{"status":"available","doknr":"62001CJ0208","ecli":"ECLI:EU:C:2002:593","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"C-208/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus ist in dem Sinne auszulegen, dass der Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten; der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.","text_plain":"In der Rechtssache C-208/01\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nIsabel Parras Medina,\n\nAdelina Parras Medina\n\ngegen\n\nConsejería de Agricultura y Medio Ambiente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus (ABl. L 166, S. 14)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,\n\nGeneralanwalt: C. Stix-Hackl\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Isabel und Adelina Parras Medina durch M. C. Diez Valero, als Prozessvertreterin,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Mai 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha hat mit Beschluss vom 3. April 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungsund Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus (ABl. L 166, S. 14) gestellt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Isabel und Adelina Parras Medina und der Consejería de Agricultura y Medio Ambiente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha (im Folgenden: Consejería de Agricultura) über deren Beschluss, die an das Weinbauunternehmen Herederos de Damián Parras CB zu zahlenden Beträge wegen einer Überschreitung der Frist für die Vorlage der Bestandsmeldung nach der Verordnung Nr. 1294/96 zu kürzen.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n3\nArtikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sieht vor, dass die Most- und Weinerzeuger jedes Jahr die Erzeugnismengen der letzten Ernte melden. Außerdem melden die Most- und Weinerzeuger sowie der Handel, mit Ausnahme des Einzelhandels, die Bestände, über die sie am Ende des Wirtschaftsjahres verfügen.\n\n\n4\nArtikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1294/96 erlegt den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 822/87 die Verpflichtung auf, den zuständigen nationalen Behörden jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem konzentriertem Traubenmost und Wein vom 31. August vorzulegen.\n\n\n5\nArtikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1294/96 sieht vor, dass diese Meldung über die Bestände vom 31. August ... bis spätestens 7. September abzugeben ist.\n\n\n6\nArtikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 regelt die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage dieser Meldung näher. Er bestimmt:\n\nDie zur Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 11 genannten Terminen nicht vorlegen, sind von den Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.\n\nBeträgt die Fristüberschreitung höchstens fünf bzw. zehn Arbeitstage, so wird jedoch nur eine Kürzung der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen um 15 % bzw. um 30 % vorgenommen.\n\nAusgangsverfahren und Vorlagefragen\n\n\n7\nDas vorlegende Gericht hat in seinem Beschluss erläutert, dass es seinen Fragen den von den Klägerinnen vorgebrachten Sachverhalt zugrunde lege. Dieser Sachverhalt ist folgender:\n\n\n8\nDie Firma Herederos de Damián Parras CB ist ein weinproduzierendes Familienunternehmen in der Form der Gütergemeinschaft (comunidad de bienes), dessen Geschäftsführer Antonio Moreno López, der Ehemann der Klägerin Adelina Parras Medina, war.\n\n\n9\nAm 28. Juli 1997 verstarb Moreno López unerwartet.\n\n\n10\nDie Bestandsmeldung, die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1294/96 bis spätestens 7. September 1997 hätte erfolgen müssen, wurde am 17. September 1997 abgegeben.\n\n\n11\nMit Entscheidung vom 27. Oktober 1997 kürzte die Delegación Provincial de Ciudad Real auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 die Beträge, auf die die Firma Herederos de Damián Parras CB für das betreffende Wirtschaftsjahr Anspruch hatte, um 30 %.\n\n\n12\nMit Beschluss vom 17. Dezember 1997 wies die Consejería de Agricultura den Verwaltungsrechtsbehelf der Klägerinnen zurück.\n\n\n13\nDas mit einer Klage der Klägerinnen befasste Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha, das nach der Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts fragt, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Muss der Begriff der höheren Gewalt in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 vom 4. Juli 1996 in der Weise weit verstanden werden, dass unter ihn auch unvorhersehbare bedeutende Ereignisse fallen, die, wie im vorliegenden Beschluss dargestellt, das Vorliegen von Fahrlässigkeit bei der Einhaltung der genannten Frist ausschließen können?\n\n2. Sollte es zur Beantwortung der vorstehenden Frage erforderlich sein: Haben die Folgen des genannten Artikels 12 Sanktions- oder Strafcharakter, und würde dies in einem solchen Fall die Notwendigkeit einer weiten Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt stützen?\n\nZur ersten Frage\n\n\n14\nMit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, unter welchen Voraussetzungen ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 mit der Folge anzunehmen ist, dass die dort vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichterfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldepflichten nicht eintreten.\n\n\n15\nDie Klägerinnen und die Kommission zitieren u. a. die Urteile vom, 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97 (First City Trading u. a., Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41) und erinnern daran, dass der Begriff der höheren Gewalt nach ständiger Rechtsprechung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, seine Bedeutung vielmehr daher anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen sei, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle.\n\n\n16\nDie Klägerinnen tragen vor, dass der Begriff der höheren Gewalt wegen des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens flexibler verstanden und mit unvorhergesehenen und unausweichlichen Umständen, wie dem plötzlichen Tod einer Person, gleichgestellt werden müsse, die Fahrlässigkeit bei der Einhaltung einer rein formalen Verpflichtung ausschließen könnten.\n\n\n17\nDie Kommission macht geltend, dass der Begriff der höheren Gewalt im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung ausgelegt werden müsse. Es seien ein objektives Element, das geltend gemachte Ereignis, und ein subjektives Element, das Verhalten des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers, zu berücksichtigen. Unter beiden Aspekten könne das unerwartete Versterben des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs höhere Gewalt darstellen.\n\n\n18\nIm Bereich der Agrarverordnungen berücksichtigt der Begriff der höheren Gewalt die Eigenart der öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 4/68, Schwarzwaldmilch, Slg. 1968, 549, 562, vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 23, und in der Rechtssache 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 38, sowie vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-124/92, An Bord Bainne Co-operative Ltd und Compagnie Inter-Agra SA, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 11).\n\n\n19\nNach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern ist im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. insbesondere Urteile Schwarzwaldmilch, 563, Internationale Handelsgesellschaft, Randnr. 23, Köster, Randnr. 38, An Bord Bainne Co-operative Ltd und Compagnie Inter-Agra SA, Randnr. 11, Huygen u. a., Randnr. 31, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93, Boterlux, Slg. 1994, I-3933, Randnr. 34).\n\n\n20\nDemgemäß kann der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als ein vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängiger ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstand angesehen werden, dessen Folgen von den Mitgliedern der Gütergemeinschaft wegen ihrer persönlichen Betroffenheit und der komplexen Rechtslage, in der sie sich aufgrund der erforderlichen Reorganisation des Betriebes befanden, nicht vermieden werden konnten.\n\n\n21\nDabei obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarzwaldmilch, 563).\n\n\n22\nEs ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, den von den Klägerinnen vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben, um die in der Verordnung Nr. 1294/96 vorgesehene Frist für die Vorlage der Bestandsmeldung einzuhalten.\n\n\n23\nDaher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 in dem Sinne auszulegen ist, dass\n\nder Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;\n\ndem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;\n\nder plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n24\nDiese Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass es für die Feststellung der Voraussetzungen höherer Gewalt erforderlich wäre, die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 vorgesehene Kürzung des finanziellen Zuschusses rechtlich zu qualifizieren.\n\n\n25\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die rechtliche Qualifizierung für die Frage der höheren Gewalt ohne Belang ist.\n\n\n26\nDaher bedarf die zweite Frage keiner Antwort.\n\nKosten\n\n\n27\nDie Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha mit Beschluss 3. April 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus ist in dem Sinne auszulegen, dass\n\nder Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;\n\ndem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;\n\nder plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-208/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-10-17/c-208-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-208/01","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-208/01"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-10-17/c-208-01","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-208/01","retrieved":"2026-07-27 22:43:13.017489+00:00"}}