{"status":"available","doknr":"61998CJ0012","ecli":"ECLI:EU:C:2000:62","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"C-12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.","text_plain":"In der Rechtssache C-12/98\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca (Spanien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit\n\nMiguel Amengual Far\n\ngegen\n\nJuan Amengual Far\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,\n\nGeneralanwalt: A. La Pergola\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater M. Díaz-Llanos sowie C. Gómez de la Cruz und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1999,\n\naufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Zweiten Kammer vom 24. September 1999,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Audiencia Provincial Palma de Mallorca hat mit Beschluß vom 12. Januar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Miguel Amengual Far als Vermieter und seinem Bruder Juan Amengual Far als Mieter über die Räumung von Geschäftsräumen wegen nicht fristgemäßer Zahlung der Miete in Höhe des Mehrwertsteueranteils.\n\n\n3\nDas vorlegende Gericht fragt sich, ob die Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt.\n\n\n4\nEs weist darauf hin, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 37/1992 vom 28. Dezember 1992 in Spanien jede Vermietung von Geschäftsräumen der Mehrwertsteuer unterliegt. Artikel 20 Absatz 23 dieses Gesetzes befreie von der Mehrwertsteuer nur die Mietverhältnisse, die als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes anzusehen sind ... und sich auf folgende Gegenstände beziehen:\n\na) ...\n\nb) ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich Garagen und Nebengebäuden sowie ebenfalls vermietete Möbel.\n\n...\n\n\n5\nDas vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel, ob das Gesetz Nr. 37/1992 die Vermietung von Geschäftsräumen auf diese Weise der Mehrwertsteuer unterwerfen darf oder ob dies gegen Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie verstößt.\n\n\n6\nArtikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:\n\nUnbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:\n\na) ...\n\nb) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme\n\n1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,\n\n2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,\n\n3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,\n\n4. der Vermietung von Schließfächern.\n\nDie Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen.\n\n\n7\nDas vorlegende Gericht hält eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den Erlaß seiner Entscheidung für erforderlich. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Stellt das spanische Mehrwertsteuergesetz, das alle Mietverträge über Grundstücke, auf denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, der Steuer unterwirft, eine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG dar?\n\n2. Falls Artikel 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist diese Gemeinschaftsvorschrift dann insoweit unmittelbar anwendbar, als sie die Befreiung der Mietverträge über Grundstücke von der Mehrwertsteuer als allgemeine Regel vorsieht?\n\nDie erste Frage\n\n\n8\nDie erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.\n\n\n9\nDie spanische Regierung bemerkt vorab, daß die spanische Fassung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie unrichtig sei, da sie davon ausgehe, daß die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung auf weitere Fälle ausdehnen könnten.\n\n\n10\nWie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlußanträge vom 18. März 1999 ausgeführt hat und wie sich aus den anderen Sprachfassungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift ergibt, können die Mitgliedstaaten nach deren letztem Satz weitere Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92, Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665, Randnr. 13).\n\n\n11\nDas vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob das Gesetz Nr. 37/1992 die Vermietung von Grundstücken, die zu anderen als Wohnzwecken bestimmt sind, der Mehrwertsteuer unterwerfen darf mit der Folge, daß sich die Besteuerung der Vermietung von Grundstücken, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, aus der Anwendung einer allgemeinen Vorschrift statt einer Ausnahme von der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiung ergibt.\n\n\n12\nArtikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) bestimmt, daß die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überläßt.\n\n\n13\nWeiterhin räumt Artikel 13 Teil B Buchstabe b und Teil C der Sechsten Richtlinie nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Steuerbefreiung oder der Besteuerung der fraglichen Umsätze ein weites Ermessen ein.\n\n\n14\nDeshalb ist unerheblich, ob ein Mitgliedstaat, der die Vermietung von Grundstücken zu anderen als Wohnzwecken als steuerpflichtig behandeln will, die Vermietung von Grundstücken allgemein der Steuerpflicht unterwirft und davon nur die Vermietung zu Wohnzwecken befreit oder ob er das gleiche Ergebnis über Ausnahmen von einer allgemeinen Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken herbeiführt.\n\n\n15\nAuf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.\n\nDie zweite Frage\n\n\n16\nAngesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n17\nDie Auslagen der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nauf die ihm von der Audiencia Provincial Palma de Mallorca mit Beschluß vom 12. Januar 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-12/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-02-03/c-12-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-12/98","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-12/98"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-02-03/c-12-98","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-12/98","retrieved":"2026-07-27 21:35:49.840618+00:00"}}