{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:692","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"C-457/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-457/98\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis und durch A. Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHellenische Republik, vertreten durch S. Vodina und N. Dafniou, juristische Mitarbeiterinnen der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1997, L 46, S. 20) in vollem Umfang nachzukommen, innerhalb der gesetzten Frist nicht in Kraft gesetzt hat, hilfsweise wegen Feststellung, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und L. Sevón\n\nGeneralanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. März 2000, in der die Kommission durch M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und die Hellenische Republik durch I. Galani-Maragkoudaki, Stellvertretende Rechtsberaterin, Sonderabteilung des Aussenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, und S. Vodina vertreten war,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2000,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1997, L 46, S. 20; im Folgenden: Richtlinie) in vollem Umfang nachzukommen, innerhalb der gesetzten Frist nicht in Kraft gesetzt hat, hilfsweise wegen Feststellung, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nDurch die Richtlinie wurden die durch das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Sig. 1990, I-1889) betroffenen Vorschriften der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) angepasst.\n\n\n3\nNach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\n\n\n4\nDie Kommission stellte fest, dass diese Frist abgelaufen war, ohne dass die Hellenische Republik sie vom Erlass von Maßnahmen unterrichtet hatte, und forderte die griechische Regierung mit Schreiben vom 9. September 1997 gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.\n\n\n5\nDie griechische Regierung kam dieser Aufforderung nicht nach, und die Kommission richtete an sie am 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die in ihrem Aufforderungsschreiben enthaltenen Erklärungen wiederholte und ihr eine Frist von zwei Monaten zum Erlass der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen setzte.\n\n\n6\nNachdem die griechische Regierung sich zu den Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht geäußert hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nIn ihrer Klagebeantwortung macht die griechische Regierung zum einen geltend, dass es die Institution betriebliches System der sozialen Sicherheit, so wie diese in der Richtlinie beschrieben sei, in der griechischen Rechtsordnung grundsätzlich nicht gebe. Sowohl das allgemeine System der sozialen Sicherheit als auch die Sondersysteme seien gesetzliche Systeme, und für sie gelte daher die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in deren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung. Der gesetzliche Charakter dieser Systeme werde dadurch bestätigt, dass sie ohne Konsultation der Sozialpartner geschaffen worden seien und arbeiteten. In ihrer Gegenerwiderung fügt die griechische Regierung hinzu, der gesetzliche Charakter der griechischen Systeme der sozialen Sicherheit ergebe sich auch aus Artikel 22 Absatz 4 der griechischen Verfassung.\n\n\n8\nDie griechische Regierung trägt zum anderen vor, der griechische Gesetzgeber sei bereits tätig geworden, um das innerstaatliche Recht an die Richtlinie anzupassen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Gesetz Nr. 2676/1999 über die organische und funktionelle Neustrukturierung der Träger der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Hellenischen Republik, Erster Teil, Nr. 1, vom 5. Januar 1999), das erst vor kurzem erlassen worden sei und durch dessen Artikel 81 in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1414/1984 über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter im Arbeitsverhältnis und über andere Vorschriften ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt worden sei:\n\nUnzulässig sind Bestimmungen in einem Tarifvertrag oder einer Unternehmenssatzung, wonach in Bezug auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschieden wird.\n\n\n9\nErstens ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057), das das Sozialversicherungssystem der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (Staatliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen; im Folgenden: DEI) betraf, ausdrücklich bestätigt hat, dass es in Griechenland betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit der in der Richtlinie beschriebenen Art gibt.\n\n\n10\nIn dieser Rechtssache hatten die griechische Regierung und die DEI geltend gemacht, das Versicherungssystem der DEI sei ein gesetzliches System, das nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 bis 143 EG ersetzt worden) falle. Insoweit hob die DEI hervor, dass das System unmittelbar durch Gesetz geschaffen worden sei und ausschließlich durch dieses geregelt werde, dass es weder durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers noch nach Verhandlungen oder einer Konzertierung mit den Arbeitnehmervertretern geschaffen worden sei, dass Modalitäten seines Funktionierens mit Gründen der Sozialpolitik und nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhingen und dass es schließlich keinen ergänzenden Charakter im Verhältnis zu einem anderen allgemeinen Versicherungssystem habe, da die im Rahmen dieses Systems gewährten Leistungen nicht ganz oder teilweise an die Stelle der Leistungen irgendeines anderen allgemeinen Versicherungssystems träten.\n\n\n11\nDer Gerichtshof hat dieses Vorbringen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass allein das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Urteil Evrenopoulos, Randnr. 19).\n\n\n12\nDaraus folgt, dass es in Griechenland Systeme der sozialen Sicherheit gibt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, so dass die Hellenische Republik die Richtlinie in ihrem innerstaatlichen Recht umzusetzen hatte.\n\n\n13\nZweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz Nr. 2676/1999, auf das die griechische Regierung sich berufen hat, im Amtsblatt der Hellenischen Republik am 5. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, d. h. nach Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie gesetzten Frist und nach Erhebung der Klage durch die Kommission.\n\n\n14\nNach ständiger Rechtsprechung können diejenigen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).\n\n\n15\nDaher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n16\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-14/c-457-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-14/c-457-98","retrieved":"2026-07-27 21:44:11.728582+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-12-14/c-457-98","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"2000-12-14","dockets":["C-457/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2000:692","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:692"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 14.12.2000 – C-457/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-14/c-457-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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