{"status":"available","doknr":"62000CJ0176","ecli":"ECLI:EU:C:2001:150","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"C-176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-176/00\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 125, S. 33) und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, S. 35) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 125, S. 33) und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, S. 35) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.\n\n\n2\nNach Artikel 2 der Richtlinie 96/24 und Artikel 17 der Richtlinie 96/25 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erhalten hatte und ihr keine neuen Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik die dafür erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich dazu binnen zwei Monaten zu äußern.\n\n\n4\nDieses Aufforderungsschreiben wurde von den griechischen Behörden nicht beantwortet. Daraufhin richtete sie Kommission mit Schreiben vom 4. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, mit der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.\n\n\n5\nNachdem die Kommission vonseiten der griechischen Regierung keine Informationen erhalten hatte, aus denen sich hätte entnehmen lassen, dass die Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erlassen worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nIn ihrer Klage Beantwortung bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass die zur Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erforderlichen Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen worden sind. Sie teilt dem Gerichtshof jedoch mit, dass das Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien, insbesondere die Ausarbeitung von diesbezüglichen Ministerialverordnungen durch die zuständigen Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums, vor dem Abschluss stehe.\n\n\n7\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung schließt dies die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die Richtlinien gesetzten Fristen ein (siehe u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 21).\n\n\n8\nDa die Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.\n\n\n9\nEs ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n10\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenische Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-176/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-03-08/c-176-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-176/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-176/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2001-03-08/c-176-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-176/00","retrieved":"2026-07-27 22:23:34.550456+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"]}