{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2001:262","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"C-288/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, der Tarifposition 6307 zuzuordnen ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-288/99\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nvauDe Sport GmbH & Co. KG, ehemals vauDe Sport Albrecht von Dewitz,\n\ngegen\n\nOberfinanzdirektion Koblenz\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,\n\nGeneralanwalt: L. A. Geelhoed\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder vauDe Sport GmbH & Co. KG, vertreten durch H. Glashoff, Steuerberater, und U. Reimer, Außenwirtschaftsberater,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der vauDe Sport GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 16. November 2000,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluss vom 11. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der vauDe Sport GmbH & Co. KG (im Folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Koblenz (im Folgenden: Beklagte) über die zolltarifliche Einreihung einer als Kindertrage bezeichneten Ware in die Kombinierte Nomenklatur.\n\nGemeinschaftsregelung\n\n\n3\nFolgende Positionen der KN kommen im Ausgangsverfahren in Betracht:\n\nKapitel 42\n\n... Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse...\n\n...\n\n4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen,Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:— Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse:...— Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:...— Taschen- oder Handtaschenartikel:...— andere:420291— — mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:...420292— — mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:— — — aus Kunststofffolien:42029211— — — — Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel42029215— — — — Behältnisse für Musikinstrumente42029219— — — — andere— — — aus Spinnstoffen:42029291— — — — Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel42029298— — — — andere42029900— — — — andere...\n\nKapitel 63\n\nAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; ...\n\n...\n\n6307Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:630710— Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:...63072000— Schwimmwesten und Rettungsgürtel630790— andere:63079010— — aus Gewirken oder Gestricken— — andere:63079091— — — aus Filz63079099— — — andere...\n\nKapitel 76\n\nAluminium und Waren daraus\n\n...\n\n7616Andere Waren aus Aluminium:76161000— Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren761690— andere:76169010— — Strick- und Häkelnadeln76169030— — Gewebe, Gitter und Geflechte— — andere:76169091— — — gegossen76169099— — — andere...\n\nKapitel 94\n\nMöbel; ...\n\n...\n\n9401Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:940110— Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:...94012000— Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art940130— Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:...94014000— in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen94015000— Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:...— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:94017100— — gepolstert94017900— —andere94018000— andere Sitzmöbel940190— Teile:...\n\n\n4\nDie Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften), die in deren Teil I Titel I Buchstabe A stehen, bestimmen:\n\nFür die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:\n\n...\n\n2. a)...b)Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.\n\n3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:\n\na) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.\n\nb) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.\n\nc) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.\n\n...\n\nAusgangsverfahren und Vorlagefrage\n\n\n5\nAm 16. August 1995 beantragte die Klägerin, die u. a. Rucksäcke entwirft, fertigt und vermarktet, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware ihrer Herstellung, die als zusammenklappbare Komfort-Kindertrage mit dem höhenverstellbaren Tergoform-Tragesystem und mit integriertem Rucksack beschrieben wird. Nach Auffassung der Klägerin soll für diese Ware die Tarifunterposition 420292980900 zutreffend sein.\n\n\n6\nAm 20. September 1995 reihte die Beklagte die fragliche Ware mit folgender Beschreibung in die Tarifunterposition 630790990990 ein:\n\nAndere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben, so genannte Komfort-Kindertrage,...\n\nTragegestell aus Stahlrohr [später zu Aluminiumrohr korrigiert] und Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert,\n\nim Wesentlichen bestehend aus einem Sitz für ein Kind, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, aus Spinnstoffen,\n\nunter dem Sitz befindet sich eine mit Reißverschluss zu schließende Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände,\n\nmit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen,\n\nnicht handgearbeitet,\n\ndie Teile aus Geweben sind nach Umfang, Wert und im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend.\n\n\n7\nDie Beklagte stützte diese Entscheidung auf die Feststellung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Ware handele, die aus verschiedenen Stoffen bestehe, wobei ihr die Gewebeteile im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b ihren wesentlichen Charakter verliehen. Demgegenüber sei die von der Klägerin befürwortete Einreihung der Ware in die Position 4202 nicht möglich, da eine Kindertrage einem Rucksack nicht gleichgestellt werden könne, der zum Transport von Gegenständen und nicht von Personen bestimmt sei.\n\n\n8\nNachdem ihr Einspruch gegen diese Einreihungsentscheidung zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin am 17. Juli 1996 beim Hessischen Finanzgericht Klage.\n\n\n9\nDas vorlegende Gericht hält weder die Position 4202 noch die hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte Position 9401 im vorliegenden Fall für einschlägig und zieht stattdessen die Positionen 6307 und 7616 der KN in Betracht. Es neigt jedoch eher zu einer zolltariflichen Einreihung der Kindertrage gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3c in die letztgenannte Position, weil das Tragegestell aus Aluminium und die Teile aus Spinnstoffen gleich wichtig seien und die Ware ohne den einen dieser beiden Teile ihre charakteristischen Eigenschaften nicht behalten würde.\n\n\n10\nDaher hat das Hessische Finanzgericht, Kassel, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst der Begriff des ähnlichen Behältnisses in KN 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin gehend zu verstehen, dass davon auch eine als Kindertrage bezeichnete Ware umfasst wird, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern — durch Zusammennähen konfektioniert — besteht und in dem ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann, wobei sich unter diesem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet,\n\noder\n\nist die vor bezeichnete Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben in KN 630790990990 einzureihen,\n\noder\n\nwird die vor bezeichnete Ware von einer anderen Codenummer erfasst?\n\n\n11\nWie sich aus den Akten ergibt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Kern wissen, ob eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, in die Tarifposition 4202, die u. a. Reisetaschen und ihnen ähnliche Behältnisse umfasst, in die Unterposition 94017100, die sich auf andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall — gepolstert bezieht, in die Position 6307 betreffend Andere konfektionierte Waren oder in die Position 7616 betreffend Andere Waren aus Aluminium einzureihen ist.\n\n\n12\nZunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften sind, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Sig. 2000, I-7691, Randnr. 13).\n\n\n13\nAußerdem sind die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und die zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen (Letztere im Folgenden: HS-Erläuterungen) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 14).\n\n\n14\nWas erstens die Position 4202 der KN betrifft, ist vorab festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindertrage dort nicht ausdrücklich genannt ist, so dass die Ware nur dann in diese Position eingereiht werden könnte, wenn sie unter Rückgriff auf den Begriff ähnliches Behältnis einer von dieser Position ausdrücklich erfassten Ware gleichzustellen wäre.\n\n\n15\nBei der Beurteilung, ob diese Kindertrage — wie die Klägerin behauptet — ein einem Rucksack ähnliches Behältnis darstellt, ist festzustellen, dass diesen beiden Waren zwar gemeinsam ist, dass sie mittels Tragegurten und einem Bauchgurt auf dem Rücken getragen werden, wobei das Tragegestell aus Aluminiumrohr, durch das der Sitz für das Kind stabilisiert wird, im Übrigen dem Tragesystem von Spezialrucksäcken für Trekkingtouren vergleichbar ist. Dennoch ist ein Rucksack — wie die übrigen in der Position 4202 aufgeführten Waren — ein Hilfsmittel, das zum Transport von Gegenständen bestimmt ist, während eine Kindertrage sich als ein offener Sitz darstellt, dessen Funktion darin besteht, ein Kind zu transportieren. Die unter dem Sitz für das Kind befindliche, mit Reißverschluss zu schließende Aufbewahrungsmöglichkeit verleiht der Kindertrage nicht ihre vorherrschenden objektiven Merkmale, sondern erfüllt vielmehr eine bloße Hilfsfunktion, die für die zollrechtliche Tarifierung nicht maßgeblich ist.\n\n\n16\nDaher kann eine Kindertrage wie diejenige des Ausgangsverfahrens nicht der Position 4202 der KN zugeordnet werden.\n\n\n17\nZweitens ist auch die Tarifposition 9401 im Ausgangsverfahren nicht einschlägig.\n\n\n18\nHierzu genügt der Hinweis, dass nach Anmerkung 2 zu Kapitel 94 der KN und den allgemeinen HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel die in der Position 9401 erfassten Waren dazu bestimmt sein müssen, auf den Boden gestellt zu werden, und vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung u. a. von Wohnungen sowie Kraftwagen und ähnlichen Beförderungsmitteln dienen müssen.\n\n\n19\nAuch wenn sie wie jeder andere Gegenstand auf den Boden gestellt werden kann, ist eine Kindertrage nicht zu diesem Zweck entworfen worden, und unbestreitbar erfüllt sie auch die zweite kumulative Voraussetzung nicht, die in Kapitel 94 der HS-Erläuterungen genannt ist.\n\n\n20\nDies wird im Übrigen in keiner Weise durch den von der Klägerin angeführten Umstand in Frage gestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware mit einem ausklappbaren Bügel ausgestattet ist, damit sie auf den Boden gestellt werden kann.\n\n\n21\nDa es somit keine Tarifposition mit genauer Warenbezeichnung für die Einreihung dieser Ware gibt, ist drittens festzustellen, ob sie nach den Allgemeinen Vorschriften der Position 6307 oder der Position 7616 zuzuordnen ist.\n\n\n22\nFür die im Ausgangs verfahren in Rede stehende Ware, die aus mehreren Bestandteilen besteht, nämlich im Wesentlichen aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, und sich somit als eine Mischung oder eine aus mehr als einem Stoff bestehende Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2b darstellt, verweist diese auf die Allgemeine Vorschrift 3.\n\n\n23\nIm vorliegenden Fall kann die Ware nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3a eingereiht werden, da es, wie in Randnummer 21 dieses Urteils festgestellt, keine Tarifposition mit genauer Warenbezeichnung gibt, in die die Kindertragen eingereiht werden könnten.\n\n\n24\nGemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b werden Mischungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.\n\n\n25\nUm festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87, Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 8).\n\n\n26\nIn Bezug auf eine Kindertrage wie diejenige des Ausgangsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die durch Zusammennähen konfektionierten Gewebe für sich allein geeignet sind, das Tragen eines Kindes durch einen Erwachsenen zu ermöglichen. Die Verwendung eines Aluminiumgestells ist hierfür keineswegs erforderlich, sondern macht das Tragen nur bequemer für den Träger wie für das Kind.\n\n\n27\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin kann das Aluminium-Tragegestell daher nicht als der Stoff oder der Teil angesehen werden, der der Kindertrage ihre charakteristischen Eigenschaften verleiht.\n\n\n28\nSomit wird der bestimmende Teil einer Kindertrage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens durch die Spinnstoffe gebildet, die dieser Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b verleihen.\n\n\n29\nFolglich ist diese Kindertrage der Position 6307 der KN zuzuordnen, die in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Kapitel 63 der KN konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art umfasst. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass diese mit einem aus einem anderen Stoff bestehenden Gestell ausgestattet sind, das ihren Gebrauch erleichtern soll.\n\n\n30\nDiese Auslegung wird im Übrigen durch Nummer 17 der HS-Erläuterungen zu Position 6307 bestätigt, wonach diese tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von Kindern umfasst. Denn wie bei den Kindertragen stellen die Spinnstoffe den charakteristischen Teil dieser Waren dar, deren Gebrauch jedoch durch ein aus einem anderen Stoff bestehendes Gestell erleichtert werden kann.\n\n\n31\nNach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, der Tarif position 6307 zuzuordnen ist.\n\nKosten\n\n\n32\nDie Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nauf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, mit Beschluss vom 11. März 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. 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