{"status":"available","doknr":"62001CJ0352","ecli":"ECLI:EU:C:2002:648","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"C-352/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-352/01\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A. Rosas,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nNach Artikel 34 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß ihrem Artikel 35 trat die Richtlinie am 14. Mai 1998 in Kraft. Somit lief die Umsetzungsfrist am 14. Mai 2000 ab.\n\n\n3\nDa die Kommission von den spanischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Spanien aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen. Da die von den spanischen Behörden auf diese Stellungnahme mitgeteilten Informationen ergaben, dass die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n4\nDie Kommission macht unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie geltend, das Königreich Spanien hätte die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um der Richtlinie fristgemäß nachzukommen.\n\n\n5\nDie spanische Regierung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht im Wege eines Königlichen Dekrets zu erfolgen habe. Das Verfahren der Ausarbeitung einer solchen Regelung sei besonders schwerfällig, weil es zahlreiche Berichte, Stellungnahmen und Konsultationen sowie, wenn der Text die Rechte und Interessen der Bürger berühre, eine öffentliche Anhörung erforderlich mache. Außerdem habe der Umstand, dass im vorliegenden Fall zwei Ministerien, das für Gesundheit und Verbraucherschutz und das für Landwirtschaft, an der Ausarbeitung der Regelung mitgewirkt hätten, eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt.\n\n\n6\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).\n\n\n7\nIm vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien unstreitig nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist nachzukommen.\n\n\n8\nEs entspricht außerdem ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).\n\n\n9\nDie Klage der Kommission ist daher begründet.\n\n\n10\nSomit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n11\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-352/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-11-07/c-352-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-352/01","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-352/01"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-11-07/c-352-01","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-352/01","retrieved":"2026-07-27 22:46:13.636572+00:00"}}