{"status":"available","doknr":"62002CJ0063","ecli":"ECLI:EU:C:2003:38","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"C-63/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-63/02\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigten im Beistand von M. Demetriou, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n2\nDie Richtlinie bestimmt in Artikel 17 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und in Artikel 17 Absatz 2, dass sie der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n\n\n3\nNach Artikel 18 der Richtlinie tritt [diese] am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Da die Richtlinie am 5. Dezember 1998 veröffentlicht wurde, ist sie somit am 25. Dezember 1998 in Kraft getreten, und die Umsetzungsfrist ist am 25. Dezember 2000 abgelaufen.\n\nVorverfahren\n\n\n4\nDa die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht vollständig innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt worden sei, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die Richtlinie für Gibraltar, Wales und Nordirland noch nicht umgesetzt worden sei, und forderte den Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 26. September 2001 übermittelte die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie für Gibraltar und teilte mit, dass sie die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der vollständigen Umsetzung der Richtlinie für Wales und Nordirland informieren werde.\n\n\n6\nDa die Kommission der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie für Wales und Nordirland ergriffen habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\nZur Vertragsverletzung\n\n\n7\nDie Kommission macht geltend, dass sie nicht vom Erlass der Vorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie bezüglich Wales und Nordirland nachzukommen, in Kenntnis gesetzt worden sei. Da sie über keine anderen Informationen verfüge, aus denen sie schließen könne, dass das Vereinigte Königreich diese Vorschriften erlassen habe, gehe sie davon aus, dass es diese Vorschriften nicht erlassen und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.\n\n\n8\nDas Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass für Wales die Water Supply (Water Quality) Regulations 2001 am 7. Dezember 2001 erlassen worden und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten seien.\n\n\n9\nFür Nordirland habe sich die Umsetzung der Richtlinie aufgrund von finanziellen Engpässen verzögert. Dieses Problem sei gelöst worden, und die öffentliche Anhörung zu den Verordnungsentwürfen habe fristgemäß stattgefunden. Die Verordnungen sollten im September 2002 in Kraft treten.\n\n\n10\nDas Vereinigte Königreich bestreitet nicht, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur Umsetzung der Richtlinie für Nordirland und Wales erforderlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen worden waren, legt aber dar, dass diese Umsetzung nach dem hierfür festgelegten und der Kommission übermittelten Zeitplan fortschreite.\n\n\n11\nEs entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).\n\n\n12\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für Nordirland und Wales erlassen worden waren.\n\n\n13\nDie Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.\n\n\n14\nFolglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n15\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-01-16/c-63-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/02","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/02"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-01-16/c-63-02","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-63/02","retrieved":"2026-07-27 22:57:18.390891+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"]}