{"status":"available","doknr":"62000CJ0230","ecli":"ECLI:EU:C:2001:341","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2001-06-14","aktenzeichen":"C-230/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-230/00\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von M. H. van der Woude und T. E. M. Chellingsworth, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus\n\nArtikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32),\n\nden Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),\n\nden Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),\n\nden Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) und\n\nden Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)\n\nsowie aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J.-R Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus\n\nArtikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32),\n\nden Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),\n\nden Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),\n\nden Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) und\n\nden Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)\n\nsowie aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n2\nDie Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68 und 84/360 verpflichten die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die darin geregelten Tätigkeiten oder Anlagen dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen werden.\n\n\n3\nDie Richtlinie 85/337 bestimmt in Artikel 2, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung im Hinblick auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.\n\n\n4\nDie zur Umsetzung der Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68, 84/360 und 85/337 erlassenen Bestimmungen des belgischen Rechts enthalten die Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung. Allerdings sehen einige dieser Bestimmungen, insbesondere in den Regelungen der Regionen Flandern und Wallonien, ein Verfahren der stillschweigenden Erteilung und Ablehnung der Genehmigungen vor.\n\n\n5\nTrifft nämlich die zuständige Behörde in erster Instanz auf einen Genehmigungsantrag keine Entscheidung, so gilt die Genehmigung als abgelehnt. In zweiter Instanz dagegen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert. Dies ist im Wesentlichen das System, das in den Artikeln 34 bis 42 und 49 bis 55 der Verordnung der flämischen Regierung vom 6. Februar 1991 über das Verfahren für die ökologische Genehmigung (Moniteur belge vom 26. Juni 1991, S. 14269) und in Artikel 11 des Dekrets des Wallonischen Regionalrats vom 27. Juni 1996 über Abfälle (Moniteur belge vom 2. August 1996, S. 20685) vorgesehen ist.\n\nVorverfahren\n\n\n6\nDa die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Belgien die Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68, 84/360 und 85/337 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, gab sie diesem Mitgliedstaat mit Schreiben vom 6. Juli 1998 nach dem im EG-Vertrag für Vertragsverletzungen vorgesehenen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung.\n\n\n7\nNachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, richtete die Kommission am 18. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien.\n\n\n8\nAm 6. Januar 1999 erhielt die Kommission ein Schreiben der belgischen Behörden, dem ein Schreiben der flämischen Regierung vom 8. Dezember 1998 beigefügt war. Dieses enthielt die mit dem Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 erbetene Äußerung der flämischen Behörden, die insbesondere auf den beschränkten Anwendungsbereich der stillschweigenden Genehmigung und auf die geringe Anzahl der erteilten stillschweigenden Genehmigungen verwiesen. Alle zuständigen Behörden und beratenden Einrichtungen seien sich der Folgen des Nichterlasses einer Entscheidung bewusst und achteten daher stets darauf, dass jeder Genehmigungsantrag eingehend geprüft werde.\n\n\n9\nIn der Antwort der flämischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die am 15. März 1999 bei der Kommission einging, wurden im Wesentlichen die Argumente aus dem Schreiben vom 8. Dezember 1998 wiederholt. Die Regionalregierung fügte jedoch hinzu, dass eine stillschweigende Genehmigung nicht auf eine passive Prüfung oder eine Nachlässigkeit der zuständigen Behörde hindeute, denn jeder Genehmigungsantrag werde eingehend untersucht.\n\n\n10\nDa die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Belgien nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.\n\nZur Begründetheit\n\n\n11\nDie Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein System stillschweigender Genehmigungen mit den Erfordernissen der Richtlinie 80/68 unvereinbar sei (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 31). Diese Rechtsprechung gelte auch für die Genehmigungen nach den Richtlinien 75/442, 76/464, 84/360 und 85/337.\n\n\n12\nDas in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils beschriebene Verfahren der stillschweigenden Genehmigung ist daher nach Ansicht der Kommission mit den in Rede stehenden Richtlinien unvereinbar.\n\n\n13\nDas Königreich Belgien weist, ohne die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten, in seiner Klagebeantwortung lediglich darauf hin, dass die flämische Regierung zurzeit einen Entwurf für ein Dekret zu dieser Frage ausarbeite und die wallonische Regierung dazu bereits zwei Vorentwürfe für Verordnungen sowie eine Reihe von Ausführungsbestimmungen zum Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (Moniteur belge vom 8. Juni 1999, S. 21101) erlassen habe.\n\n\n14\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 80/68 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorschreibt, dass nach jeder Prüfung aufgrund der Ergebnisse stets ein ausdrücklicher Rechtsakt — ein Verbot oder eine Genehmigung — ergehen muss (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 38).\n\n\n15\nAußerdem besteht das wesentliche Ziel der Richtlinie 85/337, wie in Randnummer 52 des Urteils vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917) festgestellt worden ist, darin, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.\n\n\n16\nAus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass eine stillschweigende Genehmigung nicht mit den Erfordernissen der in der vorliegenden Klage genannten Richtlinien vereinbar sein kann, denn diese verlangen im Fall der Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68 und 84/360 Verfahren der vorherigen Genehmigung oder im Fall der Richtlinie 85/337 die Durchführung einer Prüfung vor der Erteilung der Genehmigung. Die nationalen Behörden sind daher nach jeder dieser Richtlinien verpflichtet, alle Genehmigungsanträge im Einzelfall zu prüfen.\n\n\n17\nWas die ergänzenden Umsetzungsmaßnahmen angeht, die in den Regionen Flandern und Wallonien erlassen werden sollen, so ist daran zu erinnern, dass die Richtlinien gemäß Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung schließt diese Verpflichtung die Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen ein (vgl. u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976,1359, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-176/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-2063, Randnr. 7).\n\n\n18\nSomit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442, den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464, den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68, den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360 und den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.\n\nKosten\n\n\n19\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus\n\nArtikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991,\n\nden Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft,\n\nden Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe,\n\nden Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und\n\nden Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten\n\nverstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.\n\n2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-230/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-06-14/c-230-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-230/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-230/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-06-14/c-230-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-230/00","retrieved":"2026-07-27 22:24:33.960089+00:00"}}