{"status":"available","doknr":"62000CJ0400","ecli":"ECLI:EU:C:2002:272","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"C-400/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden. 2. Der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314 verwendete Begriff im Voraus festgelegte Verbindung ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.","text_plain":"In der Rechtssache C-400/00\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nClub-Tour, Viagens e Turismo SA\n\ngegen\n\nAlberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido,\n\nStreithelferin:\n\nClub Med Viagens Lda,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,\n\nGeneralanwalt: A. Tizzano\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Teiles Romão als Bevollmächtigte,\n\nder belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,\n\nder österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 2002,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal Judicial da Comarca do Porto hat dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 31. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Reisebüro Club-Tour, Viagens e Turismo SA (im Folgenden: Klägerin) und Alberto Lobo Gonçalves Garrido (im Folgenden: Beklagter) über die Zahlung des Preises für eine Ferienreise.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n3\nDie Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden.\n\n\n4\nArtikel 2 Nummer 1 der Richtlinie bestimmt:\n\nIm Sinne dieser Richtlinie bedeutet:\n\n1. Pauschalreise: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:\n\na) Beförderung,\n\nb) Unterbringung,\n\nc) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.\n\nAuch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.\n\n...\n\n\n5\nNach dem Anhang der Richtlinie (Buchstabe j) gilt Folgendes:\n\nErforderliche Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen:\n\n...\n\nj) Alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat, und die beide Parteien akzeptiert haben.\n\nDas Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen\n\n\n6\nDer Beklagte buchte bei der Klägerin zum Preis von 1692928 PTE eine zweiwöchige Flugreise einschließlich Unterkunft und Vollpension in dem Feriendorf Gregolimano (Griechenland).\n\n\n7\nFür diese Reise erwarb die Klägerin beim Reisebüro Club Med Viagens Lda (im Folgenden: Club Med) die Unterkunft des Beklagten. Der Club Med kümmerte sich somit um die erforderlichen Buchungen beim Feriendorf Gregolimano für Unterkunft, Mahlzeiten und Transfers, arbeitete das Programm für den Aufenthalt aus, veröffentlichte es und setzte den Pauschalpreis dafür fest.\n\n\n8\nSogleich bei ihrer Ankunft in diesem Feriendorf stellten der Beklagte und seine Familie fest, dass dieses von Tausenden von Wespen übersät war. Dies hinderte sie während der gesamten Dauer des Aufenthalts daran, ihre Ferien in vollem Umfang zu genießen. Außerdem konnte dem von dem Beklagten sofort geäußerten Verlangen, ihn und seine Familie in einem anderen Dorf unterzubringen, von der Klägerin nicht entsprochen werden, da der Club Med, mit dem diese sich in Verbindung gesetzt hatte, erklärte, er sei nicht in der Lage, schnell eine geeignete Alternative anzubieten.\n\n\n9\nAus diesem Grund weigerte sich der Beklagte bei seiner Rückkehr, den mit der Klägerin vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Diese erhob daraufhin Klage beim Tribunal Judicial da Comarca do Porto und beantragte, den Beklagten zur Zahlung dieses Preises zu verurteilen. Vor diesem Gericht hat die Klägerin insbesondere die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall bestritten und geltend gemacht, die verkaufte Reise falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.\n\n\n10\nIn der Erwägung, dass die Richtlinie den Verbraucher, der touristische Dienstleistungen in Anspruch nimmt, dadurch schützen soll, dass die Reiseveranstalter und die Reisebüros für die Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf eine mangelhafte Erfüllung eines Vertrages zurückzuführen sind, und dass das innerstaatliche Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen und anzuwenden ist, hat das Tribunal Judicial da Comarca do Porto dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Sind Reisen, die auf Wunsch und Anregung eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe gemäß dessen bzw. deren Vorgaben organisiert werden, die Beförderung und Unterkunft in einer Ferienanlage zu einem Gesamtpreis umfassen und länger dauern als 24 Stunden oder eine Übernachtung einschließen, als Pauschalreise im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Gemeinschaftsrichtlinie über Pauschalreisen anzusehen?\n\n2. Ist der Ausdruck im Voraus festgelegte Verbindung in dieser Bestimmung so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Kunden geschlossen wird?\n\nZur ersten Frage\n\n\n11\nDie erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und gemäß den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.\n\n\n12\nWie die Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und die Kommission vorgeschlagen haben, ist diese Frage zu bejahen.\n\n\n13\nDie Richtlinie, die insbesondere Verbraucher schützen soll, die Pauschalreisen kaufen, gibt nämlich eine Definition dieses Begriffes, wonach es für die Qualifizierung einer Leistung als Pauschalreise genügt, dass die Verbindung von touristischen Dienstleistungen, die ein Reisebüro für einen Gesamtpreis verkauft, zwei der drei in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen umfasst (nämlich die Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen) und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.\n\n\n14\nDiese Definition enthält nichts, was implizieren würde, dass Reisen, die auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden, nicht als Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie angesehen werden können.\n\n\n15\nDiese Auslegung wird durch Buchstabe j des Anhangs der Richtlinie bekräftigt; danach gehören zu den erforderlichen Angaben in einem durch die Richtlinie erfassten Vertrag alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert haben.\n\n\n16\nUnter diesen Voraussetzungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n17\nDie zweite Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie verwendete Begriff im Voraus festgelegte Verbindung dahin auszulegen ist, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.\n\n\n18\nIn Anbetracht der Antwort, die die Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission für die erste Frage nahe legen, schlagen sie vor, die zweite Frage zu bejahen.\n\n\n19\nDa in Randnummer 16 dieses Urteils entschieden worden ist, dass der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er gemäß den Vorgaben des Verbrauchers organisierte Reisen einschließt, erfasst der Begriff im Voraus festgelegte Verbindung, der einen der Bestandteile der Definition der Pauschalreise darstellt, notwendigerweise die Fälle, in denen die Verbindung von touristischen Dienstleistungen auf Wünschen beruht, die dieser Verbraucher bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Parteien zu einer Vereinbarung gelangen und den Vertrag schließen, geäußert hat.\n\n\n20\nAuf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie verwendete Begriff im Voraus festgelegte Verbindung dahin auszulegen ist, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.\n\nKosten\n\n\n21\nDie Auslagen der portugiesischen, der belgischen, der spanischen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal Judicial da Comarca do Porto mit Entscheidung vom 31. Oktober 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1. Der Begriff Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.\n\n2. Der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314 verwendete Begriff im Voraus festgelegte Verbindung ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-400/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-04-30/c-400-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-400/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-400/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-04-30/c-400-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-400/00","retrieved":"2026-07-27 22:28:05.055422+00:00"}}