{"status":"available","doknr":"62000CJ0013","ecli":"ECLI:EU:C:2002:184","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"C-13/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden zurückgewiesen. 2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten ist. 3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-13/00\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Desantes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nIrland, zunächst vertreten durch M. A. Buckley, sodann durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nunterstützt durch\n\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten ist,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, nachstehend: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, nachstehend: Berner Übereinkunft) beigetreten ist.\n\n\n2\nMit einem Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung Irlands bringt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vor, dass die gemischte Natur des EWR-Abkommens impliziere, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über dieses Abkommen nur auf den Gebieten zuständig sei, die Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene gewesen seien; dies sei beim geistigen Eigentum nicht der Fall. Die Berner Übereinkunft gehöre daher zum Völkerrecht und falle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; ihre Anwendung könne nicht durch den Gerichtshof geprüft werden.\n\nZur Zulässigkeit der Streithilfeanträge des Vereinigten Königreichs\n\n\n3\nNach Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.\n\n\n4\nHierzu ist festzustellen, dass die Anträge des Vereinigten Königreichs darauf abzielen, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt, über den Rechtsstreit zu entscheiden, und daher die von der Kommission eingereichte Klage abweist. Irland räumt jedoch die Vertragsverletzung ein und beschränkt sich auf den Antrag, das Verfahren auszusetzen, bis es die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen hat.\n\n\n5\nEin Streithelfer ist nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat (vgl. Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 21 und 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 11 und 12).\n\n\n6\nDa sich das Vereinigte Königreich auf das Bestreiten der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über den Rechtsstreit beschränkt, sind die Anträge aus seinem Streithilfeschriftsatz unzulässig.\n\nZur Vertragsverletzung\n\n\n7\nGemäß Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft beizutreten. Da Irland Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, musste es den damit verbundenen Verpflichtungen sowie seinem Beitritt zur Berner Übereinkunft nachkommen.\n\n\n8\nDa Irland nicht fristgerecht beigetreten ist, übersandte die Kommission ihm am 15. April 1998 ein Mahnschreiben.\n\n\n9\nIrland antwortete darauf mit einem Schreiben vom Mai 1998, dass gegenwärtig ein sein Urheberrecht aktualisierender Gesetzentwurf ausgearbeitet werde, der es ihm erlauben werde, der Berner Übereinkunft beizutreten.\n\n\n10\nNachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Irland immer noch keinen Rechtsakt über den Beitritt zur Berner Übereinkunft erlassen hatte, richtete sie am 17. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nachzukommen.\n\n\n11\nIn seinem Antwortschreiben vom 15. Februar 1999 räumte Irland seine Verpflichtung, der Berner Übereinkunft beizutreten, ein. Es teilte der Kommission mit, dass sich sein Gesetzentwurf zur Regelung des geistigen Eigentums in einem fortgeschrittenen Stadium der Prüfung durch das Parlament befinde und der Erlass des Gesetzes spätestens Ende 1999 erfolgen werde.\n\n\n12\nDaher beantragt Irland in seiner Klagebeantwortung beim Gerichtshof eine zusätzliche Frist von sechs Monaten, um das Gesetz verabschieden und der Kommission vorlegen zu können, in der Hoffnung, dass diese dann ihre Klage zurücknehmen werde.\n\n\n13\nDa Gegenstand der Vertragsverletzungsklage nur die Nichteinhaltung von sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen sein kann, ist vor einer Entscheidung über das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu prüfen, ob die Irland obliegenden Verpflichtungen, die Gegenstand der Klage sind, unter das Gemeinschaftsrecht fallen.\n\n\n14\nDer Gerichtshof hat entschieden, dass gemischte Abkommen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern abgeschlossen wurden, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Abkommen haben, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 9).\n\n\n15\nDer Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfüllen (Urteil Demirel, Randnr. 11).\n\n\n16\nHier steht außer Zweifel, dass die Bestimmungen der Berner Übereinkunft einen Bereich erfassen, der weitgehend in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.\n\n\n17\nDer Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, der Gegenstand der Berner Übereinkunft ist, wird in so unterschiedlichen Bereichen wie dem Rechtsschutz von Computerprogrammen, dem Vermiet- und Verleihrecht im Bereich des geistigen Eigentums, dem Urheberrecht betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, dem Rechtsschutz von Daten oder der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte sehr umfassend durch das Gemeinschaftsrecht geregelt.\n\n\n18\nIm Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen (Urteil vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92, Phil Collins u. a., Sig. 1993, I-5145, Randnr. 28).\n\n\n19\nDie Berner Übereinkunft begründet so Rechte und Pflichten in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Unter diesen Umständen besteht ein Gemeinschaftsinteresse daran, dass alle Vertragsparteien des EWR-Abkommens dieser Übereinkunft beitreten.\n\n\n20\nAus alledem ergibt sich, dass die Verpflichtung, der Übereinkunft beizutreten, die sich für die Vertragsparteien aus Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen ergibt, in den Rahmen der Gemeinschaft fällt, da sie in einem von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen gemischten Abkommen enthalten ist und einen weitgehend vom EG-Vertrag erfassten Bereich betrifft. Die Kommission ist daher befugt, unter der Kontrolle des Gerichtshofes die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen.\n\n\n21\nNach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung allein anhand der Lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26). Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.\n\n\n22\nDa feststeht, dass Irland binnen der ihm durch die mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht, wie nach dem EWR-Abkommen erforderlich, der Berner Übereinkunft beigetreten ist, ist die Vertragsverletzungsklage somit als begründet anzusehen.\n\n\n23\nFolglich hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum EWR-Abkommen verstoßen, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft beigetreten ist.\n\nKosten\n\n\n24\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden zurückgewiesen.\n\n2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten ist.\n\n3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-13/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-03-19/c-13-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-13/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-13/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2002-03-19/c-13-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-13/00","retrieved":"2026-07-27 22:19:57.161615+00:00"}}