{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:681","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"C-423/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-423/99\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, und G. Bisogni, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/1 O/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,\n\nGeneralanwalt: G. Cosmas\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2000,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nArtikel 32 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie zum 30. Juni 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission feststellte, dass die in der Richtlinie vorgesehene Frist verstrichen war, ohne dass die italienischen Behörden ihr nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hätten, und da sie auch nicht über andere Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, dass die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.\n\n\n4\nDie italienische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 1998, dass sie im Begriff sei, die Maßnahmen auszuarbeiten, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n5\nDa die Kommission keine förmliche Mitteilung eines verbindlichen Gesetzestextes erhielt, richtete sie am 26. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie darauf hinwies, dass sie noch nicht über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet worden sei, und die Italienische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und ihr mitzuteilen.\n\n\n6\nDie Italienische Republik antwortete mit Schreiben vom 12. April 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und fügte einen Entwurf für ein Dekret zur Umsetzung mehrerer Gemeinschaftsrichtlinien, darunter die fragliche Richtlinie, bei.\n\n\n7\nDa die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, aus denen sich ergeben hätte, dass die Italienische Republik der genannten Stellungnahme nachgekommen wäre, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.\n\n\n8\nIn ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung nicht, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n9\nSie macht jedoch geltend, der Entwurf eines Dekrets sei der Kommission zur Kenntnisnahme und dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme übermittelt worden. Letzterer habe es vor einer Stellungnahme für angebracht gehalten, die Standpunkte der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors) und der Autorità garante della concorrenza e del mercato (Wettbewerbs- und Kartellbehörde) zu erfahren.\n\n\n10\nNach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11).\n\n\n11\nDa die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.\n\n\n12\nDaher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n13\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-07/c-423-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-07/c-423-99","retrieved":"2026-07-27 22:07:14.209255+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-12-07/c-423-99","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Dritte Kammer","date":"2000-12-07","dockets":["C-423/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2000:681","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:681"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 07.12.2000 – C-423/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-12-07/c-423-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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