{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:606","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"C-387/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist folgendermaßen auszulegen: 1. Er verlangt nicht, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert ist, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden. 2. Er findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen. 3. Eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, ist gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des geänderten Übereinkommens zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt hat.","text_plain":"In der Rechtssache C-387/98\n\nwegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nCoreck Maritime GmbH\n\ngegen\n\nHandelsveem BV u. a.\n\nvorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und — geänderter Text — S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter R Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Coreck Maritime GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte R. S. Meijer, Den Haag, und G. J. W. Smallegange, Rotterdam,\n\nder Handelsveem BV u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. K. Franx, Den Haag,\n\nder niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von L. Persey, QC,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues und durch P. van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Coreck Maritime GmbH, der Handelsveem BV u. a., der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 10. Februar 2000,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2000,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 23. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1998, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im Folgenden: Protokoll) vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und — geänderter Text — S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Konnossementen, den die Coreck Maritime GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), die die Konnossemente ausgestellt hat (im Folgenden: Coreck), gegen die Handelsveem BV — die recht- und ordnungsmäßige Inhaberin der Konnossemente —, die V. Berg and Sons Ltd und die Man Producten Rotterdam BV — die Eigentümerinnen der mit den Konnossementen beförderten Waren — sowie die The Peoples Insurance Company of China, den Versicherer der Waren (im Folgenden gemeinsam: Handelsveem u. a.), führt.\n\nDas Übereinkommen\n\n\n3\nArtikel 17 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt:\n\nHaben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden\n\na) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,\n\nb) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder\n\nc) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.\n\nWenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.\n\nAusgangsverfahren\n\n\n4\nIm Jahr 1991 wurden mehrere Partien Erdnusskerne mit einem der Sevryba, einer Gesellschaft russischen Rechts mit Sitz in Murmansk (Russland), gehörenden Schiff von Qingdao (China) nach Rotterdam (Niederlande) befördert. Dies geschah aufgrund eines Frachtvertrags, den die Coreck als Zeitcharterer des Schiffes mit dem Absender geschlossen hatte.\n\n\n5\nFür diese Beförderung stellte die Coreck mehrere Konnossemente aus, die u. a. folgende Klauseln enthielten:\n\n3. Gerichtsstand\n\nRechtsstreitigkeiten, die aus diesem Konnossement entstehen, sind in dem Land zu entscheiden, in dem der Verfrachter seinen Hauptsitz hat, und das Recht dieses Landes findet Anwendung, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.\n\n17. Identität des Verfrachters\n\nDer in diesem Konnossement verkörperte Vertrag ist zwischen dem Händler und dem Eigentümer des in diesem Papier benannten Schiffes (oder dessen Vertreter) geschlossen, und daher wird vereinbart, dass nur der genannte Schiffseigentümer für Schäden oder Verluste aufgrund einer Verletzung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Frachtvertrag haftet, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Seetüchtigkeit des Schiffes steht. Wird ungeachtet des Vorstehenden gerichtlich entschieden, dass ein anderer Verfrachter und/oder Verwahrer der aufgrund dieser Bedingungen verschifften Ware ist, so gelten alle Haftungsbeschränkungen und -befreiungen nach dem Gesetz oder nach diesem Konnossement für diesen anderen.\n\nFerner wird kraft Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Reederei, Gesellschaft oder Agentur, die dieses Konnossement im Namen des Auftraggebers ausgeführt hat, da sie nicht Hauptbeteiligte des Geschäftes ist, keiner Haftung aus dem Frachtvertrag unterliegt, und zwar weder als Frachtführer noch als Verwahrer der Güter.\n\n\n6\nDie Vorderseite der Konnossemente enthielt den Aufdruck:\n\nCoreck Maritime G.m.b.H. Hamburg\n\n\n7\nMit Klageschrift vom 5. März 1993 erhoben die Handelsveem u. a. gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens bei der Rechtbank Rotterdam als dem Gericht des in den Konnossementen angegebenen Entladehafens Klage gegen die Sevryba und die Coreck auf Zahlung von Schadensersatz und Zinsen wegen der Schäden, die während der Beförderung an den Waren entstanden sein sollen.\n\n\n8\nCoreck machte unter Berufung auf die Gerichtsstandsklausel in den Konnossementen geltend, dass das angerufene Gericht unzuständig sei. Mit Urteil vom 24. Februar 1995 lehnte die Rechtbank Rotterdam die Anwendung der Klausel ab und bejahte ihre Zuständigkeit, da eine solche Klausel nur dann gültig sei, wenn das zuständige Gericht auf einfache Weise bestimmt werden könne, was hier nicht der Fall sei. Auf die Berufung der Coreck bestätigte der Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 22. April 1997 die erstinstanzliche Entscheidung.\n\n\n9\nDer Hoge Raad der Nederlanden, bei dem die Coreck Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ergibt sich aus Artikel 17 Satz 1 EuGVÜ (insbesondere aus der Formulierung haben ... vereinbart) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach dieser Artikel gewährleisten soll, dass die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, ... klar und deutlich zum Ausdruck kommt,\n\na) dass für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Parteien in jedem Fall erforderlich ist, dass die Vereinbarung so formuliert wurde, dass (auch) für andere als die Parteien — und insbesondere auch für das Gericht — bereits aus dem Wortlaut ohne weiteres deutlich wird oder zumindest auf einfache Weise festgestellt werden kann, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, die sich aus der Rechtsbeziehung ergeben, in deren Rahmen die Vereinbarung getroffen wurde, oder\n\nb) dass — seit jeher oder nunmehr als Folge der oder im Zusammenhang mit den nach und nach an Artikel 17 EuGVÜ vorgenommenen Lockerungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Bezug auf die Frage, in welchen Fällen eine solche Vereinbarung als gültig zu betrachten ist — es für die Gültigkeit ausreicht, dass es für die Parteien selbst (u. a.) aufgrund der (weiteren) Umstände des Falles klar ist, welches Gericht für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten zuständig ist?\n\n2. Regelt Artikel 17 EuGVÜ auch in Ansehung von Drittinhabern von Konnossementen die Gültigkeit einer Vereinbarung, die als zuständiges Gericht für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Konnossement (under this bill of lading) das Gericht des Ortes bezeichnet, an dem der Verfrachter seinen Hauptsitz (principal place of business) hat, und die in ein Konnossement aufgenommen wurde, das auch eine sogenannte Identity-of-Carrier-Klausel (Klausel über die Identität des Verfrachters) enthält und das für Beförderungen ausgestellt wurde, bei denen\n\na) der Absender und einer der möglichen Frachtführer nicht in einem der Vertragsstaaten niedergelassen sind, während\n\nb) der zweite mögliche Verfrachter zwar eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten hat, es jedoch nicht feststeht, ob sich sein Hauptsitz in diesem Staat oder in einem anderen, nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staat befindet?\n\n3. Falls die zweite Frage bejaht wird:\n\na) Führt der Umstand, dass die Gerichtsstandsklausel im Konnossement zwischen Verfrachter und Absender als gültig zu betrachten ist, dazu, dass die Klausel auch in Ansehung jedes Drittinhabers des Konnossements gültig ist, oder ist das nur bei einem Drittinhaber des Konnossements der Fall, der bei Erhalt des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht Rechtsnachfolger des Absenders geworden ist?\n\nb) Können dann — unterstellt, dass die in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Verfrachter und dem Absender als gültig zu betrachten ist —, für die Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung gegenüber einem Drittinhaber eines Konnossements gültig ist, neben dem Inhalt des Konnossements auch besondere Umstände des Falles wie die besondere Kenntnis des betroffenen Drittinhabers eines Konnossements oder dessen langandauernde Beziehung zum Verfrachter eine Rolle spielen, und wenn ja, kann dann von dem Drittinhaber eines Konnossements verlangt werden, dass er sich, wenn der Inhalt des Konnossements ihm nur unzureichende Klarheit über die Gültigkeit der Vereinbarung verschafft, über die besonderen Umstände des Falles informiert?\n\n4. Falls die Frage 3a im letztgenannten Sinn zu beantworten ist, nach welchem Recht ist dann zu entscheiden, ob der Drittinhaber eines Konnossements bei dessen Erhalt Rechtsnachfolger des Absenders geworden ist, und was muss gelten, wenn im betreffenden nationalen Recht weder gesetzlich noch in der Rechtsprechung die Frage beantwortet wird, ob der Drittinhaber des Konnossements bei dessen Erhalt Rechtsnachfolger des Absenders wird ?\n\nZur ersten Frage\n\n\n10\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff haben ... vereinbart in Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt.\n\n\n11\nNach Auffassung der Handelsveem u. a. ist diese Frage zu bejahen, da bei der Wahl eines Gerichtsstands ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestehe. Die niederländische und die italienische Regierung unterstreichen die Bedeutung einer klaren und deutlichen Bezeichnung des von den Parteien gewählten Gerichts, die es dem angerufenen Gericht ermöglichen müsse, festzustellen, ob es zuständig sei.\n\n\n12\nDagegen genügt es nach Auffassung der Coreck, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, wenn das zuständige Gericht aufgrund des Wortlauts der Klausel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles bestimmt werden könne.\n\n\n13\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 17 des Übereinkommens für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine Vereinbarung zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15).\n\n\n14\nWenn Artikel 17 des Übereinkommens den Willen der Beteiligten schützen soll, ist er aber so auszulegen, dass dieser Wille respektiert wird, wenn er einmal feststeht. Artikel 17 beruht nämlich auf der Anerkennung der Parteiautonomie im Bereich von Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausdrücklich von solchen Vereinbarungen ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth, Slg. 1978, 2133, Randnr. 5).\n\n\n15\nDer Begriff haben ... vereinbart in Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n16\nDie zweite Frage des vorlegenden Gerichts gilt den Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens. Das Gericht möchte wissen, ob diese Vorschrift anwendbar ist, wenn die Gerichtsstandsklausel als zuständiges Gericht das Gericht des Ortes bezeichnet, an dem eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Hauptsitz hat, jedoch nicht feststeht, ob sich dieser Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befindet.\n\n\n17\nBereits nach dem Wortlaut des Artikels 17 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens findet diese Vorschrift nur unter den beiden Voraussetzungen Anwendung, dass mindestens eine der Vertragsparteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats bezeichnet. Diese Regel, die dadurch gerechtfertigt ist, dass das Übereinkommen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern soll, enthält somit ein Genauigkeitserfordernis, dem die Gerichtsstandsklausel genügen muss.\n\n\n18\nZur ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass nach Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens der Sitz von Gesellschaften für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleichsteht. Nach derselben Vorschrift hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden. Folglich sind die Kriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, wo sich der Sitz einer juristischen Person befindet und welche Rolle dabei der Hauptsitz spielt, dem nationalen Recht zu entnehmen, das nach den Kollisionsnormen gilt, die das angerufene Gericht anzuwenden hat.\n\n\n19\nZur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass Artikel 17 des Übereinkommens nicht auf eine Klausel anwendbar ist, die als zuständiges Gericht ein Gericht eines Drittstaats bezeichnet. Wird ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats einer solchen Vereinbarung zum Trotz angerufen, so muss es die Wirkung der Abrede nach dem Recht — einschließlich dem Kollisionsrecht — beurteilen, das an seinem Sitz gilt (Bericht von Professor Dr. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 176).\n\n\n20\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn. 41 und 42). Daher müssen die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 17 des Übereinkommens im Hinblick auf diese Parteien geprüft werden; wer diese Parteien sind, hat das nationale Gericht zu bestimmen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsvereinbarung einem am ursprünglichen Vertrag nicht beteiligten Dritten gegenüber wirksam ist, sind Gegenstand der weiter unten geprüften dritten Frage.\n\n\n21\nAuf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nur dann Anwendung findet, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen.\n\nZur dritten Frage\n\n\n22\nMit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter (Absender) vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber jedem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist oder nur gegenüber demjenigen Drittinhaber, der mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.\n\n\n23\nInsoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).\n\n\n24\nSomit ist nach dem anwendbaren nationalen Recht zu bestimmen, ob der am ursprünglichen Vertrag nicht beteiligte Dritte, dem eine Gerichtsstandsklausel entgegengehalten wird, in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien eingetreten ist.\n\n\n25\nIst das der Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Dritte der in den ursprünglichen Vertrag eingefügten Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat. In diesem Fall kann nämlich der Erwerb des Konnossements dem Drittinhaber nicht mehr Rechte verleihen, als der Befrachter hatte. Auf den Drittinhaber gehen auf diese Weise alle Rechte und Pflichten aus dem Konnossement, einschließlich derjenigen aus der Gerichtsstandsvereinbarung, über (Urteil Tilly Russ, Randnr. 25).\n\n\n26\nIst dagegen nach dem anwendbaren nationalen Recht der am ursprünglichen Vertrag nicht beteiligte Dritte nicht in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien eingetreten, hat das angerufene Gericht im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens zu prüfen, ob er der ihm entgegengehaltenen Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat.\n\n\n27\nSomit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt hat.\n\nZur vierten Frage\n\n\n28\nMit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchem nationalen Recht die Rechte und Pflichten des Drittinhabers eines Konnossements zu bestimmen sind und, wenn sich diese Rechte und Pflichten nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht bestimmen lassen, welche Vorschriften angewandt werden müssen.\n\n\n29\nNach Artikel 1 des Protokolls entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Übereinkommens.\n\n\n30\nDie Frage, nach welchem nationalen Recht die Rechte und Pflichten des Drittinhabers eines Konnossements zu bestimmen sind, steht in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens und fällt in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden hat.\n\n\n31\nAuch die Frage, wie eine etwaige Lücke im anwendbaren nationalen Recht zu schließen wäre, steht abgesehen davon, dass sie hypothetisch ist, in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens.\n\n\n32\nDemnach ist die vierte Frage unzulässig.\n\nKosten\n\n\n33\nDie Auslagen der niederländischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründenhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 23. Oktober 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist folgendermaßen auszulegen:\n\n1. Er verlangt nicht, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert ist, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.\n\n2. Er findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen.\n\n3. Eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, ist gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des geänderten Übereinkommens zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt hat.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-09/c-387-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-09/c-387-98","retrieved":"2026-07-27 21:42:37.913634+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-11-09/c-387-98","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"2000-11-09","dockets":["C-387/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2000:606","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:606"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 09.11.2000 – C-387/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-11-09/c-387-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. 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Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden. 2. Er findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen. 3. Eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, ist gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. 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