{"status":"available","doknr":"62000CJ0353","ecli":"ECLI:EU:C:2002:369","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"C-353/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Betrag wie der im Ausgangsverfahren gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil der Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-353/00\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nKeeping Newcastle Warm Limited\n\ngegen\n\nCommissioners of Customs & Excise\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,\n\nGeneralanwältin: C. Stix-Hackl\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, Barrister, beauftragt durch Somerton & Fletcher, Solicitors,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von P. Whipple, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal, in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Februar 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas VAT and Duties Tribunal Manchester hat mit Entscheidung vom 8. September 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachfolgend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Keeping Newcastle Warm Limited (nachfolgend: KNW) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend: Commissioners) wegen eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die die KNW auf Geldbeträge entrichtet hatte, die sie im Rahmen einer Subventionsregelung erhalten hatte.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDie Gemeinschaftsregelung\n\n\n3\nArtikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sieht vor:\n\nDie Besteuerungsgrundlage ist:\n\na) bei Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.\n\nDie nationale Regelung\n\n\n4\nDie Home Energy Efficiency Grants Regulations 1992 (nachfolgend: Regulations) sind eine Regelung, die die Gewährung von Subventionen für den sparsameren Umgang mit Energie in Haushalten bestimmter Kategorien von Personen vorsieht.\n\n\n5\nInsbesondere kann nach Regulation 5 eine Subvention für verschiedene Kategorien von Arbeiten gewährt werden, zu denen die Energieberatung gehört, die als Beratung über die Wärmeisolierung oder den sparsamen und wirtschaftlichen Gebrauch von Haushaltsgeräten, Beleuchtungseinrichtungen oder Einrichtungen zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung definiert wird.\n\n\n6\nIst beim örtlichen Netzunternehmen ein Subventionsantrag gestellt worden, so prüft dieses nach Regulation 7(1), ob der Antragsteller Anspruch auf die Subvention hat.\n\n\n7\nRegulation 7(3) bestimmt:\n\nWenn das Netzunternehmen von der Subventionsberechtigung eines Antragstellers überzeugt ist,\n\n(a) leitet es den Antrag der örtlichen Verwaltungsagentur zur Entscheidung zu, wobei es dieser gegenüber schriftlich bescheinigt, dass es die Subventionsberechtigung entsprechend den Bedingungen geprüft hat, die von der Verwaltungsagentur von Zeit zu Zeit aufgestellt werden können, und\n\n(b) entscheidet darüber, ob es bis zur Entscheidung dieser Verwaltungsagentur über den Antrag bereit ist, die Arbeit auf der Grundlage auszuführen, dass es, vorbehaltlich der unter (i) umschriebenen Haftung des Antragstellers, die Kosten der Arbeit trägt, falls die Verwaltungsagentur die Subvention nicht bewilligt; und\n\n(i) teilt, wenn diese Bereitschaft besteht, dem Antragsteller schriftlich mit, dass es die Arbeit auf der Grundlage ausführen will, dass, sofern nicht die örtliche Verwaltungsagentur die Subvention wegen einer erheblichen Falschdarstellung nicht bewilligt oder nicht auszahlt, der Antragsteller für die Bezahlung der Arbeit nur in Höhe... des zwischen dem Antragsteller und dem Netzunternehmen vor Antragstellung schriftlich vereinbarten Betrages haftet, der der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Arbeit und der Höhe der Subvention entspricht ...\n\n\n8\nNach Regulation 9 beträgt der Subventionshöchstbetrag für die Energieberatung 10 GBP.\n\n\n9\nSind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Subvention erfüllt und wurde die Arbeit von einem Netzunternehmen ausgeführt, so zahlt die örtliche Verwaltungsagentur die Subvention nach Regulation 10 an das Unternehmen.\n\n\n10\nGemäß den Regulations wurde die Energy Action Grants Agency (nachfolgend: EAGA) als die für England, Schottland und Wales zuständige Stelle benannt. Sie verwaltet dort das Programm zum sparsameren Umgang mit Energie im Haushalt. Die KNW wurde als Netzunternehmen für das Gebiet der Grafschaften Tyne and Wear, Northumberland und Cumbria sowie von Teilen der Scottish Border Region benannt.\n\n\n11\nDie EAGA verlangt im Rahmen der durch die Regulations errichteten Subventionsregelung u. a. von der Person, die die Subvention beantragt, und dem Netzunternehmen den Abschluss eines Formularvertrags. Nach diesem Vertrag führt das Netzunternehmen die Arbeit zum angegebenen Preis aus und hat dann gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlung dieses Preises sowie Anspruch auf die Subvention, wenn die EAGA diese an das Netzunternehmen zahlt. Führt das Netzunternehmen die Arbeit aus und bewilligt die EAGA wegen einer erheblichen Falschdarstellung die Subvention nicht oder zahlt sie nicht aus, so hat die Person, die die Subvention beantragt hat, dem Netzunternehmen die Arbeit in voller Höhe zu bezahlen.\n\nDer Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen\n\n\n12\nÜber mehrere Jahre hinweg führte die KNW Arbeiten im Rahmen der durch die Regulations errichteten Subventionsregelung durch, u. a. Energieberatungen. Sie meldete die Mehrwertsteuer bezüglich der Beträge, die ihr von der EAGA als Subvention in Höhe von 10 GBP je Energieberatung gezahlt worden waren, an und führte sie dementsprechend ab.\n\n\n13\nDie KNW stellte beim VAT and Duties Tribunal einen Antrag auf Erstattung dieser zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. August 1996 gezahlten Mehrwertsteuer. Sie machte geltend, die Subvention für die Energieberatungen hänge nicht im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes zusammen und fließe somit nicht in die Besteuerungsgrundlage für diesen Umsatz ein. Die Subvention von 10 GBP sei nämlich unabhängig von dem Preis gezahlt worden, der für die Energieberatung in Rechnung gestellt worden wäre, wenn sie gegenüber dem Verbraucher nicht kostenlos erbracht worden wäre.\n\n\n14\nDie Commissioners machten ihrerseits geltend, der Betrag von 10 GBP sei nicht pauschal angesetzt worden, sondern hänge mit dem ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Preis für die Energieberatung zusammen und stelle jedenfalls die Gegenleistung für diesen Umsatz dar.\n\n\n15\nDa es sich hierbei um eine Vorfrage handelte, die die Parteien des Ausgangsverfahrens dem VAT and Duties Tribunal unterbreitet hatten, stellte dieses mit Zwischenentscheidung vom 17. Dezember 1998 fest, dass die Zahlungen von 10 GBP, unabhängig davon, ob sie Subventionen im Sinne des Artikels 11 der Sechsten Richtlinie darstellten, als Gegenleistung für die Umsätze Teil der Besteuerungsgrundlage seien.\n\n\n16\nDie KNW legte gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf beim High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich) ein.\n\n\n17\nVor diesem Gericht räumte die KNW ein, dass der Betrag von 10 GBP, den sie von der EAGA für jede von ihr durchgeführte Energieberatung bekommen habe, entsprechend dem Vorbringen der Commissioners eine Gegenleistung dargestellt habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Wendung einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur dann einen Sinn habe, wenn ohne sie alle Subventionen von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen wären. Alle unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängenden Subventionen seien nämlich Zahlungen für die Umsätze und normalerweise ein Teil der Gegenleistung.\n\n\n18\nDie Commissioners machten geltend, die fraglichen Subventionen müssten in die Besteuerungsgrundlage einfließen, weil sie offensichtlich ein Teil der Gegenleistung seien.\n\n\n19\nAufgrund dessen hat das VAT and Duties Tribunal Manchester dem Gerichtshof auf Anordnung des High Court folgende Fragen vorgelegt:\n\n1. Ist eine Zahlung der Energy Action Grants Agency an die Rechtsbehelfsführerin für eine gegenüber einem berechtigten Wohnungsinhaber erbrachte Energieberatung eine Subvention im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates?\n\n2. Bei Bejahung der ersten Frage:\n\nIst diese Zahlung auch unmittelbar mit dem Preis der Energieberatung verbunden, so dass sie nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a am Ende einen Teil der Besteuerungsgrundlage für diesen Umsatz bildet?\n\n3. Bei Verneinung der zweiten Frage:\n\nIst diese Zahlung gleichwohl Teil der Besteuerungsgrundlage, weil sie die Gegenleistung (oder einen Teil der Gegenleistung) für einen Umsatz darstellt?\n\nZu den Vorlagerragen\n\nBeim Gerichtshof eingereichte Erklärungen\n\n\n20\nNach Ansicht der KNW stellt der von der EAGA je Energieberatung gezahlte Betrag von 10 GBP eine Subvention dar, die allerdings nicht unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes zusammenhänge, da ihre Höhe in der Praxis immer der für sie festgesetzten Höchstgrenze entspreche. Da außerdem die Energieberatung der Kunden kostenlos sei, sei diese Subvention pauschaler Natur und diene zur Finanzierung der Betriebskosten der KNW, ohne in einem unmittelbaren Zusammenhang mit irgendwelchen Kosten zu stehen. Daher bilde die Subvention keinen Teil der Gegenleistung des Umsatzes im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie.\n\n\n21\nDie Regierung des Vereinigten Königreichs bringt unter Berufung u. a. auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445) und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743) vor, die im Ausgangsverfahren fraglichen Subventionen stellten eine Gegenleistung im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dar. Dieser Umstand genüge, um den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Jedenfalls bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Subvention und den Dienstleistungen der KNW. Der Vertrag zwischen diesem Unternehmen und dem Wohnungsinhaber lege die Art und die Kosten der von der KNW auszuführenden Arbeiten fest und sehe vor, dass die dem Wohnungsinhaber bewilligte Beihilfe von dem von ihm geschuldeten Betrag in Abzug gebracht werde. Werde jedoch aus irgendeinem Grund die Subvention nicht bewilligt, so müsse der Wohnungsinhaber der KNW die Arbeit in voller Höhe bezahlen.\n\n\n22\nNach Auffassung der Kommission soll Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sicherstellen, dass die Besteuerungsgrundlage die gesamte Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen umfasse, unabhängig davon, ob diese Gegenleistung vom Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten, der eine öffentliche Einrichtung sein könne, erbracht werde. Daher bilde, wenn ein Dritter, namentlich eine öffentliche Einrichtung, wie im Ausgangsverfahren eine Prämie für eine bestimmte, an eine Privatperson erbrachte Dienstleistung zahle, diese Prämie unabhängig davon, ob sie tatsächlich als eine unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes zusammenhängende Subvention anzusehen sei, einen Teil der Besteuerungsgrundlage. Dass sich die gezahlte Prämie generell auf 10 GBP belaufe, bedeute nicht, dass die Subvention von jedem Preis losgelöst sei. Die Prämie werde bis zu einer Höchstgrenze von 10 GBP gezahlt, um die Gesamtkosten der Dienstleistung zu decken. Selbst wenn sie als eine pauschale Subvention anzusehen wäre, die das einzige Entgelt für die Energieberatung darstellte, widerspräche es Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, sie nicht als Teil der Besteuerungsgrundlage zu betrachten und damit den Umsatz von der Mehrwertsteuerpflicht auszunehmen.\n\nAntwort des Gerichtshofes\n\n\n23\nArtikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie betrifft u. a. Fallkonstellationen mit drei Beteiligten, nämlich der öffentlichen Einrichtung, die die Subvention gewährt, dem Wirtschaftsteilnehmer, der die Subvention erhält, und dem Käufer des vom subventionierten Wirtschaftsbeteiligten gelieferten Gegenstandes bzw. dem Empfänger der vom subventionierten Wirtschaftsbeteiligten erbrachten Dienstleistung (siehe in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnr. 10).\n\n\n24\nIn diesem Rahmen kann der Betrag, den eine öffentliche Einrichtung wie die EAGA einem Wirtschaftsteilnehmer wie der KNW im Zusammenhang mit der Dienstleistung einer Energieberatung zahlt, die die KNW gegenüber bestimmten Kategorien von Wohnungsinhabern erbracht hat, eine Subvention im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstellen.\n\n\n25\nJedenfalls ist Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird (siehe u. a. Urteil Tolsma, Randnr. 13).\n\n\n26\nDer von der EAGA an die KNW gezahlte Betrag wird aber von dieser als Gegenleistung für den Dienst empfangen, den sie gegenüber bestimmten Kategorien von Dienstleistungsempfängern geleistet hat.\n\n\n27\nAls Gegenleistung für einen Umsatz fließt dieser Betrag in die Besteuerungsgrundlage im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ein.\n\n\n28\nSomit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Betrag wie der im Ausgangsverfahren gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil der Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist.\n\nKosten\n\n\n29\nDie Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom VAT and Duties Tribunal Manchester mit Entscheidung vom 8. September 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Betrag wie der im Ausgangsverfahren gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil der Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-06-13/c-353-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-06-13/c-353-00","retrieved":"2026-07-27 22:27:16.472337+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2002-06-13/c-353-00","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Dritte Kammer","date":"2002-06-13","dockets":["C-353/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2002:369","ids":{"doknr":"62000CJ0353","ecli":"ECLI:EU:C:2002:369"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 13.06.2002 – C-353/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-06-13/c-353-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 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