{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2001:170","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"C-279/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 verbietet es nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, auch wenn diese Steuer den Teil des Nettovermögens belastet, der aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten Gesellschaftskapital besteht.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99 und C-336/99\n\nbetreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Commissione tributaria di primo grado Trient (Italien) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten\n\nPetrolvilla & Bortolotti SpA\n\ngegen\n\nDirezione delle Entrate per la Provincia di Trento (C-279/99),\n\nEnergy Service Sri\n\ngegen\n\nDirezione delle Entrate per la Provincia di Trento (C-293/99),\n\nPavarini Components SpA\n\ngegen\n\nDirezione delle Entrate per la Provincia di Trento (C-296/99),\n\nHôtel Bellavista di Litterini Valter e Nadia Snc,\n\nCationi Hôtel Plaza di Cattoni Gian Carlo e C. Snc,\n\nVilla Luti Srl\n\ngegen\n\nUfficio Imposte Dirette di Tione di Trento,\n\nCentro di Servizio delle Imposte Dirette e Indirette di Trento (C-330/99)\n\nsowie\n\nTumedei SpA\n\ngegen\n\nCentro di Servizio delle Imposte Dirette e Indirette di Trento (C-336/99)\n\nvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: L. A. Geelhoed Kanzler: R. Grass\n\nnach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts davon, dass der Gerichtshof beabsichtigt, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,\n\nnachdem den Parteien der Ausgangsverfahren, den Mitgliedstaaten und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Organen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,\n\nnach Anhörung des Generalanwalts,\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\n\n1\nDie Commissione tributaria di primo grado Trient hat mit Beschlüssen vom 29. April (C-330/99), 13. Mai (C-336/99) und 10. Juni 1999 (C-279/99, C-293/99 und C-296/99), beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli (C-279/99), 5. August (C-293/99), 6. August (C-296/99), 2. September (C-330/99) und 10. September 1999 (C-336/99), gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen in Italien ansässigen Unternehmen und der italienischen Steuerverwaltung, bei denen es um Anträge auf Erstattung von Beträgen geht, die an Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen entrichtet wurden.\n\n\n3\nDurch die Richtlinie sollen u. a. die Faktoren, die die Festsetzung und die Erhebung der Gesellschaftsteuer in der Gemeinschaft beeinflussen, im Rahmen der Beseitigung der steuerlichen Hindernisse, die dem freien Kapitalverkehr entgegenstehen, harmonisiert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998,I-6469, Randnr. 3).\n\n\n4\nArtikel 4 der Richtlinie nennt in Absatz 1 die Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen sind, und in Absatz 2 diejenigen, die ihr unterworfen werden können.\n\n\n5\nArtikel 10 der Richtlinie nennt die Vorgänge, auf die abgesehen von der Gesellschaftsteuer keinerlei andere Steuern oder Abgaben erhoben werden können. Zu diesen Vorgängen gehören die in Artikel 4 der Richtlinie genannten.\n\n\n6\nDie Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen wurde durch das Decreto-legge Nr. 394 vom 30. September 1992 (GURI Nr. 230 vom 30. September 1992) in das italienische Steuerrecht eingeführt. Steuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, öffentliche und private Körperschaften, die nicht Gesellschaften sind, jedoch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten zum ausschließlichen und/oder hauptsächlichen Zweck haben, sowie natürliche Personen, die unternehmerische Tätigkeiten zu Erwerbszwecken ausüben (vgl. Urteil Nonwoven, Randnr. 9).\n\n\n7\nBesteuerungsgrundlage ist das Nettogesellschaftsvermögen, wie es sich aus der Bilanz am Ende des Geschäftsjahres abzüglich der Gewinne des Jahres ergibt; sie umfasst verschiedene Bestandteile, darunter insbesondere das gezeichnete Gesellschaftskapital, selbst wenn es noch nicht eingezahlt ist (vgl. Urteil Nonvowen, Randnr. 10).\n\n\n8\nDie Klägerinnen der Ausgangsverfahren mussten für verschiedene Besteuerungszeiträume in den Jahren 1992 bis 1997 Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen entrichten. Da sie von der Steuerverwaltung keinen Bescheid über ihre bei dieser gestellten Anträge auf Erstattung der Steuer erhalten hatten, erhoben sie beim vorlegenden Gericht zwischen dem 30. Juli 1997 und dem 17. Juni 1998 Klagen gegen die stillschweigenden Ablehnungen dieser Anträge.\n\n\n9\nAm 27. Oktober 1998 hat der Gerichtshof das Urteil Nonwoven erlassen, in dem er für Recht erkannt hat, dass die Richtlinie es nicht verbietet, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben.\n\n\n10\nVor dem nationalen Gericht haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemacht, dass diese Antwort, die auf eine allgemein formulierte Frage gegeben worden sei, hinsichtlich des speziellen Punktes der Einbeziehung des Gesellschaftskapitals in die Besteuerungsgrundlage näherer Erläuterungen bedürfe. Soweit die fragliche Steuer das Gesellschaftskapital belaste, sei sie eine Gesellschaftsteuer oder habe zumindest die gleiche Wirkung wie eine erneute Erhebung der Gesellschaftsteuer, was gegen das in der Richtlinie aufgestellte Verbot verstoße.\n\n\n11\nAufgrund des Parteivorbringens hat die Commissione tributaria di primo grado Trient das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende in den fünf Beschlüssen identische Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst es mit der Gemeinschaftsrechtsordnung, insbesondere mit der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969, vereinbar, dass der Teil des Nettovermögens, der ausschließlich aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten und bereits der ursprünglichen Gesellschaftsteuer von 1 % unterliegenden Gesellschaftskapital besteht, gemäß dem Decreto-legge Nr. 394 vom 30. September 1992 über einen Zeitraum von mehreren Jahren einer Steuer mit einem Satz von jährlich 0,75 % unterworfen wird?\n\n\n12\nDie fünf Rechtssachen sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1999 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.\n\n\n13\nZunächst ist festzustellen, dass die Antwort auf die vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgeleitet werden kann, so dass gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden ist.\n\n\n14\nIn Randnummer 21 des Urteils Nonwoven hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine Steuer auf das Vermögen wie die des Ausgangsverfahrens keinen Vorgang voraussetzt, der eine Übertragung von Kapital oder Gegenständen umfasst, und sich daher auf keinen der in Artikel 4 der Richtlinie, auf den Artikel 10 der Richtlinie verweist, genannten steuerbaren Vorgänge bezieht.\n\n\n15\nIn Randnummer 22 desselben Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zwar die Besteuerungsgrundlage der fraglichen Steuer die Höhe des gezeichneten Kapitals berücksichtigt, das der Gesellschaftsteuer unterliegt oder unterworfen werden kann, dass jedoch dieses Kapital nur ein Teil des Nettovermögens der Unternehmen ist. Die Besteuerungsgrundlage ist der Gesamtbetrag mehrerer Rechnungspositionen, zu denen die Rücklagen oder Mittel ebenso wie die übertragenen Gewinne der vorherigen Geschäftsjahre und die Verluste sowohl des laufenden als auch der vorherigen Geschäftsjahre gehören.\n\n\n16\nAufgrund dieser Überlegungen hat der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils Nonwoven entschieden, dass eine Steuer der fraglichen Art weder eine Gesellschaftsteuer noch eine Steuer mit den Merkmalen einer Gesellschaftsteuer ist.\n\n\n17\nAus den Gründen dieses Urteils geht hervor, dass diese Feststellung unter Berücksichtigung der Einbeziehung des Gesellschaftskapitals in die Besteuerungsgrundlage erfolgt ist.\n\n\n18\nSomit kann aus dem Urteil Nonwoven klar abgeleitet werden, dass es nicht erforderlich ist, das Gesellschaftskapital von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen und im Verhältnis zu deren übrigen Bestandteilen gesondert zu behandeln.\n\n\n19\nDaher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinie es nicht verbietet, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, auch wenn diese Steuer den Teil des Nettovermögens belastet, der aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten Gesellschaftskapital besteht.\n\nKosten\n\n\n20\nDie Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm von der Commissione tributaria di primo grado Trient mit Beschlüssen vom 29. April, 13. Mai und 10. Juni 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 verbietet es nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, auch wenn diese Steuer den Teil des Nettovermögens belastet, der aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten Gesellschaftskapital besteht.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-03-15/c-279-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-03-15/c-279-99","retrieved":"2026-07-27 22:09:24.866116+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2001-03-15/c-279-99","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"2001-03-15","dockets":["C-279/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2001:170","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2001:170"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 15.03.2001 – C-279/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-03-15/c-279-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. 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