{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2002:423","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"C-173/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-173/01\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHellenische Republik, vertreten durch N. Tsiros und N. Dafniou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 80, S. 20) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: A. Tizzano\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 80, S. 20, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nNach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission von der Hellenischen Republik keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch sonst über keine andere Information verfügte, aus der sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen insoweit nachgekommen war, hat sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 18. Februar 2000 aufgefordert, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.\n\n\n4\nDie griechischen Behörden antworteten auf dieses Mahnschreiben nicht. Daraufhin sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n5\nDa die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung erhalten hatte, die hätte dartun können, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden waren, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.\n\n\n6\nIn ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Hellenische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie macht lediglich geltend, dass die zuständige Stelle die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen getroffen habe und dass der Entwurf des Präsidialdekrets, in dem sie enthalten seien, dem Gerichtshof und der Kommission unmittelbar nach der Veröffentlichung in seiner endgültigen Fassung übermittelt werde.\n\n\n7\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).\n\n\n8\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist nachzukommen, da sich aus ihren eigenen schriftlichen Äusserungen ergibt, dass mehr als sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme noch keine Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie von den griechischen Behörden endgültig erlassen worden war.\n\n\n9\nUnter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.\n\n\n10\nSomit ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n11\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-07-04/c-173-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-07-04/c-173-01","retrieved":"2026-07-27 22:42:33.232207+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2002-07-04/c-173-01","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"2002-07-04","dockets":["C-173/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2002:423","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2002:423"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 04.07.2002 – C-173/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-07-04/c-173-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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