{"status":"available","doknr":"62002CJ0161","ecli":"ECLI:EU:C:2003:367","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2003-06-19","aktenzeichen":"C-161/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht nicht mitgeteilt hat. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-161/02\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nFranzösische Republik, vertreten durch G. de Bergues und E. Puisais als Bevollmächtigte,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest die Kommission nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und C02-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest die Kommission nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat.\n\n\n2\nZweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.\n\n\n3\nArtikel 12 der Richtlinie bestimmt:\n\n(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.\n\n...\n\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n\n\n4\nDa die Kommission von der Französischen Republik keine Information über die Vorschriften erhalten hatte, die erlassen worden waren, um der Richtlinie nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 6. April 2001 ein Mahnschreiben, in dem sie ihn aufforderte, sich zu äußern. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, stellte die Kommission am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, mit der die Französische Republik aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten ihren Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n5\nIn ihrer Antwort vom 2. Oktober 2001 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.\n\n\n6\nDa die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht erfüllt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nDie französische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht umgesetzt habe. Sie weist darauf hin, dass der in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils erwähnte Dekretentwurf nach einer ersten Stellungnahme des französischen Conseil d'État geändert worden sei und dass dieser geänderte Entwurf sowie der Entwurf einer Durchführungsverordnung demnächst dem Conseil d'État nach Abstimmung mit der Kraftfahrzeugbranche vorgelegt werden dürften, so dass die Veröffentlichung dieser Texte im Herbst 2002 erfolgen könne.\n\n\n8\nDie Regierung bemerkt jedoch, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen bereits erfolgt seien; es sei nämlich Anfang 2002 ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die C02-Emissionen erschienen. Außerdem sei von den Herstellern eine vorweggenommene Anwendung der genannten Dekret- und Verordnungsentwürfe insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Hinweisen und die Aushänge an den Verkaufsorten verlangt worden, die ab September 2002 stattfinden könne.\n\n\n9\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Änderungen nicht berücksichtigen kann.\n\n\n10\nEs genügt daher die Feststellung, dass, wie aus den Randnummern 7 und 8 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die französische Regierung einräumt, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, die nach der Richtlinie erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht erlassen hatte und dass sie daher der Verpflichtung, die Kommission von diesen Maßnahmen zu unterrichten, zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommen konnte.\n\n\n11\nNach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben.\n\nKosten\n\n\n12\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht nicht mitgeteilt hat.\n\n2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-06-19/c-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"RL 1999/94/EG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-06-19/c-161-02","retrieved":"2026-07-27 22:59:14.714052+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2003-06-19/c-161-02","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"2003-06-19","dockets":["C-161/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2003:367","ids":{"doknr":"62002CJ0161","ecli":"ECLI:EU:C:2003:367"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 19.06.2003 – C-161/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-06-19/c-161-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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