{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:5","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Philippe Léger","decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"C-123/99","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nPhilippe Léger\n\nvom 11. Januar 2000\n\n\n1\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission von Ihnen die Feststellung, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpakkungsabfälle (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nNach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Des weiteren mußten sie die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte, eröffnete sie das Vorverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG).\n\n\n4\nMit Schreiben 16. Januar 1997 forderte sie die griechische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.\n\n\n5\nDa die griechische Regierung hierauf nicht antwortete, richtete die Kommission am 2. Oktober 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie mit der Aufforderung, der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.\n\n\n6\nMit Schreiben vom 22. Juni 1998 übermittelte die griechische Regierung der Kommission den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie.\n\n\n7\nAm 13. April 1999 erhob die Kommission die vorliegende Klage.\n\n\n8\nDie Hellenische Republik beantragt zwar Klageabweisung, stellt den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf jedoch nicht in Abrede. In ihrer Klagebeantwortung trägt sie vor, die Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie werde unverzüglich von den zuständigen Ministern unterzeichnet und dann beim Parlament eingebracht.\n\n\n9\nEntsprechend Ihrer Rechtsprechung schlage ich Ihnen daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben.\n\n\n10\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nErgebnis\n\n\n11\nAufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 11.01.2000 – C-123/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-01-11/c-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"RL 94/62/EG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-01-11/c-123-99","retrieved":"2026-07-27 21:48:37.367072+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-01-11/c-123-99","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Philippe Léger","date":"2000-01-11","dockets":["C-123/99"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:2000:5","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:5"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger vom 11.01.2000 – C-123/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-01-11/c-123-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"rl-94-62-eg/22","law":"rl-94-62-eg","abbreviation":"RL 94/62/EG","ref":"22","label":"Art 22 RL 94/62/EG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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