{"status":"available","doknr":"61999CJ0223","ecli":"ECLI:EU:C:2001:259","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"C-223/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Einrichtung, deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist, und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, ist keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99\n\nbetreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten\n\nAgorà Sri\n\ngegen\n\nEnte Autonomo Fiera Internazionale di Milano,\n\nund\n\nExcelsior Sne di Pedrotti Bruna & C.\n\ngegen\n\nEnte Autonomo Fiera Internazionale di Milano,\n\nCiftat soc. coop, ari\n\nvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Agorà Sri, vertreten durch L. Tamos und C. Piana, avvocati,\n\nder Excelsior Sne di Pedrotti Bruna & C., vertreten durch E. Brambilla, avvocatessa,\n\ndes Ente Autonomo Fiera Internazionale di Milano, vertreten durch M. Bassani und A. Tizzano, avvocati,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten im Beistand von M. Moretto, avvocato,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Agorà Srl, vertreten durch L. Tamos, des Ente Autonomo Fiera Internazionale di Milano, vertreten durch M. Bassani und F. Sciaudone, avvocato, und der Kommission, vertreten durch M. Nolin im Beistand von M. Moretto, in der Sitzung vom 30. November 2000,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia hat mit Beschlüssen vom 26. und 27. November 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni und 13. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agorà Srl (nachfolgend: Agorà) und der Excelsior Snc di Pedrotti Bruna & C. (nachfolgend: Excelsior) einerseits und dem Ente Autonomo Fiera Internazionale di Milano (Selbstverwaltungskörperschaft für die Internationale Messe Mailand, nachfolgend: Ente Fiera) andererseits, bei denen es u. a. darum geht, ob Letzterer ein öffentlicher Auftraggeber im Sinn der Richtlinie ist.\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n3\nArtikel 1 der Richtlinie bestimmt:\n\nIm Sinne dieser Richtlinie\n\n....\n\nb) gelten als öffentliche Auftraggeber... der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.\n\nAls Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,\n\ndie zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und\n\ndie Rechtspersönlichkeit besitzt und\n\ndie überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Ver-waltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.\n\nDie Verzeichnisse der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien solcher Einrichtungen, die die in Unterabsatz 2 dieses Buchstabens genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang I der Richtlinie 71/305/EWG enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30b der Richtlinie 71/305/EWG revidiert werden;\n\n...\n\nDie Ausgangsverfahren\n\n\n4\nDer Ente Fiera wurde Anfang des vergangenen Jahrhunderts als Komitee gegründet und 1922 in eine juristische Person des Privatrechts umgewandelt. Artikel 1 seiner Satzung bestimmte in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung:\n\n1. Zweck des Ente Autonomo Fiera Internazionale di Milano... ist die Durchführung und Unterstützung von Tätigkeiten aller Art, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Kongressaktivitäten oder sonstige Vorhaben auszurichten, mit denen zum Wohle des Handels die Präsentation der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen und gegebenenfalls deren Absatz gefördert wird. Der Ente verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht und übt im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten aus. Er wird nach den Grundsätzen des Codice civile tätig.\n\n2. Die Geschäftsführung des Ente ist an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten.\n\n3. Der Ente kann alle Geschäfte tätigen, die ihm nicht durch Gesetz oder seine Satzung untersagt sind, einschließlich Finanzgeschäften, der Aufnahme von Darlehen und der Stellung kaufmännischer Mobiliar- oder Immobiliarsicherheiten zur Erreichung seines Zweckes; er kann darüber hinaus Gesellschaften oder Einrichtungen gründen, die einen gleichartigen, ähnlichen oder mit seinem eigenen Zweck zusammenhängenden Zweck verfolgen, und er kann sich an solchen Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen oder Anteile hieran übernehmen.\n\n\n5\nNach Artikel 3 der Satzung in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung hat der Ente mit den Einnahmen aus der Ausübung seiner Tätigkeit, aus der Geschäftsführung, einschließlich der außerordentlichen, und aus der Verwaltung seines Vermögens sowie mit den Beiträgen von Einrichtungen und Personen für die Erreichung des Zweckes, zu dem er gegründet wurde, Sorge zu tragen.\n\nSachverhalt in der Rechtssache C-223/99\n\n\n6\nAgorà beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 1997, das am 24. Dezember 1997 ergänzt wurde, beim Ente Fiera, ihr gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990 betreffend die Neuregelung des Verwaltungsverfahrens und des Zugangsrechts zu Verwaltungsunter lagen (GURI Nr. 192 vom 18. August 1990, S. 7) die in einer Bekanntmachung eines Auftrags vom 2. August 1997 genannten Unterlagen über ein Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über die Miete von Ausstattungsteilen und Einrichtungskomponenten für Empfangszonen und Informationsstände zu übermitteln.\n\n\n7\nMit Entscheidung vom 5. Januar 1998 verweigerte der Ente Fiera die Übermittlung der betreffenden Unterlagen mit der Begründung, er sei nicht an die Transparenzgebote gemäß der Regelung für öffentliche Aufträge gebunden.\n\n\n8\nAgorà focht diese Entscheidung beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia an, das ihrer Klage mit Urteil vom 3. März 1998 stattgab.\n\n\n9\nAuf ein Rechtsmittel des Ente Fiera stellte die Sechste Abteilung des italienischen Consiglio di Stato mit Entscheidung vom 8. Juli 1998 einen Mangel fest, der das gesamte Verfahren im ersten Rechtszug beeinträchtige, und verwies deshalb die Sache an das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia zurück.\n\n\n10\nMit am 19. Oktober 1998 zugestelltem Schriftsatz beantragte Agorà bei diesem Gericht erneut die Übermittlung der Unterlagen und trug vor, dass zur Frage der Anwendbarkeit der Regelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge auf den Ente Fiera der Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen sei.\n\n\n11\nIn seinem Vorlagebeschluss führt das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia aus, dass die Geltung der von Agorà behaupteten Verpflichtung des Ente Fiera, die Transparenzgebote zu beachten, davon abhänge, ob dieser als öffentlicher Auftraggeber einzustufen sei. Dazu verweist es einerseits auf das Urteil Nr. 353 vom 21. April 1995 des Consiglio di Stato sowie auf sein eigenes Urteil Nr. 1365 vom 17. November 1995, nach denen der Ente Fiera eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie sei, und andererseits auf das Urteil Nr. 1267 vom 16. September 1998, mit dem der Consiglio di Stato seine Rechtsprechung geändert und entschieden habe, dass der Ente Fiera eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.\n\nSachverhalt in der Rechtssache C-260/99\n\n\n12\nMit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1997 veröffentlichte der Ente Fiera eine beschränkte Ausschreibung für die Reinigung seines Messegeländes für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 mit einer Verlängerungsmöglichkeit für zwei Jahre.\n\n\n13\nExcelsior beteiligte sich am Ausschreibungsverfahren für vier der fünf ausgeschriebenen Einheiten. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Einheit Nr. 3 an das Konsortium Miles vergeben. Im weiteren Verlauf kündigte der Ente Fiera jedoch unter Berufung auf eine schwere Vertragsverletzung des Konsortiums den mit diesem geschlossenen Vertrag. Danach wurde die betreffende Einheit vorübergehend für die Zeit vom 13. Februar bis zum 30. Juni 1998 an die Ciftat soc. coop, arl (nachfolgend: Ciftat) vergeben. Am 7. März 1998 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine neue Ausschreibung für die Einheit Nr. 3 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 mit einer Verlängerungsmöglichkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 veröffentlicht.\n\n\n14\nMit am 10. und 11. April 1998 zugestellter Klage focht Excelsior beim vorlegenden Gericht die vorübergehende Vergabe der Einheit Nr. 3 an Ciftat und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1998 veröffentlichte Neuausschreibung für diese Einheit an.\n\n\n15\nVor diesem Hintergrund hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende, in beiden Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nLässt sich der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 auf den Ente Autonomo Fiera Internazionale di Milano anwenden?\n\n\n16\nDurch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. September 1999 sind die beiden Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.\n\nZur Zulässigkeit der Vorlagefrage in der Rechtssache C-223/99\n\n\n17\nDer Ente Fiera macht vorab geltend, die in der Rechtssache C-223/99 vorgelegte Frage sei unzulässig, da es im Ausgangsverfahren um die Anwendung der italienischen Transparenzvorschriften und nicht um die Anwendung der Regelung über öffentliche Aufträge gehe. Die etwaige Einordnung des Ente Fiera als Einrichtung des öffentlichen Rechts habe folglich keine Auswirkungen auf das Ausgangsverfahren, das das Zugangsrecht zu Verwaltungsunterlagen betreffe.\n\n\n18\nInsoweit genügt der Hinweis, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).\n\n\n19\nHier hat das vorlegende Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie für seine Entscheidung darüber für erforderlich hält, ob der Ente Fiera die nationalen Transparenzvorschriften zu beachten hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.\n\n\n20\nDer Gerichtshof kann es aber nur ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Bosman, Randnr. 61).\n\n\n21\nDaraus folgt, dass die Vorlagefrage in der Rechtssache C-223/99 zulässig ist.\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n22\nSo wie die Vorlagefrage vom vorlegenden Gericht formuliert ist, betrifft sie die Anwendung des Begriffes der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinn des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie auf eine bestimmte Einrichtung, nämlich den Ente Fiera.\n\n\n23\nIm Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).\n\n\n24\nDem Gerichtshof kommt es dagegen zu, aus den gesamten vom nationalen Gericht gemachten Angaben, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Elemente herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9).\n\n\n25\nDaher ist zum einen festzustellen, dass die Frage die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie betrifft, wonach eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung ist, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die in enger Abhängigkeit vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht.\n\n\n26\nDie in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale müssen dabei gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 21).\n\n\n27\nAus den beiden Vorlagebeschlüssen geht zum anderen hervor, dass der Ente Fiera nach Ansicht des nationalen Gerichts jedenfalls zwei dieser drei Merkmale erfüllt und dass sich das Gericht nur die Frage stellt, ob diese Einrichtung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind.\n\n\n28\nFerner ergibt sich aus Artikel 1 der Satzung des Ente Fiera, dass sein Zweck die Durchführung und Unterstützung von Tätigkeiten aller Art ist, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Kongressaktivitäten oder sonstige Vorhaben auszurichten, mit denen zum Wohle des Handels die Präsentation der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen und gegebenenfalls deren Absatz gefördert wird.\n\n\n29\nWie die Kommission geltend macht, wird eine solche Tätigkeit auf internationaler Ebene von verschiedenen Marktbeteiligten ausgeübt, die in den großen Städten der einzelnen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und miteinander im Wettbewerb stehen.\n\n\n30\nIm Übrigen verfolgt der Ente Fiera keine Gewinnerzielungsabsicht, doch ist seine Geschäftsführung an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten.\n\n\n31\nDaraus folgt, dass die Vorabentscheidungsfrage als Frage danach zu verstehen ist, ob eine Einrichtung, deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist, und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie erfüllt.\n\n\n32\nZur Beantwortung der so umformulierten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits unterscheidet (Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 36).\n\n\n33\nHierzu ist zum einen festzustellen, dass die Tätigkeiten der Ausrichtung von Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstigen vergleichbaren Vorhaben im Allgemeininteresse liegen.\n\n\n34\nDenn indem der Ausrichter solcher Veranstaltungen Hersteller und Händler an einem Ort zusammenbringt, handelt er nicht nur im besonderen Interesse dieser Personengruppen, denen damit ein Ort zur Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse und Waren zur Verfügung gestellt wird, sondern er verschafft auch den Verbrauchern, die diese Veranstaltungen besuchen, Informationen, die es ihnen ermöglichen, ihre Wahl unter optimalen Bedingungen zu treffen. Der daraus resultierende Impuls für den Handel kann als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden.\n\n\n35\nZum anderen ist anhand der in den Akten enthaltenen Informationen zu prüfen, ob die betreffenden Aufgaben nichtgewerblicher Art sind.\n\n\n36\nDazu ist zweckmäßigerweise die Auflistung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Anhang I der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) in der Fassung der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 199, S. 54) heranzuziehen, auf den Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 verweist. Dieses Verzeichnis ist zwar nicht abschließend, soll aber so vollständig wie möglich sein.\n\n\n37\nAus diesem Verzeichnis ergibt sich, dass es sich im Allgemeinen um Aufgaben handelt, die zum einen auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat zum anderen aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (siehe in diesem Sinn Urteil BFI Holding, Randnrn. 50 und 51).\n\n\n38\nDer Gerichtshof hat zwar entschieden, dass der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art Aufgaben nicht ausschließt, die auch von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten (Urteil BFI Holding, Randnr. 53), er hat aber auch ausgeführt, dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem Markt im Wettbewerb steht, darauf hinweisen kann, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art handelt (Urteil BFI Holding, Randnr. 49).\n\n\n39\nDie Ausrichtung von Messen, Ausstellungen und sonstigen vergleichbaren Vorhaben ist aber eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Aus den Akten ergibt sich hier, dass die betreffende Einrichtung diese Dienstleistungen für die Aussteller gegen Entgelt erbringt. Mit ihrer Tätigkeit erfüllt sie wirtschaftliche Bedürfnisse, nämlich zum einen das der Aussteller, die auf diese Weise eine Förderung des Absatzes der von ihnen ausgestellten Waren oder Dienstleistungen erfahren, und zum anderen das der Besucher, sich im Hinblick auf etwaige Kaufentscheidungen zu informieren.\n\n\n40\nFerner arbeitet die betreffende Einrichtung, auch wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, doch nach Artikel 1 ihrer Satzung nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien. Da kein Mechanismus zum Ausgleich etwaiger finanzieller Verluste vorgesehen ist, trägt sie selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit.\n\n\n41\nAußerdem liefert auch die Erläuternde Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Regeln des Binnenmarkts auf das Messe- und Ausstellungswesen (ABl. 1998, C 143, S. 2) einen Anhaltspunkt, der den gewerblichen Charakter der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen bestätigt. Diese Mitteilung soll u. a. erläutern, wie die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit den Ausrichtern von Messen und Ausstellungen zugute kommen. Aus ihr ergibt sich, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Staat im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.\n\n\n42\nSchließlich spricht auch der Umstand, dass eine Einrichtung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, was vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung ihrer gesamten Tätigkeit sowohl auf internationaler als auch auf nationaler und regionaler Ebene zu prüfen ist, für die Auslegung, dass die Tätigkeit der Ausrichtung von Messen und Ausstellungen nicht das in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie festgelegte Kriterium erfüllt.\n\n\n43\nFolglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass eine Einrichtung,\n\nderen Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten,\n\ndie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist,\n\nund die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird,\n\nkeine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie ist.\n\nKosten\n\n\n44\nDie Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia mit Beschlüssen vom 26. und 27. November 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nEine Einrichtung,\n\nderen Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten,\n\ndie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist,\n\nund die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird,\n\nist keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 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