{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:647","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"C-135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.","text_plain":"In der Rechtssache C-13 5/99\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundessozialgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nUrsula Elsen\n\ngegen\n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, zur maßgeblichen Zeit insbesondere geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2),\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und D. A. O. Edward,\n\nGeneralanwalt: A. Saggio\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, beide Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monis Gallego als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Hillenkamp als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, Hamburg,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), zur maßgeblichen Zeit insbesondere geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Elsen (nachfolgend: Klägerin) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend: Beklagte) wegen deren Weigerung, die Zeit, in der die Klägerin ihr Kind in Frankreich erzogen hat, im Hinblick auf die Leistungen bei Alter einer Kindererziehungszeit im Sinne des deutschen Sozialrechts gleichzustellen.\n\nDeutsches Recht\n\n\n3\n§ 56 Absatz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 18. Dezember 1989 (SGB VI) bestimmt in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung:\n\nFür Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn\n\n1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,\n\n2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und\n\n3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.\n\n\n4\n§ 249 SGB VI reduziert die Beitragszeiten wegen Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von drei Jahren auf zwölf Kalendermonate.\n\n\n5\nHinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten bestimmt § 56 Absatz 3 Satz 2 SGB VI:\n\nEiner Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.\n\n\n6\nAußerdem heißt es in § 57 SGB VI:\n\nDie Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.\n\n\n7\nIm Übrigen bestimmt § 6 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz — MuSchG) in der Fassung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22):\n\nWöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.\n\n\n8\nNach § 1 MuSchG ist § 6 jedoch nur auf Frauen anwendbar, die erwerbstätig sind.\n\n\n9\nSchließlich haben Arbeitnehmer nach § 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz — BErzGG) Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie\n\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, ... in einem Haushalt leben und\n\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen ...\n\nGemeinschaftsrecht\n\n\n10\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 drückt den Grundsatz der Gleichbehandlung aus:\n\nDie Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.\n\n\n11\nArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung bestimmt:\n\nDie Geldleistungen bei Invalidität, Alter ..., auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.\n\n\n12\nDie durch die Verordnung Nr. 2195/91 unter Buchstabe C angefügte Nummer 19 in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71, der besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält, sieht in Bezug auf Deutschland vor:\n\nAls Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt hat.\n\n\n13\nNach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 2195/91 gilt Nummer 19 mit Wirkung vom 1. Januar 1986.\n\nDas Ausgangsverfahren\n\n\n14\nDie Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, verlegte im Mai 1981 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Frankreich, wo sie seither zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem im August 1984 geborenen Sohn wohnt.\n\n\n15\nBis März 1985 war sie in Deutschland — nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich als Grenzgängerin — versicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Berufstätigkeit wurde von Juli 1984 bis Februar 1985 durch einen Mutterschaftsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes unterbrochen. Seit März 1985 war sie weder in Deutschland noch in Frankreich versicherungspflichtig beschäftigt.\n\n\n16\nIm September 1994 stellte sie bei der Beklagten den Antrag, die Erziehungszeiten für ihren Sohn, d. h. die ersten zehn Lebensjahre des Kindes, gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 249 SGB VI (Zeitraum von zwölf Monaten) und gemäß § 57 SGB VI (Zeitraum von zehn Jahren) als Versicherungszeiten für die Gewährung der Altersrente zu berücksichtigen.\n\n\n17\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 1996 ab, weil die Kindererziehung im Ausland stattgefunden habe, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einer Kindererziehung im Inland nach § 56 Absatz 3 vorlägen.\n\n\n18\nDie Klage der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid wurde vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Urteil vom 11. August 1997 abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Sprungrevision zum Bundessozialgericht ein.\n\nDie Vorlagefrage\n\n\n19\nDieses hat festgestellt, dass die Klägerin die im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten der Erziehung ihres Sohnes nicht erfülle. Denn die fragliche Erziehung stehe einer Erziehung im Inland nicht gleich, da der betroffene Elternteil nicht, wie nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SGB VI erforderlich, während der Erziehung des Kindes oder unmittelbar vor dessen Geburt Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gehabt habe. Das fragliche System sei territorial geprägt. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach französischem Recht, nach dem die vorherige Ausübung einer Beschäftigung in Frankreich erforderlich sei.\n\n\n20\nDie durch die Verordnung Nr. 2195/91 angefügte Nummer 19 des Anhangs VI Buchstabe C der Verordnung Nr. 1408/71 sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Zum einen gelte diese Bestimmung erst ab dem 1. Januar 1986; die Erziehungszeit habe hier jedoch vor diesem Zeitpunkt gelegen. Zum anderen finde abgesehen davon § 6 MuSchG nach § 1 MuSchG nur Anwendung auf Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, was bei der Klägerin nur bis März 1985 der Fall gewesen sei, und Erziehungsurlaub nach § 15 BErzGG habe erst ab dem 1. Januar 1986, dem Tag des Inkrafttretens des BErzGG, genommen werden können.\n\n\n21\nDas Bundessozialgericht stellt sich die Frage, ob die Ablehnung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten mit der Begründung, dass der Betroffene seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen habe, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nGebietet Europarecht die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach deutschem Recht vor dem 1. Januar 1986, wenn die Kindererziehung zwar in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Frankreich) stattgefunden hat, der erziehende Elternteil jedoch in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Eintritt des Mutterschutzes und auch nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs als Grenzgänger versicherungspflichtig beschäftigt war?\n\n\n22\nMit seiner Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats nach dem Gemeinschaftsrecht Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen hat.\n\n\n23\nVor der Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf die Anrechnung von Erziehungszeiten für ein Kind, das geboren wurde, als der Elternteil noch als Grenzgänger in Deutschland arbeitete, zu prüfen, ob nach der Verordnung Nr. 1408/71 für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland nicht mehr berufstätig ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, tatsächlich deutsches Recht gilt.\n\n\n24\nNach Ansicht der Kommission unterlag die Klägerin in der im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit, unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes, dem Sozialversicherungsrecht der Französischen Republik, in der sie wohnte, weil sie in dieser Zeit nicht in Deutschland gearbeitet habe und auch keine Verbindung zum deutschen Sozialversicherungssystem bestanden habe, die eng genug gewesen sei, um unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Ausnahme von dem dieses System kennzeichnenden Territorialitätsprinzip zu rechtfertigen.\n\n\n25\nDazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, dem Recht der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.\n\n\n26\nZwar ist im vorliegenden Fall die bis März 1985 in Deutschland berufstätige, aber mit ihrer Familie in Frankreich wohnhafte Klägerin nach dieser Zeit keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Doch ist hinsichtlich der Anrechnung von seit der Geburt ununterbrochenen Kindererziehungszeiten für die Altersversicherung festzustellen, dass die Klägerin ausschließlich in Deutschland arbeitete und als Grenzgängerin deutschem Recht unterlag, als das Kind geboren wurde. Dies ermöglicht es, zwischen den fraglichen Erziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die in Deutschland aufgrund einer Berufstätigkeit in diesem Staat zurückgelegt wurden, eine enge Verbindung herzustellen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten nämlich genau wegen der Zurücklegung der letztgenannten Zeiten die Anrechnung der nachfolgenden Erziehungszeiten für ihr Kind.\n\n\n27\nFolglich ist auf den Fall der Klägerin deutsches Recht anwendbar, was von der deutschen Regierung im Übrigen auch nicht bestritten worden ist.\n\n\n28\nUnter diesen Umständen kann hinsichtlich der Anrechnung dieser Erziehungszeiten für die Altersversicherung nicht nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht und deshalb den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem sie wohnt. Diese Bestimmung sieht die Anknüpfung an das Recht des Wohnstaats gerade nur für den Fall vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben ... auf sie anwendbar würden. Für die Anrechnung von Erziehungszeiten für ein Kind, das geboren wurde, als der Elternteil wie hier in einem Mitgliedstaat berufstätig war und deshalb dessen Recht der sozialen Sicherheit unterlag, bleibt dieses Recht aber gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar.\n\n\n29\nDa die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den im Ausgangsverfahren vorliegenden Fall somit feststeht, ist folglich zu prüfen, ob Vorschriften eines Mitgliedstaats wie § 56 Absätze 1 und 3 SGB VI mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nach denen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten davon abhängt, dass die Erziehung im Inland erfolgt ist, oder aber, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, voraussetzt, dass der erziehende Elternteil im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, aufgrund deren er Pflichtbeiträge im Rahmen des Versicherungssystems des ersten Staates geleistet hat.\n\n\n30\nNach Ansicht der deutschen Regierung und der Kommission ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass für die Anrechnung von Erziehungszeiten nach deutschem Recht eine fortdauernde Verbindung zum nationalen Versicherungssystem wie die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub nach dem MuSchG oder von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG erforderlich ist. Hier liege eine solche Verbindung bei der Klägerin aber nicht vor.\n\n\n31\nDie Kommission räumt ein, dass harte Ergebnisse daraus erwachsen, dass das französische Recht die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht in einer den deutschen Rechtsvorschriften vergleichbaren Form vorsieht. Es sei jedoch allein Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, diese Ergebnisse auszugleichen.\n\n\n32\nDie spanische Regierung vertritt dagegen die Ansicht, das Territorialitätsprinzip, das dem im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Recht zugrunde liege, verstoße gegen die Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Sie verweist auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Tatsachen, der den grundlegenden Zweck habe, Vorgänge, die sich in einem Mitgliedstaat zugetragen hätten, genauso zu behandeln, wie wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hätten, dessen Bestimmungen im konkreten Fall anzuwenden seien; dadurch solle verhindert werden, dass der Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, was eine Beeinträchtigung dieser Freizügigkeit darstellen würde (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96, Mora Romero, Slg. 1997, I-3659). Nach diesem Grundsatz seien die deutschen Behörden verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Erziehungszeiten so für die Altersversicherung anzurechnen, wie wenn sie in Deutschland zurückgelegt worden wären.\n\n\n33\nDazu genügt, ohne dass auf die Reichweite, die Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Gültigkeit der durch die Verordnung Nr. 2195/91 eingefügten Nummer 19 des Anhangs VI Buchstabe C der Verordnung Nr. 1408/71 einzugehen wäre, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, sie dabei aber gleichwohl das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (u. a. Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 23, und C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 19) oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten müssen.\n\n\n34\nBestimmungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen benachteiligen aber Gemeinschaftsangehörige, die von ihrem in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verbürgten Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben. Denn ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeitet, verlöre durch die Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat (nach deutschem Recht) automatisch den Vorteil der Anrechnung von im Wohnstaat zurückgelegten Erziehungszeiten.\n\n\n35\nHinzu kommt, dass die u. a. auf der Grundlage des Artikels 51 EG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 1408/71 selbst einige Bestimmungen enthält, die den Bezug der vom zuständigen Staat zu erbringenden Leistungen der sozialen Sicherheit auch für den Fall sichern sollen, dass der Versicherte, der ausschließlich in seinem Herkunftsstaat gearbeitet hat, in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder seinen Wohnort dorthin verlegt. Diese Bestimmungen tragen nicht nur zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), sondern auch zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Unionsbürger in der Gemeinschaft nach Artikel 8a EG-Vertrag bei.\n\n\n36\nNach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen hat.\n\nKosten\n\n\n37\nDie Auslagen der deutschen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24. Februar 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-23/c-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-23/c-135-99","retrieved":"2026-07-27 21:59:15.027625+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-11-23/c-135-99","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"2000-11-23","dockets":["C-135/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2000:647","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:647"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 23.11.2000 – C-135/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-23/c-135-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/56","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"56","label":"§ 56 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/57","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"57","label":"§ 57 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/249","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"249","label":"§ 249 SGB 6","mentions":2},{"id":"vo-ewg-1408-71/13","law":"vo-ewg-1408-71","abbreviation":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"13","label":"Art 13 VO (EWG) Nr. 1408/71","mentions":2},{"id":"vo-ewg-1408-71/3","law":"vo-ewg-1408-71","abbreviation":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"3","label":"Art 3 VO (EWG) Nr. 1408/71","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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