{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2002:722","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"C-414/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-414/01\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es die Kommission jedenfalls nicht davon in Kenntnis gesetzt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),\n\nGeneralanwältin: C. Stix-Hackl\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts der Berichterstatterin,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Oktober 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es die Kommission jedenfalls nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.\n\n\n2\nNach dieser Bestimmung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 97/7 spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie 97/7 ist am 4. Juni 1997 in Kraft getreten.\n\nVorprozessuales Verfahren\n\n\n3\nDa die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie 97/7 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in spanisches Rechtumgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Spanien gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.\n\n\n4\nDa sich aus den von den spanischen Behörden mitgeteilten Informationen ergab, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie 97/7 in spanisches Recht noch nicht beendet waren, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.\n\nZur Klage\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n5\nDie Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7 nicht nachgekommen sei, da es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um die Richtlinie in die spanische Rechtsordnung umzusetzen, oder sie jedenfalls davon nicht in Kenntnis gesetzt habe.\n\n\n6\nDie spanische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie 97/7 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt zu haben, macht jedoch Umstände geltend, die sie daran gehindert hätten.\n\n\n7\nDie Regierung trägt vor, dass im Zeitpunkt der Abfassung der Ley de Ordenación del Comercio Minorista (Gesetz über die Regelung des Einzelhandels) Nr. 7/1196 vom 15. Januar 1996 der spanische Gesetzgeber beschlossen habe, in diesen Text das einzufügen, was damals nur ein Richtlinienvorschlag gewesen sei, und davon ausgegangen sei, dass zu gegebener Zeit die vorzunehmenden Änderungen nur geringfügig sein würden.\n\n\n8\nEin Großteil der seit der Veröffentlichung der Richtlinie 97/7 verstrichenen Zeit sei Diskussionen darüber gewidmet worden, ob diese Richtlinie tatsächlich bereits umgesetzt worden sei und ob, falls sie noch nicht vollständig umgesetzt sei, es angebracht sei, die Ley de Ordenación del Comercio Minorista zu ändern oder ein neues Gesetz auszuarbeiten.\n\n\n9\nSchließlich sei beschlossen worden, die Ley de Ordenación del Comercio Minorista im erforderlichen Maß zu ändern. Doch habe sich dann die Frage gestellt, ob es angebracht sei, noch weitere Gesetze zu ändern, wie die Ley General de Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Benutzer) und die Ley de Contratos celebrados fuera del Establecimiento Mercantil (Gesetz über außerhalb von Verkaufsräumen geschlossene Verträge). Es sei auch das Verhältnis zwischen den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/7 und der neuen Regelung über E-commerce erörtert worden.\n\n\n10\nDie spanische Regierung unterstreicht, dass sie über den Vorentwurf eines Gesetzes verfüge, der demnächst als Gesetzentwurf verabschiedet werden solle.\n\nWürdigung durch den Gerichtshof\n\n\n11\nNach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16). Es ist festzustellen, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/7 in spanisches Recht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Zweimonatsfrist noch nicht abgeschlossen war.\n\n\n12\nIm Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und damit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteil vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-364/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-4177, Randnr. 10).\n\n\n13\nFolglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n14\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-11-28/c-414-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-11-28/c-414-01","retrieved":"2026-07-27 22:47:08.151006+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2002-11-28/c-414-01","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"2002-11-28","dockets":["C-414/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2002:722","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2002:722"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 28.11.2002 – C-414/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-11-28/c-414-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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