur auf 37042,795 Tonnen belaufen habe, d. h. auf 1185,269 Tonnen weniger, als von der Kommission für die Berechnung der fraglichen Berichtigung zugrunde gelegt worden seien.\n\n\n17\nDie Kommission entgegnet, die CCIA habe zwar festgestellt, dass nur 37042,795 Tonnen Hartweizen aufgrund schlechter Konservierungsbedingungen von schlechter Qualität gewesen seien, aber gleichzeitig konstatiert, dass weitere 1185,269 Tonnen fehlten. Da der Wert einer Menge unabhängig davon, ob ihr die Anerkennung wegen mangelnder Qualität oder wegen Fehlens versagt werde, der gleiche sei, komme dem Vorbringen der italienischen Regierung keine Bedeutung zu.\n\n\n18\nHierzu ist zum einen festzustellen, dass die italienische Regierung, die lediglich erklärt, die CCIA habe bei ihren Kontrollen in den Lagern der Coop. San Giorgio festgestellt, dass sich die Lagerbestände auf 121523,923 Tonnen Hartweizen (84481,128 Tonnen + 37042,795 Tonnen) beschränkten, den Ausführungen der Kommission, dass die CCIA außerdem festgestellt habe, dass ein Lagerbestand von 1185,269 Tonnen fehle, nicht widerspricht.\n\n\n19\nZum anderen folgt aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3597/90, dass im Rahmen der Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den EAGFL der zugrunde zu legende Wert für Fehlmengen, die über die für Konservierung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen[,] oder... aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, auf die gleiche Weise berechnet wird wie derjenige für durch... schlechte Konservierungsbedingungen in der Qualität geminderte oder zerstörte Mengen.\n\n\n20\nSomit hat die Kommission keinen Fehler begangen, durch den der Italienischen Republik ein finanzieller Nachteil entstanden sein könnte. Folglich ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von insgesamt 54528294818 ITL bezieht, als unbegründet abzuweisen.\n\nDie negative Berichtigung von 1923101478 ITL in Bezug auf die Einbehaltung einer im Hinblick auf die Ausfuhr nach Algerien gestellten Sicherheit\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n21\nDie Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) sieht in Bezug auf die Freigabe der Sicherheiten in Artikel 21 vor:\n\nEine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfüllt sind.\n\n\n22\nGemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2220/85 ist eine Hauptpflicht... eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.\n\n\n23\nNach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2220/85 gilt diese für eine Vielzahl gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Getreide.\n\n\n24\nIm Hinblick auf die Ausfuhr von Interventionsbeständen von Hartweizen nach Algerien erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2668/94 vom 31. Oktober 1994 zur Ermächtigung der italienischen Interventionsstelle zur Ausschreibung des Verkaufs von 148000 Tonnen Hartweizen zur Ausfuhr in Form von Hartweizengrieß nach Algerien (ABl. L 284, S. 45). Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmt:\n\nAls Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission gelten die Zahlung des Verkaufspreises für den Hartweizen sowie die fristgerechte Ausfuhr des Hartweizengrießes mit der Ausfuhrlizenz nach Artikel 4 Absatz 3.\n\n\n25\nArtikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 sah in der maßgeblichen Fassung vor:\n\nDie Verpflichtung zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft und zur Einfuhr nach Algerien wird durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50 ECU/Tonne Hartweizen gedeckt, wobei 25 ECU/Tonne bei Erteilung der Lizenz für die Ausfuhr des Grießes für die entsprechende Hartweizenmenge und 25 ECU/Tonne vor Abnahme des Getreides gezahlt werden.\n\nAbweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission wird der Betrag von 50 ECU/Tonne Hartweizen, der dem Verarbeitungsprodukt Grieß entspricht, innerhalb von 15 Arbeitstagen freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, dass der Grieß in Algerien eingetroffen ist.\n\n\n26\nDer zweite Unterabsatz dieser Bestimmung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 545/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2668/94 (ABl. L 55, S. 27) geändert. Der betreffende Unterabsatz sieht seitdem vor, dass der Betrag von 50 ECU innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben [wird], an dem der Zuschlagsempfänger die Erfüllung der Hauptforderung gemäß Absatz 4 nachgewiesen hat.\n\nZur streitigen Berichtigung\n\n\n27\nAus den Akten, und zwar aus Punkt 4.5.1.2.1.16 des Zusammenfassenden Berichtes, geht hervor, dass sich im Rahmen der von der Verordnung Nr. 2668/94 vorgesehenen Ausfuhr von Hartweizen nach Algerien die italienische Firma Italgrani SpA an der Ausschreibung beteiligte und hinsichtlich eines Auftrages über 32873,951 Tonnen eine der in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 genannten Pflichten, nämlich die Pflicht zur Zahlung des Verkaufspreises, nicht erfüllte. Die italienischen Behörden gaben dennoch die gestellte Sicherheit von 50 ECU/Tonne frei. Die Kommission war der Ansicht, die betreffende Sicherheit sei verfallen und nahm deshalb eine negative Berichtigung in Höhe von 1923101478 ITL vor.\n\n\n28\nDie italienische Regierung beanstandet nicht die Höhe der Berichtigung und bestreitet auch nicht, dass die Italgrani SpA die Pflicht zur Zahlung des Verkaufspreises nicht erfüllt hat. Sie trägt vielmehr vor, die Kommission hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zahlung des Verkaufspreises eine Bedingung für die Freigabe der Sicherheit sei, da Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der maßgeblichen Fassung als Bedingung für die Freigabe lediglich den Nachweis vorgesehen habe, dass der aus dem Hartweizen gewonnene Grieß in Algerien eingetroffen sei. Erst später, nach der Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 545/95 sei die Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 genannten Hauptpflichten als Vorbedingung für die Freigabe der Sicherheit eingeführt worden. Diese Änderung habe jedoch den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasst. Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler begangen, als sie die Verordnung Nr. 545/95 rückwirkend und damit rechtswidrig angewandt habe.\n\n\n29\nHierzu ist festzustellen, dass sich aus einer Gesamtschau der anwendbaren Regelungen ergibt, dass die Bedingungen für die Freigabe der Sicherheit nicht ausschließlich in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in der ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung festgelegt waren, dass diese Bestimmung vielmehr in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 sowie mit der Verordnung Nr. 2220/85 als der einschlägigen Grundverordnung zu lesen war, die auf die Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2668/94 im Übrigen ausdrücklich verweist.\n\n\n30\nDa in Artikel 21 der Verordnung Nr. 2220/85 die Freigabe der Sicherheit grundsätzlich von der Erfüllung sämtlicher Hauptpflichten abhängig gemacht wird, könnte die Verordnung Nr. 2668/94 als besondere Verordnung nur ausdrücklich und mit besonderer Begründung von diesem Grundsatz abweichen. Dies ist jedoch bei Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 in seiner ursprünglichen Fassung nicht der Fall, da Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung die Zahlung des Verkaufspreises als Hauptpflicht bezeichnet und damit unzweifelhaft auf die Verordnung Nr. 2220/85 verweist.\n\n\n31\nDaher war Bedingung für die Freigabe der Sicherheit nicht nur nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 das Eintreffen der Ware in Algerien, sondern nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Verordnung Nr. 2220/85 auch die Zahlung des Verkaufspreises. Die spätere Änderung des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 durch die Verordnung Nr. 545/95, die die zuletzt genannte Bedingung ausdrücklich erwähnt, bestätigt somit lediglich, was schon nach früherem Recht galt. Dieser Befund wird dadurch erhärtet, dass in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 545/95, in denen die Gründe für die anderen Änderungen der Verordnung Nr. 2668/94 erläutert werden, die Änderung des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2668/94 nicht einmal erwähnt wird.\n\n\n32\nFolglich war die Kommission berechtigt, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2668/94 in ihrer ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung zu verlangen, dass die Freigabe der Sicherheit von der Zahlung des Verkaufspreises abhängig gemacht wurde. Somit hat sie die Verordnung Nr. 545/94 nicht rückwirkend angewandt und demnach keinen Rechtsfehler begangen.\n\n\n33\nDaher ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von 1923101478 ITL bezieht, als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDie negativen Berichtigungen von 5263394861 ITL und von 4701973982 ITL entsprechend den Differenzen bei den Beständen von Weichweizen, Gerste und Mais\n\n\n34\nAus den Akten, und zwar aus den Punkten 4.5.1.3, 4.5.1.3.1.1 und 4.5.1.3.1.2 des Zusammenfassenden Berichtes, geht hervor, dass die Kommission aufgrund von Differenzen, die bei den Kontrollen der CCIA bei den Beständen von Mais, Weichweizen und Gerste am 1. Oktober 1994 (Beginn des Haushaltsjahres 1995) gegenüber den Beständen laut EAGFL-Tabellen am 30. September 1994 (Ende des Haushaltsjahres 1994) festgestellt wurden, negative Berichtigungen von 5263394861 ITL und von 4701973982 ITL, d. h. insgesamt 9965368843 ITL, vornahm. Folgende Differenzen wurden festgestellt:\n\nMais:+ 35446,263 TonnenWeichweizen:+ 275,000 TonnenGerste:- 27844,600 Tonnen\n\n\n35\nMit den betreffenden Berichtigungen wollte die Kommission nach eigenen Angaben der Italienischen Republik den Wert des Übertrags der überschüssigen Mengen von Weichweizen und Mais sowie den Wert der Fehlmengen von Gerste anlasten. Die am 1. Oktober 1994 gemeldeten Überträge für Weichweizen und Mais hätten mit denen, die zum 30. September 1994 festgestellt worden seien, übereinstimmen müssen, so dass die fraglichen Berichtigungen vorzunehmen seien. Was die Fehlmengen von Gerste angehe, so seien sie als Verlust anzusehen und ihr Wert daher dem EAGFL gutzuschreiben.\n\n\n36\nIn ihrer Klageschrift führt die italienische Regierung aus, die negativen Berichtigungen seien unberechtigt und ohne Begründung erfolgt. Die Berichtigungen von Beständen ergäben sich daraus, dass die italienische Verwaltung im Oktober 1994 die Anpassung der Buchbestände an die bei den Kontrollen der CCIA ermittelten tatsächlichen Bestände vorgeschrieben habe.\n\n\n37\nDer Ansatz der Kommission sei opportunistisch, denn er ziehe wirtschaftliche Vorteile daraus, dass die italienische Verwaltung zu Recht die Buchbestände den tatsächlichen Lagerbeständen angeglichen habe. Die Kommission profitiere nämlich zum einen vom Wert des Übertrags aufgrund der Erhöhung der Weichweizen- und Maisbestände, ohne zugunsten des italienischen Staates bei Gerste das Gleiche zu tun, und zum anderen von dem anhand der Verordnung Nr. 3597/90 berechneten Wert infolge der Verringerung des Gerstebestands, die nicht auf einen tatsächlichen Verlust der Erzeugnisse zurückgehe.\n\n\n38\nWenn dem Gedankengang der Kommission zu folgen wäre, müssten zugunsten der italienischen Regierung auch folgende positive Berichtigungen vorgenommen werden:\n\nErstattung der Verringerung des Übertragswertes, die dem italienischen Staat für das Haushaltsjahr 1994 in Höhe von 27844,600 Tonnen Gerste angelastet worden sei, an ihn;\n\nfür das Haushaltsjahr 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für die 35446,263 Tonnen Mais, die zusätzlich gemeldet und nach Auswertung der von der CCIA durchgeführten Inventarkontrollen wiedergefunden worden seien, also nur deswegen zu einer Erhöhung geführt hätten, weil diese Menge in den Tabellen des EAGFL für das Haushaltsjahr 1994 nicht berücksichtigt worden sei;\n\nfür die Haushaltsjahre 1992, 1993 und 1994 geschuldete technische Lagerkosten (Haushaltsposten 1011.03) für 275 Tonnen Weichweizen, die gelagert worden seien, weil nicht die gesamten 5000 Tonnen des im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Albanien im Dezember 1992 bereitzustellenden Weichweizens geliefert worden seien.\n\n\n39\nAndernfalls liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des EAGFL auf Kosten der Italienischen Republik vor.\n\n\n40\nDas Vorbringen der italienischen Regierung lässt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände erkennen, auf die dieser Klageantrag gestützt wird. Wie aus den Nummern 7 und 47 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, ist es nämlich aufgrund von Artikel 38 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Streitgegenstand und die Klagegründe in der Klageschrift dargelegt werden müssen, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Das ist beim Vorbringen der italienischen Regierung zum Streitgegenstand in Bezug auf die fraglichen Berichtigungen nicht der Fall.\n\n\n41\nDaher ist die Klage, soweit sie sich auf die negativen Berichtigungen von 5263394861 ITL und von 4701973982 ITL bezieht, für unzulässig zu erklären.\n\nDie negative Berichtigung von 2502127250 ITL entsprechend dem Saldo der in einer monatlichen Voraberklärung in Bezug auf Weichweizen, Gerste und Mais durchgeführten Berichtigungen\n\n\n42\nWie aus den Akten, und zwar aus Punkt 4.5.1.3.5 des Zusammenfassenden Berichtes, hervorgeht, nahm die Kommission eine negative Berichtigung in Höhe von 2502127250 ITL (467306950 ITL + 146883900 ITL - 3116318100 ITL) vor, um einen Fehler der italienischen Verwaltung bei der Aufstellung der EAGFL-Jahrestabellen für das Haushaltsjahr 1995 zu beheben.\n\n\n43\nDer Fehler bestehe darin, dass sie in Zeile 110 von Tabelle 5 ihrer Jahreserklärung nicht die Berichtigungen berücksichtigt habe, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben (ABl. L 249, S. 9) in einer Monatserklärung vorgenommen worden seien. Nach dieser Bestimmung sind die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 6 für das gesamte Haushaltsjahr vornimmt und die im Anhang der Vorschussentscheidung erwähnt sind, Grundlage für Entnahmen oder Einzahlungen durch die Dienststellen oder Einrichtungen vor Ende des Monats, in welchem diese Entscheidung getroffen wurde.\n\n\n44\nIn ihrer Klageschrift macht die italienische Regierung geltend, mit dieser Berichtigung habe die Kommission sie zweimal bestraft. In der 12. Monatserklärung für das Haushaltsjahr 1995 habe die italienische Verwaltung nämlich in den Tabellen 8, Zeile 1, und 52, Zeile 30, folgende Angaben gemacht:\n\nMaisbestände am 1. Oktober 1994: 27371,061 Tonnen;\n\ntechnische Kosten (Haushaltsposten 1011.006): 472481200 ITL;\n\nfinanzielle Kosten (Haushaltsposten 1012.006): 141376660 ITL;\n\nandere Kosten (Haushaltsposten 1013.006): 2946864571 ITL;\n\n\n45\nDie Kommission habe Italien mitgeteilt, für das Haushaltsjahr 1995 müssten die in der Verordnung Nr. 2776/88 vorgesehenen Berichtigungen vorgenommen werden, die sich daraus ergäben, dass die Kommission die oben angegebenen Kosten der Intervention wegen der Qualitätsminderung der betreffenden Maisbestände infolge einer Naturkatastrophe, von der die Lager der Fa. Cavalli betroffen gewesen seien, nicht anerkannt habe.\n\n\n46\nDaraufhin sei beim Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994 nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens in Bezug auf den Umfang der bei der Fa. Cavalli gelagerten Maisbestände beschlossen worden, Italien zwei negative Berichtigungen von 448148256 ITL und von 123262537 ITL sowie eine positive Berichtigung von 8132491172 ITL anzulasten, die in Punkt 4.5.1.3.2 des Zusammenfassenden Berichts aufgeführt worden seien.\n\n\n47\nFolglich sei die vorgeschlagene negative Berichtigung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2776/88 unbegründet, weil sie den im Schlichtungsverfahren für das Haushaltsjahr 1994 getroffenen Entscheidungen widerspräche und eine doppelte Bestrafung Italiens mit sich brächte, die sich auf folgende Beträge belaufe:\n\n472481200 ITL für den Haushaltsposten 1011.006;\n\n141376660 ITL für den Haushaltsposten 1012.006 und\n\n2946864571 ITL für den Haushaltsposten 1013.006.\n\n\n48\nWie Nummer 50 der Schlussanträge des Generalanwalts zu entnehmen ist, lässt das Vorbringen der italienischen Regierung zu diesem Punkt ebenfalls nicht erkennen, um welchen Streitgegenstand es hier geht, d. h., auf welche tatsächlichen und rechtlichen Umständen die Klage gestützt wird. Es genügt daher nicht den Anforderungen aus Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.\n\n\n49\nDaher ist die Klage, soweit sie sich auf die negative Berichtigung von 2502127250 ITL bezieht, für unzulässig zu erklären.\n\nZur Weigerung, den Betrag von 11952457079 ITL aufgrund der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Interventionsbeständen von Getreide anzuerkennen\n\n\n50\nIn ihrer Klageschrift macht die italienische Regierung einen letzten Klagegrund geltend, der sich nach ihren eigenen Angaben nicht auf die Berichtigungen bezieht, die die Kommission im Rahmen der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, sondern auf die Weigerung, dem Antrag Italiens auf Anerkennung des Betrages von 11952457079 ITL wegen der endgültigen Berichtigung der Rechnungen für den Verkauf von Interventionsbeständen von Getreide im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1995 zu entsprechen.\n\n\n51\nDie italienische Regierung legt ausführlich dar, dass es sich um ein Problem handele, das mit den Fehlmengen zusammenhänge, die in den EAGFL-Tabellen als identifizierbare Verluste bezeichnet seien und deren Wert Italien zu Unrecht angelastet worden sei.\n\n\n52\nDie Kommission führt hierzu aus, die Vorgänge, auf die die italienische Regierung Bezug nehme, beträfen Verkäufe ab dem Haushaltsjahr 1993. Einen Antrag auf Berichtigung hätten die italienischen Behörden jedoch erst im Februar 1999 gestellt. Die Frage der Berichtigung dieser Verkaufsrechnungen falle daher nicht in den Rahmen des Rechtsstreits über die angefochtene Entscheidung, die im Oktober 1998 abgeschlossene Sachverhalte betreffe.\n\n\n53\nHierzu genügt die Feststellung, dass dieser Klageantrag keinen Bezug zu der Entscheidung aufweist, die mit der vorliegenden Klage angefochten wird. Die italienische Regierung erwähnt auch keinen anderen Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung sie begehrte und auf den sich das betreffende Vorbringen bezöge. Daher genügen die Ausführungen, die die Klageschrift hierzu enthält, insofern nicht den Anforderungen an Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, als sie sich offensichtlich nicht im Rahmen des Rechtsstreits bewegen.\n\n\n54\nSoweit sich die Klage auf den letzten Klagegrund bezieht, ist sie folglich unzulässig.\n\n\n55\nDa sich die Klage der italienischen Regierung teils als unzulässig, teils als unbegründet erwiesen hat, ist sie insgesamt abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n56\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-178/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-01-09/c-178-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-178/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-178/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-01-09/c-178-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-178/00","retrieved":"2026-07-27 22:23:38.900835+00:00"}}