{"status":"available","doknr":"62001CC0376","ecli":"ECLI:EU:C:2002:275","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Jean Mischo","decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"C-376/01","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat; Irland die Kosten aufzuerlegen.","text_plain":"Schlussanträge des Generalanwalts\n\nJean Mischo\n\nvom 30. April 2002\n\n\n1\nDie Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (nachfolgend: Richtlinie) bezweckt, hinsichtlich der Biozide die Umweltschutz- und Sicherheitsnormen aufzustellen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unschädlich ist.\n\n\n2\nNach Artikel 34 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.\n\n\n3\nNach ihrem Artikel 35 tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Da diese Veröffentlichung am 24. April 1998 stattfand, ist die Richtlinie am 14. Mai 1998 in Kraft getreten.\n\n\n4\nFolglich hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am 14. Mai 2000 nachzukommen.\n\n\n5\nDa die Kommission keine Informationen erhielt, aus denen sie schließen konnte, dass Irland die erforderlichen Maßnahmen erlassen hätte, hat sie die Vertragsverletzungsklage erhoben, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.\n\n\n6\nDie Klägerin beantragt, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht vor dem 14. Mai 2000 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.\n\n\n7\nDie irischen Behörden sind der Ansicht, sie hätten die Richtlinie durch einen am 18. Dezember 2001 erlassenen Rechtsakt mit dem Titel The European Community (Authorisation, Placing on the Market, Use and Control of Biocidal products) 2001 vollständig umgesetzt. Sie beantragen daher die Aussetzung des eingeleiteten Verfahrens für eine Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Klagebeantwortung; dieser Zeitraum solle es der Kommission ermöglichen, die von Irland erlassenen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls auf die Fortsetzung des Rechtsstreits zu verzichten.\n\n\n8\nEs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Zeitpunkts zu beurteilen ist, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall wurde die mit Gründen versehene Stellungnahme am 31. Januar 2001 an Irland gerichtet und darin eine Frist von zwei Monaten festgesetzt.\n\n\n9\nDer Beklagte bestreitet nicht, dass vor Ablauf dieser Frist keine Umsetzungsmaßnahme ergangen ist. Er räumt ein, dass die erste Maßnahme, nämlich die Bestimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Entwicklung des ländlichen Raums als für Irland zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie, erst am 11. Juli 2001 erfolgt sei und die Regelung zur Umsetzung der Richtlinie am 18. Dezember 2001 erlassen worden sei.\n\n\n10\nDaraus folgt, dass die Vertragsverletzung, die von der Kommission geltend gemacht wird, die trotz des Aussetzungsantrags des Beklagten nicht zu erkennen gibt, dass sie auf die Fortsetzung des Rechtsstreits verzichten will, feststeht. Somit ist den Anträgen der Kommission stattzugeben.\n\nErgebnis\n\n\n11\nAus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,\n\nfestzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat;\n\nIrland die Kosten aufzuerlegen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-376/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-04-30/c-376-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-376/01","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-376/01"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-04-30/c-376-01","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-376/01","retrieved":"2026-07-27 22:37:28.296272+00:00"}}