{"status":"available","doknr":"62002CJ0182","ecli":"ECLI:EU:C:2003:558","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"C-182/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten erlaubt es einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen. 2. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 kann die Jagd gestattet werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie 79/409 festgelegten Jagdzeiten aufhalten; die Jagd so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet; sie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft und angegeben sind a) die Vogelarten, für die die Abweichungen gelten, b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, d) die Stelle, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, und e) die Kontrollen, die vorzunehmen sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-182/02\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom französischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nLigue pour la protection des oiseaux u. a.\n\ngegen\n\nPremier ministre,\n\nMinistre de l'Aménagement du territoire et de l'Environnement,\n\nBeteiligte:\n\nUnion nationale des fédérations départementales de chasseurs,\n\nAssociation nationale des chasseurs de gibier d'eau,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen, C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris sowie der Richterin N. Colneric,\n\nGeneralanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Ligue pour la protection des oiseaux, vertreten durch A. Bougrain-Dubourg, Präsident,\n\ndes Rassemblement des opposants à la chasse, vertreten durch C. Xavier, avocat,\n\nder Union nationale des fédérations départementales de chausseurs, vertreten durch H. Farge, avocat,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und E. Puisais als Bevollmächtigte,\n\nder griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und I. Chalkias als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G.Valero Jordana und X. Lewis als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Ligue pour la protection des oiseaux, der Union nationale des fédérations départementales de chausseurs, der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission in der Sitzung vom 3. April 2003,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2003\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Conseil d'État hat mit Entscheidung vom 25. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2002, nach Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen von Klagen der Ligue pour la protection des oiseaux (Vogelschutzliga), der Association pour la protection des animaux sauvages (Verein für den Schutz wild lebender Tiere) und des Rassemblement des opposants à la chasse (Sammlungsbewegung der Jagdgegner) vor dem Conseil d'État auf Nichtigerklärung des Décret n° 2000-754 relatif aux dates de chasse aux oiseaux de passage et au gibier d'eau et modifiant le code rural (Dekret über die Jagdzeiten für Zug- und Wasservögel und zur Änderung des Code rural) vom 1. August 2000 (JORF vom 5. August 2000, S. 12178, im Folgenden: angefochtenes Dekret) wegen Überschreitung von Befugnissen.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n3\nArtikel 7 der Richtlinie bestimmt:\n\n(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.\n\n(2) Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.\n\n(3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.\n\n(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung — gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei —, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.\n\n\n4\nArtikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:\n\na) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;\n\nb) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;\n\nc) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.\n\n(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,\n\nfür welche Vogelarten die Abweichungen gelten,\n\ndie zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,\n\ndie Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,\n\ndie Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,\n\nwelche Kontrollen vorzunehmen sind.\n\nNationales Recht\n\n\n5\nNach Artikel 2 des angefochtenen Dekrets können die Präfekten von dem Verbot, außerhalb der behördlich festgesetzten Jagdzeiten und während bestimmter, für die Vögel kritischer Zeiten zu jagen, Ausnahmen zulassen, um den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Gänsen, Ringeltauben und Drosseln in kleinen Mengen bis zum 20. Februar zu ermöglichen. Der für die Jagd zuständige Minister regelt nach Stellungnahme des Conseil national de la chasse et de la faune sauvage (Nationaler Rat für Jagd und wild lebende Tiere) durch Erlass die Bedingungen, unter denen diese jagdlichen Maßnahmen erlaubt werden können, sowie die Überwachungsmodalitäten. Dieser Minister legt zudem nach Stellungnahme der Fédération nationale de la chasse (Nationaler Jagdverband) und des Office national de la chasse et de la Faune sauvage (Nationales Amt für Jagd und wild lebende Tiere) für jede Vogelart die Höchstzahl der Vögel fest, die in diesem Rahmen pro Departement gejagt werden können. Die Präfekten setzen die Höchstzahl der Vögel fest, die von den Begünstigten der Ausnahmeregelung gejagt werden dürfen.\n\nAusgangsrechtsstreit und Vorlagefragen\n\n\n6\nDer Conseil d'État vertritt im Rahmen der bei ihm anhängigen Verfahren über die Nichtigerklärung des angefochtenen Dekrets wegen Überschreitung von Befugnissen im Wesentlichen die Ansicht, dass Artikel 2 dieses Dekrets eine Vorschrift zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie sei. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Artikels 2 hänge davon ab, ob es Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaube, von den Jagdzeiten abzuweichen, die in Anbetracht der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie genannten Ziele festgesetzt worden seien, bejahendenfalls weiter von den Kriterien und den Grenzen, in denen diese Ausnahmen vorgesehen werden könnten.\n\n\n7\nDer Conseil d'État hat Artikel 1 des angefochtenen Dekrets teilweise für nichtig erklärt, soweit dieser die Jagdzeiten für bestimmte Arten betrifft, und das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Erlaubt es Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen?\n\n2. Im Fall der Bejahung dieser Frage: Anhand welcher Kriterien sind die Grenzen dieser Abweichung zu bestimmen?\n\nZur ersten Frage\n\n\n8\nArtikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, u. a. von Artikel 7 der Richtlinie abweichen können, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.\n\n\n9\nDamit eröffnet Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie die Möglichkeit, unter Beachtung der dort aufgeführten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie genannten Zeiten zu gestatten, in denen das Überleben der wild lebenden Vögel besonders bedroht ist.\n\n\n10\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestattet Artikel 9 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten, von den Bestimmungen u. a. bezüglich der Jagd abzuweichen (Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 7). Ferner hat der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, insbesondere aus dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie genannten Grund von dem Verbot der Bejagung bestimmter Vogelarten, die nicht im Anhang II der Richtlinie, auf den Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verweist, erwähnt sind, abzuweichen (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-118/94, Associazione Italiana peril WWF u. a., Sig. 1996, I-1223, Randnr. 21).\n\n\n11\nNach alledem kann die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vögel während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie genannten Zeiten ebenso wie der Fang und die Veräußerung von wild lebenden Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf Messen und Märkten eine durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestattete vernünftige Nutzung sein (vgl. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 38).\n\n\n12\nAuf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie es einem Mitgliedstaat erlaubt, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n13\nNach Artikel 9 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten von dem in den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie niedergelegten allgemeinen Verbot der Bejagung geschützter Arten nur durch Maßnahmen abweichen, die eine hinreichend ausführliche Bezugnahme auf die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Punkte enthalten (Urteil Associazione Italiana per il WWF u. a., Randnr. 26).\n\n\n14\nFolglich steht eine nationale Maßnahme, die wie die in Randnummer 5 dieses Urteils genannte die Möglichkeit vorsieht, nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie von Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie abzuweichen, nicht in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass eine solche Abweichung nur zulässig ist, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).\n\n\n15\nWas sodann speziell die Jagd anbelangt, so darf diese nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie nur gestattet werden, wenn\n\nes keine andere zufrieden stellende Lösung gibt,\n\nsie so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet und\n\nsie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft.\n\n\n16\nDie erste der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Bedingungen ist nicht erfüllt, wenn die in Abweichung vorgesehene Jagdzeit ohne Not mit den Zeiten zusammenfällt, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz gewähren will (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39). Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten.\n\n\n17\nDie dritte dieser Bedingungen ist nicht erfüllt, wenn die in Abweichung gestattete Jagd nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleistet. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Nutzung der Vögel für die Freizeitjagd zudem nicht als vernünftig und somit im Sinne der elften Begründungserwägung der Richtlinie zulässig angesehen werden.\n\n\n18\nSchließlich müssen die Maßnahmen, nach denen die Jagd gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestattet ist, nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie angeben,\n\ndie Vogelarten, für die die Abweichungen gelten,\n\ndie zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,\n\ndie Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,\n\ndie Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, und\n\ndie Kontrollen, die vorzunehmen sind.\n\n\n19\nNach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie die Jagd gestattet werden kann, sofern\n\nes keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten;\n\ndie Jagd so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet;\n\nsie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft und\n\nangegeben sind\n\na) die Vogelarten, für die die Abweichungen gelten,\n\nb) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,\n\nc) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,\n\nd) die Stelle, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, und\n\ne) die Kontrollen, die vorzunehmen sind.\n\nKosten\n\n\n20\nDie Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Conseil d'État mit Entscheidung vom 25. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten erlaubt es einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen.\n\n2. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 kann die Jagd gestattet werden, sofern\n\nes keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie 79/409 festgelegten Jagdzeiten aufhalten;\n\ndie Jagd so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet;\n\nsie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft und\n\nangegeben sind\n\na) die Vogelarten, für die die Abweichungen gelten,\n\nb) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,\n\nc) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,\n\nd) die Stelle, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, und\n\ne) die Kontrollen, die vorzunehmen sind.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-182/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-10-16/c-182-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-182/02","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-182/02"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-10-16/c-182-02","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-182/02","retrieved":"2026-07-27 22:59:31.525100+00:00"}}