{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2001:519","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"C-450/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-450/00\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nGroßherzogtum Luxemburg, vertreten durch N. Mackel als Bevollmächtigten,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nMit Klageschrift, die am 7. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nGemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/46 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme, d. h. bis zum 24. Oktober 1998, nachzukommen, und die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.\n\n\n3\nIn der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht in luxemburgisches Recht umgesetzt worden sei, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie forderte das Großherzogtum Luxemburg auf, sich zu äußern, und gab am 26. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilten die luxemburgischen Behörden der Kommission mit, dass es den Vorentwurf eines einschlägigen Gesetzes gebe, der der Deputiertenkammer vor Ende des laufenden Jahres vorgelegt werden solle, und dass die Verzögerung des Umsetzungsprozesses auf dem Regierungswechsel im Jahre 1999 beruhe.\n\n\n5\nDa die Kommission keine weiteren Informationen darüber erhielt, dass die Umsetzung der Richtlinie 95/46 erfolgt sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nUnter Verweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Großherzogtum Luxemburg alle erforderlichen Maßnahmen habe treffen müssen, um der Richtlinie 95/46 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen, und dass ihr diese unverzüglich hätten mitgeteilt werden müssen.\n\n\n7\nDas Großherzogtum Luxemburg rechtfertigt die Verspätung mit der Neuverteilung der Zuständigkeitsbereiche der Ministerien nach dem Regierungswechsel von 1999 und weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 95/46 im Gange sei.\n\n\n8\nNach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-423/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-11167, Randnr. 10).\n\n\n9\nDa die Umsetzung der Richtlinie 95/46 nicht fristgerecht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.\n\n\n10\nDaher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-10-04/c-450-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-10-04/c-450-00","retrieved":"2026-07-27 22:28:48.494217+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2001-10-04/c-450-00","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"2001-10-04","dockets":["C-450/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2001:519","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2001:519"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 04.10.2001 – C-450/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-10-04/c-450-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"eugh","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-27T22:28:48.494217+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}