{"status":"available","doknr":"62002CJ0114","ecli":"ECLI:EU:C:2003:235","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"C-114/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-114/02\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nFranzösische Republik, vertreten durch G. de Bergues und E. Puisais als Bevollmächtigte,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A. Rosas,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo,\n\nKanzler: R. Grass,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2003\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nNach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten, also spätestens am 14. Mai 2000, in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission von den französischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 98/8 erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Französische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, und darauf keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 2. Februar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 15. März 2001 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission über den Entwurf einer Verordnung, die u. a. die Umsetzung der Richtlinie 98/8 aufgrund des Gesetzes Nr. 2001-1 vom 3. Januar 2001 über die Ermächtigung der Regierung, Gemeinschaftsrichtlinien durch Verordnungen umzusetzen und bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durchzuführen (JORF vom 4. Januar 2001, S. 93), zum Gegenstand habe. Der Entwurf eines Durchführungsdekrets über Biozid-Produkte sei ebenfalls ausgearbeitet worden und werde so bald wie möglich veröffentlicht.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 26. April 2001 übermittelten die französischen Behörden der Kommission eine Kopie der Verordnung Nr. 2001-321 vom 11. April 2001 zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Umweltbereich (JORF vom 14. April 2001, S. 5820).\n\n\n6\nDa die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 98/8 für unvollständig hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nZur Begründung der Klage macht die Kommission geltend, dass die Verordnung vom 11. April 2001 die Richtlinie 98/8 nur ganz partiell umsetze. Folglich seien keine Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Artikel 3 Absätze 4, 5 und 7, 4, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 der Richtlinie getroffen oder ihr zumindest mitgeteilt worden.\n\n\n8\nDie französische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie 98/8 nicht vollständig umgesetzt habe. Diese Verspätung sei hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen, das Verfahren zur Bewertung der Unterlagen, das die Beteiligung mehrerer Stellen erfordere, optimal zu organisieren. Sie macht jedoch geltend, dass verschiedene Rechtstexte, die sich noch im Entwurfsstadium befänden, es erlaubten, die Umsetzung sämtlicher Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht abzuschließen.\n\n\n9\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).\n\n\n10\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Richtlinie 98/8 innerhalb der dafür gesetzten Frist vollständig umzusetzen.\n\n\n11\nAußerdem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-8101, Randnr. 9).\n\n\n12\nDie Klage der Kommission ist demnach begründet.\n\n\n13\nSomit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n14\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-04-10/c-114-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-04-10/c-114-02","retrieved":"2026-07-27 22:58:13.498712+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2003-04-10/c-114-02","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"2003-04-10","dockets":["C-114/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2003:235","ids":{"doknr":"62002CJ0114","ecli":"ECLI:EU:C:2003:235"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 10.04.2003 – C-114/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2003-04-10/c-114-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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