{"status":"available","doknr":"62000CJ0254","ecli":"ECLI:EU:C:2001:540","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"C-254/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-254/00\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich der Niederlande, zunächst vertreten durch M. A. Fierstra, dann durch J. van Bakel, als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola,\n\nGeneralanwalt: A. Tizzano\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nDie Richtlinie 95/47 bestimmt in Artikel 8, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und dass sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Richtlinie 95/47 ist gemäß Artikel 9 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 23. November 1995, in Kraft getreten.\n\n\n3\nDa die Richtlinie 95/47 ihrer Ansicht nach nicht fristgerecht in das niederländische Recht umgesetzt worden war, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem die Kommission das Königreich der Niederlande aufgefordert hatte, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern, gab sie am 14. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da sie vom Königreich der Niederlande keine Informationen erhielt, die den Schluss zugelassen hätten, dass die Richtlinie 95/47 umgesetzt worden wäre, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n4\nDie niederländische Regierung räumt die verspätete Umsetzung der Richtlinie 95/47 ein und trägt ergänzend vor, dass diese vollständig in des niederländische Recht umgesetzt sein werde, sobald der Gesetzentwurf zur Änderung der Telecommunicatiewet (Telekommunikationsgesetz) vom niederländischen Parlament gebilligt worden sei, was bald der Fall sein werde.\n\n\n5\nIndessen werde in der Praxis die Richtlinie 95/47 in den Niederlanden bereits beachtet, und mit den bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere auf den Gebieten des Patent- und des Wettbewerbsrechts, werde bereits eine Reihe von Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt, so dass weder die Verbraucher noch die Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten durch die verspätete Umsetzung benachteiligt würden.\n\n\n6\nSomit steht fest, dass das Königreich der Niederlande die Richtlinie 95/47 nicht vollständig in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat.\n\n\n7\nZu dem Argument der niederländischen Regierung, die Richtlinie 95/47 werde, obwohl sie noch nicht vollständig in das niederländische Recht umgesetzt sei, in der Praxis in den Niederlanden bereits eingehalten, genügt der Hinweis, dass bloße Verwaltungspraktiken, die ihrem Wesen nach von der Verwaltung beliebig geändert werden können und die nur unzureichend bekannt gemacht werden, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32). Dies gilt erst recht für bloße Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern.\n\n\n8\nZu dem Argument der niederländischen Regierung, das niederländische Recht stimme bereits mit der Richtlinie 95/47 überein, genügt, ohne dass die Frage entschieden zu werden braucht, ob die in diesem Zusammenhang angeführte innerstaatliche Regelung tatsächlich die Richtlinie 95/47 umsetzt, die Feststellung, dass nicht bestritten wird, dass diese nationale Regelung der Kommission entgegen Artikel 8 der Richtlinie 95/47 nicht mitgeteilt worden ist.\n\n\n9\nEs ist daher festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47 verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n10\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-254/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-10-11/c-254-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-254/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-254/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-10-11/c-254-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-254/00","retrieved":"2026-07-27 22:24:56.700254+00:00"}}